SGSTA.2017.59
Staats- und Bundessteuer 2016
19. Februar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
19. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.59,
BST.2017.57
A
v.d.
gegen
1. Veranlagungsbehörde
Solothurn
2. Eidg.
Steuerverwaltung
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 22. März 2017 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016
ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 der
Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn wurde der Betrag von CH 15'000 aufgerechnet
als nicht deklarierte Ausschüttung der B GmbH, Z, mit Fälligkeit vom 1. Mai
2016. Dazu wurde v.a. angeführt, die Verrechnungssteuer könne nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht zurückerstattet werden.
Dagegen liess der Steuerpflichtige am 17. Juli 2017 Einsprache erheben und
beantragen, es sei die Rückforderung der Verrechnungssteuer auf die Dividende der
B GmbH im Betrag von CHF 5'250 zu gewähren. Der Antrag auf Rückerstattung
dieser Verrechnungssteuer sei irrtümlich unterblieben.
Mit
Einspracheentscheid vom 9. August 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Nach
der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es entscheidend, dass die
verrechnungssteuerrelevanten Einkünfte korrekt deklariert würden; dies müsse
der Steuerpflichtige selber tun. Der Einsprecher habe die Ausschüttung der B
GmbH von CHF 15'000 nicht deklariert. Folglich sei die Rückerstattung der
entsprechenden Verrechnungssteuer von CHF 5'250 zu Recht verweigert
worden.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent)
am 30. August 2017 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs
einreichen. Der angefochtene Entscheid sei ohne Verhandlung gefällt worden. Die
Argumente des Rekurrenten seien nicht berücksichtigt worden. Dieser verwies auf
die Einsprache. Darin habe er gegebenenfalls um Zuwarten mit dem
Einspracheentscheid ersucht. Inzwischen sei denn bekannt, dass die fragliche
Gesetzesänderung voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten werde. Ausserdem
würde der Vertreter allenfalls dem Rekurrenten gegenüber
schadenersatzpflichtig. Es wurde um Aufhebung des Einspracheentscheids ersucht mit
der Auflage an die VB, die Einsprache nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes
nochmals zu behandeln.
Mit
Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a.
angeführt, weder der Steuererklärung 2016 noch dem Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis 2016 seien Unterlagen beigelegt worden, die auf die
Ausschüttung von CHF 15'000 durch die B GmbH hingewiesen hätten; diese
Ausschüttung sei denn unbestrittenermassen nicht deklariert worden. Folglich
sei die Rückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuer zu Recht verweigert
worden. Der Vertreter des Rekurrenten habe keine Einspracheverhandlung verlangt;
eine solche sei nach Ansicht der Vorinstanz auch nicht notwendig gewesen. Der
Rekurrent müsse sich das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen.
Vorliegend seien einzig die in der Steuerperiode 2016 gültigen
Gesetzesregelungen massgebend. Eine allfällige Gesetzesänderung sei infolge des
Rückwirkungsverbots nicht anwendbar. Der Anspruch auf Rückerstattung der
streitigen Verrechnungssteuer sei somit verwirkt.
Mit
Stellungnahme vom 22. November 2017 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung
ESTV, die Beschwerde vom 28. August 2017 sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der
Rekurrent habe mangels korrekter Deklaration der fraglichen Dividende in der
Steuererklärung 2016 den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt.
Die Vorinstanz habe diese Rückerstattung zu Recht verweigert. Auch eine
Sistierung des Verfahrens sei unbegründet. Auf die weiteren Ausführungen ist,
soweit erforderlich, nachfolgend näher einzugehen.
Mit
Replik vom 14. Dezember 2017 hielt der Vertreter des Rekurrenten fest, dass die
Nichtdeklaration der Dividende von CHF 15'000 auf einem Fehler beruhe. Im
Wertschriftenverzeichnis 2016 sei der Titel der B GmbH zwar aufgeführt, in der Kolonne
A sei hingegen kein Betrag eingesetzt worden. Die Dividende sei indes seit
Jahren ordentlich deklariert worden. Der Vertreter ersuchte um Berücksichtigung
dieser Umstände, da ein einmaliger Fehler nicht mit CHF 5'250 bestraft werden
dürfe.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Es wurde
zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der
Eingabe geht aber hervor, dass auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte
Bundessteuer und Verrechnungssteuer) erhoben wurde. Praxisgemäss nimmt das
Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31; vgl. Art. 54 Abs. 1 des
Verrechnungssteuergesetzes, VStG; § 18 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum VStG,
VV VStG, BGS 613.41). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Nach 26 Abs.
1.
StG bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen
steuerbar, insbesondere auch Dividenden (je lit. b). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit.
a VStG hat der Berechtigte Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner
abgezogenen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn er bei Fälligkeit der
steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag
abwerfenden Vermögenswertes besass. Das VStG bestimmt indes, dass der Anspruch
auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt ist, wenn mit dieser Steuer belastete
Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen
gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden
(Art. 23 VStG). Diese sog. Deklarationsklausel verlangt, dass der
Steuerpflichtige massgebende Einkünfte vor Eintritt der Rechtskraft der
ordentlichen Veranlagung deklariert. Als Defraudantensteuer bezweckt die
Verrechnungssteuer, dass diejenigen Steuerpflichtigen den
Rückerstattungsanspruch endgültig verwirken, welche die deklarationspflichtigen
Einkünfte bei der direkten Steuer von Kantonen und dem Bund nicht
ordnungsgemäss angeben. Damit wird der Sicherungsgedanke, der dem
Verrechnungssteuerrecht zugrunde liegt, durchgesetzt (vgl. Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2005 Nr. 12 E. 1; Bernhard Zwahlen, in: Kommentar zum VStG, 2. A., Basel 2012,
Art. 23 N 1).
3.1
Im
vorliegenden Fall hat der Treuhänder des Rekurrenten die Dividende der B GmbH
von CHF 15'000 in der Steuererklärung 2016 versehentlich nicht deklariert; das
ist unbestritten. Diese Dividende wurde in der Veranlagung 2016 nachträglich
besteuert. Die Vorinstanz hat aber die Rückerstattung der darauf entfallenden,
streitigen Verrechnungssteuer von CHF 5'250 verweigert. Der Rekurrent ersuchte im
Einspracheverfahren u.a. darum mit dem diesbezüglichen Entscheid zuzuwarten,
bis eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2019 in Kraft trete. Die
Vorinstanz und die ESTV beantragen Abweisung der vorliegenden Eingabe, v.a.
auch mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und das
Kreisschreiben KS Nr. 40 der ESTV vom 11. März 2014 über die Verwirkung des
Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
gemäss Art. 23 VStG (KS Nr. 40, unter www.estv.admin.ch).
3.2
Massgebend
ist vorliegend Art 23 VStG. Demnach verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer wie gesehen, wenn der Ertrag wie hier eine Dividende
nicht korrekt angegeben wird. Dass die Deklaration der Dividende, wie der
Vertreter des Rekurrenten geltend macht, irrtümlich vergessen wurde, ändert
nach dem Gesagten nichts am Verlust des Rückerstattungsanspruchs. Die
Rechtsprechung ist wie erwähnt klar. Dabei ist eine Hinterziehungsabsicht nicht
notwendig. Dass dem Vertreter unbestrittenermassen der Irrtum unterlaufen ist,
hilft dem Rekurrenten nicht (vgl. Bundesgericht BGer vom 27.8.2015,
2C_172/2015, E. 4.3 mit Hinw., wo einem Beistand ein solcher Fehler unterlaufen
war). Sodann können künftige mögliche Gesetzesrevisionen wie hier nicht
abgewartet werden. Massgebend ist vorliegend das im streitigen Steuerjahr 2016
geltende VStG. Eine künftige Revision wie hier kann keine Rückwirkung entfalten
(vgl. zum Ganzen auch ASA 85, S. 609 ff.). Die Rechtsmittel erweisen sich demnach
als unbegründet.
3.3
Was der
Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
In der
Einsprache vom 17. Juli 2017 wurde keine Enspracheverhandlung verlangt. Wenn
die Vorinstanz eine solche Verhandlung nicht als notwendig erachtete, ist dies
nicht zu beanstanden (vgl. dazu § 150 Abs. 2 StG). Auch wurde im angefochtenen
Einspracheentscheid hinreichend auf die Argumente des Rekurrenten eingegangen;
dabei brauchte die Vorinstanz nicht auf jedes Argument einzugehen. Sodann geht Art.
23.
VStG vom Grundsatz der Selbstdeklaration aus. Es obliegt dem
Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner Selbstdeklaration sämtliche Angaben über
Einkommenszuflüsse zu machen, welche nach den eidgenössischen und kantonalen
Steuerrechten als steuerbares Einkommen zu gelten haben (vgl. Zwahlen, a.a.O., Art. 23 N 3). Der
Rekurrent hat nicht bestritten, dass in der Steuererklärung 2016 und den
entsprechenden Beilagen ein Hinweis auf eine Dividendenausschüttung der B GmbH
fehlte (Einsprache vom 17.7.2017); diese Dividende wurde damit nicht deklariert
und es fehlt daher an einer ordnungsgemässen Deklaration im Sinne von Art. 23
VStG. Daran ändert nichts, dass die Dividenden in den Vorjahren soweit
ersichtlich korrekt deklariert wurden. Der Rekurrent muss sich dabei das
Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen (Zwahlen,
a.a.O., Art. 23 N 5); eine allfällige Schadenersatzpflicht des Vertreters kann
insofern auch nichts ändern. Zudem wurde die fehlende Deklaration von der
Vorinstanz im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bemerkt. Daher liegt auch keine
spontane Nachdeklaration der Dividendenzahlung vor. Korrekturen, die auf
Intervention der Steuerbehörden erfolgen, gelten als nicht mehr ordnungsgemässe
Deklaration (KS Nr. 40, Ziff. 3.2). Ein Anspruch auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer ist hier damit nicht gegeben. Vorliegend musste die
Vorinstanz das Steuerdossier des Rekurrenten auch nicht durchsuchen, um die
Dividende zu bemerken (vgl. dazu BGer vom 17.3.2017,2C_637/2016, E. 3.5). Wie
gesagt, fehlte in der Steuererklärung ein Hinweis auf eine Dividendenzahlung. Weiter
ist vorliegend das geltende Recht abzuwenden, auch wenn wie hier ein
Gesetzgebungsverfahren hängig ist. Eine allfällige Gesetzesrevision gilt erst
ab deren Inkrafttreten. Sie stellt keinen Grund dar für eine Sistierung des
Verfahrens (vgl. BGer vom 13.1.2016,2C_275/2015, E. 3.2.2). Der diesbezügliche
Antrag ist unbegründet.
Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind auf
CHF 558 festzusetzen der (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 58; vgl.
dazu §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11; § 18 Abs. 2 VV VStG).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 558 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG Z
Expediert am: