SGSTA.2017.35
Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014
4. September 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
4. September 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.35;
BST.2017.34
A + B, X,
v.d. …
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Gemäss
Vereinbarung vom 31. August 2011 beabsichtigte A und … andere Herren als
Miteigentümer der zwei geplanten Mehrfamilienhäuser (MFH) "S, Z", in Z
auf GB Nr. 00 zwei MFH à je 11 Wohnungen gemäss Planunterlagen der Y AG, W zu
erstellen. Das vorgenannte Grundstück und die Gebäulichkeiten würden als
verselbständigtes Miteigentum zu gleichen Teilen erworben. Jeder Miteigentümer
sei für die Finanzierung seines Anteils der beiden erwähnten MFH selber
verantwortlich. Jeder Miteigentümer erhalte ein eigenes Grundbuchblatt.
Mit
Datum vom 5. März 2014 reichten die Steuerpflichtigen A + B die Steuererklärung
2013 ein und mit Datum vom 16. März 2015 die Steuererklärung 2014. Mit zwei Veranlagungen
vom 26. Februar 2016 betreffend die Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 wurden
die Steuerpflichtigen von der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn entsprechend
veranlagt. In Abweichung von den Selbstdeklarationen wurde der
Miteigentumsanteil des Ehemanns an der Liegenschaft GB Z Nr. 00 jeweils nicht
als Privat-, sondern als Geschäftsvermögen qualifiziert und die anteiligen
Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft als Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit besteuert. Für die erwarteten AHV-Beiträge wurden dem Ehemann jeweils
Rückstellungen gewährt. Sodann akzeptierte die VB den Fahrzeugaufwand der
Einzelunternehmung C der Ehefrau nicht vollumfänglich, sondern reduzierte diesen
jeweils entsprechend. Am 29. März 2016 liessen die Steuerpflichtigen gegen
diese beiden Veranlagungen Einsprache erheben mit den folgenden Anträgen
betreffend die Steuerjahre 2013 und 2014: Das Fahrzeug sei bei der
selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau jeweils als Fahrzeug des
Geschäftsvermögens zu qualifizieren. Es sei je ein entsprechender Privatanteil
für das Geschäftsfahrzeug aufzurechnen. Zudem sei der Miteigentumsanteil an der
Überbauung "S, Z" jeweils als Privatvermögen zu qualifizieren. Die
Rückstellungen für die zu erwartenden AHV-Beiträge würden ohne weiteres
entfallen. Somit entfalle der Tatbestand einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Ein gewerbsmässiger Immobilienhandel liege in diesem Fall auch nicht vor. Am
19. Oktober 2016 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprecher hielten
im Wesentlichen an ihren Begehren fest bzw. präzisierten diese in Bezug auf den
abzugsfähigen Fahrzeugaufwand, der in den Jahren 2013 und 2014 pauschal auf CHF
3'600 festzulegen sei. Mit Schreiben vom 22. November 2016 wurde die Einsprache
noch ergänzt.
Mit
Einspracheentscheid vom 20. März 2017 betreffend Staats- und Bundessteuern 2013
und 2014 erhöhte die VB Solothurn in Gutheissung des Begehrens der Einsprecher bezüglich
Fahrzeugaufwand den abzugsfähigen Aufwand der Einzelunternehmung C in den
Jahren 2013 und 2014 von jeweils CHF 2'100 um CHF 1'500 auf CHF 3'600. Zudem
wurde auf das Begehren betreffend den umstrittenen Miteigentumsanteil im
Hinblick auf die Zuordnung des Anteils an der Liegenschaft GB Z Nr. 00 zum
Geschäfts- oder Privatvermögen der Einsprecher in den Steuerperioden 2013 und
2014 nicht eingetreten. Dazu wurde v.a. ausgeführt, das Begehren betreffend die
Höhe des Fahrzeugaufwands der Jahre 2013 und 2014 sei begründet. Dieser Aufwand
sei denn von jeweils CHF 2'100 um CHF 1'500 auf CHF 3'600 zu erhöhen. Weiter
würden die Einsprecher mit Bezug auf die Zuordnung des Anteils an der
Liegenschaft in Z letztlich eine Höherveranlagung in den Steuerperioden 2013
und 2014 verlangen. Sie würden insofern nicht über ein schutzwürdiges Interesse
an der Feststellung verfügen, ob es sich bei den Mieteinnahmen aus der
betreffenden Liegenschaft um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, bzw. an der Aufrechnung
der gewährten Rückstellungen für AHV-Beiträge. Das diesbezügliche Begehren sei
mangels Beschwer der Einsprecher unzulässig.
2. Am 13. April
2017 liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) gegen den
Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Sie beantragten vorab, das
vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die kantonale Ausgleichskasse
darüber befunden habe, ob die fraglichen Mietzinseinnahmen von der
Ausgleichskasse als AHV-pflichtige Einnahmen qualifiziert würden. Zur
Begründung verwiesen die Rekurrenten auf die Einsprache vom 29. März 2016
und die Einspracheergänzung vom 22. November 2016. Daran werde festgehalten.
Der Rekurrent habe mit den … anderen Herren keine Bauherrengemeinschaft
gegründet, sondern es handle sich um verselbständigte Miteigentumsanteile. Es
gehe mithin um eine rein private Vermögensverwaltung. Eine Beschwer der
Rekurrenten sei sehr wohl gegeben. Ferner hätten sie die kantonale
Ausgleichskasse um eine verbindliche Stellungnahme gebeten, ob es bei den hier
erzielten Mietzinseinnahmen um AHV-pflichtige Einnahmen gehe oder nicht.
Mit
Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), der
Antrag um Sistierung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sei abzuweisen. Das
AHV-Beitragsrecht begründe kein schutzwürdiges Interesse der Rekurrenten an der
steuerrechtlichen Qualifikation der fraglichen Mieteinkünfte. Der
Sistierungsantrag sei unbegründet.
Mit
Verfügung vom 9. Mai 2017 wies das Steuergericht den Antrag auf Sistierung des
Verfahrens ab und setzte den Rekurrenten Frist zur Begründung des Rekurses,
ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde.
Mit
Eingabe vom 19. Mai 2017 beantragten die Rekurrenten, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuhalten, die
fragliche Zuordnung des Anteils an der Liegenschaft in Z zum Privat- oder
Geschäftsvermögen materiell zu klären und entsprechend Stellung zu nehmen. Die
Rekurrenten hielten an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest. Die
kantonale Ausgleichskasse warte nach ihren Angaben die rechtskräftige Verfügung
der direkten Bundessteuer ab für eine Prüfung der Festsetzung der AHV-Beiträge.
Die Ausgleichskasse stütze sich dabei auf die Meldung der Steuerbehörde. Eine
Beschwer der Rekurrenten sei daher gegeben. Denn bei einer rechtskräftigen
Qualifikation des Anteils der betreffenden Liegenschaft als Geschäftsvermögen würden
den Rekurrenten AHV-Beiträge und Verzugszinsen erwachsen. Es sei damit eine
materielle Beurteilung der fraglichen Zuordnung angezeigt. Zudem würde es später
allenfalls zu deutlich höheren Steuerbelastungen kommen.
Die
Vorinstanz verzichtete am 30. Mai 2017 ausdrücklich auf eine weitere
Vernehmlassung. Auch die Eidg. Steuerverwaltung hat vor dem Steuergericht nicht
Stellung genommen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
und Beschwerde betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 wurden frist-
und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG,
BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,
DBG; § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel
ist somit einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer hier praktisch
dieselbe wie für die direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher
gemeinsam in einem Urteil behandelt werden.
Erwägungen
2.
Im konkreten
Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der
Rekurrenten wegen mangelnder Beschwer nicht eingetreten ist. Das KSG kann nur
diesen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber nicht selbst entscheiden. Unerlässliche
Prozessvoraussetzung ist das Vorhandensein einer Beschwer, d.h., dass die
Steuerpflichtigen das, was sie verlangt haben, nicht erhalten haben und dass
das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Dabei
kann das Interesse der Steuerpflichtigen rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sein.
2.1
Diejenigen
sind zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung
(besonders) „berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (§ 12 VRG; vgl. auch Art. 48 lit. a VwVG). Die Frage, ob
mangels Beschwer nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft
die Legitimation. Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung (KSGE 1993 Nr.
Dispositiv
13). Das KSG hat in konstanter Praxis entschieden, dass namentlich auf
Rechtsmittel gegen Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf
CHF 0 festgesetzt wird, nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an
der geforderten Beschwer. Die Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen
Interesses ist allein aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu
beantworten. Nur dieses enthält die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall,
mithin den gerichtlichen Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids
nimmt daran nicht teil (KSG vom 29.11.1999, ST/99000145, publ. in Steuerpraxis
des Kantonalen Steueramtes 2000 Nr. 4 und seitherige Praxis, insbes. KSGE 2014
Nr. 16 E. 2.1; siehe auch KSG vom 10.3.2014, SGSTA.2013.40; BST.2013.40; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12; Kitty Von Streng, Verlustverrechnung im
Unternehmenssteuerrecht, Diss. Zürich 1988, S. 34). Mit anderen Worten sind nur
jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert, die mit ihren Rechtsbegehren
vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen sind und für die der
ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein.
2.2 Ein
schutzwürdiges Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten
ergeben, wenn dort zwingend auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Ob dies
z.B. auch bei der AHV der Fall, ist umstritten (verneinend Bundesgericht BGer
vom 25.1.2010,2C_306/2009). Mit dem Rechtsmittel muss jedenfalls ein mit dem
angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird
verlangt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker
als andere betroffen sind und in einer besonderen, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein.
Weiter müssen nach überwiegender Praxis die Beschwerdeführer grundsätzlich
formell beschwert sein (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 132 N 13 mit Hinweisen).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit ... anderen Herren laut Vorinstanz die
Bauherrengemeinschaft "S, Z", mithin eine einfache Gesellschaft
gegründet. Beabsichtigt worden ist der Bau zweier MFH (inkl. Einstellhalle) und
die anschliessende Vermietung der Wohnungen. Für die Vorinstanz stellt dies
eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auf eine entsprechende Einsprache wurde
mangels Beschwer nicht eingetreten, weil die Steuerfolgen identisch seien, ob
die Mieteinnahmen nun als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder als
Einkommen aus Grundeigentum bezeichnet würden. Einzig die AHV-Rückstellungen
müssten aufgelöst werden, wenn dem Antrag der Rekurrenten gefolgt werde. Ein
Anspruch auf Höherveranlagung bestehe aber nicht. Die Rekurrenten sind dagegen
der Ansicht, die erwähnte Bezeichnung habe einen Einfluss auf die AHV. Ein
allfälliger Verkaufserlös des Liegenschaftsanteils werde zudem entweder durch
die Einkommenssteuer oder die Grundstückgewinnsteuer besteuert, was ein grosser
Unterschied sei. Deswegen seien die Rekurrenten beschwert.
2.4 Festzuhalten
ist indessen, dass die kantonale Ausgleichskasse an sich nicht an den
Steuerentscheid gebunden ist (vgl. BGE 134 V 250 E. 3.3). Ihr Entscheid kann
selbständig angefochten werden. Das Bundesgericht hat dies in einem ähnlichen
Fall gleichermassen beurteilt (vgl. BGer vom 25.1.2010, a.a.O., E. 3.2). Auch
die Fragestellung der Rekurrenten, ob ein allfälliger künftiger Verkaufserlös
mittels Grundstückgewinnsteuer oder als Gewinn aus Verkaufserlös versteuert
wird, kann im Rahmen der entsprechenden Veranlagung angefochten werden. Der
streitige Antrag der Rekurrenten würde unbestrittenermassen zu einer
Höherveranlagung führen. Dies stellt aber in der Regel keine Beschwer dar, abgesehen
von Ausnahmen, wie z.B. zur Vermeidung einer Nachbesteuerung (vgl. StE 2009 B
13.1 Nr. 16 E. 2.2 mit Hinw.); eine solche Ausnahme liegt hier denn nicht vor.
Im Übrigen hat die Vorinstanz wie erwähnt Rückstellungen für die AHV-Beiträge
gewährt; darauf ist sie zu behaften. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
2.5 Da das
geforderte Rechtsschutzinteresse hier nicht vorliegt, ist die Vorinstanz somit
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind daher
abzuweisen.
3. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen. Diese
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000
festzusetzen (Grundgebühr; ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: