SGSTA.2017.44
Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014
23. Oktober 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.44;
BST.2017.43
A,
v.d. …
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 A war als
Militärbeobachter in den Jahren 2013 und 2014 in Y sowie 2014 und 2015 in Z. Mit
Datum vom 31. Juli 2014 reichte er die Steuererklärung 2013 ein. Am 8. bzw. 13.
März 2017 veranlagte ihn die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn definitiv für
die Staats- und Bundessteuer 2013. Mit Datum vom 10. Juni 2015 reichte A die
Steuererklärung 2014 ein. Am 8. März 2017 veranlagte ihn die VB Solothurn
definitiv für die Staats- und Bundessteuer 2014.
1.2 Am 7.
April 2017 liess A Einsprache gegen die Veranlagungen 2013 und 2014 erheben. Er
machte im Wesentlichen geltend, das Einkommen aus dem erwähnten Angestelltenverhältnis
bei der Schweizer Armee sei in der Schweiz nicht zu besteuern.
1.3 Mit 2
Verfügungen vom 1. Mai 2017 betreffend Staats- und Bundessteuern 2013 sowie
2014 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde jeweils v.a.
angeführt, bei Auslandaufenthalten im Rahmen der Swisscoy sei ohne Rücksicht
auf die Dauer eines solchen Aufenthalts eine durchgehende Besteuerung
vorzunehmen. Swisscoy-Angehörige würden im Ausland keinen Wohnsitz begründen,
da die Absicht des dauernden Verbleibens am Einsatzort regelmässig fehle. Die
Besteuerung des Einkommens sei somit zu Recht erfolgt.
2.1 Mit
Rekurs und Beschwerde vom 31. Mai 2017 gelangte die Vertretung von A
(nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht mit folgenden Anträgen:
Der Rekurs sei gutzuheissen und die Verfügungen der VB Solothurn betreffend die
Veranlagungen 2013 und 2014 seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neuentscheidung
an die VB zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung von
CHF 2'700 zugunsten des Rekurrenten seien dem Staat aufzuerlegen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rekurrent sei als
Militärbeobachter mehr als ein Jahr in Y und Z gewesen und habe die Beziehungen
zur Schweiz abgebrochen. Sein neues Kontaktnetz sei am ausländischen Wohnsitz;
dort habe er auch eine eigene Wohnung gehabt. Die Wohnung in der Schweiz sei
nur eine Kapitalanlage. Somit habe der Rekurrent seinen Wohnsitz in X mit der
Abreise nach Y und Z am 1. August 2013 aufgegeben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht in der Schweiz habe damit zu diesem Zeitpunkt geendet.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt,
der Rekurrent habe das Einsatzgebiet unmittelbar nach Beendigung des
verlängerten, aber befristeten Einsatzes verlassen. Er sei während seines
ersten befristeten Einsatzes in Y stationiert gewesen und für seinen zweiten
befristeten Einsatz in Z. Der Rekurrent habe somit unmittelbar nach Beendigung
seiner Einsätze jeweils den Einsatzort wieder verlassen. Von einer Absicht
dauernden Verbleibens könne daher nicht gesprochen werden. Zudem sei der
Rekurrent Eigentümer einer Wohnung in X, in welcher er seit vielen Jahren
wohne. Er habe diese Wohnung weder verkauft noch vermietet. Nach seiner
Rückkehr vom befristeten Auslandaufenthalt sei er sofort wieder in seine
Wohnung gezogen. Er habe diese demnach während seines Auslandaufenthalts zur
Verfügung gehalten. Dass er während des Auslandaufenthalts die Wohnung an alte
Freunde zur Benutzung weitergegeben habe, sei nicht nachgewiesen. Dass er in
seiner Wohnung keine Kleider mehr aufbewahre, sei unglaubwürdig. Dies gelte
auch für seine Angaben, wonach er während seines Auslandaufenthalts den Kontakt
zur Schweiz abgebrochen und die Ferien in der Region seines Einsatzortes oder
im W verbracht habe. Dagegen sei er in der Steuerperiode 2014 insgesamt über 10
Wochen in der Schweiz gewesen. Dass seine Wohnung nicht als Homebase gedient
habe, sei auch unglaubwürdig. Sollte der Rekurrent seinen Wohnsitz wider
Erwarten im Ausland haben, wäre er aber nach Ansicht der Vorinstanz an seinem
Heimatort in X für die direkte Bundessteuer steuerpflichtig.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 28. August 2017 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen
Anträgen und Begründungen fest. Die Absicht des dauernden Verbleibens im
Einsatzgebiet sei auch 2015 noch unverändert gewesen. Weiter würden regelmässig
Briefings und Lagebesprechungen bei der … in … stattfinden; zudem müsse
defektes Material in der Schweiz retabliert werden. Dass der Rekurrent effektiv
vor Ort gelebt habe, könne den Kreditkartenbelastungen entnommen werden.
Ausserdem sei der Rekurrent bis dato in Auslandeinsätzen im
Anstellungsverhältnis mit dem Bund. Infolge des schlechten Gesundheitszustandes
seines Vaters und sodann dessen Todes sowie der anschliessenden Bestattung im
Jahr 2013 sei der Rekurrent dazumal verschiedentlich in der Schweiz gewesen. Weiter
habe er 2014 an der Erbenverhandlung teilgenommen sowie an Sitzungen mit dem
Architekten betreffend die Liegenschaft des verstorbenen Vaters in X, an
Besprechungen bezüglich des Verkaufs dieser Liegenschaft und an der Planung deren
Räumung.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.
140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
Im vorliegenden
Fall ist die Frage zu beurteilen, ob der Rekurrent per 1. August 2013 seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz ins Ausland nach Y bzw. Z verlegt oder diesen in der
Schweiz beibehalten hat.
2.1 Gemäss §
8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit
steuer-pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton haben. Einen solchen Wohnsitz hat eine Person nach § 8 Abs. 2 StG, wenn
sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr
das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen
Wohnsitz zuweist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG). Gemäss §
13 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht in der Schweiz u.a. mit dem Wegzug des
Steuerpflichtigen aus der Schweiz.
Diese
Regelungen entsprechen jenen für die direkte Bundessteuer in Art. 3 Abs. 1 und
Erwägungen
2.
sowie in Art. 8 Abs. 2 DBG. Entsprechend kann für die Auslegung von § 8 Abs.
1.
und 2 StG grundsätzlich auf jene für Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG abgestellt
werden (KSG vom 30.6.2014, SGSTA.2013.78, E. 3.2, bestätigt durch Urteil des
Bundesgerichts BGer vom 11.9.2015,2C_855/2014,2C_856/2014; vgl. auch BGer vom
26.7
,2A.475/2003, E. 2.2; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE
2005.
Nr. 1, E. 2.1).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff
zwar an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB, ohne dass sich diese Begriffe
aber vollständig decken. Der Wohnsitzbegriff nach Art. 3 Abs. 2 DBG setzt sich
aus zwei Bestandteilen zusammen: Zum einen wird ein tatsächlicher Aufenthalt
vorausgesetzt (objektives Merkmal), während zum andern eine Absicht des
dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal). Diese beiden
Kriterien müssen kumulativ und vor allem bei der Begründung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes gegeben sein (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 3 N 3 und 8 f.).
2.3
Obwohl
es sich bei der Absicht des dauernden Verbleibens um ein subjektives Merkmal
handelt, ist es nur anhand von äusserlich erkennbaren Indizien zu ermitteln.
Wie das Bun-desgericht verschiedentlich ausgeführt hat, gilt demnach als
Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen,
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der
steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive
Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (KSG vom
30.6
, a.a.O., E. 3.3 mit Hinw. auf BGE 138 II 300, E. 3.2; 132 I 29 E. 4;
125.
I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a und b; BGer vom 7.3.2012,2C_627/2011, E. 4.1; vom
7.12
,2C_355/2010, E. 4.1, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22). Sodann hat das
Bundesgericht in konstanter Praxis ausgeführt, dass es für eine
Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen
Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen
ein neuer Wohnsitz begründet worden ist (BGE 138 II 300 E. 3.3). Der blosse
Aufenthaltsort wird zum steuerlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden
Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung besteht. Es wird dabei
nicht die Absicht der Person vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu
verweilen; es genügt, dass sie dort auf unbestimmte Zeit verweilen will, bis
spätere Umstände Änderungen veranlassen (Richner
et al., a.a.O., Art. 3 N 17).
3.1
Im
vorliegenden Zusammenhang ist nach dem Gesagten nicht die Dauer des Verbleibens
an sich, sondern die Absicht des dauernden Verbleibens im Ausland massgeblich.
Dass
der Rekurrent in Y und Z nach seinen Angaben jeweils eine Wohnung und dort auch
Beziehungen zu anderen Personen im internationalen Umfeld bzw. zu Diplomaten
und Angehörigen anderer Streitkräfte gepflegt sowie gewisse Hobbys wie Tauchen
und Golf ausgeübt haben will, liegt bei einem mehrmonatigen Aufenthalt im
Ausland wie hier auf der Hand. Ein Wohnsitz wird damit aber entgegen der
Auffassung des Rekurrenten noch nicht errichtet. Massgebend ist vielmehr, dass
der Rekurrent anhand der Angaben und Unterlagen unmittelbar nach Ende seiner
Mission in Y das Land verlassen hat. Auch in Z war es aufgrund der Unterlagen
und Angaben nicht anders. In keinem dieser Länder hat er z.B. eine Wohnung
erworben, in welche er noch heute zurückkehren würde. Stattdessen hat er in der
Schweiz in X unbestrittenermassen seine Wohnung behalten und ist hierher auch
während der Auslandmission zum Teil aus familiären Gründen immer wieder
zurückgekehrt, anhand der Angaben und Unterlagen im Steuerjahr 2014 mindestens
sechsmal. Weiter wurden die geltend gemachten Ferien in Y und Z nicht
nachgewiesen. Zudem kehrte der Rekurrent auch nach seinem Einsatz in Z umgehend
nach X zurück. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.2
Was der
Rekurrent weiter vorbringen lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Wie
gesehen, ist im vorliegenden Zusammenhang massgebend, ob der Rekurrent im
Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat bzw. ob er in der Schweiz seinen
alten Wohnsitz aufgegeben hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Rekurrent
besitzt weiterhin eine Wohnung in X und kehrt dorthin regelmässig zurück. Wie
das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil vom 11. September 2015 (a.a.O., E.
7.
) auch ausgeführt hat, kommt es nicht auf die tatsächliche Dauer des
Verbleibens im Ausland an, sondern auf die Absicht dauernden Verbleibens. Wohl
hielt sich der Rekurrent unbestrittenermassen von August 2013 bis August 2014
in Y auf und von September 2014 bis März 2015 in Z. Insofern kann sich fragen,
ob hier nicht ein Grenzfall vorliegt. Nach dem Urteil des Bundesgerichts
2C_873/2014 vom 8. November 2015, E. 5.2 ist bei militärischen Auslandaufenthalten
wie im konkreten Fall von über einem Jahr grundsätzlich von einer
Wohnsitzverlegung ins Ausland auszugehen; in Sonderfällen könne jedoch der
Wohnsitz in der Schweiz bestehen bleiben. Der Rekurrent hat aber nach seinen
Aufenthalten in Y und Z jeweils das Land wie gesehen umgehend verlassen und ist
insofern dort nicht dauerhaft verblieben; mithin hat er nach seinen Einsätzen nicht
weiter in den beiden Ländern gewohnt. Der Rekurrent hat zu diesen beiden Orten
auch keine steuerlichen Beziehungen begründet. Ausserdem ist eine Vermietung seiner
Wohnung in X nicht nachgewiesen. Demnach stand ihm diese Wohnung zum eigenen
Bedarf zur Verfügung. Dies ist aber auch nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil
vom 8. November 2015 (a.a.O., E. 5.3) ein gewichtiges Indiz dafür, dass der
Lebensmittelpunkt des Rekurrenten weiterhin in der Schweiz lag. Dieser kehrte
wie gesehen namentlich im Jahr 2014 nicht nur gelegentlich, sondern relativ oft
dorthin zurück und dies nach seinen Angaben nicht lediglich für militärische
Lagebesprechungen, sondern ebenfalls für private Besprechungen bezüglich des
Todes seines Vaters sowie mit dem Architekten und Kaufinteressenten für die
Liegenschaft des verstorbenen Vaters in X. Die Umstände des vorliegenden Falles
vermögen demnach keinen neuen Wohnsitz in Y bzw. Z zu begründen. Der Rekurrent
hat seinen Wohnsitz in X nicht aufgegeben. Rekurs und Beschwerde sind somit
abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750
festzusetzen (Grundgebühr; ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 750 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: