SGSTA.2017.27
Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007
22. Oktober 2018Deutsch14 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 11
StG § 151,
§ 161 Abs. 2, § 189 Abs. 1, DBG Art. 135, Art. 175 Abs. 1. Steuerhinterziehung;
rechtliches Gehör.
1. Versuchte
Steuerhinterziehung hier bejaht infolge verdeckter Gewinnausschüttung; der
Beizug eines Steuerberaters ändert nichts. 2. In casu keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs: Hinreichende Begründung des Einspracheentscheids;
antizipierte Beweiswürdigung; kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
2. In Bezug auf den
Streitgegenstand (Bussen betreffend die Staats- bzw. die Bundessteuer 2007)
sind die Regelungen des kantonalen Steuergesetzes (§ 188 ff. StG) und jene des
Gesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 174 ff. DBG) im Wesentlichen
gleichlautend, so dass es sich rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu
behandeln. Differenzierungen werden soweit nötig vorgenommen.
3. Wer als
Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieb, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig
ist, wird mit Busse bestraft (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 189 Abs. 1 StG). Wer eine
Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.
3.1 In objektiver
Hinsicht setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung voraus, dass dem
Gemeinwesen aufgrund des Verhaltens der steuerpflichtigen Person ein Steuerausfall
entsteht. Bei der versuchten Steuerhinterziehung tritt kein Deliktserfolg ein,
die ausgebliebene oder unvollständige Veranlagung ist vermieden worden und die
Veranlagung konnte aus steuerrechtlicher Sicht korrekt und umfassend erfolgen.
3.2 Den
Verfahrensakten kann entnommen werden, dass der Rekurrent in der
Selbst-deklaration 2007 seine Beteiligung an der C, Z, mit 1 USD im
Wertschriften- und Gut-habenverzeichnis deklariert hat. Darüber hinaus hat er
eingestandenermassen unterlas-sen, die ihm angeblich von dieser Gesellschaft
ausgerichteten Darlehen über insgesamt CHF …….-- auszuweisen. Die Veranlagung
für die Staats- und Bundessteuer 2007 mündete in einem Urteil des Kantonalen
Steuergerichts vom 7. November 2011 (SGS-TA.2010.76; SGBST.2010.71). Vom darin
als verbindlich festgehaltenen Sachverhalt ist auch vorliegend auszugehen,
soweit nicht im vorliegenden Verfahren betreffend Steuerhinterziehung damals
nicht vorliegende, neue Beweismittel eingereicht worden sind, welche nunmehr
einen anderen Schluss rechtfertigen würden.
3.3 Das Steuergericht
kam im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass in Bezug auf den von der
Zweigniederlassung ordentlich in der Schweiz versteuerten Gewinn von CHF ……--,
welcher in der Bilanz des Hauptsitzes als Darlehen an den Aktionär deklariert
war, eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei. Das Steuergericht führte
dazu unter anderem aus (E. 5 am Ende): «Wie die Rekurrenten mit Schreiben vom
31. März 2011 selber einräumten, seien Zahlungen zwar an die Rekurrenten in der
Schweiz, jedoch nicht an die C geleistet worden. Zudem werde es wohl für immer
ein Rätsel bleiben, inwiefern Zahlungen ins Ausland geflossen seien. Diese
Aussagen sind deckungsgleich mit dem vorliegenden Zahlenmaterial in den
Jahresrechnungen und bestätigen, dass Zahlungen zwar an die Rekurrenten, aber
nicht an den ausländischen Hauptsitz geflossen sind. Daran vermag auch die
Tatsache nichts zu ändern, dass die Gewinne der Zweigniederlassung als Bilanzgewinn
in der Jahresrechnung des Hauptsitzes im Eigenkapital und die Zahlungen an die
Rekurrenten als Darlehen ausgewiesen werden.»
3.4 Vorliegend lässt
der Rekurrent zwar die Tatsache, es sei eine verdeckte Gewinnausschüttung
erfolgt, abstreiten. Er legt jedoch keine neuen Beweismittel ins Recht, welche
tatsächlich ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im zitierten
Entscheid rechtfertigen würden. Im Gegenteil führt der Vertreter des
Rekurrenten selbst aus, dass das Geld «natürlich» nicht physisch ins Ausland
transportiert oder «ausbezahlt» worden sei. Es gehe lediglich um
Buchforderungen und Guthaben, die dem ausländischen Hauptsitz verbucht worden
seien. Dass lediglich Buchungen erfolgt sind, und «keinerlei Geldflüsse», wird
auch mit E-Mail vom 31. Oktober 2013 der E AG an das Kantonale Steueramt
festgehalten. Mit dem Argument, die Gewinne seien in der Bilanz des Hauptsitzes
verbucht worden, hat sich das Kantonale Steuergericht jedoch bereits im Urteil
vom 7. November 2011 ausgiebig und nachvollziehbar auseinandergesetzt, und es
ist weiterhin von der rechtskräftigen Beurteilung des Kantonalen Steuergerichts
auszugehen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung an den Rekurrenten erfolgt
ist.
3.5 Soweit der
Rekurrent geltend macht, die Veranlagungsbehörde sei ihren
Untersu-chungspflichten bei der Veranlagung ungenügend nachgekommen, fehlt eine
Relevanz zum hier zu beurteilenden Verschulden des Rekurrenten. Im
Steuerstrafverfahren ist das Verhalten der steuerpflichtigen Person zu
beurteilen. Ob den Steuerbehörden allenfalls eine Verletzung der
Untersuchungspflicht vorzuwerfen sei, kann grundsätzlich keinen Einfluss auf
die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person haben, die durch ihre fehlerhafte
Deklaration das Risiko einer Steuerhinterziehung eingegangen ist. Dies würde zu
einer nach strafrechtlichen Grundsätzen unzulässigen Schuldkompensation führen
(vgl. dazu RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 175
N 15 mit weiteren Hinweisen).
3.6 Aus dem
Ausgeführten ist zu schliessen, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung,
nämlich das Erwirken eines Steuerausfalls beim Gemeinwesen durch das Verhalten
des Steuerpflichtigen, aufgrund der erfolgten verdeckten Gewinnaus-schüttung an
den Rekurrenten gegeben ist. Der Erfolg ist wie bereits ausgeführt nur aufgrund
einer Meldung durch das kantonale Steueramt nicht eingetreten.
4. Die versuchte
Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Vorsätzlich
handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, aber auch, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Hingegen ist Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Täter die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht
Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als
erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der
Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben
bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er
auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt
und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in
Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht
entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib
27 E. 3a S. 29 f.; Urteile 2C_241/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.2 und
2C_533/2012 vom 19. Februar 2013, E. 5.2, je mit Hinweisen).
4.1 Der Rekurrent
lässt dazu ausführen, er sei gelernter Elektriker. Er sei während mehreren
Jahren Coach bei O gewesen. Später hätten er und seine Ehefrau Versicherungen
vermittelt, unter anderem sei der Rekurrent bis 2003 bei der Firma P AG
angestellt gewesen. Er und seine Ehefrau hätten weder Erfahrungen noch
Kenntnisse im Zusammenhang mit Offshore-Gesellschaften oder
Zweigniederlassungen gehabt. Im Nachhinein sei völlig unverständlich, wie ihnen
zu diesem Konstrukt habe geraten werden können. Sie hätten aber in ihre Berater
vertraut und vertrauen dürfen. Der Rekurrent habe die erfolgten Fehler mangels
Kenntnissen gar nicht erkennen können. In der Vernehmlassung lässt der
Rekurrent ausführen, weder der Treuhänder (E K) noch der Buchhalter (E I)
hätten das Konstrukt C begriffen.
4.2 Die
steuerpflichtige Person hat das Formular für die Steuererklärung
wahrheitsge-mäss und vollständig auszufüllen und unterzeichnet samt Belegen
einzureichen (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). In seiner
Selbstdeklaration hatte der Rekurrent nach dem Beweisergebnis weder angegeben,
dass er mit seiner Ehefrau Alleinaktionär der Gesellschaft ist, noch hat er die
angeblich von der Gesellschaft erhaltenen zinslosen Darlehen deklariert. Er hat
auch bei der Angabe des Steuerwerts der Beteiligung das angebliche Eigenkapital
der Gesellschaft nicht einfliessen lassen. Aufgrund dieser unvollständigen
Deklarationen war es der Veranlagungsbehörde nicht möglich, von sich aus auf
die Existenz der verdeckten Gewinnausschüttung zu schliessen.
4.3 Der Rekurrent,
welcher seinen Beruf im Formular der Steuererklärung mit «Kaufmann» angibt, und
mit Jahrgang 1957 auf eine langjährige erfolgreiche Lebens- und Berufserfahrung
zurückgreifen kann, konnte mit Sicherheit (bei der geforderten Sorg-falt)
erkennen, dass ein geldwerter Zufluss, sei es als Darlehen, als Dividende, oder
in anderer Form, zu deklarieren ist. Er hat seine Unterschrift unter die
Steuererklärung 2007 gesetzt, und damit deren Richtigkeit und Vollständigkeit
bestätigt. Soweit er vorbringt, über das notwendige Wissen nicht verfügt zu
haben, erscheint dies vor diesem Hintergrund als nicht glaubhafte
Schutzbehauptung. Um zu wissen, dass ein Geldfluss von über CHF ……..-- auf die
eine oder andere Art zu deklarieren wäre, ist keine Fach-kenntnis zu
Offshore-Konstrukten erforderlich.
4.4 Der Beizug eines
oder mehrerer Vertreter ändert nichts an der Verantwortlichkeit der
steuerpflichtigen Person. Diese ist nach wie vor für die Auswahl, Instruktion
und Überwachung sowie die Überprüfung des Arbeitsergebnisses verantwortlich,
und hat bei einer Missachtung dieser Pflichten für deren Handlungen einzustehen
(RICHNER et al., a.a.O., N 72 ff. zu Art. 175). Soweit der Rekurrent demzufolge
geltend macht, nicht für das «Vergessen» der Darlehensdeklarationen oder den
Wert der deklarierten Beteiligung an der C verantwortlich zu sein, da seine
Treuhänder dies für ihn erledigt hätten, so greift dieses Argument ins Leere,
da er sich dann die Missachtung seiner Pflicht, das Arbeitsresultat der
Treuhänder zu überprüfen, vorwerfen lassen muss (vgl. RICHNER et al., a.a.O., N
75 zu Art. 175). Und soweit er darüber hinaus vorbringt, die beigezogenen
Berater hätten das von ihnen empfohlene Konstrukt selbst nicht begriffen, muss
er sich Auswahl und Instruktion seiner Vertreter vorwerfen lassen. Die
Darstellungen des Re-kurrenten, wonach weder er, noch seine Berater begriffen
hätten, was sie taten (oder tun mussten), erscheinen allerdings in keiner Weise
glaubhaft. Immerhin hat sich der Rekurrent von renommierten Treuhand- bzw.
Steuerberatungsfirmen beraten lassen.
Umso mehr gilt das
Gesagte vor dem Hintergrund, dass der Rekurrent in der Re-kursbegründung
wiederholt selbst die Ausgefallenheit der ihm seitens seiner Berater
empfohlenen Konstruktion betont. Gerade aufgrund des nicht alltäglichen
Offshore-Konstruktes ist der Steuerpflichtige gehalten gewesen, sich alles
genau erklären zu lassen, bevor er seine Unterschrift unter die Steuererklärung
setzt. Und es ist davon auszugehen, dass der geschäftserfahrene Rekurrent dies
auch tatsächlich getan hat. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass ein
Steuerpflichtiger, der von seinem Treuhänder erstellte Unterlagen unbesehen
unterschreibt, ohne sich darum zu kümmern, ob seine Angaben richtig sind,
ebenfalls eventualvorsätzlich handelt (RICHNER et al., a.a.O., N 73 zu Art.
175).
4.5 Im Ergebnis ist
dem Rekurrenten somit vorzuwerfen, in schuldhafter Weise durch die
unvollständige Selbstdeklaration für das Steuerjahr 2007 mindestens bewusst in
Kauf genommen zu haben, dass eine unvollständige Steuerveranlagung erfolgt. Der
Erfolg ist aufgrund einer Meldung des kantonalen Steueramtes nicht eingetreten
und die Veranlagung konnte danach korrekt erfolgen. Der Tatbestand der
versuchten Steuerhinterziehung ist in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt.
5. Der Rekurrent
bemängelt im Weiteren das vorinstanzliche Verfahren und macht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen
zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Einspracheentscheid zu wenig
ausführlich begründet, gewisse Eingaben nicht gewürdigt und sei auf
Beweisanträge überhaupt nicht eingegangen.
5.1 Bei
Einspracheentscheiden (wie auch Beschwerdeentscheiden) muss aus der Begründung
ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus
welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die
Begründung muss aber trotzdem nur die für den Verfahrensausgang wesentlichen
tatsäch-lichen und rechtlichen Entscheidungsgründe enthalten. Nicht notwendig
ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen
enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder
Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt.
In der fehlenden,
irreführenden oder (wesentlich) ungenügenden Begründung einer Entscheidung
liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Durch Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels darf die Beschwerdeinstanz diesen Fehler selber beheben,
sofern die Veranlagungsbehörde die bisher fehlende Begründung in der
Beschwerdean-twort nachschiebt (vgl. RICHNER et al., a.a.O., N 9 ff zu Art.
135). Dem Steuerpflichtigen darf aus der mangelnden Begründung kein Nachteil
erwachsen (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch, DBG, 3. A. 2017, N 20 zu Art.
135).
5.2 Die Vorinstanz hat
die Einspracheverfügung vom 13. Februar 2017 auf neun Seiten ausführlich genug
begründet. Die relevanten Fragen wurden darin behandelt und dem Rekurrenten war
es möglich, aufgrund dieser Begründung die Gründe für den Entscheid
nachzuvollziehen.
In Bezug auf die
offensichtlich durch die Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge fehlt
andererseits sowohl eine separate Verfügung, als auch eine Begründung in der
Einspracheverfügung. Die Vorinstanz hat allerdings in der Vernehmlassung vom
31. Mai 2017 eine Begründung für die Abweisung der Beweisanträge nachgeliefert.
Demnach wurde auf Rechtsanwalt Q und Treuhänder K als Zeugen in antizipierter
Beweis-würdigung verzichtet, hingegen habe der Treuhänder I im Rahmen der
Sitzungen vom 1. März 2012, 29. Oktober 2013, 1. April 2015 und 28. Juli 2015
teilgenommen und habe sich auch schriftlich mit Schreiben vom 18. Oktober 2012
vernehmen lassen.
5.3 Zunächst ist dem
Rekurrenten insofern beizupflichten, dass die Abweisung der in der
Einsprachebegründung gestellten Beweisanträge spätestens im
Einspracheent-scheid kurz zu begründen gewesen wäre, auch wenn es sich dabei,
wie die Vorinstanz richtig ausführt, nicht um separat anfechtbare
Zwischenverfügungen handelte. Die Begründung wurde in der Vernehmlassung
nachgeliefert und der Rekurrent konnte in der Replik vom 28. September 2017
darauf Stellung nehmen. Das Kantonale Steuergericht hat im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren volle Kognition und könnte die beantragten Beweise im
vorliegenden Verfahren einholen, zumal sie wiederholt worden sind. Die
Beweisanträge, einschliesslich der beantragten Parteibefragung, sind jedoch aus
nachfolgenden Gründen abzuweisen:
5.3.1 Nach konstanter
Praxis des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil 2C_576/2010 vom 29. November 2010,
Sachverhalt
E. 2.2) kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von
beantragten Beweismitteln verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener
Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für
genü-gend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies kann etwa der Fall sein,
wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache
betreffen, oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten
bereits genügend ersichtlich ist.
5.3.2 In Bezug auf die
beantragte Befragung von Rechtsanwalt Q als Zeuge ist festzuhalten, dass der
Rekurrent eine Befragung zu den Beweissätzen 31-35 beantragt. Diese sind mit
«Exkurs» tituliert, womit er selbst bereits ausreichend klargestellt hat, dass
das Beweisthema keine direkte Relevanz zum vorliegendem Verfahren besitzt.
Rechtsanwalt Q wurde nämlich wie die Vorinstanz richtigerweise festhält erst
für die nachfolgen-de Aufarbeitung und die Wiederherstellung des
steuerrechtskonformen Zustandes beigezogen. Es ist nicht zu erwarten, dass er
zum hier relevanten Beweisthema nützliche Angaben machen kann, weshalb auf
seine Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden durfte und
auch vorliegend weiterhin verzichtet wird.
5.3.3 Die Treuhänder K
und I wiederum können nicht als Zeugen befragt werden, da es sich bei ihnen
nicht um unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 128 DBG und § 144 StG handelt.
Sie waren vielmehr als Treuhänder und Vertreter des Rekurrenten an der
Tatbegehung nach dem Beweisergebnis beteiligt (vgl. auch Art. 162 StPO). Sie
wären allenfalls als Teilnehmer einzubeziehen gewesen. Der Beweisantrag zur
Befragung dieser beiden Personen als Zeugen ist aus diesem Grund abzuweisen.
Ergänzend sei
festzuhalten, dass in Bezug auf den Treuhänder K zudem aktenkundig ist, dass er
in einer E-Mail vom 7. März 2007 an den Treuhänder I auf die
Deklarati-onspflicht bezüglich der Darlehen hingewiesen haben soll. Es ist -
auch vor dem Hintergrund des offenbar gegen ihn durch den Rekurrenten
Erwägungen
angestrengten zivilrechtlichen Verfahrens - nicht davon auszugehen, dass er an
einer Befragung von diesem Stand-punkt abweicht. Der Treuhänder I hat sich wie
die Vorinstanz zu Recht vorbringt aus-führlich - noch als Vertreter des
Rekurrenten - äussern können. Auch bei ihm ist nicht von abweichenden oder
weitergehenden Erkenntnissen auszugehen. Somit wäre auch bei einer möglichen
Befragung als Zeugen oder Auskunftspersonen aufgrund antizipierter
Beweiswürdigung auf eine Befragung beider Personen zu verzichten.
5.3.4
Schliesslich
beantragt der Rekurrent eine Parteibefragung. Dabei unterlässt er es, zu
substantiieren, zu welchen Tatsachenbehauptungen eine solche Parteibefragung
beantragt wird. Der Rekurrent hatte im vorliegenden Verfahren ausreichend
Möglichkeit, seinen Standpunkt kundzutun, und er hat dies vorwiegend durch
seine Vertreter teilweise sehr ausführlich getan. Gemäss § 161 Abs. 2 StG kann
das Steuergericht im Rekursverfahren zwar eine mündliche Verhandlung
durchführen, an welcher auch eine Parteibefragung erfolgten kann. Eine solche
ist jedoch insbesondere dann angezeigt, wenn sich aus den Akten Unklarheiten
ergeben, die mit einer mündlichen Verhandlung rasch und umfassend geklärt
werden können. Anstatt eine mündliche Verhandlung anzusetzen, kann das
Steuergericht aber auch einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, was vorliegend
erfolgt ist. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK kann
grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden
(vgl. KSGE 2009 Nr. 10 E. 7; KSGE 2013 Nr. 5 E. 3.2.3). Aus diesem Grund wird
auch der Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer Parteibefragung
abgewiesen.
5.4
Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass dem Rekurrenten unter Einbeziehung des vorliegenden Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens das rechtliche Gehör korrekt gewährt worden ist.
6.
Die Busse bei
Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.
Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG; § 189
Abs. 2 StG). Die Busse für versuchte Steuerhinterziehung beträgt zwei Drittel
der Busse, die bei vollendeter Hinterziehung geschuldet gewesen wäre (§ 190
StG; Art. 176 DBG).
Der Rekurrent hat die
Berechnung der Busse (nunmehr CHF ……-- [Staat] und CHF …….-- [Bund]) durch die
Vorinstanz nicht bemängelt, und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass,
vorliegend von Amtes wegen in deren Ermessen einzugreifen.
Steuergericht,
Urteil vom 22. Oktober 2018 (SGSTA.2017.27;BST.2017.26)