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Entscheid

SGSTA.2017.4

Staats- und Bundessteuer 2015

22. Mai 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Der

Rekurrent hat zwar beim Kantonalen Steuergericht Einsprache eingereicht. Aus

seiner Eingabe geht aber hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben

wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe denn als Rekurs und

Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe grundsätzlich form- und

auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des

Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; § 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf

die Rechtsmittel ist somit prinzipiell einzutreten.

1.2 Die

Parteien, welche sich im Verfahren vor dem Steuergericht ungebührlich betragen,

namentlich die Gegenpartei beleidigen, können vom Steuergericht gerügt oder mit

einer Ordnungsbusse bis zu CHF 500 belegt werden (vgl. § 164 Satz 1 StG).

Soweit der Rekurrent den Leiter der VB Thal-Gäu insbesondere mit einer Katze

vergleicht, ist nicht die Wortwahl des VB-Leiters unpassend, sondern diejenige

des Rekurrenten. Seine Stellungnahme vom 25. März 2017 ist denn am Rande des

Gebührlichen bzw. an der Grenze zur Rückweisung (vgl. § 164 Satz 2 StG). Da die

Rechtsschrift, wie zu sehen ist, indes inhaltlich zum Teil begründet ist, kann

auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden.

2. Nach §

33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das

hier streitige Steuerjahr 2015) können die notwendigen Kosten für Fahrten

zwischen Wohn- und Arbeitsort als Berufskosten abgezogen werden. Bei

unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Berufskosten jene Aufwendungen

abgezogen werden, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in

einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. § 1 Abs. 1 der

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13; alt

Art. 1 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung, Fassung gültig bis 31.12.2015).

Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können abgezogen werden

bei Benützung eines Privatautos, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: der Betrag, den

der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen

Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder

kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus beachtlichen Gründen nicht

zugemutet werden (z.B. wegen Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung der

Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes

usw.) so können abgezogen werden: für Autos: für die ersten 10'000 km 70

Rappen/km; für die nächsten 10'000 km 55 Rappen/km; für die nächsten 10'000 km

45 Rappen/km; für jeden weiteren km 35 Rappen/km (vgl. zum Ganzen § 3

Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13; alt Art. 5 Abs. 3 und 4 der eidg.

Berufskostenverordnung).

3.1 Im

vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent als Aussendienstmitarbeiter bzw.

technischer Verkaufsberater bei der U AG, in Z. Sein Einsatzgebiet ist S. Die U

AG hat ein Spesenreglement, das vom Kanton B genehmigt worden ist. Der

Rekurrent hat gemäss Lohnausweis 2015 Autospesen von CHF 10‘177 erhalten.

Zusätzlich will er die Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 16‘370 abziehen

für den Weg von X (Wohnort) nach S (Arbeitsort). Die Vorinstanz anerkennt diese

Wegkosten nicht, sondern subtrahiert die erhaltene Entschädigung des

Arbeitgebers von den Kosten sämtlicher gefahrener geschäftlicher Kilometer.

3.2 Dass im

konkreten Fall das Spesenreglement zu akzeptieren ist, wird von der Vorinstanz nicht

bestritten. Daran ändert nichts, dass das am 27. Oktober 2006 genehmigte

Erwägungen

Spesenreglement nach Ansicht der Vorinstanz heute nicht mehr bewilligt würde. Wohl

ist eine Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen zulässig,

wenn ein solches Spesenreglement den Ansätzen der Richtlinien der

Schweizerischen Steuerkonferenz nicht entspricht (vgl. Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 2 E. 2 mit Hinw.; siehe auch KSGE

2011.

Nr. 14 E. 3.1); auch wenn eine pauschale Spesenvergütung genehmigt wird,

handelt es sich dabei einzig um eine für beide Parteien vereinfachende

administrative Entlastung, die pauschale Spesenvergütung soll indes den

effektiven Auslagen entsprechen.

3.3

Aufgrund

der Unterlagen und Angaben hat der Rekurrent jedoch keinen fixen Arbeitsort. Er

fährt täglich von zu Hause in X zu seinen Kunden nach S. Ein fester Arbeitsweg

kann daher beim Rekurrenten nicht definiert werden, auch wenn nach dem Gesagten

täglich eine erhebliche Strecke zurückgelegt wird. Die Methode der Vorinstanz

der Berechnung der gesamten geschäftlichen Kilometerkosten abzüglich der

Entschädigung des Arbeitgebers ist damit nicht zu beanstanden.

3.4

Unklar

ist indessen das Ausmass der im Jahr 2015 gefahrenen Kilometer. In 42 Monaten

von April 2013 (Inverkehrsetzung des Fahrzeugs am 12.4.2013) bis Oktober 2016

(Kilometerablesung vom 17.10.2016) wurden unbestrittenermassen 189‘300 km

zurückgelegt. Dabei ist aber zusätzlich der unterschiedliche Wohnort des

Rekurrenten in dieser Periode zu berücksichtigen, ist er doch

unbestrittenermassen per 1. Februar 2015 nach X zugezogen. In 21 Monaten von

Februar 2015 bis Oktober 2016 hat der Rekurrent einen täglich absolvierten Weg

von X in sein Arbeitsgebiet von 50‘500 km zurückgelegt. Dabei ist gemäss den

Angaben des Rekurrenten von einem Arbeitsweg von 130 km auszugehen (bei 220

Tagen entsprechend einer Distanz vom 28‘600 km). Somit ergibt sich im Jahr 2015

eine Kilometerleistung von 68‘385 km (189‘300 - 50‘050 = 139‘250 : 42 x 12 = 39‘785

+ 28‘600). Bei geschätzten Privatkilometern von 6‘000 km resultieren rund

62‘385 geschäftlich gefahrene Kilometer. Dies ergibt Fahrkosten von CHF 28‘335

(7‘000 + 5‘500 + 4‘500 + 11‘335; vgl. oben, E. 2 am Ende). Nach Abzug der

Entschädigung des Arbeitgebers von CHF 10‘177 und der unbestrittenen Amortisationsentschädigung

von CHF 5‘580 verbleiben abzugsfähige Fahrkosten von CHF 12‘578. In diesem

Umfang sind die Rechtsmittel demnach begründet.

3.5

Was der

Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Wie gesehen

ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden, v.a. weil der

Rekurrent keinen festen Arbeitsort hat. Eine Vermengung von Arbeitsweg und

geschäftlich gefahrenen Kilometern kann hier damit nicht stattfinden (vgl. dazu

KSGE 2014 Nr. 11 E. 2.1 mit Hinw.; Bundesgericht BGer 2C_630/2012,

2C_631/2012 vom 20.2.2013). Ob der Rekurrent in X ein Homeoffice hat oder

nicht, kann offen bleiben. Jedenfalls fährt er nach den Angaben und Unterlagen

von dort täglich nach S zu seinen Kunden. Dass der Rekurrent im Jahr 2015 in Y

eine Freundin hatte, ist zwar bestritten. Nicht bestritten ist aber, dass der

Rekurrent in diesem Zeitraum auch private Fahrten an sich unternommen hat.

Diese genau zu bestimmen, ist vorliegend nicht möglich, zumal kein Fahrtenbuch

vorhanden ist. Gegen die Schätzung der Vorinstanz (6‘000 km) ist denn nichts

einzuwenden; diese Schätzung erscheint aufgrund der vorliegenden Umstände als

angemessen, sie ist wie gesagt auch nicht weiter bestritten worden. Weiter entfalten

in früheren Steuerperioden getroffene Taxationen grundsätzlich keine

Rechtskraft für spätere Veranlagungen (vgl. BGer 2P.153/2002, 2.358/2002 vom

29.11.2002

E. 4.2). Dass dem Rekurrenten Zusicherungen für künftige

Veranlagungen gemacht worden wären, welche die VB binden würden, wird hier

nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen würde auch eine

Parteiverhandlung zu keinem andern Resultat führen.

Rekurs

und Beschwerde sind somit teilweise gutzuheissen und für das Steuerjahr 2015

Fahrkosten von CHF 12‘578 zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen sind die

Rechtsmittel abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent anteilsmässige Kosten zu tragen (§

163.

Abs. 1 StG). Die vollumfänglichen Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150

des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) auf CHF 930 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750;

Zuschlag: CHF 180) und dem Rekurrenten im Umfang von CHF 400 (43 % von CHF 930)

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten nicht zuzusprechen,

da ihm keine entsprechenden Kosten einer berufsmässigen Vertretung entstanden

sind (vgl. § 160 GT).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden für das Steuerjahr 2015

Fahrkosten von CHF 12‘578 zum Abzug zugelassen. Im Übrigen werden Rekurs und

Beschwerde abgewiesen.

2. Dem

Rekurrenten/Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 400 zur Bezahlung

auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: