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Entscheid

SGSTA.2017.46

Staatssteuer 2015

23. Oktober 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die Eingabe

vom 7. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 ist fristgerecht

erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des

Steuergesetzes, StG, BGS 614.11).

1.2 Ist die

Vorinstanz auf eine Einsprache wie hier nicht eingetreten, bleibt es dem

Steu-ergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekursverfahrens eine

inhaltliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 140 N 44). Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des

Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen (Urteil des Bundesgerichts

2C_504/2010 vom 22.11.2011). Stellt sich dabei heraus, dass auf eine Einsprache

einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen

Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf

eine Einsprache eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die

Rechtsmittel des Rekurses an das Steuergericht verlagert werden. Auf das

materielle Begehren der Rekurrentin, die umstrittenen Umbau- und Renovationsarbeiten

seien entsprechend zu berücksichtigen, kann daher nicht eingetreten werden. Es

ist demnach nachfolgend nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht.

2.1 Nach §

149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen

von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Die Einsprache ist zu begründen

und allfälli-ge Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen

nicht, wird nicht darauf eingetreten.

2.2 Im

vorliegenden Fall besitzt die Rekurrentin u.a. Grundstücke in Y, W und Z. Die

Vorinstanz akzeptierte die umstrittenen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF

2'951'350 nicht. Die streitige definitive Veranlagung der Staatssteuer 2015

wurde mit Datum vom 30. Januar 2017 unbestrittenermassen an die damalige

Vertreterin der Rekurrentin eröffnet. Auf deren Einsprache vom 15. März 2017

wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Im vorliegenden Rekurs macht die

Rekurrentin v.a. geltend, die damalige Vertreterin habe die Akten absichtlich

zurückgehalten; dies sei strafrechtlich relevant. Daher sei die versäumte

Einsprachefrist ausnahmsweise wiederherzustellen.

Eine

Fristwiederherstellung ist im vorliegenden Zusammenhang indessen nur möglich,

wenn der Steuerpflichtige und auch sein Vertreter schuldlos sind. Hat die

Vertretung wie hier von der Rekurrentin geltend gemachte Akten absichtlich

zurückbehalten, liegt keine Schuldlosigkeit vor. Sollte tatsächlich eine

absichtliche Schädigungsabsicht bestanden haben, könnte die damalige

Vertreterin wohl haftungsrechtlich belangt werden. Für ihre diesbezüglichen

Einwände hat die Rekurrentin vorliegend aber keine Unterlagen eingereicht. Ein

allfälliges Revisionsgesuch wäre im Übrigen an die Vorinstanz zu richten (vgl.

§ 167 Abs. 1 StG). Der Rekurs ist demnach unbegründet, soweit er überhaupt zulässig

ist.

Erwägungen

2.3

Was die

Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

2.3.1

Vom

Grundsatz her sind rechtliche Schritte nach dem Gesagten nur innert einer

bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als

grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen

Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Die vom Gesetz

bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG).

Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete Eingabe nur

eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder

Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der

rechtzeitigten Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30

Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG).

Im

Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund,

der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen

werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu

bejahen, wenn der Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung

seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden,

die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen

weiten Spielraum (Richner et al.,

a.a.O., Art. 133 N 23 mit Hinweisen).

2.3.2

Solche

rechtlich relevanten Hinderungsgründe, innert Frist zu handeln, sind hier wie

gesehen nicht gegeben. Für die Verspätung sind keine entschuldbaren Gründe

vorhanden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben war die damalige

Vertretung der Rekurrentin unbestrittenermassen deren Steuervertreterin. Hat

die Steuerpflichtige aber eine Vertreterin bestellt, wird eine

Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder der Steuerpflichtigen noch ihrer

Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei es regelmässig für eine

Fristwiederherstellung nur auf die Gründe ankommt, die bei der Vertretung

liegen. Ein Verschulden der Vertretung wird der Steuerpflichtigen zugerechnet

(vgl. zum Ganzen Richner et al.,

a.a.O., Art. 133 N 28). Dies ist hier aufgrund der Angaben der Rekurrentin der

Fall. Es ist vorliegend kein rechtserheblicher Hinderungsgrund ersichtlich bzw.

geltend gemacht worden, welcher es der Rekurrentin verunmöglicht hätte, die

30-tägige Einsprachefrist einzuhalten. Eine Fristwiederherstellung ist damit

nicht möglich.

2.4

Der

angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Dass die

Veranlagung am Hauptdomizil der Rekurrentin im Kanton V nach deren Angaben noch

nicht erfolgt sei, ändert vorliegend auch nichts. Auf die Eingabe kann nach dem

Gesagten nicht weiter eingegangen werden; das Steuergericht kann diese nicht

materiell prüfen, es kann wie gesehen nur die Frage beantworten, ob das

Nichteintreten der Vorinstanz korrekt war. Dies ist hier nach den Erwägungen

der Fall. Die Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2017 ist damit in

Rechtskraft erwachsen.

Der

Rekurs ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 750 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG W, Z und Y

Expediert am: