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Entscheid

SGSTA.2017.38

Staats- und Bundessteuer 2015

25. September 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Aus der

Eingabe vom 28. April 2017 (bzw. 6. Juni 2017; je Postaufgabe) geht hervor,

dass der Rekurrent Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend

direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die

Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten form- und fristgerecht

eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des

Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.13). Auf

die Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Streitig

sind im vorliegenden Fall die Arbeitswegkosten des Rekurrenten mit dem Auto im

Steuerjahr 2015.

2.1

Gemäss §

33.

Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das

hier streitige Steuerjahr 2015) können die notwendigen Kosten für Fahrten

zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Einkommen abgezogen

werden (vgl. § 1 Ziff. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten,

StVO Nr. 13, BGS 614.159.13). Der Abzug für die Benutzung des Privatautos ist

zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen u.a. wegen beachtenswerter Entfernung

zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen Fahrplans die Benützung des

öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann (vgl. § 3 Abs. 1

lit. d StVO Nr. 13). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidg. Berufskostenverordnung

(Fassung gültig bis 31.12.2015) können die Kosten des privaten Fahrzeugs dann

abgezogen werden, wenn eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel objektiv

nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird namentlich angenommen bei Fehlen eines

öffentlichen Verkehrsmittels, bei Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu

benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis von mind. einer Stunde bei Benutzung

des Privatfahrzeugs (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 1988 Nr.

7; Richner et al., Handkommentar

zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 123; vgl. auch Bundesgericht BGer vom

27.8

,2C_393/2007).

2.2

Der

Rekurrent wohnt in Z am C-weg und arbeitet in X an der I-strasse. Gemäss Twix

Route benötigt er mit dem Auto 50 Minuten für diesen Arbeitsweg und mit dem Zug

zwischen 68 und 72 Minuten. Daher wurden ihm von der Vorinstanz nur die Kosten

des öV vergütet. Der Rekurrent ist dagegen der Meinung, dies sei nicht korrekt.

Faktisch benötige er über eine Stunde mehr mit dem öV.

2.3

Bei der

Beurteilung der Zumutbarkeit der Benutzung des öV muss eine gewisse

Objektivität gewahrt werden. Das Programm Twix Route ist denn gemäss

Gerichtspraxis geeignet, diese Objektivität aufrechtzuerhalten. Dieses Programm

gibt wohl stets theoretische Zeiten an. In der Praxis kann es aber auch auf der

Strasse zu Verzögerungen kommen. Gerade die Strasse bzw. die Autobahn zwischen

Solothurn und X ist erfahrungsgemäss stark staugefährdet. Würde dies ebenfalls berücksichtigt

werden, wäre der Vergleich zwischen der Benutzung des Autos und des öV noch

klarer. Wenn die Vorinstanz die Auto-Fahrfahrkosten nicht gewährt hat, ist dies

nicht zu beanstanden.

Massgebend

sind im vorliegenden Zusammenhang v.a. der Zeitgewinn und die Verfügbarkeit des

öV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer vom 14.11.2006,

2P.159/2006, E. 3.3.3) kann das Programm Twix Route ohne weiteres zur

Ermittlung der Zeiterfordernis herangezogen werden, da dieses Programm offenbar

geeignet ist, die realen Verhältnisse darzustellen. Zwar kann sich fragen, ob

im vorliegenden Zusammenhang nicht auch ein anderes Programm verwendet werden

kann. Diese Frage kann hier indes offenbleiben, da sich aufgrund des Programms

Twix Route für den konkreten Fall ein eindeutiges Resultat ergibt. So ist gemäss

diesem Programm die Wegersparnis entgegen der Ansicht des Rekurrenten hier wie

gesehen nicht grösser als 30 Minuten pro Arbeitsweg. Selbst ohne

Berücksichtigung des täglichen Staus auf der Autobahn A1 ist die Zeitersparnis

von täglich 60 Minuten nicht erfüllt. Insofern kann der Rekurrent die Kosten

des privaten Fahrzeugs nicht geltend machen. Der Rekurrent hat denn keinen Anspruch

auf steuerlichen Abzug der Auto-Fahrkosten. So beträgt die betreffende Strecke

von Z nach X 54,2 km (x 2) und die dafür benötigte Zeit wie erwähnt 50 Minuten.

Mit dem Zug ist der Rekurrent gemäss SBB-Fahrplan wie gesagt zwischen 68 und 72

Minuten unterwegs. Dies ergibt eine Zeitersparnis von 18 bzw. 22 Minuten resp.

von total 36 oder 44 Minuten. Die Verwendung des öV ist demnach zumutbar, da

die tägliche Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug weniger als 60 Minuten

beträgt. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent als S tätig gewesen ist, da

diese Tätigkeit nicht mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängt und daher vorliegend

steuerlich nicht relevant sein kann. Dass der Rekurrent nach seinen Angaben

gezwungen ist zu pendeln, kann auch zu keinem andern Ergebnis führen.

2.4

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen. Für das Steuerjahr 2015 können keine Auto-Fahrkosten

zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zum Abzug zugelassen werden.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1

StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11)

auf CHF 529 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 29).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr von CHF 529 wird dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Z

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: