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Entscheid

SGSTA.2017.45

Staats- und Bundessteuer 2016

23. Oktober 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

P. Baumgartner/ Olivier Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 35 DBG N 21).

3.1 Im

vorliegenden Fall hat die Rekurrentin ein volljähriges Kind, das

unbestrittenermassen nicht mehr bei ihr wohnt. Sie macht geltend, im Jahr 2016 rund

CHF 6'080 an Unterhalt "bezahlt" zu haben durch Naturalien wie z.B.

Lebensmittel bzw. durch die Bezahlung der Krankenkassenprämien. Entsprechende

Zahlungsbelege hat die Rekurrentin indessen keine eingereicht. Streitig ist

vorliegend in erster Linie der Kinderabzug (§ 43 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35

Abs. 1 lit. a DBG).

Die

Vorinstanz hat bei der Staatssteuer nur den Unterstützungsabzug von CHF 2'000

akzeptiert, nicht aber den Kinderabzug. Bei der direkten Bundessteuer anerkennt

sie keinen Abzug, weil hier der minimale Unterhalt von CHF 6'500 nicht gewährt

wird.

3.2 Nach dem

Gesagten kann bei der Staatssteuer den Kinderabzug bei volljährigen Kindern mit

selbständigem Wohnsitz derjenige Elternteil geltend machen, der überwiegend für

das Kind aufkommt. Die Rekurrentin bezahlt nach ihren Angaben monatlich rund

CHF 500 an Unterhalt für das Kind. Der Bedarf ist aber unbestrittenermassen

viel höher. Damit ist aufgrund der Unterlagen indessen nicht nachgewiesen, dass

die Rekurrentin überwiegend für das Kind aufkommt. Im Übrigen kann den

Unterstützungsabzug derjenige geltend machen, der mindestens einen Betrag im

Umfang des Unterstützungsabzugs bezahlt, wie gesehen bei der Staatssteuer den

Betrag von CHF 2'000 (§ 43 Abs. 1 lit. d StG) und bei der Bundessteuer den

Betrag von CHF 6'500 (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,

Erwägungen

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 35 N 52). Mit dem vorab geltend gemachten Betrag

von CHF 6'000, welcher nach dem Gesagten aber nicht nachgewiesen ist, kann die

Rekurrentin demnach nur die Gewährung des Unterstützungsabzugs bei der

Staatssteuer verlangen. Dieser Abzug wurde denn auch gewährt. Die Rechtsmittel

erweisen sich nach den Erwägungen als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin dagegen einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Sie gab

in der Steuererklärung 2016 an, ihr Kind mit einem Betrag von CHF 6'000 zu

unterstützen. Vorliegend macht sie geltend, den Betrag von CHF 6'079.80

geleistet zu haben (CHF 3'679.80/Jahr an die Krankenkasse und CHF

2'400/Jahr für Lebensmittel). Hinzu komme auch ein Taschengeld. Diese Auslagen

hat die Rekurrentin aber wie gesagt nicht näher belegt. Hier gilt indessen die

Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden

Tatsachen nachzuweisen hat und die steuerpflichtige Person dagegen jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine

Beweislastregel; vgl. Richner et al.,

a.a.O., Art. 123 N 77). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Rekurrentin nicht

überwiegend für ihr Kind aufkommt, weshalb ihr nach dem Gesagten der

Kinderabzug bei der Staatssteuer nicht gewährt werden kann. Dies gilt auch für

die Bundessteuer, da die Rekurrentin diesbezüglich geringere Kosten trägt, als

der Kinderabzug ausmacht (rund CHF 6'080 zu CHF 6'500). Daran ändert auch

nichts, dass der Lehrlingslohn ihrer Tochter im Jahr 2016 gemäss den Angaben und

Unterlagen netto CHF 2'780 betragen hat. Im Übrigen wurde der Rekurrentin der

Unterstützungsabzug wie gesehen bei der Staatssteuer gewährt. Dass dieser Abzug

bei der Bundessteuer nicht zugelassen wurde, ist nach den Erwägungen nicht zu

beanstanden.

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500

festzusetzen (Grundbetrag, ohne Zuschlag).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: