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Entscheid

SGSTA.2017.27

Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007

22. Oktober 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2.2) kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von

beantragten Beweismitteln verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener

Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für

genü-gend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies kann etwa der Fall sein,

wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache

betreffen, oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die

Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten

bereits genügend ersichtlich ist.

5.3.2 In Bezug auf die

beantragte Befragung von Rechtsanwalt Q als Zeuge ist festzuhalten, dass der

Rekurrent eine Befragung zu den Beweissätzen 31-35 beantragt. Diese sind mit

«Exkurs» tituliert, womit er selbst bereits ausreichend klargestellt hat, dass

das Beweisthema keine direkte Relevanz zum vorliegendem Verfahren besitzt.

Rechtsanwalt Q wurde nämlich wie die Vorinstanz richtigerweise festhält erst

für die nachfolgen-de Aufarbeitung und die Wiederherstellung des

steuerrechtskonformen Zustandes beigezogen. Es ist nicht zu erwarten, dass er

zum hier relevanten Beweisthema nützliche Angaben machen kann, weshalb auf

seine Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden durfte und

auch vorliegend weiterhin verzichtet wird.

5.3.3 Die Treuhänder K

und I wiederum können nicht als Zeugen befragt werden, da es sich bei ihnen

nicht um unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 128 DBG und § 144 StG handelt.

Sie waren vielmehr als Treuhänder und Vertreter des Rekurrenten an der

Tatbegehung nach dem Beweisergebnis beteiligt (vgl. auch Art. 162 StPO). Sie

wären allenfalls als Teilnehmer einzubeziehen gewesen. Der Beweisantrag zur

Befragung dieser beiden Personen als Zeugen ist aus diesem Grund abzuweisen.

Ergänzend sei

festzuhalten, dass in Bezug auf den Treuhänder K zudem aktenkundig ist, dass er

in einer E-Mail vom 7. März 2007 an den Treuhänder I auf die

Deklarati-onspflicht bezüglich der Darlehen hingewiesen haben soll. Es ist -

auch vor dem Hintergrund des offenbar gegen ihn durch den Rekurrenten

Erwägungen

angestrengten zivilrechtlichen Verfahrens - nicht davon auszugehen, dass er an

einer Befragung von diesem Stand-punkt abweicht. Der Treuhänder I hat sich wie

die Vorinstanz zu Recht vorbringt aus-führlich - noch als Vertreter des

Rekurrenten - äussern können. Auch bei ihm ist nicht von abweichenden oder

weitergehenden Erkenntnissen auszugehen. Somit wäre auch bei einer möglichen

Befragung als Zeugen oder Auskunftspersonen aufgrund antizipierter

Beweiswürdigung auf eine Befragung beider Personen zu verzichten.

5.3.4

Schliesslich

beantragt der Rekurrent eine Parteibefragung. Dabei unterlässt er es, zu

substantiieren, zu welchen Tatsachenbehauptungen eine solche Parteibefragung

beantragt wird. Der Rekurrent hatte im vorliegenden Verfahren ausreichend

Möglichkeit, seinen Standpunkt kundzutun, und er hat dies vorwiegend durch

seine Vertreter teilweise sehr ausführlich getan. Gemäss § 161 Abs. 2 StG kann

das Steuergericht im Rekursverfahren zwar eine mündliche Verhandlung

durchführen, an welcher auch eine Parteibefragung erfolgten kann. Eine solche

ist jedoch insbesondere dann angezeigt, wenn sich aus den Akten Unklarheiten

ergeben, die mit einer mündlichen Verhandlung rasch und umfassend geklärt

werden können. Anstatt eine mündliche Verhandlung anzusetzen, kann das

Steuergericht aber auch einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, was vorliegend

erfolgt ist. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK kann

grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden

(vgl. KSGE 2009 Nr. 10 E. 7; KSGE 2013 Nr. 5 E. 3.2.3). Aus diesem Grund wird

auch der Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer Parteibefragung

abgewiesen.

5.4

Im Ergebnis ist

festzuhalten, dass dem Rekurrenten unter Einbeziehung des vorliegenden Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens das rechtliche Gehör korrekt gewährt worden ist.

6.

Die Busse bei

Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.

Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem

Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG; § 189

Abs. 2 StG). Die Busse für versuchte Steuerhinterziehung beträgt zwei Drittel

der Busse, die bei vollendeter Hinterziehung geschuldet gewesen wäre (§ 190

StG; Art. 176 DBG).

Der Rekurrent hat die

Berechnung der Busse (nunmehr CHF ……-- [Staat] und CHF …….-- [Bund]) durch die

Vorinstanz nicht bemängelt, und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass,

vorliegend von Amtes wegen in deren Ermessen einzugreifen.

Steuergericht,

Urteil vom 22. Oktober 2018 (SGSTA.2017.27;BST.2017.26)