SGSTA.2017.47
Kapitalleistung 2014
6. Mai 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. Mai 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.47;
BST.2017.45
A
und B
X,
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend
Kapitalleistung 2014
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom
25.1.2016 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Z den Steuerpflichtigen A und B
X, …, die Steuerveranlagung 2014 (Staats- und Bundessteuer) mit diversen
Abweichungen zur Selbstdeklaration (Steuererklärung 2014). Unter anderem wurde
der durch den Steuerpflichtigen geltend gemachte Verlust von CHF 23'277.00 aus
selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, mit der Begründung, die
aufgenommene Tätigkeit sei nicht auf Gewinn ausgerichtet («keine
Umsatzerzielung für das ganze Jahr 2014»). Diese Veranlagung erwuchs in
Rechtskraft.
1.2 Am … 2016 wurde
dem Steuerpflichtigen eine Kapitalleistung der Vorsorgestiftung Sparen 3a der C-Bank
im Betrag von CHF 39'022.00 (gerundet) ausgerichtet und mit Veranlagung vom
15.8.2016 zusammen mit der Kapitalauszahlung von CHF 98'345.00 des Jahres
2014 zum Satz von CHF 137'367.00 (Steuerperiode 2014) besteuert. Mit Schreiben
vom 9.9.2016 erhob der Steuerpflichtige dagegen Einsprache mit dem Begehren,
die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2016 zu besteuern. Zur Begründung
führte er vor allem aus, das im … 2016 zur Auszahlung gelangende Konto habe
über seine Pensionierung im Jahre 2014 weiterbestanden. Die für den
Auszahlungsbetrag von CHF 39'022.00 fällig werdende Sondersteuer sei deshalb im
Jahre 2016 separat abzurechnen und könne nicht rückwirkend mit der im Jahre
2014 erfolgten PK-Auszahlung verrechnet werden.
1.3 Mit
Einspracheentscheid vom 29.11.2016 wies das kantonale Steueramt (nachfolgend
Vorinstanz) die Einsprache ab. Es hielt darin mit Verweis auf die gesetzliche
Regelung fest, dass Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert von den übrigen
Einkünften besteuert werden, wobei mehrere Kapitalleistungen im gleichen Jahr
zusammengerechnet würden. Zudem dürften Altersleistungen der Säule 3a gemäss
Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) frühestens fünf Jahre vor dem
ordentlichen Rentenalter ausgerichtet werden; sie würden bei Erreichen des
ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weise der Vorsorgenehmer nach, dass
er weiterhin erwerbstätig ist, könne der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach
Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Die
Einsprecher - so die Vorinstanz weiter - hätten der Einsprache eine Bestätigung
der kantonalen Ausgleichskasse vom … 2013 beigelegt, wonach diese die Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 1.1.2014 bestätige. Der Aufschub der
Kapitalleistung bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters der AHV sei jedoch nur möglich, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit
vorläge. Aus den Steuererklärungen der Steuerperioden 2014 und 2015 und den
entsprechenden Veranlagungen könne aber entnommen werden, dass der
Steuerpflichtige gar nie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.
Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse reiche nicht für den Aufschub der
Kapitalleistung.
2.1 Mit als Einsprache
bezeichnete Eingabe an das kantonale Steueramt (VB Y) vom 29.12.2016 focht der
Steuerpflichtige den Einspracheentscheid an. Darin erklärte er «Einspruch»
gegen die vorinstanzliche Verfügung, seine per 1.1.2014 aufgenommene
selbständige Erwerbstätigkeit zu verneinen. Zudem beantragte er in seiner
Eingabe die nachträgliche Korrektur der «Steuerabrechnung 2014 für das nicht
angerechnete Betriebsergebnis über minus CHF 23'277.15». Zur Begründung führte
er vor allem aus, dass er in der Steuererklärung 2014 die Selbständigkeit
deklariert habe und aus der Bilanz sowie Erfolgsrechnung sämtliche
Investitionen, Aufwendungen und Einkünfte der selbständigen Erwerbstätigkeit
ersichtlich seien. Des Weiteren monierte er darin, dass der Entscheid, ob eine
Tätigkeit als selbständig zu anerkennen sei, einzig bei den Sozialversicherungen
läge. Ist der «Status» bei der Ausgleichskasse eingetragen, so gelte dieser
überall. Aus diesem Grunde müsse der Auszahlungsbetrag von CHF 39'022.00 im
Auszahlungsjahr 2016 als Sondersteuer abgerechnet werden.
2.2 Am 12.6.2017
stellte die Vorinstanz fest, dass die Eingabe des Steuerpflichtigen vom
29.12.2016 als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid zu qualifizieren
sei. Aus diesem Grund überwies das kantonale Steueramt die Akten
(Einspracheentscheid vom 29.11.2016; Eingabe vom 29.12.2016, inkl. Beilagen) an
das Kantonale Steuergericht (KSG). Mit prozessleitender Verfügung vom 26.6.2017
verfügte der Präsident des KSG, dass die von der VB Y am 12.6.2017 überwiesene
Eingabe des Steuerpflichtigen vom 29.12.2016 als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen
werde. Zudem wurden die VB Y, das Kantonale Steueramt (Abt. Recht und
Gesetzgebung) sowie die ESTV (Hauptabteilung Bundessteuer) eingeladen, bis am
16.8.2017 eine Vernehmlassung abzugeben.
2.3 Bereits mit Datum
vom 14.6.2017 erliess die VB Z eine Verfügung, worin sie die von den
Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 29.12.2016 vorgebrachte Rüge, dass der in der
Steuererklärung 2014 geltend gemachte Geschäftsverlust von CHF 23'277.00 nicht
zugelassen worden war und nun nachträglich korrigiert werden müsse, als
Revisionsbegehren betrachte. Auf dieses Revisionsbegehren - so die Verfügung
vom 14.6.2017 - könne nicht eingetreten werden, zumal die den Geschäftsverlust
verneinende Veranlagung vom 25.1.2016 stamme und unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sei. Die Revision sei kein Rechtsmittel, um verpasste
Rechtsmittelfristen wiederherzustellen; eine erneute materielle Beurteilung der
Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2014 sei somit ausgeschlossen.
2.4 Die
Steuerpflichtigen fochten mit Schreiben vom 12.7.2017 diesen ablehnenden
Revisionsentscheid bei der VB Z an, im Wesentlichen mit der Begründung, bei der
Veranlagung der Steuern 2014 sei die Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht
zur Abklärung der Selbständigkeit nicht nachgekommen; wesentliche
Verfahrensgrundsätze seien verletzt worden. So sei mit dem Schreiben vom
9.9.2016 gegen die Veranlagung der Sondersteuern für die Jahre 2014/2015
Einsprache erhoben worden. Und am 29.12.2016 sei gegen den Einspracheentscheid
vom 29.11.2016 ebenfalls ein Rechtsmittel erhoben worden. In diesem
Zusammenhang sei die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahre 2014 stets «Thema»
gewesen. In fine sei die selbständige Erwerbstätigkeit wegen des negativen
Betriebsergebnisses im ersten Geschäftsjahr abgelehnt worden. Oft könne in den
ersten Geschäftsjahren kein Gewinn erzielt werden. Entscheidend für die
Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit müsse die Prüfung der Absicht
sein, in absehbarer Zeit einen Gewinn zu erzielen. Eine Abgrenzung zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte sich vorliegend erübrigt, zumal die
selbständige im Anschluss an die Pensionierung aufgenommen worden sei. Eine
Liebhaberei (Hobby) könne ebenfalls ausgeschlossen werden, da bereits
frühzeitig ein planmässiges Handeln nachgewiesen sei und für die Tätigkeit als
selbständig Erwerbender Arbeit und Kapital eingesetzt worden sei.
Die Frage der
Revision des Veranlagungsentscheides 2014 bildet indes nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens vor dem KSG.
2.5.1 Mit
Vernehmlassung vom 11.8.2017 nahm das kantonale Steueramt (VB Y) Stellung zur
Eingabe der Steuerpflichtigen vom 29.12.2016. Darin wird zusammenfassend
ausgeführt, dass die Besteuerung der beiden Kapitalleistungen (CHF 98'345.00;
CHF 39'022.35) in korrekter Weise erfolgt sei. Der Steuerpflichtige sei
per 31.12.2013 in Pension gegangen. Die erste Kapitalleistung von CHF 98'345.00
(2. Säule) sei am … 2014 ausbezahlt worden. Die zweite Kapitalleistung (3.
Säule) sei am … 2016 ausbezahlt worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Anspruch
des Steuerpflichtigen auf die Altersrente am 1.1.2014 entstanden sei, sei auch
die entsprechende Kapitalleistung auf diesen Zeitpunkt zu besteuern. Ein
Aufschub der Besteuerung um fünf Jahre sei nur möglich, wenn der Vorsorgenehmer
nachweise, dass eine Erwerbstätigkeit weiterbestehe.
2.5.2 Entgegen der
Auffassung des Steuerpflichtigen könne die Vorsorgeeinrichtung nicht
abschliessend über einen Anspruch der Besteuerung entscheiden. Zur Durchführung
der Besteuerung müsse die VB zwangsläufig selbst über die vorsorgerechtliche
Qualifikation der fraglichen Leistung befinden. Dies gelte auch im Zusammenhang
mit einer Bestätigung der Ausgleichskasse über die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit; die Ausgleichskasse bestätige nur die Anmeldung einer Person
als Selbständigerwerbender. Sie überprüfe nicht, ob tatsächlich eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei.
2.5.3 Mit Verweis auf
Lehre und Praxis erwähnte die VB Y die Kriterien, welche für die Annahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sein müssten. Zudem müsse für deren
Begründetheit stets eine Einzelfallbetrachtung - unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Umstände - stattfinden; einzelne Aspekte dürften nicht isoliert
betrachtet werden. Im Gesamtkontext begründe die Anmeldung bei der
Ausgleichskasse alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit.
2.5.4 Die VB Z habe mit
der Veranlagung vom 25.1.2016 den geltend gemachten Verlust von CHF 23'277.00
aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zu Recht nicht zugelassen,
weil keine Umsatzerzielung für das ganze Geschäftsjahr 2014 erfolgt sei. In der
Steuererklärung 2015 habe der Steuerpflichtige zudem keine Einnahmen, aber auch
keinen Verlust mehr aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht.
2.6 Der durch die
Steuerpflichtigen (Rekurrenten) zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter
äusserte sich mit Eingabe vom 2.10.2017 ans KSG zur Vernehmlassung des
Steueramtes. Darin wird moniert, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage,
ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, einzig auf den Umsatz
abgestellt habe. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig
festgestellt, was eine Rechtsverletzung darstelle. Gemäss eigener Ausführungen
der Vorinstanz sei von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn
der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit nach aussen in Erscheinung trete, auf
einer frei gewählten eigenen Organisation beruhe und auf eigene Rechnung und
Gefahr erfolge. All diese Kriterien seien durch den Rekurrenten ab dem 1.1.2014
erfüllt worden. Namentlich mit der Eröffnung eines eigenen Ateliers sowie der
Gestaltung und Aufschaltung seiner eigenen Website sei der Rekurrent mit den
Akquisitionsbemühungen nach Aussen in Erscheinung getreten, wobei er in der
Rechtsform der Einzelunternehmung tätig geworden sei und diese ganz
offensichtlich auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben habe. All diese von der
Vorinstanz selbst ins Feld geführten Kriterien seien nicht geprüft worden,
sondern die Erwerbstätigkeit des Rekurrenten sei mit der einzigen Begründung
verneint worden, im massgebenden Jahr sei kein Umsatz erzielt worden. Unter
Missachtung des selbst genannten Grundsatzes, nicht einzelne Aspekte isoliert
zu betrachten, habe die Vorinstanz bei ihrem ablehnenden Entscheid den Aspekt
der Umsatzerzielung als einziges Kriterium herangezogen. Ein solches Vorgehen
sei nicht nur rechtswidrig, sondern geradezu willkürlich.
Es müsse der
Vorinstanz bewusst sein, dass der Neuanfang in der Branche der Uhrenreparaturen
schwierig sei und dass sich der Erfolg nicht von einem Tag auf den anderen
einstellen könne. So habe der Rekurrent in den Jahren 2014 und 2015 keinen
zählbaren Umsatz erzielen können; zu Beginn 2016 habe ihn dann der Mut
verlassen und er habe sein Vorhaben aufgeben müssen. Dies könne aber nicht dazu
führen, dass dem Rekurrenten für die ganze Zeitspanne unterstellt werde,
überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben.
Mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid
BGE 143 V 177 ff. wird ausgeführt, dass bezüglich der Abgrenzungsfrage der
selbständigen Erwerbstätigkeit zur Liebhaberei grundsätzlich die gleichen
Kriterien zuträfen. So führe das Bundesgericht im aufgeführten Entscheid u.a.
aus, dass für die Abgrenzung nicht alleine auf den wirtschaftlichen Erfolg der
Tätigkeit abgestellt werden dürfe; massgebend sei vielmehr das Fehlen von
Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinnaussicht innert absehbarer Zeit.
Vorliegend sei
die Gewinnabsicht klar gegeben, auch wenn der Steuerpflichtige nach zwei
erfolglosen Jahren die Geschäftstätigkeit 2016 schliesslich aufgegeben habe.
Nur aufgrund der im Jahre 2014 und 2015 fehlenden Umsätze auf Liebhaberei zu
schliessen, sei willkürlich. Der Zeitpunkt der eigentlichen Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten liege ohnehin Ende 2015/Anfang
2016, so dass das Fälligkeitsdatum der am … 2016 ausgerichteten Kapitalleistung
aus der Säule 3a im Betrag von CHF 39’022.35 auf den 1.1.2016 festzulegen sei
und die Zusammenrechnung der beiden Kapitalleistungen aus der zweiten Säule (…
2014) und der dritten Säule (… 2016) deshalb nicht zulässig sei. Ausserdem
müsse erwähnt werden, dass nach Aussage der Vorinstanz in deren Vernehmlassung
die Veranlagung 2014 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz
sei somit offensichtlich auch auf die Einsprache des Rekurrenten gegen den
Revisionsentscheid vom 14.6.2017 eingetreten. Sowohl dies als auch das
Steuerjahr 2015 unterlägen somit der materiellen Überprüfung, zumal auch der im
Jahr 2015 erzielte Verlust bislang fälschlicherweise nicht berücksichtigt
worden sei. Dies habe nicht nur Konsequenzen bei der Besteuerung der beiden
Kapitalleistungen; die Vorinstanz habe deshalb auch die in den Jahren 2014 und
Sachverhalt
2015 erlittenen Geschäftsverluste bei der Einkommenssteuer zum Abzug
zuzulassen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den
Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann nach §
160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom
1.12.1985 (StG; BGS 614.11) beim KSG schriftlich Rekurs erhoben werden.
Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer
können nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14.12.1994 (DBG; SR 642.116) i.V. mit § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31)
ebenfalls beim KSG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
1.2 Im vorliegenden
Fall sind die Rekurrenten zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel
legitimiert und das KSG in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG; § 56 Abs.
1 lit. a GO/ Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12 und Art. 104 Abs.
3 DBG). Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG; vgl. auch E.
3 hiernach).
2.1 Vorab gilt zu
klären, welches Rechtsmittel die Rekurrenten form- und fristgereicht eingereicht
haben und welches Rechtsmittel durch das KSG zu behandeln ist. Entgegen der
Auffassung der Rekurrenten ist die VB Z mit Verfügung vom 14.6.2017 auf die
durch den Rekurrenten am 29.12.2016 (Eingang bei der VB Y am 3.1.2017;
anschliessend Weiterleitung an VB Z) als Einsprache bezeichnete Eingabe nicht
eingetreten. Einerseits wies sie in ihrer Verfügung darauf hin, dass die
Einsprache vom 29.12.2016 als Wiederholung zur Einsprache gegen den
Einspracheentscheid vom 29.11.2016 zu betrachten sei und anderseits die Eingabe
in fine ein Revisionsbegehren darstelle. Mit diesem Revisionsbegehren
(«Einsprache») würden die Steuerpflichtigen nichts anderes als die Korrektur
für das nicht angerechnete Betriebsergebnis von minus CHF 23'388.00 des
Steuerjahres 2014 beantragen. Dies sei nicht möglich, zumal mit den definitiven
Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2014 den Steuerpflichtigen die
detaillierten Begründungen zu den Abweichungen gegenüber der Selbsttaxation
geliefert worden sei.
2.2 Nach dem Ausgeführten
kann der durch die Rekurrenten in ihrer Stellungnahme vom 2.10.2017 abgegebenen
Meinung, die Vorinstanz hätte ihrerseits in ihrer Vernehmlassung vom 11.8.2017
unter Ziff. 6 verbindlich festgelegt, dass die Veranlagung 2014 noch nicht in
Rechtskraft erwachsen sei, nicht gefolgt werden. Gegen die durch die VB Z am
14.6.2017 erlassene Verfügung («auf das Revisionsbegehren wird nicht
eingetreten») erhoben die Steuerpflichtigen mit Datum vom 12.7.2017
«Einsprache» bei der VB Z. Vom Ausgang dieses Verfahrens hat das KSG keine
Kenntnis: Im hierortigen Verfahren ist diesbezüglich kein Entscheid zu fällen.
3. Anders ist
bezüglich der Eröffnung der Sondersteuer für die Jahre 2014/2016 zu
entscheiden. Mit Veranlagung vom 15.8.2016 und Einspracheentscheid vom
29.11.2016 wurde den Steuerpflichtigen beschieden, dass die im Jahre 2016
erfolgte Kapitalleistung im Betrag von CHF 39'022.00 aus der dritten Säule -
mangels eines Aufschub-Tatbestands - im Steuerjahr 2014 mit einer anderen
Kapitalleistung aus dem Jahr 2014 zu besteuern sei. Gegen diese Verfügungen
erhoben die Rekurrenten rechtzeitig Rechtsmittel («Einsprache»), wobei die bei
der Vorinstanz eingegangene Rechtsschrift durch diese (von Amtes wegen) an das
KSG weitergeleitet wurde. Auf dieses Rechtsmittel ist einzutreten; es ist als
Rekurs und Beschwerde zu behandeln.
4. Gegenstand des
vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der
Rekurrent nach dem 1.1.2014 weiterhin erwerbstätig im Sinn von Art. 3 Abs. 1
Satz 3 BVV 3 gewesen ist. Nach dieser Bestimmung kann der Bezug der
Altersleistungen aus der Säule 3a um höchstens fünf Jahre nach Erreichen des
ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden, wenn der Vorsorgenehmer
nachweist, dass er weiterhin erwerbstätig ist.
Der Rekurrent
war unbestrittenermassen nicht mehr in unselbständiger Stellung erwerbstätig.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob er, wie von ihm behauptet, eine selbständige
Erwägungen
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Im Zusammenhang
mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.1993
(Freizügigkeitsgesetz/FZG; SR 831.42), wonach die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit einen gesetzlichen Barauszahlungsgrund darstellt, hat das KSG
entschieden, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob eine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen worden ist, grundsätzlich befugt
sind, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der
Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in
eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die
Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind.
Entsprechend können die Steuerbehörden in eigener Kompetenz - und somit
zeitlich der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung nachgelagert - die Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit überprüfen (KSG vom 24.9.2018,
SGSTA.2017.76; BST. 2017.72, E. 4, mit Hinweisen). Dies gilt in entsprechender
Weise auch im vorliegenden Fall, wo es um die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 BVV 3
geht. Das Argument des Rekurrenten, dass der Entscheid, ob eine Tätigkeit als
selbständig anzuerkennen sei, einzig bei den Sozialversicherungen liege und der
«Status» (selbständig-erwerbend) überall gelte, wenn er bei der Ausgleichskasse
eingetragen sei, erweist sich demnach als unbegründet. Die Frage, ob der
Rekurrent eine (selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt, kann im Steuer- und
Steuerjustizverfahren unabhängig von der Beurteilung durch die
AHV-Ausgleichskasse geprüft werden.
5.
Nach der
Rechtsprechung des KSG gilt im Wesentlichen jene Tätigkeit einer natürlichen
Person als selbständige Erwerbstätigkeit, mit welcher diese auf eigenes Risiko,
unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei
gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder
nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die
Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger,
wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten.
Diese Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der
tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei
nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher
Intensität auftreten.
Dass der
(damalige) Rekurrent lediglich ein Honorar von EUR 9'960.80 aus seiner
Beratertätigkeit vereinnahmt hatte, erachtete das KSG für die Qualifikation der
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht per se als schädlich (KSG vom 24.9.2018,
SGSTA.2017.76; BST.2017.72, E. 5.1 und E. 5.6, mit Hinweisen). Diese
Kriterien entsprechen denjenigen, welche das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung aufgestellt hat. Insbesondere zum Merkmal der Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr mit der Absicht der Gewinnerzielung hat das oberste Gericht
festgehalten, diese sog. Gewinnstrebigkeit weise ein subjektives und ein
objektives Moment auf. Zum einen müsse die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben
sein; zum anderen müsse aber auch die Tätigkeit zur nachhaltigen
Gewinnerzielung geeignet sein (vgl. Urteil 2C_204/ 2016 vom 9.12.2016, E. 3.3,
mit weiteren Hinweisen).
6.
In casu hat der
Rekurrent zwar für das Jahr 2014, d.h. für den Zeitraum vom 1.3. bis zum
31.12.2014
(nicht jedoch für das Jahr 2015) einen Geschäftsabschluss vorgelegt.
Auch hat er Ausgaben-Belege eingereicht, woraus ersichtlich ist, dass er eine
Webseite in Auftrag gegeben und diverses Material eingekauft hatte. Auch ist er
dem Verband … beigetreten. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung soll
er auch ein Atelier eingerichtet und nach aussen sichtbar angeschrieben haben.
Der verbuchte Aufwand für Miet- und Nebenkosten ist allerdings relativ
bescheiden (CHF 1'000.00 für das ganze Geschäftsjahr). Für die aktivierten
Maschinen, Werkzeuge und Atelier-Mobilien hat er allerdings keine Belege
vorgelegt. Es ist daher offen, ob es sich dabei nicht um Gegenstände handelte,
die er vorher schon besass.
7.
Was aber
insbesondere auffällt, ist der Umstand, dass der Rekurrent einen Umsatz von
Null deklariert hat. Er hat also keinen einzigen Franken Umsatz erzielt, was
letztlich bedeutet, dass er in der ganzen Zeitspanne keinen einzigen Kunden
gewinnen resp. mit seinem Angebot bedienen konnte. Auch hat er - abgesehen von
den eingereichten Belegen - keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass er sich
wirklich um Kunden und damit um Aufträge bemüht hat. Unter den gegebenen
Umständen ist davon auszugehen, dass zumindest das objektive Moment der
Gewinnstrebigkeit nicht einmal ansatzweise erfüllt war.
8.
Dem Rekurrenten
ist somit der von Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BVV 3 verlangte Nachweis nicht gelungen,
dass er ab dem 1.1.2014 weiterhin selbständig war. Rekurs und Beschwerde sind
daher abzuweisen.
9.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung
der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000.00 festzusetzen
(Grundgebühr; kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zur
Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der
EG …
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: