SGSTA.2017.33
Staats- und Bundessteuern 2010 und 2011
6. November 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
6. November 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.33;
BST.2017.33
A,
v.d. …
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuern 2010 und 2011
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 A,
wohnhaft in X, wurde gemäss Nottestament vom 21. April 2010 vom Erblasser B,
verstorben am 00.00.2010, als Vorerbin eingesetzt. In der Veranlagung der
Staats- und Bundessteuer 2010 vom 25. November 2015 hielt die
Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn fest, dass das Steuerjahr 2010 aus Gründen
der Verjährung vereinbarungsgemäss nach Ermessen eröffnet worden sei. Dagegen
liess Frau A am 9. Dezember 2015 Einsprache erheben. Auch in der Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2011 vom 11. August 2016 wurde angeführt, das
Steuerjahr 2011 sei wegen Verjährung ermessensweise veranlagt worden. Dagegen
wurde am 19. August 2016 ebenfalls Einsprache erhoben. Am 6. Oktober 2016 fand
eine erste Einspracheverhandlung statt. In der Folge nahm die VB Solothurn
detailliert Stellung und gab Gelegenheit zur Rückäusserung. Diese erfolgte mit
Eingabe des Vertreters von Frau A vom 2. November 2016. Am 27. Februar 2017
erfolgte eine zweite, abschliessende Einspracheverhandlung.
1.2 Mit zwei
Einspracheentscheiden vom 10. März 2017 betreffend Staats- und Bundessteuer
2010 und 2011 wurden die Einsprachen jeweils teilweise gutgeheissen und die
Steuerfaktoren des Wohnsitzkantons (X) übernommen. Zu beachten sei jedoch, dass
in der Veranlagung des Wohnsitzkantons die Werte Ertrag und Vermögen aus der
Erbschaft noch nicht enthalten seien. Diese seien zusätzlich zu
berücksichtigen. Zudem wurde jeweils in teilweiser Gutheissung der Einsprachen
in einer ersten Phase vom Ertrag aus der Erbschaft die Leibrente von CHF 48'000
pro Jahr, wobei im 2010 für 8 Monate, zu 40 % besteuert. In einer zweiten Phase
wurden die restlichen Erträge und das Vermögen aus der Erbschaft
berücksichtigt. Wertschriftenertrag und Vermögen müssten aufgrund der nicht
eingereichten Unterlagen im Einspracheverfahren nach Ermessen beurteilt werden.
Zur Begründung wurde jeweils im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecherin habe
die Vorerbschaft, die das gesamte Vermögen des Erblassers umfasse, als
alleinige Vorerbin angetreten. Es bestehe kein Grund, mit der Fällung der Einspracheentscheide
zuzuwarten. Es gehe um eine ordentliche Vorerbschaft und nicht um eine
Vorerbschaft auf den Überrest. Die Erträge des Vorerbschaftsvermögens würden
bei der Einsprecherin und Vorerbin analog wie bei der Nutzniessung der
Einkommenssteuer unterliegen. Die Leibrente von CHF 4'000 sei im Verhältnis der
anteiligen Erträge unter den Gemeinwesen aufzuteilen. Von den im Kanton
Solothurn steuerbaren Einkünften seien 60 % der dem Kanton zugewiesenen
Leibrente in Abzug zu bringen. Die Faktoren der ordentlichen Veranlagungen des
Kantons X (Wohnsitzkanton) seien unverändert zu übernehmen. Da bezüglich der
Wertschriftenerträge der Erbschaft keine entsprechenden Unterlagen nachgereicht
worden seien, müsse diese Position nach Ermessen beurteilt werden. Liegenschaftserträge,
Aufwendungen und Hypothekarzinsen seien indes dokumentiert worden. Infolge der Leibrente
seien die Erträge letztlich zu kürzen. Die Leibrente sei ins Verhältnis der
beteiligten Gemeinwesen zu setzen. Die Erträge seien dem Kanton Solothurn bzw.
den betreffenden Gemeinden zuzuweisen, gleichzeitig sei der jeweilige
Liegenschafts- bzw. Wertschriftenertrag entsprechend zu kürzen. Dies ergebe bei
den Einkünften letztlich ein Nullsummenspiel. Von der Leibrente seien indessen
60 % steuerfrei. Der steuerfreie Anteil sei unter der Position übrige
Abzüge zu notieren bzw. entsprechend zuzuweisen. Die Hypothekarzinsen seien
aufgrund der Akten zum Abzug zuzulassen. Dies gelte auch für die
Tresorgebühren. Beim Vermögen sei das Wertschriftenkapital zu kürzen und bei
den übrigen Vermögenswerten aufzuführen. Diese seien im Inventar sehr
detailliert aufgeführt und entsprechend zu übernehmen.
2.1 Am 12.
April 2017 gelangte die Vertretung von A (nachfolgend Rekurrentin) mit zwei
Eingaben bzw. jeweils mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht.
Es wurde verlangt, die beiden Einspracheentscheide betreffend Staats- und
Bundessteuer 2010 und 2011 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates. Zur Begründung wurde jeweils v.a. angeführt, im Nottestament
fehle eine Klausel, wonach die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest erfolge.
Die Vorerbin erhalte nur CHF 4'000/Monat ausgerichtet. Diese Zuwendung sei
bereits mit der Erbschaftssteuer bzw. der Nachlasstaxe veranlagt worden. Indem
die Rekurrentin im Kanton Solothurn zusätzlich die Liegenschaftserträge als
Einkommen und die Grundstücke als Vermögen zu versteuern habe, habe sie Steuern
zu bezahlen für Einkommen und Vermögen, welches ihr gar nicht zur Verfügung
stehe. Dies widerspreche dem Prinzip, wonach nur besteuert werde, was einen
echten Vermögenszugang darstelle. Ein solcher sei hier aufgrund der
testamentarischen Beschränkung auf CHF 4'000/Monat zu verneinen. Dass der
Vorerbin dieser Betrag zustehe, habe der Erblasser abschliessend festgestellt.
Für die Inanspruchnahme zusätzlich auch des Liegenschaftsertrags durch die
Rekurrentin bleibe daher kein Platz. Indem die VB die Begrenzung der Zuwendung
aus dem Nachlass zugunsten der Rekurrentin auf CHF 4'000/Monat unberücksichtigt
lasse, verletze sie u.a. auch das Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mithin das Gleichbehandlungsgebot. Da der
Liegenschaftsertrag zur Finanzierung der monatlichen Zuflüsse an die
Rekurrentin nicht erforderlich sei und die Rekurrentin diesen Ertrag auch nicht
verwenden könne, bleibe der Liegenschaftsertrag bis zum Tod der Rekurrentin
beim durch den Willensvollstecker zu verwaltenden Nachlass, der nach deren Versterben
an die beiden testamentarisch eingesetzten Nacherbinnen falle. Die Rekurrentin
erziele keinen die monatliche Zuwendung von CHF 4'000 überschiessenden Betrag,
über den sie nach eigenem Ermessen verfügen könnte. Die Rekurrentin rüge somit,
dass Einkommen und Vermögen besteuert werde, welches sie aufgrund der
testamentarischen Bestimmungen nicht nach eigenem Gutdünken und zur
Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verwenden könne. Daher habe die
Besteuerung zu unterbleiben.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), der
Rekurs sei kostenfällig abzuweisen; auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Dazu wurde v.a. angeführt, die Beschwerde sei unzulässig, da der Kanton
Solothurn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer nicht zuständig sei und
deshalb auch keine Veranlagung vorgenommen habe. Die Rekurrentin sei bezüglich
der direkten Bundessteuer nicht beschwert. Weiter verwies die Vorinstanz auf
die angefochtenen Verfügungen vom 10. März 2017 und hielt daran vollumfänglich
fest. Als Vorerbin habe die Rekurrentin die Vermögenserträge vollumfänglich zu
versteuern. Die Erträge einer Erbschaft würden stets der Einkommenssteuer
unterliegen, obwohl in der Regel die Erbschaftssteuer bereits entrichtet worden
sei. In einem Testament könne dies nicht wegbedungen werden. Zudem könne ein
Vorerbe die Schuldzinsen einer übernommenen Schuld abziehen oder allfällige
abzugsfähige Liegenschaftskosten geltend machen, was der Rekurrentin auch
zugestanden worden sei.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 29. September 2017 hielt der Vertreter der Rekurrentin fest,
dass diese nicht Eigentümerin des Nachlassvermögens geworden sei. Die
entsprechende Anordnung im Testament und die daraus folgenden rechtlichen
Konsequenzen seien für die Beantwortung des grundsätzlichen Bestehens einer
beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn vorfrageweise zu beantworten.
Die Anordnung des Erblassers sei so zu verstehen, dass die Rekurrentin ihr Erbe
in monatlichen Raten von CHF 4'000.00 ausbezahlt erhalte; dies werde denn auch
so gelebt. Die Grundbucheinträge würden dagegen weder dem Willen des Erblassers
noch der gelebten Realität entsprechen. Die Verwaltung des Nachlassvermögens
werde vom Willensvollstrecker besorgt, welcher für die monatliche Ausrichtung
der CHF 4'000 an die Rekurrentin verantwortlich sei. Der Fiskus habe sich nach
dem Zivilrecht bzw. der gelebten wirtschaftlichen Realität zu richten. Die
Rekurrentin könne weder über die Grundstücke noch über allfällige Erträge
daraus verfügen. Wirtschaftlich betrachtet erhalte sie aus dem Nachlass bloss
eine monatliche Rente von CHF 4'000. Somit könne die Rekurrentin weder zivil-
noch steuerrechtlich als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke gelten.
Damit entfalle die beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Die
beiden Rekurse (betreffend Staatssteuern 2010 und 2011) wurden frist- und formgerecht
eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Solothurn, StG; BGS 614.11). Auf die zwei Rekurse
ist einzutreten.
1.2 Die
Rekurrentin hatte aufgrund der Akten in den hier streitigen Steuerjahren 2010
und 2011 ihren Wohnsitz nicht im Kanton Solothurn, sondern in X; heute wohnt
sie anhand der Angaben und Unterlagen in Y. Für die Veranlagung der direkten
Bundessteuer (nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; SR
642.11) ist der Kanton Solothurn daher nicht zuständig. Dieser hat die
streitigen Veranlagungen zwar auch mit Bundessteuer bezeichnet, inhaltlich aber
keine entsprechenden Veranlagungen vorgenommen. Insofern ist die Rekurrentin in
Bezug auf die direkten Bundessteuern 2010 und 2011 nicht beschwert. Auf die
zwei Beschwerden ist nicht einzutreten.
1.3 Die
Rechtslage ist für die zwei Rekurse die gleiche; sie können gemeinsam behandelt
werden. Soweit nötig, ist auf sachverhaltliche Differenzierungen nachfolgend
einzugehen.
2.1 Der
Einkommenssteuer unterliegen nach § 21 Abs. 1 StG alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte. Vorbehalten ist § 32 (steuerfreie Einkünfte). Sämtliche
Einkünfte sind ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar
(Einkommensgeneralklausel; vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 16 N 2 ff.). Steuerfrei
ist im Sinne einer Ausnahmebestimmung u.a. Vermögensanfall infolge Erbschaft (§
32 lit. a StG). Steuerbar sind dagegen die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem
Vermögen (vgl. § 26 und 27 StG). So unterliegen die Erträge einer Erbschaft
immer der Einkommenssteuer, obwohl in der Regel die Erbschaftssteuer bereits
entrichtet worden ist (vgl. Thomas Christen,
Nacherbfolge aus steuerrechtlicher Sicht, in: ASA 63, 269). Des Weiteren sind Leibrenten
zu 40 % steuerbar (vgl. § 29 Abs. 2 StG). Von den Einkünften können die
privaten Schuldzinsen abgezogen werden, wobei der Abzug in der Höhe begrenzt
ist (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a StG). Unter Schuldzinsen fallen auch
Hypothekarzinsen (vgl. Richner et
al., a.a.O., Art. 33 N 8a u. 11).
2.2 Der
Steuer unterliegt zudem das gesamte Reinvermögen. Steuerbar sind die gesamten
unbeweglichen und beweglichen Aktiven (§ 60 und 61, je Abs. 1 StG). Grundstücke
und Gebäude werden zum Katasterwert bewertet (§ 62 Abs. 1 StG). Für
Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser als
Verkehrswert. Für solche Papiere und Rechte ohne Kurswert ist der Verkehrswert
zu schätzen (vgl. § 67 Abs. 1 und 2 StG). Schulden, für die ein
Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfang berücksichtigt, andere
Schulden nur insoweit, als der Steuerpflichtige hierfür aufkommen muss (vgl. § 70
Abs. 1 StG).
3.1 Im
vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin testamentarisch von B als Vorerbin
eingesetzt. Im Nachlass befinden sich diverse Grundstücke und Wertschriften.
Die Rekurrentin erhält monatlich CHF 4'000. Die Vorinstanz hat u.a.
Liegenschaftserträge bei der Rekurrentin besteuert. Diese wehrt sich dagegen,
weil sie wie gesagt nur CHF 4'000/Monat erhalte und bereits entsprechende
Erbschaftssteuern und Nachtaxen bezahlt habe.
3.2 Die Rekurrentin
hat zivilrechtlich betrachtet die umstrittene Erbschaft bereits übernommen. Sie
ist Eigentümerin der fraglichen Grundstücke geworden. Die Rekurrentin hat daher
auch Liegenschaftserträge zu versteuern. Der streitige Betrag von CHF 4'000,
welcher unbestrittenermassen als Leibrente anzusehen ist, wurde zugunsten der
Rekurrentin als Teil der Liegenschaftserträge angesehen. Demgegenüber hätte ihre
Auffassung zur Folge, dass diese Erträge nicht besteuert werden könnten. Die
Liegenschaftserträge dienen aber auch dazu, dass der Rekurrentin monatlich CHF
4'000 ausbezahlt werden können. Ausserdem kann die Steuerpflicht mit dem
Testament nicht eingeschränkt werden. Dass vorliegend steuerlich offenbar nicht
die vorteilhafteste Lösung gewählt wurde, entzieht sich indessen dem
Einflussbereich der Vorinstanz. Die Rekurse erweisen sich nach dem Gesagten als
unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1 Laut
Inventar vom 19. September 2013 errichtete der Erblasser am 21. April 2010 ein
Nottestament im Sinne von Art. 505 ZGB (Inventar Ziff. 5). Demgemäss wurde die
Rekurrentin als Vorerbin im Sinne von Art. 488 ZGB eingesetzt (Inventar Ziff.
1). Gemäss Testament (Inventar Ziff. 5) hatte der Erblasser keine
pflichtteilsberechtigten Erben und wollte sein Vermögen im Rahmen einer
Vorerbschaft an die Rekurrentin vermachen (Testament Ziff. 1). Er wollte, dass
ihr dieses Erbe im Rahmen von monatlichen Raten von CHF 4'000 ausbezahlt werde
(Testament Ziff. 2). Als Nacherbschaft nach dem Versterben der Rekurrentin
wurden je zur Hälfte eingesetzt: C und D (Testament Ziff. 5).
Laut
Stellungnahme zum Testament (Inventar Ziff. 5) hat der Erblasser in seiner
Verfügung die Vorerbin nicht ausdrücklich von der Sicherstellungspflicht im
Sinne von Art. 490 Abs. 2 ZGB befreit. Durch die in Testament Ziff. 2 hiervor
verfügte lebenslängliche Rente von monatlich CHF 4'000 hat der Erblasser die
Sicherstellung des Nachlasses aber dahingehend beschränkt, dass der monatlich
auszubezahlende Betrag von CHF 4'000 eben nicht der Sicherstellung unterliegt.
Bei Grundstücken kann die Vorerbin Sicherheit leisten, indem sie die
Auslieferungspflicht im Grundbuch vormerken lässt. Dabei sind die
Liegenschaften in der Schweiz und die übrigen Vermögenswerte durch die Vorerbin
sicherzustellen. Diese und die Nacherben werden sich ausserhalb des Inventars
über die Art und Weise der Sicherstellung einig. Bei den Erbansprüchen (Inventar
Ziff. 5) kam vom Rücklass von CHF 3'070'801.08 die kapitalisierte Rente der
Vorerbin bzw. der Rekurrentin von CHF 994'560 zum Abzug.
Sämtliche
Aktiven und Passiven, insbesondere die Liegenschaften, wurden von der Vorerbin
zu Alleineigentum übernommen (Inventar Ziff. 6). Sie übernahm zudem die auf den
Grundstücken allfällig lastenden Grundpfandschulden zur Verzinsung und
Rückzahlung. Die Auslieferungspflicht der Vorerbin der in der Schweiz gelegenen
Liegenschaften an die Nacherben war mittels Vormerkung sicherzustellen. Die
Sicherstellung der Grundstücke im Zuständigkeitsbereich der Amtschreiberei
Region Solothurn wurde im Inventar vorgenommen. Die Vorerbin bzw. der
Willensvollstrecker waren verpflichtet, die Vormerkung der Auslieferungspflicht
auf dem Grundstück in X eintragen zu lassen. Die Vorerbin, der
Willensvollstrecker und die Nacherben wünschten, dass im Inventar die Ansprüche
der Vorerbin und Vermächtnisnehmer zuzüglich der anfallenden Erbschaftssteuer
ausgewiesen werden sollten, wie wenn der Erblasser die Vermächtnisse und die
Vorerbschaft "netto" verfügt hätte: Vom Rücklass (CHF 3'070'801.08)
kam damit die kapitalisierte Nettorente der Vorerbin (CHF 994'560)
zuzüglich Erbschaftssteuer von total CHF 426'240, ausmachend CHF 1'420'800, zum
Abzug. Die Vorerbin (Erbin nachfolgend) war auf die Auskunftspflicht nach §
180bis EG ZGB (BGS 211.1) aufmerksam gemacht worden (Inventar Ziff. 7). Die
Erbin bestätigte die Verkehrswertschätzungen der unter den Aktiven aufgeführten
Grundstücke. Für allfällige Schulden, die später zum Vorschein kommen, haftet
die Erbin. Die Vorerbin erklärte denn die Annahme der Erbschaft. Die Erbin
ersuchte um Vornahme diverser Eintragungen im Grundbuch, u.a. bezüglich
Eigentums auf ihren Namen. Die Gebühren und Auslagen der Amtschreiberei Region
Solothurn und die Nachlasstaxe bezahlte die Erbin. Diese erklärte
abschliessend, es lägen weder Einschränkungen ihrer Handlungsfähigkeit vor noch
seien solche Verfahren auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Gang.
3.3.2 Der
Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. Er wird
Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung (Art. 491 Abs. 1
und 2 ZGB). Der Vorerbe erwirbt mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz die
Rechtsstellung des Erblassers und wird als Universalsukzessor Eigentümer,
Besitzer, Gläubiger und Schuldner der Gegenstände und Forderungen, die den
Nachlass bilden (Balthasar Bessenich,
in: Basler Kommentar, Art. 491 N 1). Die Rekurrentin hat denn eingeräumt,
gemäss Grundbucheinträgen Eigentümerin der betreffenden Grundstücke zu sein. Sie
hat daher auch die entsprechenden Vermögenserträge zu versteuern. Die Erträge
einer Erbschaft sind stets einkommenssteuerpflichtig, obwohl regelmässig - wie
hier offenbar auch - die Erbschaftssteuer bereits bezahlt worden ist (vgl. oben,
Sachverhalt
E. 2). Diese Steuerpflicht kann in einem Testament nicht wegbedungen werden. Der
Vorerbe hat wie gesagt die Erträge einer Erbschaft zu versteuern. Er kann aber
wie gesehen auch die Schuldzinsen einer übernommenen Schuld geltend machen, was
vorliegend denn auch geschehen ist. Dass die Rekurrentin aufgrund der Angaben
und Unterlagen bereits die Erbschaftssteuer entrichtet hat, hindert wie erwähnt
die Erhebung der Einkommenssteuer nicht. Die Erbschaftssteuer wurde getrennt
vom übrigen Einkommen erhoben. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw.
des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine konfiskatorische
Erwägungen
Besteuerung erkennbar. Die von der Vorinstanz festgelegten Werte bzw. Erträge
und Aufwendungen der streitigen Steuerjahre 2010 und 2011 sind schliesslich betragsmässig
nicht bestritten worden; dabei sind namentlich auch die Hypothekarzinsen in
beiden Jahren zum Abzug zugelassen worden.
3.3.3
Die zwei
angefochtenen Einspracheentscheide sind demnach nicht zu beanstanden. Die
beiden Rekurse sind somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu
tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.
) auf CHF 1'605 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 605).
Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf
die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die
Rekurse werden abgewiesen.
3. Die
Gerichtskosten von CHF 1'605 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: