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Entscheid

SGSTA.2017.35

Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014

4. September 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

und Beschwerde betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 wurden frist-

und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG,

BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,

DBG; § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel

ist somit einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer hier praktisch

dieselbe wie für die direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher

gemeinsam in einem Urteil behandelt werden.

Erwägungen

2.

Im konkreten

Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der

Rekurrenten wegen mangelnder Beschwer nicht eingetreten ist. Das KSG kann nur

diesen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber nicht selbst entscheiden. Unerlässliche

Prozessvoraussetzung ist das Vorhandensein einer Beschwer, d.h., dass die

Steuerpflichtigen das, was sie verlangt haben, nicht erhalten haben und dass

das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Dabei

kann das Interesse der Steuerpflichtigen rechtlicher oder tatsächlicher Natur

sein.

2.1

Diejenigen

sind zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung

(besonders) „berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (§ 12 VRG; vgl. auch Art. 48 lit. a VwVG). Die Frage, ob

mangels Beschwer nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft

die Legitimation. Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung (KSGE 1993 Nr.

Dispositiv

13). Das KSG hat in konstanter Praxis entschieden, dass namentlich auf

Rechtsmittel gegen Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf

CHF 0 festgesetzt wird, nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an

der geforderten Beschwer. Die Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen

Interesses ist allein aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu

beantworten. Nur dieses enthält die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall,

mithin den gerichtlichen Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids

nimmt daran nicht teil (KSG vom 29.11.1999, ST/99000145, publ. in Steuerpraxis

des Kantonalen Steueramtes 2000 Nr. 4 und seitherige Praxis, insbes. KSGE 2014

Nr. 16 E. 2.1; siehe auch KSG vom 10.3.2014, SGSTA.2013.40; BST.2013.40; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12; Kitty Von Streng, Verlustverrechnung im

Unternehmenssteuerrecht, Diss. Zürich 1988, S. 34). Mit anderen Worten sind nur

jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert, die mit ihren Rechtsbegehren

vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen sind und für die der

ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein.

2.2 Ein

schutzwürdiges Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten

ergeben, wenn dort zwingend auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Ob dies

z.B. auch bei der AHV der Fall, ist umstritten (verneinend Bundesgericht BGer

vom 25.1.2010,2C_306/2009). Mit dem Rechtsmittel muss jedenfalls ein mit dem

angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird

verlangt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker

als andere betroffen sind und in einer besonderen, nahen Beziehung zur

Streitsache stehen. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein.

Weiter müssen nach überwiegender Praxis die Beschwerdeführer grundsätzlich

formell beschwert sein (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 132 N 13 mit Hinweisen).

2.3 Im

vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit ... anderen Herren laut Vorinstanz die

Bauherrengemeinschaft "S, Z", mithin eine einfache Gesellschaft

gegründet. Beabsichtigt worden ist der Bau zweier MFH (inkl. Einstellhalle) und

die anschliessende Vermietung der Wohnungen. Für die Vorinstanz stellt dies

eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auf eine entsprechende Einsprache wurde

mangels Beschwer nicht eingetreten, weil die Steuerfolgen identisch seien, ob

die Mieteinnahmen nun als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder als

Einkommen aus Grundeigentum bezeichnet würden. Einzig die AHV-Rückstellungen

müssten aufgelöst werden, wenn dem Antrag der Rekurrenten gefolgt werde. Ein

Anspruch auf Höherveranlagung bestehe aber nicht. Die Rekurrenten sind dagegen

der Ansicht, die erwähnte Bezeichnung habe einen Einfluss auf die AHV. Ein

allfälliger Verkaufserlös des Liegenschaftsanteils werde zudem entweder durch

die Einkommenssteuer oder die Grundstückgewinnsteuer besteuert, was ein grosser

Unterschied sei. Deswegen seien die Rekurrenten beschwert.

2.4 Festzuhalten

ist indessen, dass die kantonale Ausgleichskasse an sich nicht an den

Steuerentscheid gebunden ist (vgl. BGE 134 V 250 E. 3.3). Ihr Entscheid kann

selbständig angefochten werden. Das Bundesgericht hat dies in einem ähnlichen

Fall gleichermassen beurteilt (vgl. BGer vom 25.1.2010, a.a.O., E. 3.2). Auch

die Fragestellung der Rekurrenten, ob ein allfälliger künftiger Verkaufserlös

mittels Grundstückgewinnsteuer oder als Gewinn aus Verkaufserlös versteuert

wird, kann im Rahmen der entsprechenden Veranlagung angefochten werden. Der

streitige Antrag der Rekurrenten würde unbestrittenermassen zu einer

Höherveranlagung führen. Dies stellt aber in der Regel keine Beschwer dar, abgesehen

von Ausnahmen, wie z.B. zur Vermeidung einer Nachbesteuerung (vgl. StE 2009 B

13.1 Nr. 16 E. 2.2 mit Hinw.); eine solche Ausnahme liegt hier denn nicht vor.

Im Übrigen hat die Vorinstanz wie erwähnt Rückstellungen für die AHV-Beiträge

gewährt; darauf ist sie zu behaften. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem

Gesagten als unbegründet.

2.5 Da das

geforderte Rechtsschutzinteresse hier nicht vorliegt, ist die Vorinstanz somit

zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind daher

abzuweisen.

3. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen. Diese

sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000

festzusetzen (Grundgebühr; ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: