SGSTA.2017.41
Staats- und Bundessteuer 2015
6. November 2017Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2017
Nr. 5
KSGE 2017 Nr. 5
StG
§ 47bis, DBG Art. 37a Abs. 1. Einkommen, kleine Arbeitsentgelte, Steuerumgehung.
Das
vereinfachte Abrechnungsverfahren kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit ist primär gedacht für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Im
Einzelfall ist eine Steuerumgehung zu prüfen. In casu ist die Steuerpflichtige
Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin in einer Person. Steu-erumgehung hier bejaht.
1.2 Indessen haben die
Rekurrenten auch beantragt, von der Aufrechnung im Schuldenverzeichnis sei
abzusehen, wonach die Wertausgleichsschuld von CHF … in der Veranlagung
berücksichtigt worden ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich eingeräumt, dazu im
Einspracheverfahren irrtümlicherweise nicht Stellung genommen zu haben. Diese
Korrektur habe auf das steuerbare Vermögen der Rekurrenten, welches CHF …
betrage, indes keinen Einfluss. Dabei betrifft die Festlegung des steuerbaren
Vermögens nur die Veranlagung der Staatssteuer, nicht auch der Bundessteuer.
Betreffend die Vermögenssteuer liegt denn keine Beschwer vor, da das Vermögen
nach dem Gesagten nicht besteuert worden ist (vgl. dazu auch Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2014 Nr. 16 E. 2.1). Allfällige Einwände
sind in künftigen Veranlagungen anzubringen, in denen eine Besteuerung
stattfindet. Die Vorinstanz hat diesen Punkt für die Veranlagung der Folgejahre
zur Kenntnis genommen. Auf Rekurs und Beschwerde ist demnach in dieser Hinsicht
nicht einzutreten.
2. Das BGSA sieht in
Art. 2 vor, dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 BGSA
abrechnen können, sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte
jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen
jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten
Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1
BGSA erfolgt die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die
Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die
Unfallversicherung und für die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge
und die Steuern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Dementsprechend sehen § 47bis Abs.
1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor, dass für kleine Arbeitsentgelte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen
Einkünf-te, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 %
(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 0.5 % (direkte Bundessteuer) zu erheben ist,
unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV nach
Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten. Aus
den Materialien erhellt indes, dass der Bundesgesetzgeber das VAV primär für
Beschäftigte in privaten Haushalten sowie in landwirtschaftlichen und anderen
Kleinbetrieben vorgesehen hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum
Ausdruck, weshalb davon auszugehen ist, dass das Verfahren grundsätzlich in
allen Fällen offensteht, wo die Voraussetzungen gemäss Art. 2 BGSA erfüllt
sind, ungeachtet der Art der Tätigkeit (KSGE 2016 Nr. 8 = KSG vom 11.1.2016;
KSGE 2014 Nr. 8 = KSG vom 24.11.2014).
3.1 Im vorliegenden
Fall arbeitet die Rekurrentin als Geschäftsführerin bzw. Verwalterin und
Gesellschafterin der C GmbH. Zweiter Gesellschafter ist ihr Ehemann. Für ihre
Tätigkeit hat die Rekurrentin einen Lohn von CHF 21'000 bezogen, den sie im VAV
abgerechnet hat. Nach Ansicht der Rekurrenten seien die Voraussetzungen für die
Anwendung des VAV erfüllt. Die ehemalige Einzelfirma sei aus Sicherheitsgründen
in eine GmbH umgewandelt worden und nicht etwa, um Steuern zu sparen. Auch die
Löhne der Hauswarte würden im VAV abgerechnet. Ausserdem sei die Revision des
BGSA noch nicht in Kraft getreten.
3.2 Die formellen
Voraussetzungen der Anwendung des VAV sind vorliegend zwar erfüllt (vgl. oben,
Sachverhalt
E. 2, Art. 37a DBG und § 47bis StG, je Abs. 1). Gedacht ist das VAV aber wie
gesehen primär für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist im
vorliegenden Zusammenhang, ob auch Verwaltungsratshonorare oder
Geschäftsführereinkünfte vereinfacht abgerechnet werden können. In dieser
Hinsicht ist im Einzelfall eine Steuerumgehung zu prüfen. Der Intention des
Gesetzgebers entspricht eine solche vereinfachte Abrechnung zumindest nicht
(vgl. oben, E. 2) und soll unbestrittenermassen gesetzlich auch inskünftig
ausgeschlossen werden. Vorliegend ist die Rekurrentin indes Arbeitgeberin und
Arbeitnehmerin in einer Person. Die Schwarzarbeit wird insofern nicht bekämpft,
wenn die Rekurrentin das VAV für sich selbst zur Anwendung bringt. Weiter geht
es hier nicht um eine Vorwirkung des neuen Rechts; dieses dient vorliegend nur
der Klarstellung. Ausserdem liegt der Lohn der Rekurrentin von CHF 21'000 hart
an der hier massgeblichen Grenze von CHF 21'150. Ferner würde im konkreten Fall
das VAV zu einer erheblichen Steuerersparnis von 23.10 % führen, weshalb
vorliegend von einer Steuerumgehung auszugehen ist. Die Rechtsmittel erweisen
sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie zulässig sind.
3.3 Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1 Das VAV im Sinne
von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der Gesetzesmaterialien der
Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich (vgl. BBl 2002, 3613; siehe
auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf den angefochtenen Einspracheentscheid,
die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz und auch die Stellungnahme der
ESTV verwiesen werden. Insbesondere können gemäss dem BGSA (Art. 3) kleine
Entgelte vereinfacht abgerechnet werden. Damit sollte erreicht werden, dass
Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im Billiglohnsegment vereinfacht abrechnen
können und auf den Löhnen Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden. Mit
Arbeitnehmern sind Dritte gemeint, nicht auch Firmeninhaber und ihre
Ehepartner. Mithin soll die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Das
erwähnte Vorgehen der Rekurrenten widerspricht demnach dem Sinn des Gesetzes.
Die Anwendung des VAV zur Abrechnung von Geschäftsführerhonoraren wie hier ist
als Zweckentfremdung zu betrachten. Zudem ist das Vorgehen als ungewöhnlich anzusehen.
Die Rekurrenten können als Inhaber der GmbH ihren Lohn selber festlegen und
haben diesen offenbar bewusst knapp unter der im Jahr 2015 massgeblichen Grenze
von CHF 21‘150 festgesetzt (vgl. dazu Art. 5 der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, AS 2014, 3343).
Ausserdem ist die Steuerersparnis aufgrund der Unterlagen relativ gross mit
23.10 % bzw. CHF … . Es kann diesbezüglich auch auf die angefochtene Verfügung
Erwägungen
verwiesen werden. Danach hätten die Rekurrenten anstatt CHF … an Staats-,
Gemeinde- und Bundessteuern 2015 nur CHF … (inkl. Quellensteuer) zu bezahlen.
Im Übrigen sei auch auf das von der Vorinstanz im Einspracheverfahren zitierte
Urteil des Steuergerichts vom 11. Januar 2016 (KSGE 2016 Nr. 8) verwiesen. Dort
war auch von einer Steuerumgehung auszugehen.
3.3.2
Die Vorinstanz
ist denn zu Recht der Ansicht, es liege hier eine Steuerumgehung vor. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn
(1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich
(insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen
Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die
gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um
Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet
wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen
Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde
(Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2014 vom 10.6.2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2016
Nr. 8 E. 3.3 und KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1
f.).
Auch im vorliegenden
Fall ist das Vorgehen der Rekurrenten wie gesehen ungewöhn-lich; der Lohn liegt
knapp unter der massgeblichen Grenze von CHF 21‘150. Dabei ändert nichts, dass
die Wahl der Rechtsform der GmbH an sich vorliegend nicht ungewöhnlich ist. Der
Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen
der Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach ist die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen, dass das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen als
rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als
bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr.
8.
E. 7); daran ändern auch die von den Rekurrenten geltend gemachten
Sicherheitsgründe nichts. Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte
Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (über CHF …) führen würde, wenn
es hingenommen würde. Beim VAV ist eine Steuerersparnis zwar vorgesehen, aber
auch nur dann, wenn die Bedingungen für die Anwendung des VAV gegeben sind.
Dies ist hier wie gesehen entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht der
Fall. Mithin sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegend
erfüllt.
3.3.3
Nach dem Gesagten
sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Daran vermögen auch die
beiden von den Rekurrenten zitierten Urteile des Steuergerichts vom 11. Januar
2016.
(KSGE 2016 Nr. 8) und 24. November 2014 (KSGE 2014 Nr. 8) nichts zu
ändern; in KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.2 wird u.a. festgehalten, dass die
Schwarzarbeit Dritter, d.h. nicht von Firmeninhabern und deren Ehepartner,
verhindert werden soll. Der im VAV abgerechnete Lohn wurde demnach zu Recht im
ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.
Somit sind Rekurs und
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Steuergericht,
Urteil vom 6. November 2017 (SGSTA.2017.41;BST.2017.40)