SGSTA.2017.58
Staats- und Bundessteuer 2015
4. Dezember 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
4. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.58;
BST.2017.56
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A + B Y reichten mit Datum vom 10. Oktober 2016 die
Steuererklärung 2015 ein. Darin deklarierte der Ehemann Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit. So führt er als Einzelfirma ein Unternehmen mit
Sitz in X. Am 13. März 2017 führte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen
eine Buchprüfung der Unternehmung bezüglich der Steuerperiode 2015 durch. Auf
Aufforderung der VB reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen in der Folge zusätzliche
Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 20. April 2017 führte die VB Olten-Gösgen u.a. an,
die Buchhaltung sei nur unvollständig erstellt worden. Insgesamt sei der
Buchhaltung die Beweiskraft abzusprechen. Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit sei nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Daran wurde mit
E-Mail vom 4. Mai 2017 grundsätzlich festgehalten.
In der
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 12. Mai 2017 legte die VB
Olten-Gösgen das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf
die Buchprüfung nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 185'000 fest. Dagegen
liessen die Steuerpflichtigen am 12. Juni 2017 Einsprache erheben. Die Einsprecher
machten v.a. geltend, dieses Einkommen sei zu hoch festgesetzt. Sie
beantragten, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei unter
Berücksichtigung der nachgereichten Begründung und Beweismittel auf CHF 133'000
festzulegen.
Mit
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermessensveranlagung
resultiere u.a. aus diversem fehlendem Belegmaterial und der massiven
Verbuchung von privaten Aufwendungen. Selbst wenn einzelne Punkte plausibel und
belegmässig nachgewiesen worden wären, gelinge es der Vertretung der
Steuerpflichtigen nicht, die Beweiskraft der Buchhaltung im Einspracheverfahren
wiederherzustellen. Die vorgebrachten Einsprachepunkte seien allesamt
unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig seien.
2. Mit
Rekurs und Beschwerde vom 22. August 2017 gelangte die Vertretung der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Die
Rekurrenten beantragten, der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2017 sei
aufzuheben und sie seien für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren
Einkommen von CHF 178'182 (Staat) bzw. CHF 154'693 (Bund) sowie einem
steuerbaren Vermögen von CHF 0 zu veranlagen. Die Kosten dieses Verfahrens
seien dem Staat aufzuerlegen. Dazu wurde v.a. angeführt, zu keinem Zeitpunkt
sei mitgeteilt worden, dass der Buchhaltung die Beweiskraft abzusprechen sei
und das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach
pflichtgemässem Ermessen festgelegt werde. In Bezug auf die Aufrechnung
Betriebsertrag - Konto 3200 - handle es sich beim betreffenden Zahlungseingang
um eine Darlehensrückzahlung. Es gehe hierbei um eine Fehlbuchung, welche als
erfolgsneutral zu betrachten sei. Das Darlehen stamme vom Rekurrenten als
Privatperson und nicht von der Einzelfirma. Daher sei das Darlehen auch nicht
in der Bilanz als Darlehensforderung ausgewiesen. Bezüglich der Aufrechnung
angefangene Arbeiten - Konto 1260 - seien sämtliche betroffene Leistungen
vollumfänglich abgegrenzt worden. Es sei durchaus plausibel, dass ein
Kleinunternehmen Arbeiten in der Höhe von CHF 50'000 in den ersten zwei
Januarwochen ausführen könne. Dass Akontorechnungen im Januar gestellt worden
seien, sei keine Begründung für eine Aufrechnung von CHF 25'000. Die VB habe
weder die Argumentationen noch die Beweise der Rekurrenten im Einspracheentscheid
einbezogen. Mit Bezug auf die angefangenen Arbeiten bleibe es seitens der VB
bei Behauptungen. Dasselbe gelte bezüglich der Darlehensgewährung. Die
Rekurrenten hätten die nötigen Beweismittel erbracht, um die Argumentationen zu
stützen.
Mit
Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a.
ausgeführt, die Vertretung der Rekurrenten sei per E-Mail über die
Feststellungen der Buchprüfung umfassend informiert worden. Sie habe sich dazu
äussern können; die Rückäusserungen seien denn im Veranlagungs- und
Einspracheverfahren geprüft worden. Zudem sei die Vertreterin informiert
worden, dass der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen und die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen werde. Die Argumente der Einsprache
seien geprüft worden, würden jedoch zu keinem andern Ergebnis führen. Die hier
vorgebrachten Argumentationen würden auch keine anderen Rückschlüsse zulassen.
Es gelinge den Rekurrenten nicht, die Beweiskraft der Buchhaltung wiederherzustellen.
Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei nicht
nachgewiesen worden.
Mit
Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen
Anträgen fest. Es seien praktisch sämtliche verlangten Unterlagen nachgereicht
worden. Diese würden einen Bruchteil der gesamten Buchhaltung ausmachen. Nur
weil die Kassaquittungen nicht sortiert gewesen seien, könne einer Buchhaltung
nicht die Beweiskraft abgesprochen werden. Da der Rekurrent lediglich einzelne
Ausgaben bar getätigt habe und sämtliche Einnahmen ausnahmslos per
Banküberweisung erfolgt seien, könne anhand der eingereichten
Debitorenrechnungen davon ausgegangen werden, dass sämtliche Einnahmen verbucht
worden seien. Mit einer Ausnahme bestehe zu jedem Zahlungseingang die
dazugehörige Rechnung. Dass das umstrittene Darlehen nicht in der privaten
Steuererklärung erfasst worden sei, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht
relevant. Ausserdem habe die Vorinstanz durch das Abstellen auf eine nicht
beweiskräftige Buchhaltung und das gleichzeitige Vornehmen von taxationsweisen
Aufrechnungen unzulässigerweise zwei Methoden vermischt. Dies führe bei den
Aufrechnungen bezüglich der Auto- und Repräsentationsspesen zu einem nicht
nachvollziehbaren Resultat. Nach Zustellung der restlichen Unterlagen an die
Vorinstanz sei anzunehmen, dass der Buchhaltung die Beweiskraft wieder
zuzusprechen sei. Auf die restlichen Positionen sei im Übrigen bereits
eingegangen worden.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden
frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig
(vgl. § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11;
Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Natürliche
Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische
Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine
kaufmännische Buch-haltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven,
Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141
Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss geführt,
wenn die Geschäftsvorfälle darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar
verzeichnet und belegt sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
A., Zürich 2016, Art. 123 N 55; statt vieler Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6). Können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die VB eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§
147.
Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche Ermessensveranlagung kann nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu
begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen
Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132
Abs. 3 DBG).
3.1
Im
vorliegenden Fall führt der Rekurrent als Einzelfirma ein Unternehmen, dessen
Buchhaltung von der Vorinstanz revidiert worden ist. Da laut Vorinstanz diverse
Unterlagen nicht eingereicht worden waren, wurde das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen festgelegt auf CHF 185'000; mithin
wurden CHF 88'714 aufgerechnet (Veranlagung vom 12.5.2017). Die dagegen
erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
wird eine Reduktion des steuerbaren Einkommens um CHF 38'667 auf CHF 178'182
(Staat) bzw. CHF 154'693 (Bund) verlangt.
3.2
Aufgrund
der Unterlagen und Angaben (v.a. Revisionsbericht 2015) wies die Buchhaltung
der Einzelfirma zahlreiche Mängel auf, die im Veranlagungsverfahren grösstenteils
nicht behoben werden konnten (E-Mailverkehr). Die Festlegung des selbständigen
Erwerbseinkommens nach pflichtgemässem Ermessen geschah daher zu Recht. Die
ermessensweise Aufrechnung wird in den vorliegenden Rechtsmitteln an sich auch
nicht mehr generell, sondern nur noch umfangmässig bestritten. Eine solche
Aufrechnung kann wie gesehen nur dann angefochten werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist. Teilnachweise genügen dabei nicht (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 64).
Die Rechtsmittel beschränken sich aber nur auf wenige Punkte. Die vorliegend
eingereichten Unterlagen ergeben auch keine neuen Erkenntnisse. Beim
angeblichen Privatdarlehen gilt es nach wie vor festzuhalten, dass gar kein
Darlehen deklariert worden ist. Es sind auch keine Darlehensverträge vorhanden.
Weiter konnte bei den angefangenen Arbeiten z.B. anhand von Arbeitsrapporten
nicht belegt werden, weshalb ein Kleinunternehmen z.B. bis am 16. Januar 2016
zweimal CHF 50'000 für ein laufendes Projekt erhalten hat. Es ist daher naheliegend,
dass ein Teil dieser Arbeiten im Jahr 2015 geleistet worden sein musste. Somit
gelingt es den Rekurrenten auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht,
die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Die
Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Entgegen
ihrem Einwand wurden sie in der E-Mail der Vorinstanz vom 20. April 2017 darauf
hingewiesen, dass der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen und das
Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt werden müsse. Dass in Bezug
auf die vorliegende Aufrechnung Betriebsertrag - Konto 3200 - eine
Darlehensrückzahlung vorliege, überzeugt nicht, da weder in der Vorjahresbilanz
2014.
der Unternehmung noch im Wertschriftenverzeichnis 2014 der Rekurrenten
eine Darlehensforderung ausgewiesen wurde. Es existiert anhand der Unterlagen
auch keine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Die handschriftliche Notiz vom
7.
Juni 2017 auf der eingereichten Belastungsanzeige der Bank, wonach der Darlehensnehmer
das Darlehen zurückgezahlt habe, ändert nichts, zumal aufgrund des
Revisionsberichts vom 13. März 2017 die entsprechende Verbuchung des Umsatzes
nicht vollständig geprüft werden konnte.
In
Bezug auf die streitige Aufrechnung der angefangenen Arbeiten - Konto 1260 -
sind keine Kostenaufstellungen oder andere aussagekräftige Belege vorhanden,
aufgrund welcher der verbuchte Umsatz überprüft werden könnte. Zwar ist eine
E-Mail der Aufraggeberin vom 8. Juni 2017 eingereicht worden, wonach die
vom Rekurrenten bewerteten angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2015
plausibel und zutreffend seien. Daraus ergibt sich deren Vollständigkeit aber
nicht. Es liegt insofern nur ein Teilnachweis vor. Das genügt vorliegend indessen
nicht, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
nachzuweisen. Diese weicht im Übrigen um ca. 20 % vom beantragten steuerbaren
Einkommen ab (Staat: CHF 216'849 zu CHF 178'812); das liegt im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens. Daran ändert nichts, dass die Aufrechnung brutto,
d.h. inkl. Mehrwertsteuer erfolgte. Ausserdem ist ein Methodenpluralismus bei
der Ermessensveranlagung nicht erkennbar.
Rekurs
und Beschwerde sind nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs.
1.
StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.
) auf CHF 1'175 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750, Zuschlag: CHF 425).
Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 1'175 werden den
Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: