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Entscheid

SGSTA.2017.5

Staats- und Bundessteuer 2015

24. April 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten unbestrittenermassen form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Nach §

43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 abgezogen werden für

jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen

Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht

werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41

Abs. 1 lit. f StG leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem

Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge

gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG

für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern

aufgeteilt. In Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt die Regelung von Art. 35

Abs. 1 lit. a DBG. Danach können CHF 6‘500 für jedes minderjährige oder in der

beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die

steuerpflichtige Person sorgt, abgezogen werden. Werden die Eltern getrennt

besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter

gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsabzüge nach Art. 33

Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden. Üben zwei

Steuerpflichtige gemeinsam das elterliche Sorgerecht aus, ohne gemeinsam

besteuert zu werden, ist es auch denkbar, dass beide Steuerpflichtigen keine

eigentlichen Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen. In diesem Fall wird der

Kinderabzug hälftig geteilt. Auf den Umfang der alternierenden Obhut kommt es

dabei nicht an, entscheidend ist, dass das Sorgerecht auf zwei nicht gemeinsam

veranlagte Steuerpflichtige aufgeteilt ist und keine Unterhaltsbeiträge zum Abzug

gebracht werden (Richner et al., Handkommentar

zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 35 N 25 ff., N 37). Massgebend sind die

Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (vgl. § 43 Abs. 2 StG; Art. 35

Abs. 2 DBG).

2.2 Abziehbar

sind nach § 41 Abs. 2 lit. c StG die Einlagen, Prämien und Beiträge für

Lebensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherung, die nicht unter Abs. 1

lit. g (Beiträge an die AHV, IV, ALV, obligatorische UV und EO) fallen,

zusätzlich bis zu CHF 650 für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Abs. 1

lit. a StG (Kinderabzug) gewährt wird. Gemäss Art. 33 Abs. 1bis lit.

b DBG kann die steuerpflichtige Person für jedes von ihr unterstützte Kind oder

jede unterstützungsbedürftige Person einen weiteren Abzug von CHF 700

machen. Dieser zusätzliche Abzug ist dabei untrennbar mit Art. 35 Abs. 1 lit. a

und b DBG (Kinderabzug und Unterstützungsabzug) verbunden. Derjenigen Person,

die den Kinderabzug oder den Unterstützungsabzug geltend machen kann, steht

auch ein zusätzlicher Versicherungsabzug zu. Steht der steuerpflichtigen Person

dagegen weder ein Kinderabzug noch ein Unterstützungsabzug zu, hat sie auch

keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Versicherungsabzug. Bei getrennter

Steuerpflicht der Eltern ist der Versicherungsabzug für die Kinder deshalb dem

Elternteil zu gewähren, der einen Abzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG geltend

machen kann. Bei hälftiger Teilung des Kinderabzugs wird auch der zusätzliche

Versicherungsabzug hälftig geteilt (Richner

et al., a.a.O., Art. 33 N 131 mit Verweisen).

Erwägungen

2.3

Für die

in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die

verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und

ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen

Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache

bestreiten, gilt die die Regelung für Ehepaare, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sinn-gemäss (vgl. Art. 36 Abs. 2bis

DBG; § 44 Abs. 2 StG). Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der

Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 44 Abs. 4 StG). Unter Kindern sind hier

Personen zu verstehen, für die der steuerpflichtigen Person Kinderabzüge nach

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 43 Abs. 1 lit. a StG zustehen (Richner et al., a.a.O., Art. 36 N 42).

3.1

Im

vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Rekurrenten aufgrund der Unterlagen und

Angaben am 12. Dezember 2015 von diesem ausgezogen. Die 3 gemeinsamen Kinder

blieben indessen bis zum 26. April 2016 beim Rekurrenten. Dann zogen die Kinder

zur Mutter. Diese hat aufgrund der Trennungsvereinbarung bzw. des

entsprechenden Urteils des Richteramts Z vom 22. März 2016 seit dem 1. April

2016.

das Obhutsrecht. Infolge des fehlenden Obhutsrechts besteuerte die

Vorinstanz den Rekurrenten als Alleinstehenden. Der Rekurrent verlangt dagegen

die Kinderabzüge für seine 3 Kinder.

3.2

Aufgrund

der Akten lebten die 3 Kinder effektiv per 31. Dezember 2015 beim Rekurrenten.

Dies ist denn auch unbestritten. Da die Eltern getrennt besteuert werden und

damals keine Unterhaltsbeiträge geleistet worden sind, hat nach dem Gesagten jeder

Elternteil indes Anspruch auf die halben Kinderabzüge (vgl. oben, E. 2.1). Die

Eingabe ist daher teilweise begründet. Gleich verhält es sich nach den

Erwägungen mit dem Versicherungsprämienabzug (oben, E. 2.2); dieser ist ebenfalls

hälftig zu teilen. Die Rechtsmittel sind damit auch in diesem Punkt teilweise

gutzuheissen. Zudem hat der Rekurrent nach dem Gesagten Anspruch auf den

Familientarif (vgl. oben, E. 2.3). Auch dies ist unbestritten. Die Eingabe ist

in dieser Hinsicht gutzuheissen.

3.3

Was der

Rekurrent weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen.

Aufgrund

des Urteils vom 22. März 2016 stehen die Kinder des Rekurrenten während der

Trennung unter der Obhut der Ehefrau. Zudem muss der Rekurrent gemäss Urteil

Unterhaltszahlungen leisten. Zwar trifft die Schlussfolgerung der Vorinstanz,

dass der Rekurrent den Kinderabzug nicht geltend machen kann,

unbestrittenermassen nicht zu, da die Kinder wie gesehen per 31. Dezember 2015

beim Rekurrenten lebten. Aufgrund der Unterlagen und Angaben ist es aber nicht weiter

belegt, dass zu jenem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge geltend gemacht bzw.

geleistet wurden. Nach dem oben Gesagten ist der Kinderabzug vorliegend daher

zur Hälfte auf beide Eltern aufzuteilen. Dies hat entgegen der Ansicht des

Rekurrenten wie gesehen auch für den Versicherungsprämienabzug zu gelten.

Rekurs

und Beschwerde sind somit teilweise begründet und im Sinne der Erwägungen

teilweise gutzuheissen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.

4.

Der

Rekurrent hat sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (vgl. § 76

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11). Aufgrund der Unterlagen und

Angaben ist die geltend gemachte Bedürftigkeit indes nicht nachgewiesen: Zwar

leistet der Rekurrent anhand der Akten monatliche Unterhaltsbeiträge für die

drei Kinder und die Ehefrau von total CHF 3‘000 inkl. der von ihm

bezogenen Kinderzulagen. Dem steht aber gemäss Lohnausweis ein Einkommen von

rund CHF 5‘727/Monat (netto, x 12) gegenüber. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist demnach abzuweisen. Der Rekurrent hat damit die

Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf total CHF 721 festzusetzen (Grundgebühr: CHF

500; Zuschlag: CHF 221). Davon sind dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens

reduzierte Kosten von CHF 180 aufzuerlegen (25 % von CHF 721; Obsiegen zu

50.

% bei Kinderabzug und Versicherungsprämienabzug sowie zu 100 % beim

Tarif).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im

Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtskosten von CHF 180 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: