SGSTA.2017.31
Staats- und Bundessteuer 2015
3. Juli 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
3. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.31;
BST.2017.30
A, X,
v.d. …
gegen
Veranlagungsbehörde
Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein eröffnete der Steuerpflichtigen A
mit Datum vom 14. November 2016 die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer
2015. Mit Datum vom 20. Februar 2017 erhob die Vertretung der Steuerpflichtigen
Einsprache. Da diese verspätet erfolgt sei und die Steuerpflichtige keine
Rechtfertigungsgründe vorbringe, trat die VB mit Einspracheentscheid vom 21. Februar
2017 auf die Einsprache nicht ein. Auch auf ein allfälliges Revisionsgesuch könne
nicht eingetreten werden.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob die Vertretung der Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben vom 22. März 2017 beim Kantonalen
Steuergericht Rekurs und Beschwerde. Sie machte vor allem geltend, die Eingabe
richte sich gegen die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 9'822. Die
Rekurrentin habe die Veranlagung erst Mitte Januar 2017 erhalten. Innert der darauffolgenden
Frist von 30 Tagen sei rechtzeitig Einsprache erhoben worden. Bei den
Liegenschaftsunterhaltsarbeiten gehe es ausschliesslich um werterhaltende
Leistungen. Die Rekurrentin beantragte, dass die Aufrechnung der
Liegenschaftskosten von CHF 9'822 aufgehoben werde.
Mit
Vernehmlassung vom 19. April 2017 beantragte die VB Dorneck-Thierstein
(Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die
Vorinstanz hielt am angefochtenen Einspracheentscheid fest. Ebenfalls mit Datum
vom 20. Februar 2017 habe der Lebenspartner der Rekurrentin Einsprache gegen
die Veranlagung 2015 erhoben, welche am 6. Februar 2017 erfolgt sei.
Sowohl die Einsprache der Rekurrentin als auch diejenige des Lebenspartners würden
die gleiche Frage betreffen. Dass die Rekurrentin die Veranlagung erst Mitte
Januar 2017 erhalten habe, sei nicht glaubwürdig. Insbesondere seien ihr am
18. November 2016 zu viel bezahlte Steuern rückerstattet worden. Die
Eröffnung der Veranlagung sei daher bereits im November 2016 erfolgt. Die
Einsprache sei verspätet.
Dazu
nahm die Vertretung der Rekurrentin am 15. Mai 2017 Stellung und hielt fest,
dass sie wegen der Steuerrückerstattung nicht hätte hellhörig werden müssen.
Aus dieser sei nicht zu folgern, dass die Rekurrentin bereits im Besitz der
Veranlagung gewesen sei.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist-
und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Im
vorliegenden Fall ist zuerst zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, können die Anliegen der
Rekurrentin materiell geprüft werden. Mit anderen Worten kann dem Begehren der
Rekurrentin, die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 9'822 aufzuheben, allenfalls
nur dann entsprochen werden, wenn die Vorinstanz auf die Einsprache hätte
eintreten müssen.
3.1
Vom Grundsatz
her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies
liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine
Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein
Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die nach §
149.
Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen von der
Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden können.
Beweispflichtig
für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids,
wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die
zustellende Behörde (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 116 N 41).
Wurden die Veranlagungen nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die
Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der
gesamten Umstände erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3;
BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b).
3.2
Im vorliegenden
Fall datiert die Veranlagung vom 14. November 2016. Am 20. Februar 2017 wurde
Einsprache erhoben, ohne dass sich die Rekurrentin zur Verspätung geäussert
hätte. Auf die Einsprache wurde denn nicht eingetreten wegen Verspätung. Im
vorliegenden Rekurs wird geltend gemacht, dass die streitige Veranlagung erst
Mitte Januar 2017 bei der Rekurrentin eingetroffen sei. Die Vorinstanz
beantragt Abweisung der Rechtsmittel.
Das
Zustelldatum der Veranlagung ist grundsätzlich von der Veranlagungsbehörde nachzuweisen
(vgl. Art. 8 ZGB, Richner et al.,
a.a.O., Art. 116 N 41). Die Veranlagung wurde mit Massenversand verschickt. Die
Zustellung kann daher nicht mittels Postquittung belegt werden. Dieser
Beweisnotstand hat aber nicht automatisch das Scheitern des Beweises zur Folge.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die gesamten Umstände zu
berücksichtigen (vgl. Richner et
al., a.a.O., Art. 116 N 41c). Vorliegend geht es aber nicht um eine Verspätung
von einzelnen Tagen, sondern um eine solche von über zwei Monaten. Das Datum
der Veranlagung wurde in der vorliegenden Einsprache offenbar bewusst nicht
erwähnt, dies im Unterschied zur entsprechenden Einsprache des Lebenspartners.
Am 18. November 2016 hat die Rekurrentin aufgrund der Akten eine
Steuerrückerstattung von total CHF 2'358.65 erhalten (Staat: CHF 1'921.60;
Bund: CHF 437.05). Dies wäre ohne die definitive Veranlagung nicht möglich
gewesen. Die Veranlagung wurde somit offensichtlich vorgängig verschickt.
B-Post wird grundsätzlich innert dreier Arbeitstage zugestellt (vgl. unter www.post.ch).
Eine Verspätung um wenige Tage ist allerdings nicht auszuschliessen. Die
Rekurrentin macht indes nicht geltend, dass die Veranlagung gar nicht
angekommen wäre, sondern dass sie erst Mitte Januar 2017 eintraf. Dass die
Veranlagung über zwei Monate mit der Post unterwegs war, kann indessen als
ausgeschlossen angesehen werden. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
3.3
Es ist
demnach davon auszugehen, dass die mit Einsprache angefochtenen Veranlagungen
am 14. November 2016 eröffnet wurden. Da die Rekurrentin die Einsprache am 20. Februar
2017.
eingereicht hat, ist weiter anzunehmen, dass die Rekurrentin die
dreissigtägige Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Die vom Gesetz bestimmten
Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG).
Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete Eingabe nur
eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder
Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30
Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG;
Art. 133 Abs. 3 DBG). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten
Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht
leichthin angenommen werden. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen
Massstab nur zu bejahen, wenn der Gesuchstellerin auch bei Anwendung der
üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen
müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23). Solche
Hinderungsgründe, innert Frist zu handeln, sind hier indessen nicht ersichtlich
und werden auch nicht geltend gemacht. Offenbar wurde die Rechtsmittelbelehrung
der Veranlagung nicht beachtet, wonach innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich
Einsprache gegen die Veranlagung erhoben werden kann. Daran ändert auch nichts,
dass die Rekurrentin nach ihren Angaben die Bankkonten nicht monatlich
positionsweise abstimme und den Steuerrückerstattungsbetrag auf ihrem Konto
nicht erkannt habe. Eine Fristwiederherstellung ist demnach nicht möglich.
3.4
Somit
ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Soweit die
Rekurrentin inhaltliche Rügen vorbringt bzw. verlangt, die Aufrechnung der
Liegenschaftskosten von CHF 9'822 sei aufzuheben, kann darauf nicht eingegangen
werden. Die Veranlagungsverfügungen vom 14. November 2016 sind damit in
Rechtskraft erwachsen. Rekurs und Beschwerde sind unbegründet und daher
abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind
in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 700
festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten
von CHF 700 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: