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Entscheid

SGSTA.2017.47

Kapitalleistung 2014

6. Mai 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

2015 erlittenen Geschäftsverluste bei der Einkommenssteuer zum Abzug

zuzulassen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den

Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann nach §

160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom

1.12.1985 (StG; BGS 614.11) beim KSG schriftlich Rekurs erhoben werden.

Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer

können nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14.12.1994 (DBG; SR 642.116) i.V. mit § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31)

ebenfalls beim KSG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

1.2 Im vorliegenden

Fall sind die Rekurrenten zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel

legitimiert und das KSG in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG; § 56 Abs.

1 lit. a GO/ Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12 und Art. 104 Abs.

3 DBG). Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG; vgl. auch E.

3 hiernach).

2.1 Vorab gilt zu

klären, welches Rechtsmittel die Rekurrenten form- und fristgereicht eingereicht

haben und welches Rechtsmittel durch das KSG zu behandeln ist. Entgegen der

Auffassung der Rekurrenten ist die VB Z mit Verfügung vom 14.6.2017 auf die

durch den Rekurrenten am 29.12.2016 (Eingang bei der VB Y am 3.1.2017;

anschliessend Weiterleitung an VB Z) als Einsprache bezeichnete Eingabe nicht

eingetreten. Einerseits wies sie in ihrer Verfügung darauf hin, dass die

Einsprache vom 29.12.2016 als Wiederholung zur Einsprache gegen den

Einspracheentscheid vom 29.11.2016 zu betrachten sei und anderseits die Eingabe

in fine ein Revisionsbegehren darstelle. Mit diesem Revisionsbegehren

(«Einsprache») würden die Steuerpflichtigen nichts anderes als die Korrektur

für das nicht angerechnete Betriebsergebnis von minus CHF 23'388.00 des

Steuerjahres 2014 beantragen. Dies sei nicht möglich, zumal mit den definitiven

Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2014 den Steuerpflichtigen die

detaillierten Begründungen zu den Abweichungen gegenüber der Selbsttaxation

geliefert worden sei.

2.2 Nach dem Ausgeführten

kann der durch die Rekurrenten in ihrer Stellungnahme vom 2.10.2017 abgegebenen

Meinung, die Vorinstanz hätte ihrerseits in ihrer Vernehmlassung vom 11.8.2017

unter Ziff. 6 verbindlich festgelegt, dass die Veranlagung 2014 noch nicht in

Rechtskraft erwachsen sei, nicht gefolgt werden. Gegen die durch die VB Z am

14.6.2017 erlassene Verfügung («auf das Revisionsbegehren wird nicht

eingetreten») erhoben die Steuerpflichtigen mit Datum vom 12.7.2017

«Einsprache» bei der VB Z. Vom Ausgang dieses Verfahrens hat das KSG keine

Kenntnis: Im hierortigen Verfahren ist diesbezüglich kein Entscheid zu fällen.

3. Anders ist

bezüglich der Eröffnung der Sondersteuer für die Jahre 2014/2016 zu

entscheiden. Mit Veranlagung vom 15.8.2016 und Einspracheentscheid vom

29.11.2016 wurde den Steuerpflichtigen beschieden, dass die im Jahre 2016

erfolgte Kapitalleistung im Betrag von CHF 39'022.00 aus der dritten Säule -

mangels eines Aufschub-Tatbestands - im Steuerjahr 2014 mit einer anderen

Kapitalleistung aus dem Jahr 2014 zu besteuern sei. Gegen diese Verfügungen

erhoben die Rekurrenten rechtzeitig Rechtsmittel («Einsprache»), wobei die bei

der Vorinstanz eingegangene Rechtsschrift durch diese (von Amtes wegen) an das

KSG weitergeleitet wurde. Auf dieses Rechtsmittel ist einzutreten; es ist als

Rekurs und Beschwerde zu behandeln.

4. Gegenstand des

vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der

Rekurrent nach dem 1.1.2014 weiterhin erwerbstätig im Sinn von Art. 3 Abs. 1

Satz 3 BVV 3 gewesen ist. Nach dieser Bestimmung kann der Bezug der

Altersleistungen aus der Säule 3a um höchstens fünf Jahre nach Erreichen des

ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden, wenn der Vorsorgenehmer

nachweist, dass er weiterhin erwerbstätig ist.

Der Rekurrent

war unbestrittenermassen nicht mehr in unselbständiger Stellung erwerbstätig.

Zu prüfen ist im Folgenden, ob er, wie von ihm behauptet, eine selbständige

Erwägungen

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Im Zusammenhang

mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.1993

(Freizügigkeitsgesetz/FZG; SR 831.42), wonach die Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit einen gesetzlichen Barauszahlungsgrund darstellt, hat das KSG

entschieden, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob eine selbständige

Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen worden ist, grundsätzlich befugt

sind, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der

Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in

eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die

Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind.

Entsprechend können die Steuerbehörden in eigener Kompetenz - und somit

zeitlich der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung nachgelagert - die Aufnahme

einer selbständigen Erwerbstätigkeit überprüfen (KSG vom 24.9.2018,

SGSTA.2017.76; BST. 2017.72, E. 4, mit Hinweisen). Dies gilt in entsprechender

Weise auch im vorliegenden Fall, wo es um die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 BVV 3

geht. Das Argument des Rekurrenten, dass der Entscheid, ob eine Tätigkeit als

selbständig anzuerkennen sei, einzig bei den Sozialversicherungen liege und der

«Status» (selbständig-erwerbend) überall gelte, wenn er bei der Ausgleichskasse

eingetragen sei, erweist sich demnach als unbegründet. Die Frage, ob der

Rekurrent eine (selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt, kann im Steuer- und

Steuerjustizverfahren unabhängig von der Beurteilung durch die

AHV-Ausgleichskasse geprüft werden.

5.

Nach der

Rechtsprechung des KSG gilt im Wesentlichen jene Tätigkeit einer natürlichen

Person als selbständige Erwerbstätigkeit, mit welcher diese auf eigenes Risiko,

unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei

gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder

nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am

Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die

Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger,

wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten.

Diese Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der

tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei

nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher

Intensität auftreten.

Dass der

(damalige) Rekurrent lediglich ein Honorar von EUR 9'960.80 aus seiner

Beratertätigkeit vereinnahmt hatte, erachtete das KSG für die Qualifikation der

selbständigen Erwerbstätigkeit nicht per se als schädlich (KSG vom 24.9.2018,

SGSTA.2017.76; BST.2017.72, E. 5.1 und E. 5.6, mit Hinweisen). Diese

Kriterien entsprechen denjenigen, welche das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung aufgestellt hat. Insbesondere zum Merkmal der Teilnahme am

Wirtschaftsverkehr mit der Absicht der Gewinnerzielung hat das oberste Gericht

festgehalten, diese sog. Gewinnstrebigkeit weise ein subjektives und ein

objektives Moment auf. Zum einen müsse die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben

sein; zum anderen müsse aber auch die Tätigkeit zur nachhaltigen

Gewinnerzielung geeignet sein (vgl. Urteil 2C_204/ 2016 vom 9.12.2016, E. 3.3,

mit weiteren Hinweisen).

6.

In casu hat der

Rekurrent zwar für das Jahr 2014, d.h. für den Zeitraum vom 1.3. bis zum

31.12.2014

(nicht jedoch für das Jahr 2015) einen Geschäftsabschluss vorgelegt.

Auch hat er Ausgaben-Belege eingereicht, woraus ersichtlich ist, dass er eine

Webseite in Auftrag gegeben und diverses Material eingekauft hatte. Auch ist er

dem Verband … beigetreten. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung soll

er auch ein Atelier eingerichtet und nach aussen sichtbar angeschrieben haben.

Der verbuchte Aufwand für Miet- und Nebenkosten ist allerdings relativ

bescheiden (CHF 1'000.00 für das ganze Geschäftsjahr). Für die aktivierten

Maschinen, Werkzeuge und Atelier-Mobilien hat er allerdings keine Belege

vorgelegt. Es ist daher offen, ob es sich dabei nicht um Gegenstände handelte,

die er vorher schon besass.

7.

Was aber

insbesondere auffällt, ist der Umstand, dass der Rekurrent einen Umsatz von

Null deklariert hat. Er hat also keinen einzigen Franken Umsatz erzielt, was

letztlich bedeutet, dass er in der ganzen Zeitspanne keinen einzigen Kunden

gewinnen resp. mit seinem Angebot bedienen konnte. Auch hat er - abgesehen von

den eingereichten Belegen - keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass er sich

wirklich um Kunden und damit um Aufträge bemüht hat. Unter den gegebenen

Umständen ist davon auszugehen, dass zumindest das objektive Moment der

Gewinnstrebigkeit nicht einmal ansatzweise erfüllt war.

8.

Dem Rekurrenten

ist somit der von Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BVV 3 verlangte Nachweis nicht gelungen,

dass er ab dem 1.1.2014 weiterhin selbständig war. Rekurs und Beschwerde sind

daher abzuweisen.

9.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung

der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000.00 festzusetzen

(Grundgebühr; kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zur

Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Y (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der

EG …

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: