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Entscheid

SGSTA.2017.56

Staats- und Bundessteuer 2014

4. Dezember 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

D. Schneeberger, unter www.parlament.ch).

2.4.1 Vorliegend

hat der Rekurrent aufgrund der Unterlagen und Angaben (Einsprache vom

15.9.2016, Schreiben vom 7.11.2016 und 28.6.2017) steuerlich als

Liegenschaftenhändler zu gelten. Danach hat er namentlich im hier streitigen

Steuerjahr 2014 ein Mehrfamilienhaus umgebaut für ca. 1,5 Mio. Franken und in

der Folge Land ersteigert; er versuche bis heute, Land zu verkaufen, und habe

im Jahr 2015 einen Teil verkauft. Sodann gehört das Einfamilienhaus 4 anhand

der Angaben in den vorliegenden Rechtsmitteln unbestrittenermassen zum

Umlaufvermögen. Dabei geht es um eine Liegenschaft, die der Rekurrent nach

seinen eigenen Angaben zum Verkauf ausgeschrieben hat. Die Rekurrenten haben

denn in ihren Anträgen auf die entsprechende Abschreibung von CHF 14'300 verzichtet

(Antrag auf Reduktion des steuerbaren Einkommens um CHF 215'400 anstelle von

CHF 229'700). Die anderen vier Liegenschaften - 1, 2 und 2a sowie 3 - gehören

aufgrund der Unterlagen bzw. Angaben nicht zum Geschäftsvermögen. Sie dienen nach

den Angaben in den vorliegenden Rechtsmitteln der Kapitalanlage; die

Liegenschaften wurden laut Rekurrenten nicht zum Verkauf ausgeschrieben. Abschreibungen

sind insofern nach dem Gesagten aber nicht zulässig. Die Eingaben sind in

diesem Punkt damit unbegründet.

2.4.2 Weiter

können die Rekurrenten aus der Besteuerungspraxis des Steueramts in Bezug auf

die juristischen Personen (Merkblatt zu den Abschreibungen auf dem

Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe, unter www.so.ch)

nichts für sich ableiten. Jene Praxis bezieht sich nicht spezifisch auf

Liegenschaftenhändler. Zudem ist vorliegend die erwähnte Bundesgerichtspraxis

massgeblich (vgl. oben, E. 2.2 f.). Daran ändert nichts, dass das Steueramt

diese Gerichtspraxis in jenem Zusammenhang offenbar nicht anwendet. Ein

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert grundsätzlich nicht. Hier

Erwägungen

sind denn keine Gründe ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen; die bestehende,

vorliegend massgebende Gerichtspraxis ist anzuwenden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Rz. 518 u. 522). Die Rechtsmittel sind insoweit

ebenfalls unbegründet.

2.4.3

Auch

ausserordentliche Abschreibungen sind hier entgegen den Einwänden der

Rekurrenten nicht zulässig. Dass in den letzten Jahren die Immobilien die X

erheblich an Wert verloren haben sollen, ist zwar geltend gemacht, aber

aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht nachgewiesen worden. Wohl ist X anhand

der eingereichten Unterlagen kein bevorzugter Immobilienstandort (Standort- und

Marktrating mit Kennziffern der S Partner, 1. Halbjahr 2017; Beilage 3 der

Rekurrenten). Daran hat sich aber in den letzten Jahren an sich

unbestrittenermassen nichts geändert: Nach den Angaben der Rekurrenten sind in

der Gemeinde X in den letzten Jahren die Liegenschaftspreise generell unter

Druck; zunehmende Leerstände hätten den Ertrag dieser Liegenschaften

geschmälert und damit auch deren Verkehrswert. Dieser ist aber im Hinblick auf

die geltend gemachte steuermindernde Tatsache der Abschreibung nicht

hinreichend dargelegt worden; daran ändert die eingereichte Excel-Tabelle der

Ertragswerte 2014 des MFH in X nichts. Die Eingaben sind damit auch in diesem

Punkt unbegründet.

Im

Übrigen kann die Frage offenbleiben, ob hier eine Überführung der fraglichen

Mehrfamilienhäuser vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden hat oder

nicht. Im vorliegenden Zusammenhang der Zulässigkeit der streitigen

Abschreibungen kann diese Frage nach dem Gesagten nicht massgeblich sein. So

oder anders sind im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

keine Abschreibungen zulässig.

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu

tragen; der Vorinstanz sind entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine

Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150

des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 3'027 festzusetzen (Grundgebühr: CHF

500; Zuschlag: CHF 2'527). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 3'027 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: