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Entscheid

SGSTA.2017.31

Staats- und Bundessteuer 2015

3. Juli 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist-

und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes

über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Im

vorliegenden Fall ist zuerst zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf

die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, können die Anliegen der

Rekurrentin materiell geprüft werden. Mit anderen Worten kann dem Begehren der

Rekurrentin, die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 9'822 aufzuheben, allenfalls

nur dann entsprochen werden, wenn die Vorinstanz auf die Einsprache hätte

eintreten müssen.

3.1

Vom Grundsatz

her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies

liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine

Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein

Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die nach §

149.

Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen von der

Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden können.

Beweispflichtig

für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids,

wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die

zustellende Behörde (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 116 N 41).

Wurden die Veranlagungen nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die

Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der

gesamten Umstände erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3;

BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b).

3.2

Im vorliegenden

Fall datiert die Veranlagung vom 14. November 2016. Am 20. Februar 2017 wurde

Einsprache erhoben, ohne dass sich die Rekurrentin zur Verspätung geäussert

hätte. Auf die Einsprache wurde denn nicht eingetreten wegen Verspätung. Im

vorliegenden Rekurs wird geltend gemacht, dass die streitige Veranlagung erst

Mitte Januar 2017 bei der Rekurrentin eingetroffen sei. Die Vorinstanz

beantragt Abweisung der Rechtsmittel.

Das

Zustelldatum der Veranlagung ist grundsätzlich von der Veranlagungsbehörde nachzuweisen

(vgl. Art. 8 ZGB, Richner et al.,

a.a.O., Art. 116 N 41). Die Veranlagung wurde mit Massenversand verschickt. Die

Zustellung kann daher nicht mittels Postquittung belegt werden. Dieser

Beweisnotstand hat aber nicht automatisch das Scheitern des Beweises zur Folge.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die gesamten Umstände zu

berücksichtigen (vgl. Richner et

al., a.a.O., Art. 116 N 41c). Vorliegend geht es aber nicht um eine Verspätung

von einzelnen Tagen, sondern um eine solche von über zwei Monaten. Das Datum

der Veranlagung wurde in der vorliegenden Einsprache offenbar bewusst nicht

erwähnt, dies im Unterschied zur entsprechenden Einsprache des Lebenspartners.

Am 18. November 2016 hat die Rekurrentin aufgrund der Akten eine

Steuerrückerstattung von total CHF 2'358.65 erhalten (Staat: CHF 1'921.60;

Bund: CHF 437.05). Dies wäre ohne die definitive Veranlagung nicht möglich

gewesen. Die Veranlagung wurde somit offensichtlich vorgängig verschickt.

B-Post wird grundsätzlich innert dreier Arbeitstage zugestellt (vgl. unter www.post.ch).

Eine Verspätung um wenige Tage ist allerdings nicht auszuschliessen. Die

Rekurrentin macht indes nicht geltend, dass die Veranlagung gar nicht

angekommen wäre, sondern dass sie erst Mitte Januar 2017 eintraf. Dass die

Veranlagung über zwei Monate mit der Post unterwegs war, kann indessen als

ausgeschlossen angesehen werden. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem

Gesagten als unbegründet.

3.3

Es ist

demnach davon auszugehen, dass die mit Einsprache angefochtenen Veranlagungen

am 14. November 2016 eröffnet wurden. Da die Rekurrentin die Einsprache am 20. Februar

2017.

eingereicht hat, ist weiter anzunehmen, dass die Rekurrentin die

dreissigtägige Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Die vom Gesetz bestimmten

Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG).

Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete Eingabe nur

eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder

Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der

rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30

Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG;

Art. 133 Abs. 3 DBG). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten

Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht

leichthin angenommen werden. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen

Massstab nur zu bejahen, wenn der Gesuchstellerin auch bei Anwendung der

üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar

erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen

müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23). Solche

Hinderungsgründe, innert Frist zu handeln, sind hier indessen nicht ersichtlich

und werden auch nicht geltend gemacht. Offenbar wurde die Rechtsmittelbelehrung

der Veranlagung nicht beachtet, wonach innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich

Einsprache gegen die Veranlagung erhoben werden kann. Daran ändert auch nichts,

dass die Rekurrentin nach ihren Angaben die Bankkonten nicht monatlich

positionsweise abstimme und den Steuerrückerstattungsbetrag auf ihrem Konto

nicht erkannt habe. Eine Fristwiederherstellung ist demnach nicht möglich.

3.4

Somit

ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Soweit die

Rekurrentin inhaltliche Rügen vorbringt bzw. verlangt, die Aufrechnung der

Liegenschaftskosten von CHF 9'822 sei aufzuheben, kann darauf nicht eingegangen

werden. Die Veranlagungsverfügungen vom 14. November 2016 sind damit in

Rechtskraft erwachsen. Rekurs und Beschwerde sind unbegründet und daher

abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 700

festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten

von CHF 700 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: