SGSTA.2017.40
Staats- und Bundessteuer 2014
6. November 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
6. November 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.40;
BST.2017.39
A
gegen
1. Veranlagungsbehörde
Solothurn
2. Eidg.
Steuerverwaltung
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der
Steuerpflichtige A reichte mit Datum vom 13. Februar 2015 seine Steuererklärung
2014 ein. Die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn rechnete in der definitiven
Veranlagung vom 26. Oktober 2016 betreffend Staats- und Bundessteuer 2014 u.a. den
Betrag von CHF 20‘500 auf. Es handelte sich dabei um Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV; gemäss
Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom
17.6.2005, BGSA, SR 822.41). Diese im VAV erzielten Nettoeinkünfte seien
ordentlich zu besteuern. Eine Besteuerung im VAV sei hier missbräuchlich. Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2016 und 11. November 2016 erhob der Steuerpflichtige
gegen diese Veranlagung Einsprache, im Wesentlichen mit dem Begehren, von der ordentlichen
Besteuerung der im VAV abgerechneten Einkünfte sei abzusehen.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 28. April 2016 wies die VB Solothurn die Einsprache betreffend
den Lohn aus dem VAV ab; jedoch sei der Nettolohn von CHF 19'220 und nicht der
Bruttolohn von CHF 20'500 zu besteuern. Im Übrigen wurde die Einsprache teilweise
gutgeheissen und der Wert der Y GmbH mit CHF 40'000 erfasst. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Einsprecher alleiniger Inhaber der
Y GmbH, X, sei. Im vorliegenden Zusammenhang solle mit dem BGSA die
Schwarzarbeit in Kleinstbetrieben bekämpft werden. Mit Arbeitnehmer seien hier
Dritte und nicht etwa Gesellschafter gemeint. Die mit dem VAV abgerechneten
Einkünfte des Einsprechers als Eigentümer seiner Gesellschaft würden nicht in
den Anwendungsbereich des BGSA fallen. Ein Schwarzarbeitsverhältnis könne nur
zwischen Dritten bestehen. Der Einsprecher betreibe indes bloss
Steueroptimierung. Die Inanspruchnahme des VAV sei daher zu verweigern. Der
Gesetzgeber habe nicht ermöglichen wollen, dass Steuerpflichtige mit eigenen
Unternehmen ihren eigenen Lohn über das VAV abrechnen können. Dass der
Einsprecher aus seinem eigenen Unternehmen den eigenen Lohn über das VAV
bezogen habe, sei eine völlig unangemessene Rechtsgestaltung. Der Einsprecher
könnte mit diesem ungewöhnlichen Vorgehen 35 % Steuern sparen. Die
Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien mithin erfüllt. Es seien keine
Gründe ersichtlich, weshalb der Einsprecher seinen Lohn nicht wie jeder andere
Steuerpflichtige im ordentlichen Verfahren versteuern sollte. Zudem sei nicht
der Brutto-, sondern der Nettolohn massgebend. Im Übrigen sei die Einsprache in
Bezug auf den Wert der GmbH begründet.
2.1 Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent)
mit Eingabe vom 24. Mai 2017 Rekurs und Beschwerde, mit dem Antrag, die
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von netto CHF 19'220 der
Besteuerung durch das VAV zu unterstellen bzw. aus der ordentlichen Besteuerung
zu eliminieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss
der Botschaft zum BGSA nicht einzelne Branchen im Fokus stehen würden, sondern Erwerbstätigkeiten
mit geringen Pensen, geringen Löhnen oder gelegentliche Erwerbstätigkeiten. Im
geltenden Gesetz seien die Voraussetzungen zur Anwendung des VAV von der
Salärhöhe her definiert. Dass die Y GmbH nicht zu der vom Gesetzgeber
anvisierten Zielgruppe gehöre, treffe nicht zu. Dies gelte auch für die Ansicht
der VB, wonach ein Schwarzarbeitsverhältnis nur zwischen Dritten bestehen könne.
Dazu verwies der Rekurrent auf ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom
27. März 2013; danach seien bei Handelsgesellschaften zwingend auch die
Löhne der angestellten Gesellschafter im VAV abzurechnen. Dass mit Bezug auf
das VAV unter Arbeitnehmern Dritte und nicht etwa Gesellschafter zu verstehen
seien, sei auch sehr problematisch. Weiter gelte die Revision des BGSA und
mithin der Ausschluss von Gesellschaften vom VAV nur für die Zukunft und nicht
rückwirkend. Heute mache die Unterscheidung der Löhne zwischen Dritten und
Gesellschaftern keinen Sinn. Sodann verwies der Rekurrent auf seine Einsprache
vom 11. November 2016. Insbesondere treffe es aufgrund der persönlichen
Situation des Rekurrenten nicht zu, dass das VAV allein zur Steueroptimierung gewählt
worden sei. Gestützt auf den erläuternden Bericht zur Revision des BGSA könnten
bis zur Umsetzung der Revision auch kleine Betriebe vom VAV profitieren.
Folglich könne auch der mitarbeitende Geschäftsinhaber seinen Lohn mit dem VAV
abrechnen. Die im genannten Bericht und auch die in der Botschaft zur Änderung
des BGSA erwähnten Missbräuche würden sich stark vom Missbrauchsbegriff
unterscheiden, welchen die VB verwende. Ausserdem sei die Y GmbH die einzige
Firma des Rekurrenten und auch seine einzige Erwerbseinkommensquelle. Sodann
habe es gewichtige sachliche Gründe gegeben für die Wahl der Rechtsform der
GmbH. Darauf sei die VB nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör
verweigert. Zudem könne die eingetretene Steuerersparnis nicht als gesichert
betrachtet werden. Dass diese mit CHF 2'925 erheblich sei, werde bestritten.
Eine Steuerumgehung liege hier unter Verweis auf das oben genannte Zürcher
Verwaltungsgerichtsurteil nicht vor. Die Y GmbH habe die Voraussetzungen des
VAV erfüllt. Dies sei damals auch mit der Steuerverwaltung abgeklärt worden. Die
Steuererklärungen 2011, 2012 und 2013 seien denn anstandslos akzeptiert worden.
Dass mit Arbeitnehmer Dritte und nicht etwa Gesellschafter gemeint seien, gelte
gemäss Steuerbuch erst ab 1. Januar 2017. Es sei sehr fragwürdig, diese neue
Regelung rückwirkend auf das Steuerjahr 2014 anzuwenden. Auch habe es zwei
Jahre gedauert, bis die Veranlagung 2014 erfolgt sei. Schliesslich würden
vorliegend die steuerlichen Vorteile entzogen, die mit dem VAV einhergehenden
Nachteile aber nicht ausgeglichen. Es wurde um Gutheissung der Eingabe ersucht.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 23. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), Rekurs und
Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung machte sie zunächst
einige Vorbemerkungen zum methodischen Vorgehen bei der Gesetzesauslegung. Sodann
würden die Grundsätze der Gleichmässigkeit und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit vorliegend grob verletzt. Der Rekurrent würde CHF 2'925
einsparen, wenn er sein Arbeitseinkommen über das VAV abrechnen könnte. Das
BGSA sollte v.a. zu einer systematischen Bestrafung der Arbeitgeber führen. Gemäss
BGSA solle die Schwarzarbeit bekämpft werden. Dabei sei das VAV nicht für
Vorsitzende der Geschäftsführung vorgesehen. Weiter habe der Gesetzgeber
ermöglichen wollen, die Arbeit Dritter im VAV abzurechnen. Anhand der Materialien
seien denn mit Arbeitnehmern Dritte und nicht Firmeninhaber gemeint. Der
Gesetzgeber habe nicht den Firmeninhaber einer Allein-GmbH begünstigen wollen.
Mit dem Gesetz solle damit die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Seien
Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch, mache die Anwendung des VAV indes keinen
Sinn. Das Vorgehen des Rekurrenten widerspreche dem Sinn des Gesetzes und sei
abzulehnen. Dessen streitiges Einkommen falle nicht in den Anwendungsbereich
des BGSA. Durch dieses Gesetz sollen insbesondere diejenigen Arbeitnehmer
erfasst werden, welche in Bereichen tätig seien, die für die Schwarzarbeit
besonders anfällig seien. Der Rekurrent zähle als Eigentümer der Gesellschaft
nicht zu der vom Gesetzgeber anvisierten Zielgruppe. Ein
Schwarzarbeitsverhältnis könne nur zwischen Dritten bestehen. Bei Identität von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber würden die Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit ihres Sinnes entleert. Der Rekurrent betreibe in seiner Stellung
als Eigentümer bloss Steueroptimierung. Sein Vorgehen laufe dem
Anwendungsbereich des BGSA zuwider. Die Inanspruchnahme des VAV müsse daher verweigert
werden. Aufgrund der Materialien habe der Bundesgesetzgeber das VAV für
Beschäftigte in privaten Haushalten, landwirtschaftlichen und anderen
gewerblichen Kleinbetrieben vorgesehen. Ausdrücklich ausgeschlossen habe er es
für Betriebe, die nicht nur Aushilfspersonal mit geringen Löhnen beschäftigen
würden, sondern auch Festangestellte. Das vom Rekurrenten gewählte Verfahren
stelle eine massive Bevorzugung gegenüber anderen Steuerpflichtigen dar, welche
ihr ganzes Erwerbseinkommen ordentlich zu versteuern hätten. In dem vom Gesetzgeber
anvisierten Geltungsbereich des BGSA stehe indessen die Verhinderung von
illegalen Beschäftigungsverhältnissen im Vordergrund. Ausserdem gehöre die
betroffene Gesellschaft nicht zu den vom Gesetzgeber bei der Bekämpfung von
Schwarzarbeit anvisierten Arbeitgebern. Dieser habe nie ermöglichen wollen,
dass Steuerpflichtige mit eigenen Unternehmen ihren eigenen Lohn über das VAV
abrechnen können, weil dies nur der Steuerersparnis diene und nicht der
Verhinderung von Schwarzarbeit. Die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
würden bei Arbeitsverhältnissen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer faktisch
identisch seien, keinen Sinn machen. Der Rekurrent könne in seiner Funktion das
Abrechnungsverfahren selber wählen und beeinflussen. Schliesslich würden triftige
Gründe bestehen, vorliegend bei der Auslegung des Gesetzes nicht auf den
Wortlaut, sondern auf den wahren Sinn abzustellen. Somit erfülle der Rekurrent
die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des VAV nicht. Folglich sei der im VAV
abgerechnete Lohnbezug im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu besteuern.
2.3 Mit
Vernehmlassung vom 21. August 2017 beantragte die Eidg. Steuerverwaltung
(ESTV), die Eingabe vom 24. Mai 2017 sei unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten
abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent sei einziger Gesellschafter
der Y GmbH und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Mit dem VAV solle die
Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Zudem habe der Gesetzgeber beim Erlass
des BGSA nicht an die Personengruppe der Verwaltungsräte gedacht. Dies müsse
analog auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten. Die Anwendung des VAV zur
Abrechnung von Geschäftsführerhonoraren sei als Zweckentfremdung anzusehen. Deshalb
habe der Rekurrent sein Geschäftsführerhonorar, das ihm von der Y GmbH ausgerichtet
worden sei, von vornherein nicht im VAV abrechnen dürfen.
2.4 In der
Replik vom 14. September 2017 hielt der Rekurrent am Antrag gemäss Rekurs und
Beschwerde vom 24. Mai 2017 fest. Er führte zudem aus, es gehe hier nicht um
eine unerlaubte Steueroptimierung, sondern das Vorgehen sei derart im Gesetz
vorgesehen. Weiter könnten Verwaltungsräte auch Angestellte einer Firma sein. Geschäftsführer
hätten in der Regel ein Angestelltenverhältnis; insbesondere bei kleinen
Betrieben arbeite der Inhaber regelmässig ebenfalls im Betrieb mit. Dass aus
den Materialien eindeutig hervorgehe, dass mit Arbeitnehmern Dritte gemeint
seien, treffe so nicht zu. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt,
ergäben sich in der Praxis viele widersprüchliche Situationen. Zudem treffe die
Vorinstanz gekünstelte Unterscheidungen. Die Trennung in Löhne von Dritten und
Geschäftsinhabern mache keinen Sinn. Beim BGSA gehe es insbesondere auch um
administrative Erleichterungen. Ausserdem sei es unsinnig zu glauben, dass eine
GmbH, die Putzdienstleistungen anbiete, eher gefährdet sei, ihren Mitarbeitern
die Löhne schwarz zu zahlen als eine GmbH, die Beratungsdienstleistungen
anbiete. Dass der Rekurrent in seiner Stellung als Eigentümer bloss
Steueroptimierung betreibe, sei eine schwer nachvollziehbare Argumentation der
Vorinstanz. Deren Ausführungen seien unlogisch. Die Optimierung der Steuern sei
ein gewollter Bestandteil des BGSA; Steuereinsparungen seien im System des BGSA
enthalten und hätten nichts mit unerlaubter Steueroptimierung zu tun. Dass
sodann nach Ansicht der ESTV das VAV in erster Linie auf Hausdienstarbeit
zugeschnitten sei, bedeute nicht, dass andere Betriebe vom VAV ausgeschlossen
seien. Dass der Lohn von CHF 20'500 eine pauschale Entschädigung sei, sei
so nicht richtig. Der Lohn aus der Y GmbH sei eine Stundenentschädigung für
konkret geleistete Arbeit bezüglich Konkurs- und Nachlassprojekten. Die
Geschäftsführerfunktion werde grundsätzlich nicht entschädigt. Die Tätigkeit in
der GmbH sei die einzige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten. Dieser hielt im
Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Ferner sei keine Unterscheidung
zwischen Löhnen des Betriebsinhabers und der übrigen Angestellten beabsichtigt
gewesen. Die Terminologie sei eindeutig und lasse keine unterschiedliche
Interpretation zu. Der Rekurrent ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss §
160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann gegen den
Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) erhoben
werden. Rekurs und Beschwerde erfolgten frist- und formgerecht. Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Das BGSA
sieht in Art. 2 vor, dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren
nach Art. 3 BGSA abrechnen können, sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag
nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- , Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte
jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen
jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten
Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1
BGSA erfolgt die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die
Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die
Unfallversicherung und für die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs.
4.
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die
Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA).
Dementsprechend sehen § 47bis Abs. 1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor,
dass für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer
ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und
Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 % (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 0.5 %
(direkte Bundessteuer) zu erheben ist, unter der Voraussetzung, dass der
Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV nach Art. 2 und 3 BGSA entrichtet.
Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten. Aus den Materialien erhellt indes,
dass der Bundesgesetzgeber das VAV primär für Beschäftigte in privaten
Haushalten sowie in landwirtschaftlichen und anderen Kleinbetrieben vorgesehen
hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck, weshalb davon
auszugehen ist, dass das Verfahren grundsätzlich in allen Fällen offensteht, wo
die Voraussetzungen gemäss Art. 2 BGSA erfüllt sind, ungeachtet der Art der
Tätigkeit (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 8 = KSG
vom 11.1.2016; KSGE 2014 Nr. 8 = KSG vom 24.11.2014).
3.1
Im
vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent als Geschäftsführer in der
Wirtschaftsberatung und ist einziger Gesellschafter der Y GmbH. Für seine
Tätigkeit hat er einen Lohn von CHF 20'500 bezogen, den er im VAV abgerechnet
hat. Nach Ansicht des Rekurrenten seien die Voraussetzungen für die Anwendung
des VAV erfüllt. Dieses könne in jeder Branche angewendet werden. Auch
Geschäftsführer von kleinen Betrieben müssten im VAV abrechnen können. Der
Rekurrent arbeite nur in einem kleinen Pensum und wolle die Administration
einfach halten. Die Steuerersparnis sei indes nicht der einzige Grund für das
VAV. Zudem habe die Gesellschaft ausser im hier streitigen Jahr 2014 auch noch
andere Arbeitnehmer gehabt. Ausserdem sei die Revision des BGSA noch nicht in
Kraft getreten.
3.2
Die
formellen Voraussetzungen der Anwendung des VAV sind vorliegend zwar erfüllt
(vgl. oben, E. 2, Art. 37a DBG und § 47bis StG, je Abs. 1). Gedacht ist das VAV
aber wie gesehen primär für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist im
vorliegenden Zusammenhang, ob auch Verwaltungsratshonorare oder
Geschäftsführereinkünfte vereinfacht abgerechnet werden können. In dieser
Hinsicht ist im Einzelfall eine Steuerumgehung zu prüfen. Der Intention des
Gesetzgebers entspricht eine solche vereinfachte Abrechnung zumindest nicht (vgl.
oben, E. 2) und soll unbestrittenermassen gesetzlich auch inskünftig
ausgeschlossen werden. Vorliegend ist der Rekurrent indes Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in einer Person. Die Schwarzarbeit wird insofern nicht bekämpft,
wenn der Rekurrent das VAV für sich selbst zur Anwendung bringt. Weiter geht es
hier nicht um eine Vorwirkung des neuen Rechts; dieses dient vorliegend nur der
Klarstellung. Ausserdem liegt der Lohn des Rekurrenten von CHF 20'500 hart an
der hier massgeblichen Grenze von CHF 21'060. Ferner würde im konkreten Fall
das VAV zu einer erheblichen Steuerersparnis von 35 % führen, weshalb vorliegend
von einer Steuerumgehung auszugehen ist. Die Rechtsmittel erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was der
Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1
Das VAV
im Sinne von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der
Gesetzesmaterialien der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich (vgl.
BBl 2002, 3613; siehe auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf den
angefochtenen Einspracheentscheid, die ausführliche Vernehmlassung der
Vorinstanz und auch die Stellungnahme der ESTV verwiesen werden. Insbesondere
können gemäss dem BGSA (Art. 3) kleine Entgelte vereinfacht abgerechnet werden.
Damit sollte erreicht werden, dass Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im
Billiglohnsegment vereinfacht abrechnen können und auf den Löhnen
Sozialabga-ben und Steuern bezahlt werden. Mit Arbeitnehmern sind Dritte
gemeint, nicht auch Firmeninhaber (und ihre Ehepartner). Mithin soll die
Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Das erwähnte Vorgehen des Rekurrenten
widerspricht demnach dem Sinn des Gesetzes. Die Anwendung des VAV zur
Abrechnung von Geschäftsführerhonoraren wie hier ist als Zweckentfremdung zu
betrachten. Daran ändert nichts, dass Geschäftsführer wie hier der Rekurrent
ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft haben können. Weiter ist auch keine
Ungleichbehandlung des Rekurrenten mit einer angestellten Putzfrau erkennbar, deren,
an mehreren Arbeitsorten erzielten Löhne wohl vereinfacht abgerechnet werden könnten.
Die Putzfrau gilt insofern als Drittperson und nicht als Unternehmerin. Ausserdem
erscheint in dieser Hinsicht der Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, da davon auszugehen ist, dass der
Rekurrent bevorzugt würde im Vergleich zu denjenigen, die ihr Einkommen
ordentlich versteuern. Zudem ist das Vorgehen als ungewöhnlich anzusehen. Der
Rekurrent kann als Inhaber der GmbH seinen Lohn selber festlegen und hat diesen
offenbar bewusst knapp unter der im Jahr 2014 noch massgeblichen Grenze von CHF
21‘060 festgesetzt (vgl. dazu Art. 5 der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, AS 2014, 3343). Dabei
ändert nichts, dass der Lohn nach den Angaben des Rekurrenten keine pauschale
Entschädigung sei, sondern eine Stundenentschädigung für konkret geleistete
Arbeit. Darüber hinaus ist die Steuerersparnis aufgrund der Unterlagen relativ gross
mit 35 % bzw. CHF 2‘925. Es kann diesbezüglich auch auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden. Danach hätte der Rekurrent anstatt CHF 8‘252 an
Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2014 nur CHF 5‘327 (inkl. Quellensteuer) zu
bezahlen. Im Übrigen sei auch auf das von der Vorinstanz im Einspracheverfahren
zitierte Urteil des Steuergerichts vom 11. Januar 2016 (KSGE 2016 Nr. 8)
verwiesen. Dort war ebenfalls von einer Steuerumgehung auszugehen.
3.3.2
Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten ist die Vorinstanz denn zu Recht der Ansicht, es
liege hier eine Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten
gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung
missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die
bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das
gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen
würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Urteil des
Bundesgerichts 2C_135/2014 vom 10.6.2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.3
und KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1 f.).
Auch im
konkreten Fall ist das Vorgehen des Rekurrenten wie gesehen ungewöhnlich; der
Lohn liegt knapp unter der massgeblichen Grenze von CHF 21‘060. Dabei ändert
nichts, dass die Wahl der Rechtsform der GmbH an sich vorliegend nicht
ungewöhnlich ist. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass als alleiniger
Grund für das Vorgehen des Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach
ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Rekurrenten
gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die
Wahl dieses Vorgehens als bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich
(vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8 E. 7); daran ändern auch die vom
Rekurrenten geltend gemachten administrativen Erleichterungen nichts. Zudem hat
die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen
Steuereinsparung (CHF 2‘925) führen würde, wenn es hingenommen würde. Beim VAV
ist eine Steuerersparnis zwar vorgesehen, aber auch nur dann, wenn die
Bedingungen für die Anwendung des VAV gegeben sind. Dies ist hier wie gesehen entgegen
der Auffassung des Rekurrenten nicht der Fall. Mithin sind die Voraussetzungen
einer Steuerumgehung vorliegend erfüllt. Daran ändert nichts, dass nach Angaben
des Rekurrenten aufgrund seiner persönlichen Situation v.a. auch sachliche
Gründe für das VAV gesprochen hätten.
3.3.3
Nach dem
Gesagten sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Daran vermag auch das
vom Rekurrenten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März
2013.
nichts zu ändern; darin wird u.a. eingeräumt, dass der Zweck des BGSA
nicht auf mitarbeitende Gesellschafter von Handelsgesellschaften abziele. Auch
ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erkennbar. Der
im VAV abgerechnete Lohn wurde demnach zu Recht im ordentlichen
Veranlagungsverfahren besteuert.
Somit
sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4.
Da der
Rekurrent nach dem Gesagten unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten
aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs
(BGS 615.11) auf CHF 725 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 225).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 725 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
Expediert am: