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Entscheid

SGSTA.2017.33

Staats- und Bundessteuern 2010 und 2011

6. November 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2). Diese Steuerpflicht kann in einem Testament nicht wegbedungen werden. Der

Vorerbe hat wie gesagt die Erträge einer Erbschaft zu versteuern. Er kann aber

wie gesehen auch die Schuldzinsen einer übernommenen Schuld geltend machen, was

vorliegend denn auch geschehen ist. Dass die Rekurrentin aufgrund der Angaben

und Unterlagen bereits die Erbschaftssteuer entrichtet hat, hindert wie erwähnt

die Erhebung der Einkommenssteuer nicht. Die Erbschaftssteuer wurde getrennt

vom übrigen Einkommen erhoben. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw.

des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine konfiskatorische

Erwägungen

Besteuerung erkennbar. Die von der Vorinstanz festgelegten Werte bzw. Erträge

und Aufwendungen der streitigen Steuerjahre 2010 und 2011 sind schliesslich betragsmässig

nicht bestritten worden; dabei sind namentlich auch die Hypothekarzinsen in

beiden Jahren zum Abzug zugelassen worden.

3.3.3

Die zwei

angefochtenen Einspracheentscheide sind demnach nicht zu beanstanden. Die

beiden Rekurse sind somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 1'605 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 605).

Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf

die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die

Rekurse werden abgewiesen.

3. Die

Gerichtskosten von CHF 1'605 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: