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Entscheid

SGSTA.2017.57

Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014

2. Juli 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 3.2). Danach beziehen die Rekurrenten wie gesehen (oben, E. 3.2) insgesamt

aus den Gesellschaften Einkommen, die erheblich über dem massgeblichen

Grenzbetrag liegen (CHF 56'100/Jahr; alt Art. 2 lit. b BGSA). Der Vorinstanz

ist denn zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen der

Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach geht die Vorinstanz zu Recht

davon aus, dass das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen als

rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als

bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr.

8 E. 7); daran ändern auch die von den Rekurrenten geltend gemachten geschäftsbezogenen

Überlegungen nichts. Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte

Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (rund 59 % bzw. 67 %) führen

würde, wenn es hingenommen würde. Beim VAV ist eine Steuerersparnis zwar

vorgesehen; dies gilt aber auch nur dann, wenn die Bedingungen für die

Erwägungen

Anwendung des VAV gegeben sind. Dies ist hier wie gesehen entgegen der

Auffassung der Rekurrenten nicht der Fall. Mithin sind die Voraussetzungen

einer Steuerumgehung vorliegend erfüllt. Daran ändert wie gesagt nichts, dass

nach Angaben der Rekurrenten infolge der Nachfolgeregelung v.a. auch wirtschaftliche

Gründe für das VAV gesprochen hätten. Im Übrigen würde auch eine Parteiaussage

der Rekurrenten, wie beantragt, zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.3.3

Nach dem Gesagten

sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Wie gesehen, kann das BGSA

bei Firmeninhabern nicht angewendet werden. Die im VAV abgerechneten Löhne

wurden demnach zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert. Somit

sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

4.

Da die

Rekurrenten nach dem Gesagten unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten

aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs

(BGS 615.11) auf CHF 2'466 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF

1'466). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'466 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Y (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG …

Expediert am:

Die gegen dieses Urteil

vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_803/2018 vom 17.

September 2019 abgewiesen.