SGSTA.2017.53
Sicherstellung
22. Mai 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
22. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.53;
BST.2017.50
A u. B
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Sicherstellung
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 stellte das Steueramt des Kantons
Solothurn fest, dass die Steuerpflichtigen A und B gegenüber dem Bund und dem
Kanton Solothurn folgende Steuerausstände (in CHF; inkl. Verzugszinsen)
ausweisen:
Bundessteuer 2008 31'553.05
2009 2'851.95
2010 4'065.20
2011 3'317.00
2012 5'074.00
2013 7'500.05
2014 11'181.05
2015 11'074.60
2016 10'651.00
total
Bundessteuer 87'267.90
Staatssteuer 2008 7'703.30
2009 10'291.75
2010 11'143.90
2011 10'080.35
2012 13'022.05
2013 14'840.45
2014 18'110.05
2015 18'250.80
2016 17'168.95
2017 17'282.60
total
Staatssteuer 137'894.20
total Bundes-
und Staatssteuer 225'162.10
Das Steueramt begründete die Sicherstellung damit, dass die Bezahlung
der geschuldeten Steuern «wegen mehrjährigen Nichteinreichens der
Steuererklärung und Steuerausständen im sechsstelligen Bereich» als gefährdet
erscheine. Entsprechend verfügte das Steueramt was folgt:
"1. A […]
und B […] haben zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 225'162.10
Sicherheit zu leisten.
2. Die
Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung
sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert,
Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen
zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes,
Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.
3. Diese
Verfügung ist sofort vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil im Sinne von
Art. 80 SchKG (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs; SR 281.1) gleichgestellt. Sie gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne
von Art. 274 SchKG (Art. 170 Abs. 1 DBG, § 184bis Abs. 1 StG). Die Einsprache
gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art. 170 Abs. 2
DBG, § 184 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 278 SchKG)."
2. Ebenfalls
am 7. Juli 2017 hat das Steueramt gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung
zwei Arrestbefehle erlassen.
3. Mit
Rekurs und Beschwerde vom 21. Juli 2017 an das Kantonale Steuergericht
beantra-gen die Steuerpflichtigen (im Folgenden Rekurrenten), die
Sicherstellungsverfügung sei samt den dazugehörigen Arrestbefehlen aufzuheben.
Eventuell sei die Sicherstellung auf den Liquidationsanteil des Rekurrenten an
der Y AG in Liq. bzw. der Z AG in Liq. sowie auf die Liegenschaft C-strasse 0, X,
als einzige Arrestobjekte zu begrenzen. Es seien keine Kosten aufzuerlegen und
eine Entschädigung zuzusprechen. In der Begründung wird ausgeführt, der
Sicherstellungsgrund des mehrjährigen Nichteinreichens von Steuererklärungen
treffe nicht zu, die Rekurrenten hätten alle Steuererklärungen abgeliefert.
Zwar seien sie nicht fristgerecht eingereicht worden, im Zeitpunkt der
Verfügung hätten sie aber alle vorgelegen, womit in diesem Moment kein Grund
für die Annahme der Gefährdung der Steuerforderungen vorgelegen habe. Weiter
wird geltend gemacht, aufgrund der Unklarheiten aus dem noch hängigen Verfahren
zum Steuerjahr 2008 seien wesentliche Steuerfaktoren auch der späteren Jahre
umstritten gewesen. Sodann legen die Rekurrenten dar, dass genügend
Haftungssubstrat vorliege, womit die Steuerforderungen nicht gefährdet seien.
4. In
seiner Vernehmlassung vom 17. August 2017 beantragt das kantonale Steueramt
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz führt in formeller Hinsicht aus,
auf den Antrag der Aufhebung der Arrestbefehle sei nicht einzutreten. In
materieller Hinsicht wird u.a. ausgeführt, dass die Steuererklärungen in
diversen Jahren erst eingereicht worden seien, nachdem eine Veranlagung nach
Ermessen vorgenommen worden sei. Die Unklarheit der Zuweisung einer Beteiligung
zum Privat- oder Geschäftsvermögen (Verfahren betreffend das Steuerjahr 2008)
hindere die Einreichung von Steuererklärungen nicht. Das Argument der
Rekurrenten, es bestehe genügend Haftungssubstrat für die geschuldeten Steuern,
sei zu relativieren. Das Grundstück abzüglich grundpfandrechtlich gesicherten,
und den Forderungen des Steuer-amts im Rang vorgehenden, Schulden würde für
maximal CHF 150'000 Sicherheit bieten. Eine zusätzliche Belehnung in dieser
Höhe sei äusserst fraglich. Somit müssten die übrigen Vermögenswerte
ausreichen, um die Steuerschulden abzudecken. Betreffend die Forderung aus
einer Vereinbarung vom 17. Mai 2008 sei die Werthaltigkeit zu bezweifeln. Die
weite-ren Vermögenswerte (Bankkonti, Einkommen) würden offensichtlich nicht
ausreichen, um die Steuerausstände zu decken. Ein ungenügendes Haftungssubstrat
könne zusammen mit weiteren Gründen dazu führen, dass eine Gefährdung der
Steuerforderungen bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten
selbst die Bezahlung der gestützt auf ihre Selbstdeklarationen berechneten
Steuern schuldig geblieben seien. In Bezug auf das
Ver-hältnismässigkeitsprinzip und die Voraussetzung, dass eine Sicherheitsleistung
nicht offen-sichtlich übersetzt sein dürfe, sei anzumerken, dass die
Sicherheitsleistung eher zu niedrig angesetzt wurde angesichts der Tatsachen,
dass immer noch ein Einspracheverfahren über einen wesentlichen
Vermögensbestandteil offen sei und dass in der Sicherstellungsverfü-gung keine
Gemeindesteuern berücksichtigt wurden.
5. Mit
Replik vom 12. September 2017 wird zur Vernehmlassung Stellung bezogen. Neben
der Bestätigung des bisher Gesagten führen die Rekurrenten Folgendes aus: Sie
rügen, dass die Vorinstanz nicht sämtliche Akten eingereicht habe, namentlich
die Steuererklärungen 2008-2015 und die Veranlagungen. Weiter sei ein Brief vom
11. Juli 2017 nicht eingereicht worden, wonach die Rekurrenten CHF 23'800.45
Steuer bezahlt hätten, was ihnen an die Steuern 2008 angerechnet worden sei
(dieses Schreiben reichen die Rekurrenten als Beilage zur Replik ein). Die
Darstellung, dass die Rekurrenten für die Jahre 2008 ff. nie Steuern be-zahlt
hätten, sei falsch. Aus Vernehmlassungsbeilage 12 ergebe sich, dass noch
weitere Zahlungen umgebucht worden seien. Die in der Verfügung enthaltenen
Vermerke «Zahlun-gen», «0-00» seien entsprechend unwahr. Weiter bestreiten die
Rekurrenten die in der Ver-fügung angegebenen Steuerausstände der Jahre 2008
und 2009. Im Jahr 2008 seien die erwähnten Zahlungen von CHF 23'800.45 nicht
berücksichtigt worden. Und im Jahr 2009 betrage die Steuerforderung Null
(Verweis auf Vernehmlassungsbeilage 12). Auch für die weiteren Jahre sei die
Steuerforderung angesichts der Vernehmlassungsbeilage 12 weit überzogen. Weiter
wird geltend gemacht, dass die nicht rechtzeitige Einreichung von
Steuererklärungen für die Veranlagungsverfahren 2009-2015 bedeutungslos gewesen
sei, weil die Veranlagungen ohnehin (aufgrund des hängigen Verfahrens 2008)
nicht erfolgt wären. Weiter werden die Angaben in der Vernehmlassung betreffend
Werthaltigkeit der Vermögenswerte (Haftungssubstrat) bestritten. Bestritten
wird auch, dass die Rekurrenten nicht einmal die Steuern bezahlt hätten, die
entstanden wären, wenn die Selbstdeklarationen akzeptiert worden wären. Zudem
seien die Rekurrenten nicht verpflichtet gewesen, nicht rechtskräftige Steuern
zu bezahlen, weswegen sich diesbezüglich nichts betreffend eine Gefährdung der
Bezahlung der Steuern ergebe.
6. Mit in
Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018 (SGSTA 2016.43; BST.2016.41)
hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde des Rekurrenten betreffend das
Steuerjahr 2008 teilweise gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Die
Gutheissung betraf zu Unrecht als steuerbar aufgerechnetes Einkommen im Umfang
von CHF 299'700.
7. Mit
Eingabe vom 21. März 2018 beziehen sich die Rekurrenten auf dieses Urteil und
heben hervor, dass dieses Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren betreffend
Sicherstellungsverfügung habe, und zwar nicht nur für das Steuerjahr 2008,
sondern auch für Folgejahre.
8. Mit
Eingabe vom 4. April 2018 wird einerseits das im Schreiben vom 21. März 2018
Gesagte wiederholt und andererseits erneut begründet, weswegen die
sicherzustellende Steuerforderung nicht genügend glaubhaft gemacht worden sowie
die Sicherheitsleistung offensichtlich übersetzt sei.
Auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben an das Gericht wird, sofern diese
ent-scheidrelevant sind, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind
unbe-strittenermassen fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist
gemäss § 184 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) sowie gemäss Art. 169
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in
Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (BGS 613.31) zuständig für Beschwerden bzw. Rekurse gegen
Sicherstellungsverfügungen. Die Rekurrenten sind durch die angefoch-tene
Verfügung beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde kann, soweit beantragt wird, die
Sicherstellung sei aufzuheben, eingetreten werden.
Die
Rechtslage ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte
Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt
werden.
1.2 Gegen
einen Arrestbefehl als solchen (und die darin aufgeführten Arrestgegenstände)
kann kein Rekurs bzw. keine Beschwerde an das Steuergericht erhoben werden
(Entscheid SGSTA.2017.12 vom 8. Mai 2017 E. 3.2). Auf den Antrag der
Rekurrenten, die Arrestbefehle seien aufzuheben, ist folglich nicht
einzutreten. Ebenfalls kann auf den Eventualantrag, die Sicherstellung sei auf
bestimmte Arrestobjekte zu begrenzen, nicht eingetreten werden.
2.1 Nach
Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt
jederzeit die Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder
Gemeindesteuern auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen,
namentlich wenn die Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als
gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden
Betrag an und ist sofort vollstreckbar.
2.2 Das
Gericht überprüft die Zulässigkeit einer Sicherstellungsverfügung im Rahmen
einer summarischen Prüfung. Es nimmt eine Prima-facie-Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse vor (Frey,
in Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 67 zu Art. 169
m.Hw.).
2.3 Aufgrund
des Gesagten ist die Gefährdung des Steueranspruchs Voraussetzung einer
zulässigen Sicherstellungsverfügung. Diese Gefährdung muss nicht nachgewiesen,
sondern nur glaubhaft gemacht werden (KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.3 m.Hw.; vgl. auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 35 ff.; Frey,
a.a.O., N 14, 65 zu Art. 169). Die gerichtliche Überprüfung ist - wie gesagt -
eine summarische. Die Steuerforderung gilt etwa als gefährdet, wenn das
Haftungssubstrat die erfolgreiche Einforderung der Steuer in Frage stellt (Frey, a.a.O., N 16 zu Art. 169). Die
Gefährdung wird auch bejaht, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden
gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert
(ASA 66 479 E. 2; 65 641 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.560/2002 vom 8.
September 2003 E. 4.1; KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.2; Frey,
a.a.O., N 25 zu Art. 169). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklaration der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibt (Frey, a.a.O., N 25 zu Art. 169). Als Indiz für eine
Steuergefährdung kann auch unkooperatives oder hinauszögerndes Verhalten des
Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ins Gewicht fallen, wie Einreichen
unvollständiger Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen usw.
(vgl. Frey, a.a.O., N 26 zu Art.
169 m.Hw.).
2.4 Auch
Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderung prüft das Steuergericht
im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise gestützt auf
eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Glaubhaftmachung
genügt. Die Höhe der eingeforderten Steuer muss möglich erscheinen. Die
Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt sein. Die Festsetzung
der (genauen) Höhe der Abgabe bleiben dem Hauptverfahren in der Steuersache
selbst vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.234/2006 vom 23. Januar 2007
Sachverhalt
E. 2.3; KSGE 2011 Nr. 12 m.Hw.; Richner
et al., a.a.O., Art. 169 N 35 ff., Frey,
a.a.O., N 108 zu Art. 169 m.Hw.).
3.1 Im
vorliegenden Fall kann das Steuergericht den ihm vorliegenden Akten Folgendes
entnehmen: Die Rekurrenten haben in den fraglichen Jahren zunächst jeweils
keine Steuer-erklärungen eingereicht. Darauf ergingen offensichtlich teilweise
definitive Veranlagungen nach Ermessen, teilweise (2011 und 2012) bestehen offenbar
provisorische Veranlagungen. Erst nach diesen Veranlagungen haben die
Rekurrenten offensichtlich Steuererklärungen eingereicht. Die Veranlagungs-
bzw. Einspracheverfahren sind offenbar noch hängig mit Ausnahme des Steuerjahres
2008. Weiter haben die Rekurrenten betreffend die Steuerjahre 2008-2017 bisher anhand
der Unterlagen weitgehend keine Steuern bezahlt (dazu im Detail später).
Die
Ausstände inklusive Verzugszinsen betrugen gemäss den Angaben in der angefochtenen
Sicherstellungsverfügung CHF 225'162.10 (nur Bundes- und Staatssteuern, ohne
Gemeindesteuern). Mit in Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018
(SGSTA 2016.43; BST.2016.41) hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde der
Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2008 teilweise gutgeheissen, und eine
Aufrechnung von CHF 299'700 als steuerbares Einkommen aufgehoben. Die
Steuerausstände reduzieren sich im Umfang der Steuer auf diesem Betrag von CHF
299'700.
3.2 Zunächst
ist festzustellen, dass die Sicherstellung einer Steuerforderung «jederzeit»,
insbesondere vor der rechtskräftigen Festsetzung der Steuer, zulässig ist
(explizit: Art. 169 Abs. 1 DBG und § 184 Abs. 1 StG). Es ist somit nicht
schädlich, dass die von der Vorinstanz geltend gemachten Steuern offensichtlich
noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurden.
3.3 Als
Weiteres ist die Voraussetzung der Gefährdung der Steuerforderung zu prüfen.
Dass,
wie die Vorinstanz hervorhebt, zunächst gar keine Steuererklärungen eingereicht
wurden und offensichtlich erst nach der Ermessenseinschätzung solche erfolgten,
wäre zwar für sich allein genommen kein Sicherstellungsgrund, zeigt aber ein
unkooperatives und verzögerndes Verhalten bei der Festsetzung der
Steuerforderung, welches zumindest als Indiz für eine Steuergefährdung zu
würdigen ist (vgl. vorn E. 2.3; s.a. ASA 25, 91). Das damals noch hängige
Verfahren zum Steuerjahr 2008 und dass dessen Ausgang allenfalls auch
Steuerfaktoren späterer Jahre tangieren könnte, vermochte die Rekurrenten
entgegen deren Auffassung nicht von ihrer Pflicht zur Einreichung von
Steuererklärungen zu entbinden; die Pflicht zur Einreichung von
Steuererklärungen bestehen auch, wenn gewisse Faktoren noch unsicher oder
strittig sind.
Die
Vorinstanz macht weiter geltend, dass die vom kantonalen Steueramt geforderten
Steuern über all die Jahre weitgehend nicht bezahlt worden sind. Abgesehen von
einer Umbuchung eines Guthabens aus Vorjahren von CHF 23'800.45 auf das Jahr
2008 (vgl. Schreiben des Steueramts vom 11. Juli 2017 in Beilage zur Replik)
sind entgegen den Ausführungen der Rekurrenten keine weiteren Umbuchungen und
schon gar keine Zahlungen aktenkundig, namentlich ergibt sich solches nicht aus
dem Schreiben in der Vernehmlassungsbeilage 12. Wenn die Rekurrenten vorbringen,
sie seien nicht verpflichtet gewesen, nicht rechtskräftige Steuern zu bezahlen,
gehen sie fehl: Auch nicht rechtskräftig, sondern nur provisorisch festgesetzte
Steuern müssen bezahlt werden (Art. 161 Abs. 5 und Art. 163 f. DBG und § 177
Abs. 6 und § 179 StG; Frey,
a.a.O., N 2 zu Art. 161). Für solche Steuerforderungen ist denn auch eine
Sicherstellung möglich (vorn E. 2.1 und 3.2).
Es ist
somit aufgrund der Unterlagen erstellt, dass die Rekurrenten in den hier
strittigen Jahren mit Ausnahme einer Umbuchung eines Guthabens aus Vorjahren
keine Steuern bezahlt haben, d.h. selbst jene Steuern nicht, die sich aus ihrer
Selbstdeklaration ergeben würden. Auch dies kann als Indiz für eine Gefährdung
der Steuerforderung gewertet werden.
Hinzu
kommt, dass die Steuerbehörde auch glaubhaft gemacht hat, dass das Haftungssubstrat
nicht ausreicht, um die Steuerforderungen (selbst im reduzierten Umfang gemäss
nachstehender E. 3.4.1) zu decken. Namentlich scheint anhand der Unterlagen glaubhaft,
dass die Liegenschaft bereits in hohem Mass mit Grundpfandschulden belastet ist
und möglicherweise nicht noch weiter belehnt werden kann. Die Rekurrenten
nennen in ihrem Rekurs einzig noch Beteiligungen im Wert von rund CHF 150'000
als Haftungssubstrat (weitere Vermögenswerte werden nicht genannt), was nicht
ausreicht, um die Steuerforderungen zu decken. Die Vorinstanz geht zudem davon
Erwägungen
aus, dass dieser Betrag nicht werthaltig sei; diese Frage ist nicht im
vorliegenden Verfahren zu prüfen. Jedenfalls ist hinreichend glaubhaft, dass
nicht genügend Haftungssubstrat vorhanden ist.
Zusammenfassend
hat die Vorinstanz eine Gefährdung der Steuerforderung genügend glaubhaft
gemacht. Das jahrelange Nichteinreichen von Steuererklärungen bzw. Einreichen
erst nach erfolgter Ermessenseinschätzung in Kombination mit dem ebenso
jahrelangen Nichtbezahlen der Steuerschulden zeigt einen fehlenden Willen,
Steuern zu bezahlen. Die Gefährdung ergibt sich namentlich daraus, dass dieses
Verhalten nun seit bald 10 Jahren unverändert aufrechterhalten wird und offensichtlich
keine Anzeichen bestehen, die auf eine Änderung dieses Verhaltens hindeuten
würden. Auch das ungenügende Haftungssubstrat begründet - zusammen mit den
anderen Elementen - eine Gefährdung der Steuerforderung. Unter Würdigung dieser
Umstände in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein
Gefährdungsgrund nur glaubhaft gemacht werden muss, ist die
Sicherstellungsverfügung als zulässig zu erachten.
3.4
Schliesslich
ist Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen zu prüfen.
3.4.1
Mit in
Rechtskraft getretenem Urteil vom 5. Februar 2018 (SGSTA 2016.43; BST.2016.41)
hat das kantonale Steuergericht eine Beschwerde der Rekurrenten betreffend das
Steuerjahr 2008 gutgeheissen und erkannt, dass die Besteuerung eines Betrags
von CHF 299'700 zu Unrecht erfolgt ist. Im Umfang der Steuer auf diesem Betrag
ist auch die Sicherstellung nicht zulässig, der Rekurs gutzuheissen und die
angefochtene Sicherstellungsverfügung aufzuheben. Der unter Berücksichtigung
dieses Urteils noch sicherzustellende Betrag ist durch die Vorinstanz zu
berechnen. Die Sache ist entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die
Rekurrenten führen in Ihrer Eingabe vom 21. März 2018 aus, das Urteil habe nicht
nur Auswirkungen auf das Steuerjahr 2008, sondern auch auf Folgejahre. Dem ist
zuzustimmen, soweit die Rekurrenten auf «Zahlungen», die auf das Jahr 2008
«gebucht» wurden, verweisen. Hingegen hat sich das Urteil, in dem nur das Jahr
2008.
Streitgegenstand war, nicht zum von den Rekurrenten erwähnten
Liegenschaftsunterhalt des Jahres 2009 geäussert und hat somit keine
Auswirkungen auf diesen.
3.4.2
Somit
bleibt Bestand und Höhe des verbleibenden sicherzustellenden Betrags zu
überprüfen. Betreffend den Bestand und die Höhe des Betrags, für welchen
Sicherstellung verlangt wird, ist einzig eine Prima-Facie-Prüfung
durchzuführen. Gestützt auf die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen
kann die Höhe der Steuerforderung als wahrscheinlich angesehen werden und der
Betrag der verlangten Sicherstellung erscheint nicht als offen-sichtlich
übersetzt.
3.4.3
Was die
Rekurrenten dagegen vorbringen, dringt nicht durch:
Sie
bemängeln, dass im Jahr 2008 eine Zahlung von CHF 23'800.45 nicht
berücksichtigt worden sei. Dies trifft jedoch gestützt auf die vorliegenden
Akten (namentlich das Schreiben vom 11. Juli 2017, Beilage zur Replik) nicht zu;
dieser Betrag wurde vom für das Jahr 2008 angenommenen Steuerausstand
betreffend die Staatssteuer abgezogen, weswegen für die Staatssteuer 2008 nur
eine Sicherstellung im Umfang von CHF 7'703.30 verlangt wird (während für die
Bundessteuer der Ausstand mit CHF 31'553.05 beziffert wird). Wie bereits unter
E. 3.4.1 erwähnt, muss die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden teilweisen
Gutheissung diese Zahlung gegebenenfalls auf Steuerausstände anderer Jahre
umbuchen.
Weiter
betrage die Forderung für das Jahr 2009 Null und auch die Forderungen der weiteren
Jahre seien angesichts der Vernehmlassungsbeilage 12 übersetzt. Diese Annahmen
in Vernehmlassungsbeilage 12 (Schreiben des Steueramts vom 14. Juli 2017)
beruhen jedoch auf Selbstdeklarationen der Rekurrenten, welche von der
Vorinstanz offenbar noch nicht überprüft wurden. Gemäss Angaben in der
Vernehmlassung (S. 3 oben) und wie sich auch aus dem Schreiben des Steueramts
vom 11. Juli 2017 ergibt, handelte es sich bei diesen Schreiben vom 11. und 14.
Juli 2017 des Steueramts nur um Diskussionsgrundlagen zwecks Vereinbarung, um
das Arrestverfahren stoppen zu können. Eine entsprechende Besprechung sei aber
ergebnislos verlaufen (Vernehmlassung S. 3 oben). Die Rekurrenten vermögen sich
also nicht auf diese Schreiben zu berufen, um zu belegen, dass die
sicherzustellenden Beträge offensichtlich übersetzt sind.
Die
Rekurrenten haben weiter moniert, dass die Vorinstanz nicht die vollständigen
Akten eingereicht habe: Die Prima-Facie-Würdigung konnte jedoch gestützt auf
die vorhandenen Akten erfolgen und die Rekurrenten haben keine substantiierten
Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht, welche Einsicht
in die Akten erfordert hätten. Somit konnte auf die Einholung weiterer Akten
verzichtet werden (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 m.Hw.).
4.
Rekurs
und Beschwerde sind, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen;
die Sicherstellung der Steuer auf dem von der Vorinstanz zu Unrecht
aufgerechneten Einkommen von CHF 299'700 ist nicht statthaft (E. 3.4.1). Die
Sache ist zur Neuberechnung des sicherzustellenden Betrags (unter
Berücksichtigung des Urteils des kantonalen Steuergerichts vom 5. Februar 2018)
und zum Erlass einer neuen Sicherstellungsverfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten
Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens zu bezahlen. In Anwendung von §§ 3
und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind diese auf CHF 1’500 festzusetzen.
Eine Parteient-schädigung ist den weitgehend unterliegenden, nicht vertretenen Rekurrenten
nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen (E. 3.4.1) zur Neuberechnung des
sicherzustellenden Betrags (unter Berücksichtigung des Urteils des Kantonalen
Steuergerichts vom 5. Februar 2018, SGSTA 2016.43; BST.2016.41) und zum Erlass
einer neuen Sicherstellungsverfügung an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1’500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Leitung (mit Akten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- VB Olten-Gösgen
- Finanzdepartement
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: