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Entscheid

SGSTA.2017.59

Staats- und Bundessteuer 2016

19. Februar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Es wurde

zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der

Eingabe geht aber hervor, dass auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte

Bundessteuer und Verrechnungssteuer) erhoben wurde. Praxisgemäss nimmt das

Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31; vgl. Art. 54 Abs. 1 des

Verrechnungssteuergesetzes, VStG; § 18 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum VStG,

VV VStG, BGS 613.41). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Nach 26 Abs.

1.

StG bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen

steuerbar, insbesondere auch Dividenden (je lit. b). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit.

a VStG hat der Berechtigte Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner

abgezogenen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn er bei Fälligkeit der

steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag

abwerfenden Vermögenswertes besass. Das VStG bestimmt indes, dass der Anspruch

auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt ist, wenn mit dieser Steuer belastete

Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen

gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden

(Art. 23 VStG). Diese sog. Deklarationsklausel verlangt, dass der

Steuerpflichtige massgebende Einkünfte vor Eintritt der Rechtskraft der

ordentlichen Veranlagung deklariert. Als Defraudantensteuer bezweckt die

Verrechnungssteuer, dass diejenigen Steuerpflichtigen den

Rückerstattungsanspruch endgültig verwirken, welche die deklarationspflichtigen

Einkünfte bei der direkten Steuer von Kantonen und dem Bund nicht

ordnungsgemäss angeben. Damit wird der Sicherungsgedanke, der dem

Verrechnungssteuerrecht zugrunde liegt, durchgesetzt (vgl. Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2005 Nr. 12 E. 1; Bernhard Zwahlen, in: Kommentar zum VStG, 2. A., Basel 2012,

Art. 23 N 1).

3.1

Im

vorliegenden Fall hat der Treuhänder des Rekurrenten die Dividende der B GmbH

von CHF 15'000 in der Steuererklärung 2016 versehentlich nicht deklariert; das

ist unbestritten. Diese Dividende wurde in der Veranlagung 2016 nachträglich

besteuert. Die Vorinstanz hat aber die Rückerstattung der darauf entfallenden,

streitigen Verrechnungssteuer von CHF 5'250 verweigert. Der Rekurrent ersuchte im

Einspracheverfahren u.a. darum mit dem diesbezüglichen Entscheid zuzuwarten,

bis eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2019 in Kraft trete. Die

Vorinstanz und die ESTV beantragen Abweisung der vorliegenden Eingabe, v.a.

auch mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und das

Kreisschreiben KS Nr. 40 der ESTV vom 11. März 2014 über die Verwirkung des

Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer

gemäss Art. 23 VStG (KS Nr. 40, unter www.estv.admin.ch).

3.2

Massgebend

ist vorliegend Art 23 VStG. Demnach verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung

der Verrechnungssteuer wie gesehen, wenn der Ertrag wie hier eine Dividende

nicht korrekt angegeben wird. Dass die Deklaration der Dividende, wie der

Vertreter des Rekurrenten geltend macht, irrtümlich vergessen wurde, ändert

nach dem Gesagten nichts am Verlust des Rückerstattungsanspruchs. Die

Rechtsprechung ist wie erwähnt klar. Dabei ist eine Hinterziehungsabsicht nicht

notwendig. Dass dem Vertreter unbestrittenermassen der Irrtum unterlaufen ist,

hilft dem Rekurrenten nicht (vgl. Bundesgericht BGer vom 27.8.2015,

2C_172/2015, E. 4.3 mit Hinw., wo einem Beistand ein solcher Fehler unterlaufen

war). Sodann können künftige mögliche Gesetzesrevisionen wie hier nicht

abgewartet werden. Massgebend ist vorliegend das im streitigen Steuerjahr 2016

geltende VStG. Eine künftige Revision wie hier kann keine Rückwirkung entfalten

(vgl. zum Ganzen auch ASA 85, S. 609 ff.). Die Rechtsmittel erweisen sich demnach

als unbegründet.

3.3

Was der

Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

In der

Einsprache vom 17. Juli 2017 wurde keine Enspracheverhandlung verlangt. Wenn

die Vorinstanz eine solche Verhandlung nicht als notwendig erachtete, ist dies

nicht zu beanstanden (vgl. dazu § 150 Abs. 2 StG). Auch wurde im angefochtenen

Einspracheentscheid hinreichend auf die Argumente des Rekurrenten eingegangen;

dabei brauchte die Vorinstanz nicht auf jedes Argument einzugehen. Sodann geht Art.

23.

VStG vom Grundsatz der Selbstdeklaration aus. Es obliegt dem

Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner Selbstdeklaration sämtliche Angaben über

Einkommenszuflüsse zu machen, welche nach den eidgenössischen und kantonalen

Steuerrechten als steuerbares Einkommen zu gelten haben (vgl. Zwahlen, a.a.O., Art. 23 N 3). Der

Rekurrent hat nicht bestritten, dass in der Steuererklärung 2016 und den

entsprechenden Beilagen ein Hinweis auf eine Dividendenausschüttung der B GmbH

fehlte (Einsprache vom 17.7.2017); diese Dividende wurde damit nicht deklariert

und es fehlt daher an einer ordnungsgemässen Deklaration im Sinne von Art. 23

VStG. Daran ändert nichts, dass die Dividenden in den Vorjahren soweit

ersichtlich korrekt deklariert wurden. Der Rekurrent muss sich dabei das

Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen (Zwahlen,

a.a.O., Art. 23 N 5); eine allfällige Schadenersatzpflicht des Vertreters kann

insofern auch nichts ändern. Zudem wurde die fehlende Deklaration von der

Vorinstanz im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bemerkt. Daher liegt auch keine

spontane Nachdeklaration der Dividendenzahlung vor. Korrekturen, die auf

Intervention der Steuerbehörden erfolgen, gelten als nicht mehr ordnungsgemässe

Deklaration (KS Nr. 40, Ziff. 3.2). Ein Anspruch auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer ist hier damit nicht gegeben. Vorliegend musste die

Vorinstanz das Steuerdossier des Rekurrenten auch nicht durchsuchen, um die

Dividende zu bemerken (vgl. dazu BGer vom 17.3.2017,2C_637/2016, E. 3.5). Wie

gesagt, fehlte in der Steuererklärung ein Hinweis auf eine Dividendenzahlung. Weiter

ist vorliegend das geltende Recht abzuwenden, auch wenn wie hier ein

Gesetzgebungsverfahren hängig ist. Eine allfällige Gesetzesrevision gilt erst

ab deren Inkrafttreten. Sie stellt keinen Grund dar für eine Sistierung des

Verfahrens (vgl. BGer vom 13.1.2016,2C_275/2015, E. 3.2.2). Der diesbezügliche

Antrag ist unbegründet.

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind auf

CHF 558 festzusetzen der (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 58; vgl.

dazu §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11; § 18 Abs. 2 VV VStG).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 558 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Z

Expediert am: