SGSTA.2017.57
Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014
2. Juli 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 2. Juli 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.57;
BST.2017.55
A
und B
X,
v.d.
gegen
1. Veranlagungsbehörde Y
2. Eidg.
Steuerverwaltung, Hauptabteilung dir. Bundessteuer
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die
Steuerpflichtigen A und B X deklarierten in den Steuererklärungen 2013 und 2014
u.a. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten
Abrechnungsverfahren (VAV; gemäss alt Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.6.2005, BGSA, SR 822.41). Die
Veranlagungsbehörde (VB) Y rechnete in der definitiven Veranlagung vom 7. Dezember
2016 betreffend Staats- und Bundessteuer 2013 u.a. zweimal den Betrag von CHF 30‘937
auf betreffend den Ehemann und die Ehefrau. Diese im VAV erzielten
Nettoeinkünfte seien ordentlich zu besteuern. Eine Besteuerung im VAV sei hier
missbräuchlich. In der definitiven Veranlagung betreffend Staats- und
Bundessteuer 2014 ebenfalls vom 7. Dezember 2016 wurden u.a. die Beträge von
CHF 35'719 (Ehemann) und CHF 59'719 (Ehefrau) aufgerechnet. Auch diese im VAV
erzielten Nettoeinkünfte seien ordentlich zu besteuern. Eine Besteuerung im VAV
sei hier ebenfalls missbräuchlich. Mit Schreiben vom 7. Januar 2017 erhoben die
Steuerpflichtigen gegen diese beiden Veranlagungen Einsprache, v.a. auch mit
dem Begehren, von der ordentlichen Besteuerung der im VAV abgerechneten
Einkünfte sei abzusehen. Am 23. Juni 2017 fand eine Einspracheverhandlung
statt.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 wies die VB Y die Einsprache betreffend die
Löhne aus dem VAV ab. Im Übrigen wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen
und die Liegenschaftskosten 2014 für das Gebäude in … um CHF 23'740 erhöht. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Einsprecher als … seine
Beratungstätigkeit über 5 Unternehmen ausübe, mithin über eine Mutter- und 4
Tochtergesellschaften. Der Einsprecher sei Alleineigentümer der
Muttergesellschaft und Geschäftsführer von 3 Tochtergesellschaften sowie
Mitglied des Verwaltungsrats sämtlicher Gesellschaften der Gruppe. Die Ehefrau
sei als … Geschäftsführerin der vierten Tochtergesellschaft. Im vorliegenden
Zusammenhang solle mit dem BGSA die Schwarzarbeit v.a. auch mit kleinen Pensen bekämpft
werden. Mit Arbeitnehmer seien hier Dritte und nicht etwa Firmeninhaber und
deren Ehepartner gemeint. Die mit dem VAV abgerechneten Einkünfte des
Einsprechers als Gruppeninhaber und Geschäftsführer sowie Verwaltungsrat der
Tochtergesellschaften würden nicht in den Anwendungsbereich des BGSA fallen.
Die Inanspruchnahme des VAV sei daher zu verweigern. Der Gesetzgeber habe nicht
ermöglichen wollen, dass Steuerpflichtige mit eigenen Unternehmen ihren eigenen
Lohn über das VAV abrechnen können. Im Übrigen sollten die durch die
Rechtsprechung vorgenommenen Präzisierungen zukünftig gesetzlich verankert
werden. Darüber hinaus sei die Einsprache in Bezug auf die Liegenschaftskosten teilweise
begründet.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) mit
Eingabe vom 3. August 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde
erheben, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die VB zurückzuweisen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid betreffend das steuerbare Einkommen
aufzuheben und dieses entsprechend zu veranlagen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen festgehalten, dass Streitgegenstand die Abrechnung diverser
Einkünfte im VAV bilde sowie die dort vorgesehene Quellenbesteuerung. Die von
den Rekurrenten gewählte Struktur der Unternehmen sei im Rahmen der
Vorbereitung des Nachfolgeprozesses erfolgt und wirtschaftlich sinnvoll. Die
von den Rekurrenten aus den einzelnen Unternehmen bezogenen Gehälter würden dem
dafür getätigten Aufwand entsprechen. Sodann habe die VB die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen unzulässig ausgelegt; diese seien genügend eindeutig und
einer Auslegung gar nicht zugänglich. Selbst bei falscher Auslegung sei das VAV
zulässig. Dass sämtliche Gesellschaften einen einzigen Betrieb darstellen
würden und deren Löhne deshalb zu kumulieren seien, sei falsch; die
Gesellschaften seien separat zu betrachten, es gehe jeweils um einen Betrieb im
Sinne der umstrittenen Gesetzesbestimmungen. Die massgebliche Grenze der
Lohnsumme pro Betrieb werde nicht überschritten. Nach den Gesetzesbestimmungen würden
nicht die gesamten Lohnsummen betrachtet, sondern nur der einzelne Lohn. Dass der
Rekurrent beeinflussen könne, ob das VAV zur Anwendung gelange, sei eine von
der VB geschaffene Voraussetzung, die so nicht gegeben sei. Zudem sei die
Revision des BGSA zu berücksichtigen. Ausserdem liege selbst laut VB keine
unzulässige Steuerumgehung vor. Die streitigen Einkommen seien daher nicht
aufzurechnen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 11. November 2017 beantragte die VB Y (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde
seien kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung machte sie zunächst einige
Vorbemerkungen zum methodischen Vorgehen bei der Gesetzesauslegung. Sodann
würden die Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit vorliegend grob verletzt. Die Rekurrenten würden massiv
Steuern sparen, wenn sie ihr Arbeitseinkommen über das VAV abrechnen könnten.
Das BGSA sollte v.a. zu einer systematischen Bestrafung der Arbeitgeber führen.
Gemäss BGSA solle die Schwarzarbeit bekämpft werden. Dabei sei das VAV nicht
für Verwaltungsräte resp. Vorsitzende der Geschäftsführung vorgesehen. Weiter
habe der Gesetzgeber ermöglichen wollen, die Arbeit Dritter im VAV abzurechnen.
Anhand der Materialien seien denn mit Arbeitnehmern Dritte und nicht
Firmeninhaber gemeint. Der Gesetzgeber habe nicht den Firmeninhaber einer Allein-AG
begünstigen wollen. Mit dem Gesetz solle die Schwarzarbeit Dritter verhindert
werden. Seien Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch, mache die Anwendung des
VAV indes keinen Sinn. Das Vorgehen des Rekurrenten widerspreche dem Sinn des Gesetzes
und sei abzulehnen. Deren streitige Einkommen würden nicht in den
Anwendungsbereich des BGSA fallen. Durch dieses Gesetz sollen insbesondere
diejenigen Arbeitnehmer erfasst werden, welche in Bereichen tätig seien, die
für die Schwarzarbeit besonders anfällig seien. Die Rekurrenten zählten als
Eigentümer der Gesellschaften nicht zu der vom Gesetzgeber anvisierten
Zielgruppe. Ein Schwarzarbeitsverhältnis könne nur zwischen Dritten bestehen.
Bei Identität von Arbeitnehmer und Arbeitgeber würden die Massnahmen zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit ihres Sinnes entleert. Die Rekurrenten würden in ihrer
Stellung als Eigentümer bloss Steueroptimierung betreiben. Ihr Vorgehen laufe
dem Anwendungsbereich des BGSA zuwider. Die Inanspruchnahme des VAV müsse daher
verweigert werden. Aufgrund der Materialien habe der Bundesgesetzgeber das VAV
für Beschäftigte in privaten Haushalten, landwirtschaftlichen und anderen
gewerblichen Kleinbetrieben vorgesehen. Ausdrücklich ausgeschlossen habe er es
für Betriebe, die nicht nur Aushilfspersonal mit geringen Löhnen beschäftigen
würden, sondern auch Festangestellte. Das vom Rekurrenten gewählte Verfahren
stelle eine massive Bevorzugung gegenüber anderen Steuerpflichtigen dar, welche
ihr ganzes Erwerbseinkommen ordentlich zu versteuern hätten. In dem vom
Gesetzgeber anvisierten Geltungsbereich des BGSA stehe indessen die
Verhinderung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen im Vordergrund.
Ausserdem würden die betroffenen Gesellschaften nicht zu den vom Gesetzgeber
bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit anvisierten Arbeitgebern gehören. Der Gesetzgeber
habe nie ermöglichen wollen, dass Steuerpflichtige mit eigenen Unternehmen
ihren eigenen Lohn über das VAV abrechnen könnten, weil dies nur der
Steuerersparnis diene und nicht der Verhinderung von Schwarzarbeit. Inskünftig
werde denn das VAV für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht mehr
anwendbar sein, ebenso wenig für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten. Die
Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit würden bei Arbeitsverhältnissen, wo
Arbeitgeber und Arbeitnehmer faktisch identisch seien, keinen Sinn machen. Der
Rekurrent könne in seiner Funktion das Abrechnungsverfahren selber wählen und
beeinflussen. Schliesslich stehe das VAV Firmeninhabern und deren Ehegatten
nicht zur Verfügung. Somit würden die Rekurrenten die Voraussetzungen der
Inanspruchnahme des VAV nicht erfüllen. Folglich seien die im VAV abgerechneten
Lohnbezüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu besteuern. Weiter werde so
oder anders in den streitigen Jahren 2013 und 2014 die vorgesehene maximale
Lohnsumme überschritten. Die Gruppe bzw. die einzelnen Gesellschaften dürften
die Arbeitsentgelte bzw. Verwaltungsratshonorare der Rekurrenten nicht im VAV
abrechnen.
2.3 Mit Vernehmlassung
vom 12. Dezember 2017 beantragte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), die Eingabe
vom 3. August 2017 sei unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten abzuweisen.
Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent sei Inhaber der Muttergesellschaft und
gleichzeitig einziger Verwaltungsrat aller 5 Gesellschaften. Mit dem VAV solle
die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Zudem habe der Gesetzgeber beim
Erlass des BGSA nicht an die Personengruppe der Verwaltungsräte gedacht. Die
Anwendung des VAV zur Abrechnung von Löhnen des eigenen Verwaltungsrats bzw.
dessen Ehegattin sei als Zweckentfremdung anzusehen. Deshalb habe der Rekurrent
die Löhne, die ihm von der Muttergesellschaft und 2 Tochtergesellschaften ausgerichtet
worden seien, von vornherein nicht im VAV abrechnen dürfen. Bei einer so engen wirtschaftlichen
Verflechtung sei zudem für die Frage, ob das VAV zulässig sei, eine rein auf
die Rechtsform bezogene Optik nicht sachgerecht. Das VAV sei für
Holdingstrukturen wie hier nicht vorgesehen.
Am 20. Dezember
2017 gewährte das Steuergericht dem Vertreter der Rekurrenten wie beantragt
Akteneinsicht.
2.4 In der Replik vom 26.
März 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie
führten zudem aus, der Gesetzgeber habe sich trotz mehrfacher Revisionen nicht
veranlasst gesehen, die ab 1. Januar 2018 erlassene Einschränkung v.a.
betreffend Kapitalgesellschaften früher einzuführen. Im vorliegenden Verfahren
werde nicht geltend gemacht, es liege Steuerumgehung vor. Hier werde denn nicht
rechtsmissbräuchlich vom VAV Gebrauch gemacht. Die Ehefrau sei weder
Gesellschafterin noch Verwaltungsrätin. Dass der Ehemann Gesellschafter und
Angestellter der umstrittenen Gesellschaften sei und diese die Löhne für die
Rekurrenten im VAV abrechnen würden, sei weder absonderlich noch sonst
missbräuchlich. Die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen durch die
Vorinstanz greife zu kurz. Der Gesetzgeber habe es nicht für nötig befunden,
die Anwendbarkeit des VAV 2008 oder 2013 einzuschränken. Weiter bestünden keine
gesicherten Erkenntnisse, welche Branchen besonders von Schwarzarbeit betroffen
seien; der Gesetzgeber habe die Branchen auch in der 4. Revision des BGSA nicht
eingeschränkt. Ebenso wenig habe er entsprechende Grenzwerte festgelegt. Einzig
die Höhe der ausbezahlten Löhne bilde ein ausschliessendes Kriterium. Vorliegend
seien die Voraussetzungen des VAV erfüllt.
2.5 Mit Duplik vom 17.
April 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass im Einspracheverfahren auf die unzulässige
Steuerumgehung hingewiesen worden sei. Diesbezüglich seien hier sämtliche
Voraussetzungen erfüllt.
2.6 Dazu nahmen die
Rekurrenten am 25. Mai 2018 abschliessend Stellung: Es liege hier keine
Steuerumgehung vor. Die massgeblichen Löhne seien markgerecht festgesetzt worden;
zudem sei die vorliegend massgebende Grenze nicht ausgenutzt worden. Die
Gestaltung der betroffenen Unternehmen sei nicht ungewöhnlich, sondern
sachgerecht. Weder liege hier Missbrauch noch die Absicht vor, Steuern
einzusparen, sondern es gehe vorliegend um geschäftsbezogene Überlegungen. Das
VAV sei hier nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen worden. Die
diesbezüglichen Voraussetzungen seien erfüllt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss § 160 Abs.
1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann gegen den
Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht (KSG)
erhoben werden. Rekurs und Beschwerde erfolgten frist- und formgerecht. Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Streitgegenstand
bildet vorliegend die Anwendbarkeit des VAV. Nicht mehr streitig sind die im
vorinstanzlichen Verfahren noch umstrittenen Liegenschaftskosten.
2. Das BGSA sieht in
alt Art. 2 in der hier noch anwendbaren Fassung vor (gültig bis 31.12.2017),
dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 BGSA abrechnen können,
sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte jährliche Lohnsumme des
Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV
nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten
Verfahren abgerechnet werden. Gemäss alt Art. 3 Abs. 1 BGSA erfolgt die
Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung,
die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die
Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR
642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die
Steuern (alt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Dementsprechend sehen § 47bis
Abs. 1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor, dass für kleine Arbeitsentgelte
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer ohne Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von
4.5 % (Staats- und Gemein-desteuern) bzw. 0.5 % (direkte Bundessteuer) zu
erheben ist, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen
des VAV nach Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern
abgegolten. Aus den Materialien erhellt indes, dass der Bun-desgesetzgeber das
VAV primär für Beschäftigte in privaten Haushalten sowie in landwirtschaftlichen
und anderen Kleinbetrieben vorgesehen hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut
nicht zum Ausdruck, weshalb davon auszugehen ist, dass das Verfahren
grundsätzlich in allen Fällen offensteht, wo die Voraussetzungen gemäss alt Art.
2 BGSA erfüllt sind, ungeachtet der Art der Tätigkeit (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 und 2014, je Nr. 8; KSG vom 6.11.2017,
SGSTA.2017.40, SGBST.2017.39; vom 21.8.2017, SGSTA.2017.9, BST.2017.9, beide publ.
unter so.ch).
3.1 Im vorliegenden
Fall sind die Rekurrenten Inhaber der Holdinggesellschaft C AG. Diese wiederum
hat 4 Tochtergesellschaften: D AG, E AG, F AG und G AG. Beide Rekurrenten
arbeiten bei allen Gesellschaften. Die Löhne der D und der E wurden
ordnungsgemäss besteuert. Die Löhne der F (2013: je CHF 17'812 und 2014: je CHF
16'875), der G (2013: je CHF 13'125 und 2014: je CHF 14'063) und der C (2014:
je CHF 4'781) wurden hingegen im VAV abgerechnet. Die Vorinstanz will das VAV
vorliegend nicht akzeptieren. Die Rekurrenten halten dagegen v.a. fest, dass
die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien. Es liege keine
Steuerumgehung vor und die Löhne würden den Arbeitspensen entsprechen.
3.2 Die formellen
Voraussetzungen der Anwendung des VAV sind hier zwar erfüllt (vgl. oben, E. 2,
Art. 37a DBG und § 47bis StG, je Abs. 1). Gedacht ist das VAV aber
wie gesehen primär für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist im
vorliegenden Zusammenhang, ob auch Verwaltungsratshonorare bzw. eigene Löhne
vereinfacht abgerechnet werden können. In dieser Hinsicht ist im Einzelfall
eine Steuerumgehung zu prüfen. Der Intention des Gesetzgebers entspricht eine
solche vereinfachte Abrechnung zumindest nicht (vgl. oben, E. 2) und ist
unbestrittenermassen gesetzlich auch inzwischen ausgeschlossen worden. Gemäss
Art. 2 Abs. 2 BGSA (Fassung gültig ab 1.1.2018) ist das VAV nach Art. 3 BGSA
nicht anwendbar für (a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; (b) die
Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.
Insofern hat der Gesetzgeber nach dem Gesagten seine ursprüngliche Absicht
nicht geändert, sondern nur präzisiert.
Vorliegend
können die Rekurrenten die Höhe der ausbezahlten Löhne anpassen. Bei ihnen sind
die Löhne denn wie gesehen exakt gleich hoch. Die Rekurrenten bezogen 2013 und
2014 aus der gesamten Gruppe Einkünfte zwischen rund CHF 166'000 und CHF
200'000 (Ehemann) bzw. rund CHF 91'000 und CHF 127'219 (Ehefrau). Indem die
Rekurrenten von jeder einzelnen Gesellschaft Lohn beziehen und nicht
beispielsweise nur von der Holdinggesellschaft, haben sie eine eher
komplizierte Struktur gewählt. Sie haben selbstverständlich das Recht, sich so
zu organisieren, wie sie es wollen. Daraus sollen die Rekurrenten aber keine
Vorteile ziehen können, die für ganz andere Situationen vorgesehen waren, mithin
im Hinblick auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Rekurrenten haben denn
das VAV offenbar gewählt, um Steuern einsparen zu können. Eine andere nachvollziehbare
Begründung wird jedenfalls nicht vorgebracht. Das VAV soll aber kein
Steuerplanungsinstrument sein, sondern ein Mittel zur Vermeidung der
Schwarzarbeit. Weiter geht es hier nicht um eine Vorwirkung des neuen Rechts;
dieses dient vorliegend nur der Klarstellung. Zudem würde im konkreten Fall das
VAV zu einer erheblichen Steuerersparnis von rund 59 % im Jahr 2013 und 67 % im
Jahr 2014 führen, weshalb vorliegend von Steuerumgehung auszugehen ist. Die
Rechtsmittel sind nach den Erwägungen unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten
weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.1 Das VAV im Sinne
von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der
Gesetzesma-terialien der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich
(vgl. BBl 2002, 3613; siehe auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf
den angefochtenen Einspracheentscheid, die ausführliche Vernehmlassung der
Vorinstanz und auch die Stellungnahme der ESTV verwiesen werden. Insbesondere
können gemäss dem BGSA (alt Art. 3; Fassung gültig bis 31.12.2017) kleine
Entgelte vereinfacht abgerechnet werden. Damit sollte erreicht werden, dass
Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im Billiglohnsegment vereinfacht abrechnen
können und auf den Löhnen Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden. Mit
Arbeitnehmern sind Dritte gemeint, nicht auch Firmeninhaber und ihre
Ehepartner. Mithin soll die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Das
erwähnte Vorgehen der Rekurrenten widerspricht demnach dem Sinn des Gesetzes.
Die Anwendung des VAV zur Abrechnung von Verwaltungsratshonoraren bzw. eigenen
Löhnen wie hier ist als Zweckentfremdung zu betrachten, daran ändert nichts,
dass Verwaltungsräte wie hier der Rekurrent ein Arbeitsverhältnis mit der
Gesellschaft haben können. Ausserdem erscheint vorliegend der Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, da davon
auszugehen ist, dass die Rekurrenten bevorzugt würden im Vergleich zu
denjenigen, die ihr Einkommen ordentlich versteuern. Zudem ist das Vorgehen als
ungewöhnlich anzusehen. Die Rekurrenten können als Inhaber der Gesellschaften
ihre Löhne wie gesehen selber festlegen. Darüber hinaus ist die Steuerersparnis
aufgrund der Unterlagen relativ gross mit rund 59 % für 2013 und 67 % für 2014.
Es kann diesbezüglich auch auf die Duplik verwiesen werden. Danach hätten die
Rekurrenten anstatt rund CHF 32‘335 an Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2013
nur rund CHF 13‘278 zu bezahlen und anstatt rund CHF 31'855 an Staats-,
Gemeinde- und Bundessteuern 2014 nur rund CHF 10'356. Im Übrigen sei auch auf
das von der Vorinstanz im Einspracheverfahren zitierte Urteil des
Steuergerichts vom 11. Januar 2016 (KSGE 2016 Nr. 8) verwiesen; dort war
ebenfalls von Steuerumgehung auszugehen.
3.3.2 Entgegen der
Auffassung der Rekurrenten ist die Vorinstanz denn auch zu Recht der Ansicht,
es liege hier Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wird Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte
Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich,
jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,
(2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich
lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer
Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen
tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von
den Steuerbehörden hingenommen würde (BGE 2C_135/2014 vom 10.6.2014, E. 2.7.1;
vgl. KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.3 und KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243
ff. E. 4.1 f.).
Auch im
konkreten Fall ist das Vorgehen der Rekurrenten wie gesehen ungewöhnlich. Dabei
ändert nichts, dass die vorliegende Wahl der Rechtsform der Holdingstruktur an
sich nicht ungewöhnlich ist; eine solch enge Verflechtung der Gesellschaften der
Rekurrenten (vgl. …) bedingt aber eine Gesamtsicht (KSG vom 21.8.2017, a.a.O.,
Sachverhalt
E. 3.2). Danach beziehen die Rekurrenten wie gesehen (oben, E. 3.2) insgesamt
aus den Gesellschaften Einkommen, die erheblich über dem massgeblichen
Grenzbetrag liegen (CHF 56'100/Jahr; alt Art. 2 lit. b BGSA). Der Vorinstanz
ist denn zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen der
Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach geht die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen als
rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als
bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr.
8 E. 7); daran ändern auch die von den Rekurrenten geltend gemachten geschäftsbezogenen
Überlegungen nichts. Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte
Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (rund 59 % bzw. 67 %) führen
würde, wenn es hingenommen würde. Beim VAV ist eine Steuerersparnis zwar
vorgesehen; dies gilt aber auch nur dann, wenn die Bedingungen für die
Erwägungen
Anwendung des VAV gegeben sind. Dies ist hier wie gesehen entgegen der
Auffassung der Rekurrenten nicht der Fall. Mithin sind die Voraussetzungen
einer Steuerumgehung vorliegend erfüllt. Daran ändert wie gesagt nichts, dass
nach Angaben der Rekurrenten infolge der Nachfolgeregelung v.a. auch wirtschaftliche
Gründe für das VAV gesprochen hätten. Im Übrigen würde auch eine Parteiaussage
der Rekurrenten, wie beantragt, zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.3
Nach dem Gesagten
sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Wie gesehen, kann das BGSA
bei Firmeninhabern nicht angewendet werden. Die im VAV abgerechneten Löhne
wurden demnach zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert. Somit
sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4.
Da die
Rekurrenten nach dem Gesagten unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten
aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs
(BGS 615.11) auf CHF 2'466 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF
1'466). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'466 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG …
Expediert am:
Die gegen dieses Urteil
vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_803/2018 vom 17.
September 2019 abgewiesen.