SGSTA.2017.46
Staatssteuer 2015
23. Oktober 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.46
A SA,
v.d. …
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Staatssteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtige A SA, X, wurde mit Datum vom 30. Januar 2017 für die
Staatssteuer 2015 durch das Steueramt des Kantons Solothurn definitiv
veranlagt. Am 15. März 2017 (Posteingang Steueramt: 16.3.2017) reichte die
Steuerpflichtige Einsprache ein. Das Steueramt trat mit Einspracheentscheid vom
5. Mai 2017 auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde v.a. angeführt, die
Steuererklärung 2015 sei dem Steueramt am 18. November 2016 (Posteingang)
eingereicht worden. Die Veranlagung sei sodann dem durch die Steuerpflichtige
bestimmten Vertreter zugestellt worden. Laut Einsprache sei die Veranlagung
denn auch beim Vertreter eingegangen. Erst bei der Weiterleitung der Veranlagung
vom Vertreter an die Steuerpflichtige sei die Veranlagung angeblich
verlorengegangen. Dies könne indes nicht zum Nachteil des Steueramts ausgelegt
werden. Da die Einsprachefrist nicht eingehalten und auch die in der Einsprache
in Aussicht gestellte Begründung nicht zugestellt worden sei, sei die
Einsprache unzulässig. Im Übrigen sei die Verfahrenssprache nicht Französisch,
sondern Deutsch.
2. Dagegen
gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Rekurs vom 7. Juni
2017 an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrentin liess beantragen, die
Einsprachefrist zur Veranlagung der Staatssteuer 2015 sei wiederherzustellen.
Die bezahlten und ausgeführten Umbau- sowie Renovationsarbeiten in Höhe von CHF
2'951'350 auf den Liegenschaften in Y, W und Z seien bei den Gestehungskosten
der Liegenschaften im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlagung 2015 sei offenbar anfangs
Februar 2017 der damaligen Vertretung der Rekurrentin zugestellt worden. Eine
Weiterleitung der Veranlagung an die Rekurrentin sei erst am 14. März 2017
erfolgt nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Rekurrentin habe das Mandat der
ehemaligen Vertretung beendet. Warum diese die Veranlagung nicht rechtzeitig
weitergeleitet und Einsprache erhoben worden sei, sei momentan noch nicht
erstellt. Die Rekurrentin gehe gegenwärtig davon aus, dass eine bewusste
Schädigungsabsicht gegeben und das Handeln der damaligen Vertretung
möglicherweise strafrechtlich relevant sei. Diese Umstände seien nicht
sachgerecht und würden eine grosse Härte darstellen; sie würden weit ausserhalb
der auftragsrechtlichen Regelungen liegen. Diese Handlungen des Beauftragten
dürften dem Auftraggeber nicht angerechnet werden. Die Wiederherstellung der
Einsprachefrist sei daher im vorliegenden Ausnahmefall gerechtfertigt. Weiter
ging die Rekurrentin auf die Umbau- und Renovationsarbeiten an den
Liegenschaften in Y, W und Z ein. Sie reichte dazu diverse Unterlagen ein. Die
Umbauten und Renovationen seien handelsrechtlich aktiviert worden und damit in
den aufgeführten Buchwerten enthalten. Weshalb das Steueramt in ihrer
Veranlagung diese Aktivierung nicht berücksichtigt bzw. diese im Rahmen einer
Minusreserve, die nicht erfolgswirksam sein soll, erfasst habe, sei nicht
nachvollziehbar und entbehre jeglicher Gesetzesgrundlage. Ferner sei die
Veranlagung der Rekurrentin am Hauptsteuerdomizil im Kanton V für die Jahre
2015 und 2014 noch nicht erfolgt. Die Rekurrentin ersuchte um Gutheissung des
Rekurses.
In
ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 beantragte das Steueramt (Vorinstanz),
der Rekurs sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung
wurde v.a. ausgeführt, unbestrittenermassen habe die Vorinstanz die Veranlagung
2015 zu Recht der ehemaligen Vertretung der Rekurrentin zugestellt; diese
Veranlagung sei bei der Vertretung auch effektiv angekommen. Weiter sei
unbestritten, dass die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben
worden sei. Von Schuldlosigkeit der Rekurrentin bzw. ihrer damaligen Vertretung
könne nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung
der gesetzlichen Einsprachefrist seien nicht erfüllt; der entsprechende Antrag
der Rekurrentin sei unbegründet. Der Antrag auf materielle Beurteilung der Umbau-
und Renovationsarbeiten sei unzulässig.
Dazu nahm
die Vertreterin der Rekurrentin am 25. August 2017 Stellung und hielt an den
bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Das Steueramt sei auf
die Ausführungen der Rekurrentin gar nicht eingegangen. Durch das absichtliche
und böswillige Zurückhalten der Veranlagung sollte vermutungsweise durch eine
massiv überhöhte Steuerforderung offenbar eine Schwächung der Finanzen der
Rekurrentin erfolgen. Diese könnte im Ergebnis gezwungen sein, kurzfristig
einzelne Liegenschaften zu verkaufen, wobei erfahrungsgemäss ein schlechter
Preis erzielt werde. Daher sei es hier gerechtfertigt, die Einsprachefrist
wiederherzustellen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Die Eingabe
vom 7. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 ist fristgerecht
erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des
Steuergesetzes, StG, BGS 614.11).
1.2 Ist die
Vorinstanz auf eine Einsprache wie hier nicht eingetreten, bleibt es dem
Steu-ergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekursverfahrens eine
inhaltliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 140 N 44). Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des
Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen (Urteil des Bundesgerichts
2C_504/2010 vom 22.11.2011). Stellt sich dabei heraus, dass auf eine Einsprache
einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen
Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf
eine Einsprache eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die
Rechtsmittel des Rekurses an das Steuergericht verlagert werden. Auf das
materielle Begehren der Rekurrentin, die umstrittenen Umbau- und Renovationsarbeiten
seien entsprechend zu berücksichtigen, kann daher nicht eingetreten werden. Es
ist demnach nachfolgend nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht.
2.1 Nach §
149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen
von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Die Einsprache ist zu begründen
und allfälli-ge Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen
nicht, wird nicht darauf eingetreten.
2.2 Im
vorliegenden Fall besitzt die Rekurrentin u.a. Grundstücke in Y, W und Z. Die
Vorinstanz akzeptierte die umstrittenen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF
2'951'350 nicht. Die streitige definitive Veranlagung der Staatssteuer 2015
wurde mit Datum vom 30. Januar 2017 unbestrittenermassen an die damalige
Vertreterin der Rekurrentin eröffnet. Auf deren Einsprache vom 15. März 2017
wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Im vorliegenden Rekurs macht die
Rekurrentin v.a. geltend, die damalige Vertreterin habe die Akten absichtlich
zurückgehalten; dies sei strafrechtlich relevant. Daher sei die versäumte
Einsprachefrist ausnahmsweise wiederherzustellen.
Eine
Fristwiederherstellung ist im vorliegenden Zusammenhang indessen nur möglich,
wenn der Steuerpflichtige und auch sein Vertreter schuldlos sind. Hat die
Vertretung wie hier von der Rekurrentin geltend gemachte Akten absichtlich
zurückbehalten, liegt keine Schuldlosigkeit vor. Sollte tatsächlich eine
absichtliche Schädigungsabsicht bestanden haben, könnte die damalige
Vertreterin wohl haftungsrechtlich belangt werden. Für ihre diesbezüglichen
Einwände hat die Rekurrentin vorliegend aber keine Unterlagen eingereicht. Ein
allfälliges Revisionsgesuch wäre im Übrigen an die Vorinstanz zu richten (vgl.
§ 167 Abs. 1 StG). Der Rekurs ist demnach unbegründet, soweit er überhaupt zulässig
ist.
Erwägungen
2.3
Was die
Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
2.3.1
Vom
Grundsatz her sind rechtliche Schritte nach dem Gesagten nur innert einer
bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als
grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen
Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Die vom Gesetz
bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG).
Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete Eingabe nur
eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder
Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der
rechtzeitigten Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30
Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG).
Im
Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund,
der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen
werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu
bejahen, wenn der Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung
seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden,
die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen
weiten Spielraum (Richner et al.,
a.a.O., Art. 133 N 23 mit Hinweisen).
2.3.2
Solche
rechtlich relevanten Hinderungsgründe, innert Frist zu handeln, sind hier wie
gesehen nicht gegeben. Für die Verspätung sind keine entschuldbaren Gründe
vorhanden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben war die damalige
Vertretung der Rekurrentin unbestrittenermassen deren Steuervertreterin. Hat
die Steuerpflichtige aber eine Vertreterin bestellt, wird eine
Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder der Steuerpflichtigen noch ihrer
Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei es regelmässig für eine
Fristwiederherstellung nur auf die Gründe ankommt, die bei der Vertretung
liegen. Ein Verschulden der Vertretung wird der Steuerpflichtigen zugerechnet
(vgl. zum Ganzen Richner et al.,
a.a.O., Art. 133 N 28). Dies ist hier aufgrund der Angaben der Rekurrentin der
Fall. Es ist vorliegend kein rechtserheblicher Hinderungsgrund ersichtlich bzw.
geltend gemacht worden, welcher es der Rekurrentin verunmöglicht hätte, die
30-tägige Einsprachefrist einzuhalten. Eine Fristwiederherstellung ist damit
nicht möglich.
2.4
Der
angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Dass die
Veranlagung am Hauptdomizil der Rekurrentin im Kanton V nach deren Angaben noch
nicht erfolgt sei, ändert vorliegend auch nichts. Auf die Eingabe kann nach dem
Gesagten nicht weiter eingegangen werden; das Steuergericht kann diese nicht
materiell prüfen, es kann wie gesehen nur die Frage beantworten, ob das
Nichteintreten der Vorinstanz korrekt war. Dies ist hier nach den Erwägungen
der Fall. Die Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2017 ist damit in
Rechtskraft erwachsen.
Der
Rekurs ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu
tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.
) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 750 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG W, Z und Y
Expediert am: