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Entscheid

SGSTA.2017.53

Sicherstellung

22. Mai 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2.3; KSGE 2011 Nr. 12 m.Hw.; Richner

et al., a.a.O., Art. 169 N 35 ff., Frey,

a.a.O., N 108 zu Art. 169 m.Hw.).

3.1 Im

vorliegenden Fall kann das Steuergericht den ihm vorliegenden Akten Folgendes

entnehmen: Die Rekurrenten haben in den fraglichen Jahren zunächst jeweils

keine Steuer-erklärungen eingereicht. Darauf ergingen offensichtlich teilweise

definitive Veranlagungen nach Ermessen, teilweise (2011 und 2012) bestehen offenbar

provisorische Veranlagungen. Erst nach diesen Veranlagungen haben die

Rekurrenten offensichtlich Steuererklärungen eingereicht. Die Veranlagungs-

bzw. Einspracheverfahren sind offenbar noch hängig mit Ausnahme des Steuerjahres

2008. Weiter haben die Rekurrenten betreffend die Steuerjahre 2008-2017 bisher anhand

der Unterlagen weitgehend keine Steuern bezahlt (dazu im Detail später).

Die

Ausstände inklusive Verzugszinsen betrugen gemäss den Angaben in der angefochtenen

Sicherstellungsverfügung CHF 225'162.10 (nur Bundes- und Staatssteuern, ohne

Gemeindesteuern). Mit in Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018

(SGSTA 2016.43; BST.2016.41) hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde der

Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2008 teilweise gutgeheissen, und eine

Aufrechnung von CHF 299'700 als steuerbares Einkommen aufgehoben. Die

Steuerausstände reduzieren sich im Umfang der Steuer auf diesem Betrag von CHF

299'700.

3.2 Zunächst

ist festzustellen, dass die Sicherstellung einer Steuerforderung «jederzeit»,

insbesondere vor der rechtskräftigen Festsetzung der Steuer, zulässig ist

(explizit: Art. 169 Abs. 1 DBG und § 184 Abs. 1 StG). Es ist somit nicht

schädlich, dass die von der Vorinstanz geltend gemachten Steuern offensichtlich

noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurden.

3.3 Als

Weiteres ist die Voraussetzung der Gefährdung der Steuerforderung zu prüfen.

Dass,

wie die Vorinstanz hervorhebt, zunächst gar keine Steuererklärungen eingereicht

wurden und offensichtlich erst nach der Ermessenseinschätzung solche erfolgten,

wäre zwar für sich allein genommen kein Sicherstellungsgrund, zeigt aber ein

unkooperatives und verzögerndes Verhalten bei der Festsetzung der

Steuerforderung, welches zumindest als Indiz für eine Steuergefährdung zu

würdigen ist (vgl. vorn E. 2.3; s.a. ASA 25, 91). Das damals noch hängige

Verfahren zum Steuerjahr 2008 und dass dessen Ausgang allenfalls auch

Steuerfaktoren späterer Jahre tangieren könnte, vermochte die Rekurrenten

entgegen deren Auffassung nicht von ihrer Pflicht zur Einreichung von

Steuererklärungen zu entbinden; die Pflicht zur Einreichung von

Steuererklärungen bestehen auch, wenn gewisse Faktoren noch unsicher oder

strittig sind.

Die

Vorinstanz macht weiter geltend, dass die vom kantonalen Steueramt geforderten

Steuern über all die Jahre weitgehend nicht bezahlt worden sind. Abgesehen von

einer Umbuchung eines Guthabens aus Vorjahren von CHF 23'800.45 auf das Jahr

2008 (vgl. Schreiben des Steueramts vom 11. Juli 2017 in Beilage zur Replik)

sind entgegen den Ausführungen der Rekurrenten keine weiteren Umbuchungen und

schon gar keine Zahlungen aktenkundig, namentlich ergibt sich solches nicht aus

dem Schreiben in der Vernehmlassungsbeilage 12. Wenn die Rekurrenten vorbringen,

sie seien nicht verpflichtet gewesen, nicht rechtskräftige Steuern zu bezahlen,

gehen sie fehl: Auch nicht rechtskräftig, sondern nur provisorisch festgesetzte

Steuern müssen bezahlt werden (Art. 161 Abs. 5 und Art. 163 f. DBG und § 177

Abs. 6 und § 179 StG; Frey,

a.a.O., N 2 zu Art. 161). Für solche Steuerforderungen ist denn auch eine

Sicherstellung möglich (vorn E. 2.1 und 3.2).

Es ist

somit aufgrund der Unterlagen erstellt, dass die Rekurrenten in den hier

strittigen Jahren mit Ausnahme einer Umbuchung eines Guthabens aus Vorjahren

keine Steuern bezahlt haben, d.h. selbst jene Steuern nicht, die sich aus ihrer

Selbstdeklaration ergeben würden. Auch dies kann als Indiz für eine Gefährdung

der Steuerforderung gewertet werden.

Hinzu

kommt, dass die Steuerbehörde auch glaubhaft gemacht hat, dass das Haftungssubstrat

nicht ausreicht, um die Steuerforderungen (selbst im reduzierten Umfang gemäss

nachstehender E. 3.4.1) zu decken. Namentlich scheint anhand der Unterlagen glaubhaft,

dass die Liegenschaft bereits in hohem Mass mit Grundpfandschulden belastet ist

und möglicherweise nicht noch weiter belehnt werden kann. Die Rekurrenten

nennen in ihrem Rekurs einzig noch Beteiligungen im Wert von rund CHF 150'000

als Haftungssubstrat (weitere Vermögenswerte werden nicht genannt), was nicht

ausreicht, um die Steuerforderungen zu decken. Die Vorinstanz geht zudem davon

Erwägungen

aus, dass dieser Betrag nicht werthaltig sei; diese Frage ist nicht im

vorliegenden Verfahren zu prüfen. Jedenfalls ist hinreichend glaubhaft, dass

nicht genügend Haftungssubstrat vorhanden ist.

Zusammenfassend

hat die Vorinstanz eine Gefährdung der Steuerforderung genügend glaubhaft

gemacht. Das jahrelange Nichteinreichen von Steuererklärungen bzw. Einreichen

erst nach erfolgter Ermessenseinschätzung in Kombination mit dem ebenso

jahrelangen Nichtbezahlen der Steuerschulden zeigt einen fehlenden Willen,

Steuern zu bezahlen. Die Gefährdung ergibt sich namentlich daraus, dass dieses

Verhalten nun seit bald 10 Jahren unverändert aufrechterhalten wird und offensichtlich

keine Anzeichen bestehen, die auf eine Änderung dieses Verhaltens hindeuten

würden. Auch das ungenügende Haftungssubstrat begründet - zusammen mit den

anderen Elementen - eine Gefährdung der Steuerforderung. Unter Würdigung dieser

Umstände in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein

Gefährdungsgrund nur glaubhaft gemacht werden muss, ist die

Sicherstellungsverfügung als zulässig zu erachten.

3.4

Schliesslich

ist Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen zu prüfen.

3.4.1

Mit in

Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018 (SGSTA 2016.43; BST.2016.41)

hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde der Rekurrenten betreffend das

Steuerjahr 2008 gutgeheissen und erkannt, dass die Besteuerung eines Betrags

von CHF 299'700 zu Unrecht erfolgt ist. Im Umfang der Steuer auf diesem Betrag

ist auch die Sicherstellung nicht zulässig, der Rekurs gutzuheissen und die

angefochtene Sicherstellungsverfügung aufzuheben. Der unter Berücksichtigung

dieses Urteils noch sicherzustellende Betrag ist durch die Vorinstanz zu

berechnen. Die Sache ist entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die

Rekurrenten führen in Ihrer Eingabe vom 21. März 2018 aus, das Urteil habe nicht

nur Auswirkungen auf das Steuerjahr 2008, sondern auch auf Folgejahre. Dem ist

zuzustimmen, soweit die Rekurrenten auf «Zahlungen», die auf das Jahr 2008

«gebucht» wurden, verweisen. Hingegen hat sich das Urteil, in dem nur das Jahr

2008.

Streitgegenstand war, nicht zum von den Rekurrenten erwähnten

Liegenschaftsunterhalt des Jahres 2009 geäussert und hat somit keine

Auswirkungen auf diesen.

3.4.2

Somit

bleibt Bestand und Höhe des verbleibenden sicherzustellenden Betrags zu

überprüfen. Betreffend den Bestand und die Höhe des Betrags, für welchen

Sicherstellung verlangt wird, ist einzig eine Prima-Facie-Prüfung

durchzuführen. Gestützt auf die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen

kann die Höhe der Steuerforderung als wahrscheinlich angesehen werden und der

Betrag der verlangten Sicherstellung erscheint nicht als offen-sichtlich

übersetzt.

3.4.3

Was die

Rekurrenten dagegen vorbringen, dringt nicht durch:

Sie

bemängeln, dass im Jahr 2008 eine Zahlung von CHF 23'800.45 nicht

berücksichtigt worden sei. Dies trifft jedoch gestützt auf die vorliegenden

Akten (namentlich das Schreiben vom 11. Juli 2017, Beilage zur Replik) nicht zu;

dieser Betrag wurde vom für das Jahr 2008 angenommenen Steuerausstand

betreffend die Staatssteuer abgezogen, weswegen für die Staatssteuer 2008 nur

eine Sicherstellung im Umfang von CHF 7'703.30 verlangt wird (während für die

Bundessteuer der Ausstand mit CHF 31'553.05 beziffert wird). Wie bereits unter

E. 3.4.1 erwähnt, muss die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden teilweisen

Gutheissung diese Zahlung gegebenenfalls auf Steuerausstände anderer Jahre

umbuchen.

Weiter

betrage die Forderung für das Jahr 2009 Null und auch die Forderungen der weiteren

Jahre seien angesichts der Vernehmlassungsbeilage 12 übersetzt. Diese Annahmen

in Vernehmlassungsbeilage 12 (Schreiben des Steueramts vom 14. Juli 2017)

beruhen jedoch auf Selbstdeklarationen der Rekurrenten, welche von der

Vorinstanz offenbar noch nicht überprüft wurden. Gemäss Angaben in der

Vernehmlassung (S. 3 oben) und wie sich auch aus dem Schreiben des Steueramts

vom 11. Juli 2017 ergibt, handelte es sich bei diesen Schreiben vom 11. und 14.

Juli 2017 des Steueramts nur um Diskussionsgrundlagen zwecks Vereinbarung, um

das Arrestverfahren stoppen zu können. Eine entsprechende Besprechung sei aber

ergebnislos verlaufen (Vernehmlassung S. 3 oben). Die Rekurrenten vermögen sich

also nicht auf diese Schreiben zu berufen, um zu belegen, dass die

sicherzustellenden Beträge offensichtlich übersetzt sind.

Die

Rekurrenten haben weiter moniert, dass die Vorinstanz nicht die vollständigen

Akten eingereicht habe: Die Prima-Facie-Würdigung konnte jedoch gestützt auf

die vorhandenen Akten erfolgen und die Rekurrenten haben keine substantiierten

Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht, welche Einsicht

in die Akten erfordert hätten. Somit konnte auf die Einholung weiterer Akten

verzichtet werden (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 m.Hw.).

4.

Rekurs

und Beschwerde sind, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen;

die Sicherstellung der Steuer auf dem von der Vorinstanz zu Unrecht

aufgerechneten Einkommen von CHF 299'700 ist nicht statthaft (E. 3.4.1). Die

Sache ist zur Neuberechnung des sicherzustellenden Betrags (unter

Berücksichtigung des Urteils des kantonalen Steuergerichts vom 5. Februar 2018)

und zum Erlass einer neuen Sicherstellungsverfügung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten

Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens zu bezahlen. In Anwendung von §§ 3

und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind diese auf CHF 1’500 festzusetzen.

Eine Parteient-schädigung ist den weitgehend unterliegenden, nicht vertretenen Rekurrenten

nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden

kann. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen (E. 3.4.1) zur Neuberechnung des

sicherzustellenden Betrags (unter Berücksichtigung des Urteils des Kantonalen

Steuergerichts vom 5. Februar 2018, SGSTA 2016.43; BST.2016.41) und zum Erlass

einer neuen Sicherstellungsverfügung an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1’500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Leitung (mit Akten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- VB Olten-Gösgen

- Finanzdepartement

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: