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Entscheid

SGSTA.2017.48

Grundstückgewinnsteuer 2015

20. November 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Rekurs ist

form- und fristgerecht eingereicht worden. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

sachlich zuständig (§ 59 Abs. 5 und § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11).

Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert. Auf

den Rekurs ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Streitig ist, ob

der Rentensatz auf dem grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinn aus dem Verkauf

der Liegenschaft GB Nr. 0001 im Jahr 2015 zu gewähren ist oder nicht. Dass

sowohl diese veräusserte Liegenschaft als auch die neu erworbene Eigentumswohnung

ausschliesslich von den Rekurrenten selbstbewohnt wurden bzw. werden, ist nicht

streitig.

Bei der Veräusserung

einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus

oder Eigentumswohnung) wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der erzielte

Erlös in der Regel innert 2 Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten

Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (§ 51 Abs. 1 StG; Fassung ab

1.1

). Der Grundstückgewinnsteuer wird der Einkommenssteuertarif nach § 44

Abs. 1 zugrunde gelegt; massgebend ist der Steuersatz, der sich für den Gewinn

aus jeder Veräusserung allein ergibt (§ 58 Abs. 1 StG; Fassung ab 1.1.2008).

Erfolgt die Veräusserung wegen vorgerückten Alters oder Invalidität, stellt das

veräusserte Grundstück mehr als einen Viertel des gesamten Vermögens dar und

wird der Erlös zum Zweck der Vorsorge verwendet, so wird die Steuer zu dem Satz

berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle des ganzen Grundstückgewinns eine

entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Diese Besteuerung kann nur

einmal in 10 Jahren beansprucht werden (§ 58 Abs. 3 StG; Fassung ab 1.1.2004).

3.1

Im vorliegenden

Fall erwarben die Rekurrenten aufgrund der unbestrittenen Angaben und

Unterlagen im Jahr 2014 die Liegenschaft GB Nr. 0002 zum Preis von 1,55 Mio.

Franken. Inkl. Ausbau investierten die Rekurrenten laut den Angaben CHF 1'865'034.

Im Jahr 2015 veräusserten die Rekurrenten ihre Liegenschaft GB Nr. 0001 zum

Preis von 2,165 Mio. Franken. Der freie, nicht reinvestierte Erlös betrug somit

CHF 299'966 bzw. CHF 149'983 pro Person. Nach Abzug der Besitzesdauer verblieb

anhand der Akten ein Gewinn von CHF 80'991/Person, welcher zu einer Grundstückgewinnsteuer

von je rund CHF 6'384 führte (Veranlagungen vom 28.9.2016). Die

Rekurrenten haben die Rentensatzbesteuerung verlangt. Das Steueramt hat dies indes

abgelehnt, da der fragliche Erlös weniger als 25 % des Vermögens der

Rekurrenten ausgemacht habe.

3.2

Wie gesehen, kann

nach § 51 StG bei einer Ersatzbeschaffung die Besteuerung des Grundstückgewinns

aufgeschoben werden. Hier wurde der Gewinn wie erwähnt reinvestiert. Weiter

kann wie gesagt nach § 58 Abs. 3 StG die Rentensatzbesteuerung verlangt werden,

wenn (1.) das Alter der Betroffenen vorgerückt ist, (2.) der Erlös mehr als 25

% deren Vermögens ausmacht und (3.) der Erlös zum Zweck der Vorsorge verwendet

wird. Der Erwerb einer altersgerechten Wohnung statt eines grösseren Eigenheims

wie vorliegend stellt nach der Rechtsprechung des Steuergerichts denn Vorsorge

dar (vgl. KSG vom 2.4.2001, ST/00000102). Unbestritten ist des Weiteren das

vorgerückte Alter der Rekurrenten mit 73 Jahren im Jahr der Veräusserung

(2015). Umstritten ist dagegen die Berechnung des Erlöses in Prozenten. Während

die Rekurrenten den Gesamterlös beachtet haben wollen, hat das Steueramt nur

den nicht reinvestierten Gewinn bzw. den freien Erlös berücksichtigt, weil die

Rekurrenten für den investierten Gewinn nicht einen Aufschub und die

Rentensatzbesteuerung verlangen könnten wegen des daraus resultierenden sog.

double dips bzw. der Erzielung eines doppelten Vorteils.

Die Ausführungen

der Rekurrenten vermögen indessen durchaus zu überzeugen. Der Rentensatz soll

nach Ansicht des Gesetzgebers wie gesehen nur gewährt werden, wenn ein

erheblicher Teil des Gesamtvermögens, d.h. 25 %, zum Zweck der Vorsorge

verwendet wird. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des Steueramtes aufgrund

der Unterlagen und Angaben der Rekurrenten der Fall. Mehr als 25 % des Vermögens

der Rekurrenten wurden in die neue Wohnung investiert. Die Interpretation des

Steueramtes widerspricht denn dem Wortlaut des Gesetzes. Ein sog. double dip bzw.

ein Missbrauch ist hier nicht auszumachen. Nur für den freien Erlös abzüglich

des Besitzesdauerabzugs (vgl. § 57 StG) ist die Rentensatzbesteuerung zu

gewähren. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als begründet.

3.3

Was das Steueramt

weiter dagegen eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Dass die

Rekurrenten doppelt profitieren würden, ist nicht ersichtlich. Sie haben den Erlös

aus dem Verkauf der Liegenschaft GB Nr. 0001 in die neue Eigentumswohnung am O-Weg

investiert. Dass dieses Vorgehen der Altersvorsorge dient, ist vom Steueramt

nicht bestritten worden. Dass im Weiteren die Berechnung des prozentualen

Anteils des verkauften Anteils am Gesamtvermögen nur unter Berücksichtigung des

steuerbaren Gewinns möglich sein soll, ist so vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

§ 58 Abs. 3 StG nennt den Erlös und nicht den steuerbaren Gewinn. Die Anwendung

des Rentensatzes auf dem Restgewinn ist anhand der gesetzlichen Grundlagen

nicht ausgeschlossen. Auch ist nicht erkennbar, dass ein aufgeschobener

Grundstückgewinn die vorliegende Berechnungsgrundlage des freien Erlöses verändern

würde. Es ist denn der Verkaufserlös zu berücksichtigen (1,595 Mio. Franken

bzw. je CHF 797'500), welcher sich aus dem Verkaufspreis der Liegenschaft (2,165

Mio. Franken) abzüglich der darauf lastenden Schuld (CHF 570'000) ergibt.

Dieser Erlös ist sodann dem unbestritten gebliebenen Gesamtvermögen vor dem

Verkauf der Liegenschaft gegenüberzustellen (Ehemann; CHF 1'998'819; Ehefrau:

CHF 1'729'503; vgl. auch KSGE 2010 Nr. 12). Dies ergibt hier einen prozentualen

Anteil am Vermögen von wie gesagt über 25 %, mithin 39,9 % beim Ehemann und

46,1 % bei der Ehefrau. Daran ändert nichts, wenn vom Verkaufserlös (je CHF

797'500) der aufgeschobene Gewinn (je CHF 189'738) abgezogen würde. Dass

das Steueramt in diesem Zusammenhang nur den steuerbaren Gewinn heranzieht, ist

nach dem Gesagten indes nicht zutreffend. Diese Auffassung ist auch nicht weiter

belegt worden; das Steueramt hat vorliegend keine materielle Vernehmlassung

eingereicht. Im Übrigen kann das von den Parteien erwähnte Steuergerichtsurteil

vom 13. Januar 1992 (publ. in Steuerpraxis 1992 Nr. 4) nicht ohne weiteres auf

die hier anwendbaren Gesetzesbestimmungen übertragen werden. Dies gilt auch für

das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Februar 2015 (810 14

334), welches insbesondere auch den erwähnten double dip bei Schuldzinsen zum

Gegenstand hat. Schliesslich folgt ebenso wenig aus dem vom Steueramt

angeführten Bundesgerichtsentscheid vom 14. Oktober 2009 (2C_308/2009) v.a.

auch betreffend Ersatzbeschaffung, dass im vorliegenden Zusammenhang der

Altersvorsorge eine enge Auslegung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen

angezeigt wäre.

Der Rekurs ist

nach diesen Erwägungen gutzuheissen und der Rentensatz auf dem Grundstückgewinn

von je CHF 80'991 zu gewähren (Bemessungsgrundlage: CHF 149'983).

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben. Den Rekurrenten ist

zulasten Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und

MWST) zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG; §§ 160 f. des Gebührentarifs, BGS 615.11).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. In Gutheissung des

Rekurses wird der Rentensatz auf dem Grundstückgewinn von je CHF 80'991 gewährt.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Den Rekurrenten wird

zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und

MWST) zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

Expediert am: