SGSTA.2017.39
Staats- und Bundessteuer 2014
25. September 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
25. September 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.39;
BST.2017.38
A,
v.d. …
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A ist Aussendienstmitarbeiter bei der Y Versicherung in Z. Mit
Datum vom 5. Januar 2016 reichte er die Steuererklärung 2014 ein. Darin machte
er u.a. Berufsauslagen von CHF 57'160 geltend. Diese wurden in der Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 21. März 2016 von der Veranlagungsbehörde
(VB) Solothurn nicht vollständig anerkannt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige
am 22. April 2016 Einsprache. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 hielt die VB
Solothurn v.a. fest, dass Berufskosten von total CHF 34'217 steuerlich
abzugsberechtigt seien und nicht wie in der angefochtenen Veranlagung angeführt
CHF 43'217. Die Veranlagung sei daher falsch und müsse zu Ungunsten des
Einsprechers korrigiert werden. Dieser erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Davon machte der Einsprecher mit Eingabe seiner Vertretung vom 28. Februar 2017
Gebrauch. Es wurde letztlich beantragt, die Berufsauslagen wie deklariert in
voller Höhe von CHF 57'160 zu berücksichtigen.
Mit
Verfügung vom 18. April 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache im Sinne der
Erwägungen ab und korrigierte ihr Schreibversehen, wonach im Veranlagungsverfahren
irrtümlicherweise Berufskosten von CHF 43'217 anstatt CHF 34'217 zum Abzug
zugelassen worden seien. Nach der Korrektur dieses Schreibversehens seien die
Berufskosten von CHF 34'217 auf CHF 38'490 zu erhöhen. Dazu wurde im
Wesentlichen ausgeführt, im Steuerjahr 2010 seien erstmals die effektiven
Fahrkosten geltend gemacht worden. Diese Abzugsart sei im Steuerjahr 2014
beizubehalten. Die eingereichten umfassenden Auslagenbelege seien schwer zu
interpretieren. Die Restaurantbelege könnten nur ermessensweise beurteilt
werden. Bei den Werbekosten seien zum Teil pauschale Summen verbucht worden.
Die Berufskosten könnten letztlich nur ermessensweise beurteilt werden. Auf die
pauschale Abzugsart bei den Autokosten könne erst im Steuerjahr 2015 gewechselt
werden. Ferner sei der Abzug für Handelsreisende mit 2 Mahlzeiten auswärtiger
Verpflegung pro Tag auch nicht korrekt. Der Kundenrayon des Einsprechers liege
hauptsächlich im Raum Z. Die Mahlzeiten müssten daher nicht berufsbedingt
täglich zweimal auswärts eingenommen werden. Bei den Positionen pauschale
Kunden- und Repräsentationsspesen sowie Kundengeschenke ergebe sich teilweise
eine Überschneidung. Auch diese Positionen könnten nur ermessensweise beurteilt
werden. Gestützt auf die kantonale Steuerpraxis würden die Berufskosten denn
ermessensweise für das Steuerjahr 2014 mit einem Betrag von total CHF 38'490
ermittelt. Die Einsprache sei somit unbegründet.
2. Gegen
diese Verfügung reichte die Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrent) am 18. Mai 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde
ein. Es wurde beantragt, die Essenskosten seien im Umfang von ¾ des
deklarierten Betrags als berufsbedingte Auslagen anzuerkennen, ausmachend CHF
18'282. Zudem seien die gesamten Auslagen für Kundengeschenke und Diverses
vollumfänglich als berufsbedingte Auslagen zu akzeptieren, ausmachend CHF
12'582 und CHF 4'712. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent wolle
seine Tätigkeit als Hauptagent bei der Y erfolgreich ausüben, seine damit
zusammenhängenden beruflich bedingten Auslagen auf ehrlicher, effektiver Basis
geltend machen und diese Auslagen in vernünftiger Art und Weise berücksichtigt
wissen. Daher sei die Möglichkeit, z.B. pauschal Autokosten geltend zu machen,
um so in den Genuss von vernünftigen Abzügen zu gelangen, keine Option. Es
würde nach Ansicht des Rekurrenten zu einer Art Quersubventionierung führen, was
seinen wirtschaftlich-unternehmerischen Überlegungen diametral zuwiderlaufe.
Ein erfolgreiches Betreuen von Kunden und Partnern sei mit Auslagen verbunden
und diese wolle der Rekurrent berücksichtigt wissen. Daher seien die
Berufsauslagen wie beantragt zu akzeptieren.
Mit
Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt,
der Rekurrent habe in seiner Steuererklärung Verpflegungskosten von CHF 24'376
deklariert. Insgesamt habe er 280 Rechnungen eingereicht, ohne diejenigen von
Samstagen und Sonntagen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Rekurrent an
jedem Arbeitstag mind. ein Kundenessen gehabt habe. Die geltend gemachten
Kosten seien praxisgemäss in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil
aufzuteilen. Zudem sei nicht belegt, in welchem Zusammenhang die einzelnen
Essen stehen würden. Zwar könne der Rekurrent auch Rechnungen von Essen an
Samstagen und Sonntagen geltend machen; es müsse aber ein enger Zusammenhang
zwischen den Auslagen und der Geschäftstätigkeit bestehen. Ausserdem seien auch
bei Selbständigerwerbenden nur diejenigen Kosten abzugsfähig, die geschäftlich
begründet seien. Aus den Rechtsmittelschriften gehe ferner nicht hervor, warum
die geltend gemachten Kosten für Kundengeschenke und Diverses vollumfänglich zu
gewähren seien. Inwiefern diese Rechnungen für die Tätigkeit des Rekurrenten
erforderlich seien, werde nicht begründet.
Dazu nahm
die Vertretung des Rekurrenten am 15. August 2017 Stellung. In der
Rechtsprechung würden qualitative Kriterien hinsichtlich des Beweismasses
fehlen. Vorliegend seien diverse Tatsachen unbestritten. Zudem betreue der
Rekurrent nicht nur eigene Kunden, sondern führe auch ein Team und arbeite
erfolgreich mit Brokern zusammen. Er habe seine berufsbedingten Auslagen hinreichend
nachgewiesen. Einen lückenlosen Vollbeweis zu verlangen, sei unangemessen.
Welche beweisrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, sei nicht
abschliessend geregelt. Die offerierten Beweise nur anzuzweifeln, sei nicht
ausreichend. Dabei handle es sich um einen "Verhältnis-Missbrauch". Daher
werde vollumfänglich an den Anträgen festgehalten.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der
Rekurs (betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte
Bundessteuer) wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale
Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats-
und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).
Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 § 33 StG
und Art. 26 DBG regeln die abziehbaren Berufsunkosten bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit; es können nur jene Kosten als Berufsauslagen in Abzug
gebracht werden, welche für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Als
berufsnotwendig erscheint nicht jede Auslage, die im weiteren Sinn ihren Grund
im Arbeitsverhältnis hat. Es ist ein direkter Zusammenhang mit der konkreten
Berufsausübung erforderlich (vgl. § 1 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13, BGS
614.159.13; Art. 1 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung), an welchen strenge
Anforderungen gestellt werden. Nicht als abzugsfähig gelten diejenigen
Ausgaben, die nicht ausschliesslich zum Zweck der Einkommenserzielung getätigt
werden, also für diese nicht erforderlich sind. Die nicht abziehbaren Ausgaben
sind entweder Anlagekosten oder Lebenshaltungskosten, die der Befriedigung der
allgemeinen Lebensbedürfnisse eines Menschen dienen und damit eine
Einkommensverwendung darstellen (KSG vom 22.11.2010, SGSTA.2009.90;
SGBST.2009.79 E. 2 mit Hinweisen).
Als
Berufsunkosten werden u.a. “die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb
der Wohnstätte und bei Schichtarbeit” abgezogen (§ 33 Abs. 1 lit. b StG; Art.
26 Abs. 1 lit. b DBG) und "die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen
Kosten" (vgl. § 33 Abs. 1 lit. c StG; Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG).
2.2 Grundsätzlich
hat gemäss Art. 327a und 327b OR der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch
die Ausführung der Arbeit entstehenden notwendigen Auslagen zu ersetzen. Vom
Arbeitgeber zu bezahlende Auslagen stellen damit keine Berufskosten dar. Sollte
diese Abgeltung für die Auslagen eines Arbeitnehmers nicht ausreichen bzw.
sollte der Arbeitnehmer keine Vergütung erhalten, muss er sich an den
Arbeitgeber halten. Ausnahmsweise ist von diesem Grundsatz abzuweichen, etwa
bei Versicherungsvertretern und andern Aussendienstmitarbeitern, die auf
Provisionsbasis arbeiten. In diesen Fällen weist die Tätigkeit gewisse
Komponenten der selbständigen Erwerbstätigkeit auf (vgl. KSG vom 22.11.2010,
a.a.O., E. 4; siehe auch KSG vom 20.6.2016, SGSTA.2016.16; SGBST.2016.16 E. 3).
3.1 Im
vorliegenden Fall ist der Rekurrent Versicherungsagent bzw. Teamleiter bei der Y
Versicherung. In der Steuererklärung 2014 machte er Berufsauslagen von CHF
57'160 geltend und im Einspracheverfahren solche von mind. CHF 46'050.
Akzeptiert wurden von der Vorinstanz letztlich Berufsauslagen von CHF 38'490.
Umstritten sind vorliegend v.a. die Auslagen für Verpflegung sowie Sponsoring
und Geschenke bzw. diverse Auslagen. Der Rekurrent hält fest, dass er mit den
eingereichten Quittungen den entsprechenden Beweis erbracht habe. Weitergehende
Beweisanforderungen z.B. mit Bezug auf den Zusammenhang eines Restaurantbesuchs
mit einem Versicherungsgeschäft seien unzumutbar. Zudem sei sein Kundenrayon
nicht wie von der Vorinstanz angeführt auf die Region Z beschränkt. Streitig
ist hier noch ein Betrag von CHF 12'576 (Essenskosten und Auslagen für
Kundengeschenke sowie Diverses, laut Vorinstanz: CHF 12'000 und CHF
11'000; laut Rekurrent: CHF 18'282 und CHF 12'582 sowie CHF 4'712; total
ausmachend laut Vorinstanz: CHF 23'000, laut Rekurrent: CHF 35'576; Differenz:
CHF 12'576).
3.2 Gemäss
unbestritten gebliebener Steuerpraxis kann der Rekurrent bei den Autokosten im
hier streitigen Steuerjahr 2014 nur die effektiven Fahrspesen steuerlich
abziehen. Was an der diesbezüglichen Berechnung der Vorinstanz falsch sein
soll, zeigt der Rekurrent vorliegend nicht weiter auf. Auf diesen Punkt ist
hier denn nicht weiter einzugehen.
3.3 Sodann
weisen die zahlreichen eingereichten Quittungen der Restaurants zwar nach, dass
jemand entsprechend konsumiert hat. Ob die Essen im Zusammenhang mit dem
Versicherungsgeschäft des Rekurrenten standen, kann anhand dieser Quittungen
aber nicht überprüft werden. Dass gewisse Essen einen beruflichen Zusammenhang
haben, liegt wohl auf der Hand. Der Anteil kann indessen nur geschätzt werden. Die
unbestrittene Anzahl von vorliegend 280 Konsumationen erscheint dabei aber als
unrealistisch, um vollständig akzeptiert werden zu können, zumal aufgrund der Angaben
offenbar auch noch weitere Konsumationen an Samstagen und Sonntagen angefallen
sind. Der von der Vorinstanz anerkannte Betrag von CHF 12'000 erscheint nach
dem Gesagten als angemessen; dies entspricht einem Betrag von ca. CHF 60 pro
Arbeitstag. Im Vergleich zu den ursprünglich geltend gemachten
Verpflegungskosten von CHF 24'376 bzw. nunmehr CHF 18'282 ist der akzeptierte
Betrag von CHF 12'000 unter den hier gegebenen Umständen denn als relativ
grosszügig zu erachten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der Kundenrayon
des Rekurrenten anhand der Unterlagen und Angaben offenbar nicht nur im Raum Z
liegt. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach in Bezug auf die Essenskosten als
unbegründet.
3.4 Weiter
sind die Auslagen für die Kundengeschenke, das Sponsoring und Diverses anhand
der eingereichten Unterlagen nur teilweise nachgewiesen worden; z.B. geht der
Betrag von CHF 4'000 für Pralinen aus den Unterlagen nicht hervor. Zudem ist
die geschäftliche Begründetheit der genannten, geltend gemachten Auslagen zum
Teil nicht ersichtlich; dies gilt z.B. für den Betrag von CHF 2'500 für die S (S).
Auch in dieser Hinsicht ist nach dem Gesagten eine Schätzung unumgänglich.
Dabei erscheint der von der Vorinstanz anerkannte Betrag von CHF 11'000 nicht
als unangemessen. Die Rechtsmittel sind damit auch in diesem Punkt unbegründet.
3.5 Berufsauslagen
als steuermindernde Tatsachen haben die Steuerpflichtigen nachzuweisen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 118). Belegte Auslagen hat die Vorinstanz denn auch
anerkannt. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Steuerpflichtigen
die steuermindernden Tatsachen zu belegen haben, müssen sie grundsätzlich
sämtliche Berufskosten der entsprechenden Kategorie nachweisen, wenn sie die
effektiven Kosten geltend machen. Nicht alle solchermassen nachgewiesenen
Aufwendungen lassen sich jedoch eindeutig der Sphäre der Einkommenserzielung
oder der privaten Sphäre zuordnen. Sie sind deshalb in einen Gewinnungskosten-
und einen privaten Anteil aufzuteilen, sei es anhand sachlich vorgegebener
Abgrenzungskriterien, sei es anhand einer Schätzung, wobei die Festsetzung des
Privatanteils weitgehend eine Ermessensfrage darstellt. Lediglich der
Gewinnungskostenteil ist abzugsfähig. Von einer Quotenfestlegung ist jedoch
dort Umgang zu nehmen, wo es sich um existentielle Bedürfnisse handelt und
damit die private Veranlassung eindeutig überwiegt (KSG vom 22.11.2010, a.a.O.,
Sachverhalt
E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch KSG vom 28.4.2014, SGSTA.2013.36; SGBST.2013.36 E.
6.1). Der Rekurrent hat die effektiven Kosten für Kundengeschenke, Sponsoring
und Diverses wie gesagt nur zum Teil nachgewiesen. Die Vorinstanz hat dem
Rekurrenten diese Kosten denn auch entgegen seiner Ansicht zu Recht lediglich teilweise
gewährt.
3.6 Schliesslich
muss bei Auslagen auch die Zweckverwendung aufgezeigt werden; dabei haben die
Steuerpflichtigen den Zusammenhang zwischen den getätigten Auslagen und der
unmittelbaren Einkommenserzielung aufzuzeigen (KSG vom 22.11.2010, a.a.O., E. 6
mit Hinweis). Auch hier gilt jedoch die Regel, dass die Aufwendungen gemäss
ihrem Zweck der privaten oder der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl.
oben, E. 3.5). In Bezug auf die Kundengeschenke und Sponsoring sowie Diverses hat
Erwägungen
der Rekurrent vorliegend CHF 12‘582 und CHF 4'712 geltend gemacht. Da diese
Kosten wie gesehen zum Teil nicht eindeutig der Sphäre der Einkommenserzielung
zugewiesen werden können (z.B. S), ist der von der Vorinstanz gewährte Abzug
von CHF 11‘000 nicht zu beanstanden. Bei diesen geltend gemachten Auslagen
handelt es sich entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht ausschliesslich
um Gewinnungskosten, sondern auch um Auslagen, die der privaten Sphäre
zuzuordnen sind. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, dass
es sich dabei vorwiegend um Gewinnungskosten und nicht um Lebenshaltungskosten
handelt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu
beanstanden.
4.
Rekurs
und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind daher abzuwei-sen.
Dem Rekurrenten sind bei diesem Verfahrensausgang die Kosten aufzuerlegen.
Diese belaufen sich in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.
) auf CHF 887 (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 137). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 887 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: