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Entscheid

SGSTA.2017.40

Staats- und Bundessteuer 2014

6. November 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gemäss §

160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann gegen den

Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) erhoben

werden. Rekurs und Beschwerde erfolgten frist- und formgerecht. Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Das BGSA

sieht in Art. 2 vor, dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb

beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren

nach Art. 3 BGSA abrechnen können, sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag

nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- , Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte

jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen

jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten

Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1

BGSA erfolgt die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die

Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die

Unfallversicherung und für die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs.

4.

des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die

Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA).

Dementsprechend sehen § 47bis Abs. 1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor,

dass für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer

ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und

Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 % (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 0.5 %

(direkte Bundessteuer) zu erheben ist, unter der Voraussetzung, dass der

Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV nach Art. 2 und 3 BGSA entrichtet.

Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten. Aus den Materialien erhellt indes,

dass der Bundesgesetzgeber das VAV primär für Beschäftigte in privaten

Haushalten sowie in landwirtschaftlichen und anderen Kleinbetrieben vorgesehen

hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck, weshalb davon

auszugehen ist, dass das Verfahren grundsätzlich in allen Fällen offensteht, wo

die Voraussetzungen gemäss Art. 2 BGSA erfüllt sind, ungeachtet der Art der

Tätigkeit (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 8 = KSG

vom 11.1.2016; KSGE 2014 Nr. 8 = KSG vom 24.11.2014).

3.1

Im

vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent als Geschäftsführer in der

Wirtschaftsberatung und ist einziger Gesellschafter der Y GmbH. Für seine

Tätigkeit hat er einen Lohn von CHF 20'500 bezogen, den er im VAV abgerechnet

hat. Nach Ansicht des Rekurrenten seien die Voraussetzungen für die Anwendung

des VAV erfüllt. Dieses könne in jeder Branche angewendet werden. Auch

Geschäftsführer von kleinen Betrieben müssten im VAV abrechnen können. Der

Rekurrent arbeite nur in einem kleinen Pensum und wolle die Administration

einfach halten. Die Steuerersparnis sei indes nicht der einzige Grund für das

VAV. Zudem habe die Gesellschaft ausser im hier streitigen Jahr 2014 auch noch

andere Arbeitnehmer gehabt. Ausserdem sei die Revision des BGSA noch nicht in

Kraft getreten.

3.2

Die

formellen Voraussetzungen der Anwendung des VAV sind vorliegend zwar erfüllt

(vgl. oben, E. 2, Art. 37a DBG und § 47bis StG, je Abs. 1). Gedacht ist das VAV

aber wie gesehen primär für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist im

vorliegenden Zusammenhang, ob auch Verwaltungsratshonorare oder

Geschäftsführereinkünfte vereinfacht abgerechnet werden können. In dieser

Hinsicht ist im Einzelfall eine Steuerumgehung zu prüfen. Der Intention des

Gesetzgebers entspricht eine solche vereinfachte Abrechnung zumindest nicht (vgl.

oben, E. 2) und soll unbestrittenermassen gesetzlich auch inskünftig

ausgeschlossen werden. Vorliegend ist der Rekurrent indes Arbeitgeber und

Arbeitnehmer in einer Person. Die Schwarzarbeit wird insofern nicht bekämpft,

wenn der Rekurrent das VAV für sich selbst zur Anwendung bringt. Weiter geht es

hier nicht um eine Vorwirkung des neuen Rechts; dieses dient vorliegend nur der

Klarstellung. Ausserdem liegt der Lohn des Rekurrenten von CHF 20'500 hart an

der hier massgeblichen Grenze von CHF 21'060. Ferner würde im konkreten Fall

das VAV zu einer erheblichen Steuerersparnis von 35 % führen, weshalb vorliegend

von einer Steuerumgehung auszugehen ist. Die Rechtsmittel erweisen sich nach

dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was der

Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

3.3.1

Das VAV

im Sinne von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der

Gesetzesmaterialien der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich (vgl.

BBl 2002, 3613; siehe auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf den

angefochtenen Einspracheentscheid, die ausführliche Vernehmlassung der

Vorinstanz und auch die Stellungnahme der ESTV verwiesen werden. Insbesondere

können gemäss dem BGSA (Art. 3) kleine Entgelte vereinfacht abgerechnet werden.

Damit sollte erreicht werden, dass Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im

Billiglohnsegment vereinfacht abrechnen können und auf den Löhnen

Sozialabga-ben und Steuern bezahlt werden. Mit Arbeitnehmern sind Dritte

gemeint, nicht auch Firmeninhaber (und ihre Ehepartner). Mithin soll die

Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Das erwähnte Vorgehen des Rekurrenten

widerspricht demnach dem Sinn des Gesetzes. Die Anwendung des VAV zur

Abrechnung von Geschäftsführerhonoraren wie hier ist als Zweckentfremdung zu

betrachten. Daran ändert nichts, dass Geschäftsführer wie hier der Rekurrent

ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft haben können. Weiter ist auch keine

Ungleichbehandlung des Rekurrenten mit einer angestellten Putzfrau erkennbar, deren,

an mehreren Arbeitsorten erzielten Löhne wohl vereinfacht abgerechnet werden könnten.

Die Putzfrau gilt insofern als Drittperson und nicht als Unternehmerin. Ausserdem

erscheint in dieser Hinsicht der Grundsatz der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, da davon auszugehen ist, dass der

Rekurrent bevorzugt würde im Vergleich zu denjenigen, die ihr Einkommen

ordentlich versteuern. Zudem ist das Vorgehen als ungewöhnlich anzusehen. Der

Rekurrent kann als Inhaber der GmbH seinen Lohn selber festlegen und hat diesen

offenbar bewusst knapp unter der im Jahr 2014 noch massgeblichen Grenze von CHF

21‘060 festgesetzt (vgl. dazu Art. 5 der Verordnung über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, AS 2014, 3343). Dabei

ändert nichts, dass der Lohn nach den Angaben des Rekurrenten keine pauschale

Entschädigung sei, sondern eine Stundenentschädigung für konkret geleistete

Arbeit. Darüber hinaus ist die Steuerersparnis aufgrund der Unterlagen relativ gross

mit 35 % bzw. CHF 2‘925. Es kann diesbezüglich auch auf die angefochtene

Verfügung verwiesen werden. Danach hätte der Rekurrent anstatt CHF 8‘252 an

Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2014 nur CHF 5‘327 (inkl. Quellensteuer) zu

bezahlen. Im Übrigen sei auch auf das von der Vorinstanz im Einspracheverfahren

zitierte Urteil des Steuergerichts vom 11. Januar 2016 (KSGE 2016 Nr. 8)

verwiesen. Dort war ebenfalls von einer Steuerumgehung auszugehen.

3.3.2

Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten ist die Vorinstanz denn zu Recht der Ansicht, es

liege hier eine Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten

gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder

absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen

erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung

missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die

bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das

gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen

würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Urteil des

Bundesgerichts 2C_135/2014 vom 10.6.2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.3

und KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1 f.).

Auch im

konkreten Fall ist das Vorgehen des Rekurrenten wie gesehen ungewöhnlich; der

Lohn liegt knapp unter der massgeblichen Grenze von CHF 21‘060. Dabei ändert

nichts, dass die Wahl der Rechtsform der GmbH an sich vorliegend nicht

ungewöhnlich ist. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass als alleiniger

Grund für das Vorgehen des Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach

ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Rekurrenten

gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die

Wahl dieses Vorgehens als bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich

(vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8 E. 7); daran ändern auch die vom

Rekurrenten geltend gemachten administrativen Erleichterungen nichts. Zudem hat

die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen

Steuereinsparung (CHF 2‘925) führen würde, wenn es hingenommen würde. Beim VAV

ist eine Steuerersparnis zwar vorgesehen, aber auch nur dann, wenn die

Bedingungen für die Anwendung des VAV gegeben sind. Dies ist hier wie gesehen entgegen

der Auffassung des Rekurrenten nicht der Fall. Mithin sind die Voraussetzungen

einer Steuerumgehung vorliegend erfüllt. Daran ändert nichts, dass nach Angaben

des Rekurrenten aufgrund seiner persönlichen Situation v.a. auch sachliche

Gründe für das VAV gesprochen hätten.

3.3.3

Nach dem

Gesagten sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Daran vermag auch das

vom Rekurrenten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März

2013.

nichts zu ändern; darin wird u.a. eingeräumt, dass der Zweck des BGSA

nicht auf mitarbeitende Gesellschafter von Handelsgesellschaften abziele. Auch

ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erkennbar. Der

im VAV abgerechnete Lohn wurde demnach zu Recht im ordentlichen

Veranlagungsverfahren besteuert.

Somit

sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

4.

Da der

Rekurrent nach dem Gesagten unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten

aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs

(BGS 615.11) auf CHF 725 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 225).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 725 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

Expediert am: