SGSTA.2017.38
Staats- und Bundessteuer 2015
25. September 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
25. September 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.38;
BST.2017.37
A
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A ist technischer Kaufmann, wohnt in Z und arbeitet bei der Y
AG in X. Mit Datum vom 15. März 2016 reichte er die Steuererklärung 2015 ein
und machte u.a. Auto-Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort von CHF 3‘234
geltend. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 22.
August 2016 akzeptierte die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn diese Kosten
nicht; sie gewährte hingegen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel
(öV) für 2 Monate in Höhe von CHF 609. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei
die Benutzung der öV zumutbar, wenn die Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug
weniger als 1 Stunde betrage. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 5.
September 2016 Einsprache und wandte sich gegen den nicht gewährten Abzug der
Fahrkosten. Er machte im Wesentlichen geltend, für den Arbeitsweg mit dem öV
über eine Stunde mehr als mit dem Auto zu benötigen.
Mit
Verfügung vom 28. März 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Die Fahrkosten
blieben unverändert. Dazu wurde v.a. ausgeführt, es würden für die Benutzung
des öV weder unzumutbare Gründe angegeben noch nachgewiesen. Es werde lediglich
der überfüllte Zug angeführt. Mit dem öV betrage die Reisezeit zwischen 72 und
68 Minuten. Die Zeitersparnis der massgebenden 60 Minuten sei nicht gegeben.
Die Einsprache sei unbegründet.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid vom 28. März 2017 gelangte der Steuerpflichtige
(nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 28. April 2017 (Postaufgabe) an die VB
Solothurn und verlangte im Wesentlichen eine nochmalige Überprüfung des
angefochtenen Entscheids gemäss seiner Einsprache vom 5. September 2016. Als S
habe der Rekurrent seit bald 35 Jahren grosse Verantwortung. Er sei indes wegen
der Arbeit gezwungen, jeden Tag nach X zu pendeln. Ein Verkauf seines Hauses
komme grundsätzlich nicht in Frage. Am 17. Mai 2017 überwies die VB diese
Eingabe dem Kantonalen Steuergericht. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (Postaufgabe)
machte der Rekurrent v.a. noch geltend, die theoretisch angenommene Fahrzeit
mit dem öV von Tür zu Tür entspreche nicht der Realität. In der angefochtenen
Verfügung sei auf seine Darstellung der Sachlage nicht eingegangen worden. Der
Rekurrent habe die gewonnene Zeit in S-Organisationen und Vereine der
Jugendorganisationen investiert. Er verlangte eine Korrektur der Begründung
entsprechend den Tatsachen. Verfahrenskosten würden keine übernommen.
Mit
Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), die
Rechtsmittel seien kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz verwies vorab auf
den angefochtenen Entscheid und hielt an den bisherigen Ausführungen fest.
Gemäss Gerichtspraxis sei das Programm „Twix Route“ vorliegend massgeblich. Die
dementsprechende tägliche Zeitersparnis von 60 Minuten sei hier nicht gegeben. Gemäss
Twix-Route betrage die Fahrzeit mit dem Auto 50 Minuten pro Weg und mit dem öV
zwischen 68 und 72 Minuten. Die Zeitersparnis von 18 bzw. 22 Minuten
rechtfertige es nicht, dem Rekurrenten die Kosten für die Benutzung eines
Fahrzeugs zu gewähren. Wenn er nicht den öV benützen wolle, um rechtzeitig als
Experte im S tätig zu sein, seien dies Gründe, die nicht mit seiner beruflichen
Tätigkeit zusammenhängen würden und daher steuerlich unbeachtlich seien.
Dazu
nahm der Rekurrent am 16. August 2017 Stellung und hielt im Wesentlichen an
seinen bisherigen Ausführungen fest. Er habe die Stelle in X wohl oder übel
annehmen müssen. Im Umkreis seines Wohnortes habe er bis anhin keine andere Stelle
gefunden. Er sei zum Pendeln verdammt. Er sei nicht bereit, für den Arbeitsweg
höhere Steuerkosten zu tragen. Der Rekurrent setzte Termine für die definitive
Abrechnung seiner Steuererklärungen 2015 und 2016 bezüglich Auto-Wegkosten.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Aus der
Eingabe vom 28. April 2017 (bzw. 6. Juni 2017; je Postaufgabe) geht hervor,
dass der Rekurrent Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend
direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die
Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten form- und fristgerecht
eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des
Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.13). Auf
die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Streitig
sind im vorliegenden Fall die Arbeitswegkosten des Rekurrenten mit dem Auto im
Steuerjahr 2015.
2.1
Gemäss §
33.
Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das
hier streitige Steuerjahr 2015) können die notwendigen Kosten für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Einkommen abgezogen
werden (vgl. § 1 Ziff. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten,
StVO Nr. 13, BGS 614.159.13). Der Abzug für die Benutzung des Privatautos ist
zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen u.a. wegen beachtenswerter Entfernung
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen Fahrplans die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann (vgl. § 3 Abs. 1
lit. d StVO Nr. 13). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidg. Berufskostenverordnung
(Fassung gültig bis 31.12.2015) können die Kosten des privaten Fahrzeugs dann
abgezogen werden, wenn eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel objektiv
nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird namentlich angenommen bei Fehlen eines
öffentlichen Verkehrsmittels, bei Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu
benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis von mind. einer Stunde bei Benutzung
des Privatfahrzeugs (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 1988 Nr.
7; Richner et al., Handkommentar
zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 123; vgl. auch Bundesgericht BGer vom
27.8
,2C_393/2007).
2.2
Der
Rekurrent wohnt in Z am C-weg und arbeitet in X an der I-strasse. Gemäss Twix
Route benötigt er mit dem Auto 50 Minuten für diesen Arbeitsweg und mit dem Zug
zwischen 68 und 72 Minuten. Daher wurden ihm von der Vorinstanz nur die Kosten
des öV vergütet. Der Rekurrent ist dagegen der Meinung, dies sei nicht korrekt.
Faktisch benötige er über eine Stunde mehr mit dem öV.
2.3
Bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit der Benutzung des öV muss eine gewisse
Objektivität gewahrt werden. Das Programm Twix Route ist denn gemäss
Gerichtspraxis geeignet, diese Objektivität aufrechtzuerhalten. Dieses Programm
gibt wohl stets theoretische Zeiten an. In der Praxis kann es aber auch auf der
Strasse zu Verzögerungen kommen. Gerade die Strasse bzw. die Autobahn zwischen
Solothurn und X ist erfahrungsgemäss stark staugefährdet. Würde dies ebenfalls berücksichtigt
werden, wäre der Vergleich zwischen der Benutzung des Autos und des öV noch
klarer. Wenn die Vorinstanz die Auto-Fahrfahrkosten nicht gewährt hat, ist dies
nicht zu beanstanden.
Massgebend
sind im vorliegenden Zusammenhang v.a. der Zeitgewinn und die Verfügbarkeit des
öV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer vom 14.11.2006,
2P.159/2006, E. 3.3.3) kann das Programm Twix Route ohne weiteres zur
Ermittlung der Zeiterfordernis herangezogen werden, da dieses Programm offenbar
geeignet ist, die realen Verhältnisse darzustellen. Zwar kann sich fragen, ob
im vorliegenden Zusammenhang nicht auch ein anderes Programm verwendet werden
kann. Diese Frage kann hier indes offenbleiben, da sich aufgrund des Programms
Twix Route für den konkreten Fall ein eindeutiges Resultat ergibt. So ist gemäss
diesem Programm die Wegersparnis entgegen der Ansicht des Rekurrenten hier wie
gesehen nicht grösser als 30 Minuten pro Arbeitsweg. Selbst ohne
Berücksichtigung des täglichen Staus auf der Autobahn A1 ist die Zeitersparnis
von täglich 60 Minuten nicht erfüllt. Insofern kann der Rekurrent die Kosten
des privaten Fahrzeugs nicht geltend machen. Der Rekurrent hat denn keinen Anspruch
auf steuerlichen Abzug der Auto-Fahrkosten. So beträgt die betreffende Strecke
von Z nach X 54,2 km (x 2) und die dafür benötigte Zeit wie erwähnt 50 Minuten.
Mit dem Zug ist der Rekurrent gemäss SBB-Fahrplan wie gesagt zwischen 68 und 72
Minuten unterwegs. Dies ergibt eine Zeitersparnis von 18 bzw. 22 Minuten resp.
von total 36 oder 44 Minuten. Die Verwendung des öV ist demnach zumutbar, da
die tägliche Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug weniger als 60 Minuten
beträgt. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent als S tätig gewesen ist, da
diese Tätigkeit nicht mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängt und daher vorliegend
steuerlich nicht relevant sein kann. Dass der Rekurrent nach seinen Angaben
gezwungen ist zu pendeln, kann auch zu keinem andern Ergebnis führen.
2.4
Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen. Für das Steuerjahr 2015 können keine Auto-Fahrkosten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zum Abzug zugelassen werden.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1
StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11)
auf CHF 529 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 29).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr von CHF 529 wird dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG Z
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: