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Entscheid

SGSTA.2017.44

Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014

23. Oktober 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.

140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

Im vorliegenden

Fall ist die Frage zu beurteilen, ob der Rekurrent per 1. August 2013 seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz ins Ausland nach Y bzw. Z verlegt oder diesen in der

Schweiz beibehalten hat.

2.1 Gemäss §

8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit

steuer-pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Kanton haben. Einen solchen Wohnsitz hat eine Person nach § 8 Abs. 2 StG, wenn

sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr

das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder steuerrechtlichen

Wohnsitz zuweist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG). Gemäss §

13 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht in der Schweiz u.a. mit dem Wegzug des

Steuerpflichtigen aus der Schweiz.

Diese

Regelungen entsprechen jenen für die direkte Bundessteuer in Art. 3 Abs. 1 und

Erwägungen

2.

sowie in Art. 8 Abs. 2 DBG. Entsprechend kann für die Auslegung von § 8 Abs.

1.

und 2 StG grundsätzlich auf jene für Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG abgestellt

werden (KSG vom 30.6.2014, SGSTA.2013.78, E. 3.2, bestätigt durch Urteil des

Bundesgerichts BGer vom 11.9.2015,2C_855/2014,2C_856/2014; vgl. auch BGer vom

26.7

,2A.475/2003, E. 2.2; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE

2005.

Nr. 1, E. 2.1).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff

zwar an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB, ohne dass sich diese Begriffe

aber vollständig decken. Der Wohnsitzbegriff nach Art. 3 Abs. 2 DBG setzt sich

aus zwei Bestandteilen zusammen: Zum einen wird ein tatsächlicher Aufenthalt

vorausgesetzt (objektives Merkmal), während zum andern eine Absicht des

dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal). Diese beiden

Kriterien müssen kumulativ und vor allem bei der Begründung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes gegeben sein (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 3 N 3 und 8 f.).

2.3

Obwohl

es sich bei der Absicht des dauernden Verbleibens um ein subjektives Merkmal

handelt, ist es nur anhand von äusserlich erkennbaren Indizien zu ermitteln.

Wie das Bun-desgericht verschiedentlich ausgeführt hat, gilt demnach als

Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der

objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen,

nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der

steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive

Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (KSG vom

30.6

, a.a.O., E. 3.3 mit Hinw. auf BGE 138 II 300, E. 3.2; 132 I 29 E. 4;

125.

I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a und b; BGer vom 7.3.2012,2C_627/2011, E. 4.1; vom

7.12

,2C_355/2010, E. 4.1, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22). Sodann hat das

Bundesgericht in konstanter Praxis ausgeführt, dass es für eine

Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen

Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen

ein neuer Wohnsitz begründet worden ist (BGE 138 II 300 E. 3.3). Der blosse

Aufenthaltsort wird zum steuerlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden

Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung besteht. Es wird dabei

nicht die Absicht der Person vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu

verweilen; es genügt, dass sie dort auf unbestimmte Zeit verweilen will, bis

spätere Umstände Änderungen veranlassen (Richner

et al., a.a.O., Art. 3 N 17).

3.1

Im

vorliegenden Zusammenhang ist nach dem Gesagten nicht die Dauer des Verbleibens

an sich, sondern die Absicht des dauernden Verbleibens im Ausland massgeblich.

Dass

der Rekurrent in Y und Z nach seinen Angaben jeweils eine Wohnung und dort auch

Beziehungen zu anderen Personen im internationalen Umfeld bzw. zu Diplomaten

und Angehörigen anderer Streitkräfte gepflegt sowie gewisse Hobbys wie Tauchen

und Golf ausgeübt haben will, liegt bei einem mehrmonatigen Aufenthalt im

Ausland wie hier auf der Hand. Ein Wohnsitz wird damit aber entgegen der

Auffassung des Rekurrenten noch nicht errichtet. Massgebend ist vielmehr, dass

der Rekurrent anhand der Angaben und Unterlagen unmittelbar nach Ende seiner

Mission in Y das Land verlassen hat. Auch in Z war es aufgrund der Unterlagen

und Angaben nicht anders. In keinem dieser Länder hat er z.B. eine Wohnung

erworben, in welche er noch heute zurückkehren würde. Stattdessen hat er in der

Schweiz in X unbestrittenermassen seine Wohnung behalten und ist hierher auch

während der Auslandmission zum Teil aus familiären Gründen immer wieder

zurückgekehrt, anhand der Angaben und Unterlagen im Steuerjahr 2014 mindestens

sechsmal. Weiter wurden die geltend gemachten Ferien in Y und Z nicht

nachgewiesen. Zudem kehrte der Rekurrent auch nach seinem Einsatz in Z umgehend

nach X zurück. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.2

Was der

Rekurrent weiter vorbringen lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Wie

gesehen, ist im vorliegenden Zusammenhang massgebend, ob der Rekurrent im

Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat bzw. ob er in der Schweiz seinen

alten Wohnsitz aufgegeben hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Rekurrent

besitzt weiterhin eine Wohnung in X und kehrt dorthin regelmässig zurück. Wie

das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil vom 11. September 2015 (a.a.O., E.

7.

) auch ausgeführt hat, kommt es nicht auf die tatsächliche Dauer des

Verbleibens im Ausland an, sondern auf die Absicht dauernden Verbleibens. Wohl

hielt sich der Rekurrent unbestrittenermassen von August 2013 bis August 2014

in Y auf und von September 2014 bis März 2015 in Z. Insofern kann sich fragen,

ob hier nicht ein Grenzfall vorliegt. Nach dem Urteil des Bundesgerichts

2C_873/2014 vom 8. November 2015, E. 5.2 ist bei militärischen Auslandaufenthalten

wie im konkreten Fall von über einem Jahr grundsätzlich von einer

Wohnsitzverlegung ins Ausland auszugehen; in Sonderfällen könne jedoch der

Wohnsitz in der Schweiz bestehen bleiben. Der Rekurrent hat aber nach seinen

Aufenthalten in Y und Z jeweils das Land wie gesehen umgehend verlassen und ist

insofern dort nicht dauerhaft verblieben; mithin hat er nach seinen Einsätzen nicht

weiter in den beiden Ländern gewohnt. Der Rekurrent hat zu diesen beiden Orten

auch keine steuerlichen Beziehungen begründet. Ausserdem ist eine Vermietung seiner

Wohnung in X nicht nachgewiesen. Demnach stand ihm diese Wohnung zum eigenen

Bedarf zur Verfügung. Dies ist aber auch nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil

vom 8. November 2015 (a.a.O., E. 5.3) ein gewichtiges Indiz dafür, dass der

Lebensmittelpunkt des Rekurrenten weiterhin in der Schweiz lag. Dieser kehrte

wie gesehen namentlich im Jahr 2014 nicht nur gelegentlich, sondern relativ oft

dorthin zurück und dies nach seinen Angaben nicht lediglich für militärische

Lagebesprechungen, sondern ebenfalls für private Besprechungen bezüglich des

Todes seines Vaters sowie mit dem Architekten und Kaufinteressenten für die

Liegenschaft des verstorbenen Vaters in X. Die Umstände des vorliegenden Falles

vermögen demnach keinen neuen Wohnsitz in Y bzw. Z zu begründen. Der Rekurrent

hat seinen Wohnsitz in X nicht aufgegeben. Rekurs und Beschwerde sind somit

abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750

festzusetzen (Grundgebühr; ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 750 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: