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Entscheid

SGSTA.2017.39

Staats- und Bundessteuer 2014

25. September 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch KSG vom 28.4.2014, SGSTA.2013.36; SGBST.2013.36 E.

6.1). Der Rekurrent hat die effektiven Kosten für Kundengeschenke, Sponsoring

und Diverses wie gesagt nur zum Teil nachgewiesen. Die Vorinstanz hat dem

Rekurrenten diese Kosten denn auch entgegen seiner Ansicht zu Recht lediglich teilweise

gewährt.

3.6 Schliesslich

muss bei Auslagen auch die Zweckverwendung aufgezeigt werden; dabei haben die

Steuerpflichtigen den Zusammenhang zwischen den getätigten Auslagen und der

unmittelbaren Einkommenserzielung aufzuzeigen (KSG vom 22.11.2010, a.a.O., E. 6

mit Hinweis). Auch hier gilt jedoch die Regel, dass die Aufwendungen gemäss

ihrem Zweck der privaten oder der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind (vgl.

oben, E. 3.5). In Bezug auf die Kundengeschenke und Sponsoring sowie Diverses hat

Erwägungen

der Rekurrent vorliegend CHF 12‘582 und CHF 4'712 geltend gemacht. Da diese

Kosten wie gesehen zum Teil nicht eindeutig der Sphäre der Einkommenserzielung

zugewiesen werden können (z.B. S), ist der von der Vorinstanz gewährte Abzug

von CHF 11‘000 nicht zu beanstanden. Bei diesen geltend gemachten Auslagen

handelt es sich entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht ausschliesslich

um Gewinnungskosten, sondern auch um Auslagen, die der privaten Sphäre

zuzuordnen sind. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, dass

es sich dabei vorwiegend um Gewinnungskosten und nicht um Lebenshaltungskosten

handelt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu

beanstanden.

4.

Rekurs

und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind daher abzuwei-sen.

Dem Rekurrenten sind bei diesem Verfahrensausgang die Kosten aufzuerlegen.

Diese belaufen sich in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 887 (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 137). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 887 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: