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Entscheid

SGSTA.2017.58

Staats- und Bundessteuer 2015

4. Dezember 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden

frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig

(vgl. § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11;

Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Natürliche

Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische

Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen

(Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine

kaufmännische Buch-haltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven,

Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141

Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss geführt,

wenn die Geschäftsvorfälle darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar

verzeichnet und belegt sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.

A., Zürich 2016, Art. 123 N 55; statt vieler Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6). Können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die VB eine

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§

147.

Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche Ermessensveranlagung kann nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu

begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen

Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132

Abs. 3 DBG).

3.1

Im

vorliegenden Fall führt der Rekurrent als Einzelfirma ein Unternehmen, dessen

Buchhaltung von der Vorinstanz revidiert worden ist. Da laut Vorinstanz diverse

Unterlagen nicht eingereicht worden waren, wurde das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen festgelegt auf CHF 185'000; mithin

wurden CHF 88'714 aufgerechnet (Veranlagung vom 12.5.2017). Die dagegen

erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren

wird eine Reduktion des steuerbaren Einkommens um CHF 38'667 auf CHF 178'182

(Staat) bzw. CHF 154'693 (Bund) verlangt.

3.2

Aufgrund

der Unterlagen und Angaben (v.a. Revisionsbericht 2015) wies die Buchhaltung

der Einzelfirma zahlreiche Mängel auf, die im Veranlagungsverfahren grösstenteils

nicht behoben werden konnten (E-Mailverkehr). Die Festlegung des selbständigen

Erwerbseinkommens nach pflichtgemässem Ermessen geschah daher zu Recht. Die

ermessensweise Aufrechnung wird in den vorliegenden Rechtsmitteln an sich auch

nicht mehr generell, sondern nur noch umfangmässig bestritten. Eine solche

Aufrechnung kann wie gesehen nur dann angefochten werden, wenn sie

offensichtlich unrichtig ist. Teilnachweise genügen dabei nicht (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 64).

Die Rechtsmittel beschränken sich aber nur auf wenige Punkte. Die vorliegend

eingereichten Unterlagen ergeben auch keine neuen Erkenntnisse. Beim

angeblichen Privatdarlehen gilt es nach wie vor festzuhalten, dass gar kein

Darlehen deklariert worden ist. Es sind auch keine Darlehensverträge vorhanden.

Weiter konnte bei den angefangenen Arbeiten z.B. anhand von Arbeitsrapporten

nicht belegt werden, weshalb ein Kleinunternehmen z.B. bis am 16. Januar 2016

zweimal CHF 50'000 für ein laufendes Projekt erhalten hat. Es ist daher naheliegend,

dass ein Teil dieser Arbeiten im Jahr 2015 geleistet worden sein musste. Somit

gelingt es den Rekurrenten auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht,

die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Die

Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Entgegen

ihrem Einwand wurden sie in der E-Mail der Vorinstanz vom 20. April 2017 darauf

hingewiesen, dass der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen und das

Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt werden müsse. Dass in Bezug

auf die vorliegende Aufrechnung Betriebsertrag - Konto 3200 - eine

Darlehensrückzahlung vorliege, überzeugt nicht, da weder in der Vorjahresbilanz

2014.

der Unternehmung noch im Wertschriftenverzeichnis 2014 der Rekurrenten

eine Darlehensforderung ausgewiesen wurde. Es existiert anhand der Unterlagen

auch keine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Die handschriftliche Notiz vom

7.

Juni 2017 auf der eingereichten Belastungsanzeige der Bank, wonach der Darlehensnehmer

das Darlehen zurückgezahlt habe, ändert nichts, zumal aufgrund des

Revisionsberichts vom 13. März 2017 die entsprechende Verbuchung des Umsatzes

nicht vollständig geprüft werden konnte.

In

Bezug auf die streitige Aufrechnung der angefangenen Arbeiten - Konto 1260 -

sind keine Kostenaufstellungen oder andere aussagekräftige Belege vorhanden,

aufgrund welcher der verbuchte Umsatz überprüft werden könnte. Zwar ist eine

E-Mail der Aufraggeberin vom 8. Juni 2017 eingereicht worden, wonach die

vom Rekurrenten bewerteten angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2015

plausibel und zutreffend seien. Daraus ergibt sich deren Vollständigkeit aber

nicht. Es liegt insofern nur ein Teilnachweis vor. Das genügt vorliegend indessen

nicht, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung

nachzuweisen. Diese weicht im Übrigen um ca. 20 % vom beantragten steuerbaren

Einkommen ab (Staat: CHF 216'849 zu CHF 178'812); das liegt im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens. Daran ändert nichts, dass die Aufrechnung brutto,

d.h. inkl. Mehrwertsteuer erfolgte. Ausserdem ist ein Methodenpluralismus bei

der Ermessensveranlagung nicht erkennbar.

Rekurs

und Beschwerde sind nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs.

1.

StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 1'175 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750, Zuschlag: CHF 425).

Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 1'175 werden den

Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: