SGSTA.2017.62
Staats- und Bundessteuer 2015
3. April 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 3. April 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.62;
BST.2017.60
A
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 27.
Oktober 2016 reichte die Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2015 ein. In
der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 30. Januar 2017 wurde die
Selbstdeklaration von der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn nicht unverändert
übernommen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 liess die Steuerpflichtige
Einsprache erheben. Diese betraf v.a. den Mietwert der eigenen Wohnung in Y,
den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft in Frankreich und die
behinderungsbedingten Kosten. Am 2. Juni 2017 fand die verlangte
Einspracheverhandlung statt. Am 14. Juni 2017 reichte die Einsprecherin ergänzende
Unterlagen ein. Am 20. Juni 2017 nahm die VB Solothurn zur Einsprache
detailliert Stellung. Am 18. August 2017 reichte der Vertreter der
Einsprecherin eine Rückäusserung ein.
1.2.1 Mit Verfügung vom
22. August 2017 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der
Katasterwert der Liegenschaft in Frankreich auf CHF 60'000 reduziert
(Dispositiv Ziff. 1). Betreffend den Eigenmietwert der Ferienwohnung in
Frankreich wurde die Einsprache indessen abgewiesen. Beim Eigenmietwert musste
eine Korrektur zu Ungunsten der Einsprecherin vorgenommen werden. Der Wert
wurde von bisher CHF 1'200 auf CHF 6'000 erhöht. Diese Korrektur sei
ordnungsgemäss mit Schreiben vom 20. Juni 2017 angekündigt worden. Die
Liegenschaft befinde sich im Ausland. Es sei eine Steuerausscheidung
vorzunehmen (Dispositiv Ziff. 2). Betreffend die Liegenschaftskosten in
Frankreich wurde die Einsprache insofern gutgeheissen, als der höhere
Pauschalabzug von CHF 1'200 anstatt der effektiven Kosten von CHF 873
berücksichtigt wurde (Dispositiv Ziff. 3). Betreffend den Eigenmietwert der
Liegenschaft in X, die vom Sohn bewohnt werde, wurde die Einsprache abgewiesen
(Dispositiv Ziff. 4). Betreffend die geltend gemachten behinderungsbedingten
Kosten wurde die Einsprache schliesslich ebenfalls abgewiesen. Der
Unterstützungsabzug für den Sohn wurde in der Veranlagung indes zum Abzug
zugelassen (Dispositiv Ziff. 5).
1.2.2 Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Liegenschaft in Frankreich stehe der
Einsprecherin uneingeschränkt zur Verfügung. Die Einsprache betreffend den
Eigenmietwert dieser Liegenschaft sei unbegründet. Dabei sei jedoch eine
Korrektur zu Ungunsten der Einsprecherin vorzunehmen. Da entgegen deren Antrag
ein Eigenmietwert erhoben werde, sei der Pauschalabzug zu berücksichtigen. In
Bezug auf die durch den Sohn bewohnte Liegenschaft sei von einer
unentgeltlichen Überlassung des Mietobjekts auszugehen. In der Folge sei der
ganze Eigenmietwert zu versteuern. Die geltend gemachten Liegenschaftskosten
seien gemäss Selbstdeklaration unverändert zum Abzug zugelassen worden. Dass
der Sohn während des Jahres zeitweise in Afrika weile, ändere an der
Beurteilung nichts. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet. Mit Bezug
auf die behinderungsbedingten Kosten für den Sohn überprüfte die VB die
einzelnen geltend gemachten Posten auf ihre Abzugsfähigkeit hin. Die Einsprache
sei in diesem Punkt unbegründet. Indes sei für den von der Einsprecherin
unterstützten Sohn der Unterstützungsabzug berücksichtigt worden. Höhere
behinderungsbedingte Kosten seien aber nicht nachgewiesen worden.
2.1.1 Am 20. September
2017 (Postaufgabe) gelangte der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrentin) mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Es wurde
verlangt, der Einspracheentscheid vom 22. August 2017 sei aufzuheben (Begehren
1). Bei der Rekurrentin sei nur der Eigenmietwert der von ihr selbst bewohnten
Wohnung an der Z-Strasse in Y von CHF 21'112 (Staat) bzw. CHF 18'704 (Bund) zu
besteuern (Begehren 2). Der Katasterwert der Liegenschaft in Frankreich sei mit
höchstens CHF 60'000 festzusetzen und es seien Liegenschaftskosten für
diese Liegenschaft für Versicherungen und Steuern von CHF 873 zum Abzug
zuzulassen (Begehren 3). Die von der Rekurrentin für den behinderten Sohn B selber
getragenen Kosten von CHF 11'302 seien als behinderungsbedingte Kosten von
den Einkünften abzuziehen. Eventuell seien auch die von der Rekurrentin selber
getragenen Mietzinsausfälle bzw. Nebenkosten aus der an den Sohn vermieteten
Wohnung von total CHF 13'200 als behinderungsbedingte Kosten von den Einkünften
abzuziehen (Begehren 4). Das satzbestimmende Einkommen der Rekurrentin sei für
die Steuerperiode 2015 um CHF 21'589, eventuell um CHF 34'789 (Staat) und um
CHF 23'642, eventuell um CHF 36'842 (Bund) herabzusetzen und der
Vermögenssteuerwert der Liegenschaft in Frankreich mit höchstens CHF 60'000
festzusetzen (Begehren 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.1.2 Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein steuerlich relevanter Eigenverbrauch der
Rekurrentin sei weder bezüglich der Liegenschaft in Frankreich noch bezüglich
der an den Sohn vermieteten Wohnung an der V-Strasse in X gegeben; demzufolge
habe die Rekurrentin nur den Eigenmietwert der von ihr selbst bewohnten Wohnung
an der Z-Strasse in Y zu versteuern. Sie könne jedoch trotz Nichtbesteuerung
des Eigenmietwerts der Liegenschaft in Frankreich die dortigen
Liegenschaftskosten von den Einkünften abziehen; zudem sei der Katasterwert
dieser Liegenschaft wesentlich tiefer als CHF 60'000 festzusetzen. Die von der
Rekurrentin für den Sohn getragenen Kosten und der ihr entstandene
Mietzinsausfall würden behinderungsbedingte Kosten darstellen und seien von den
Einkünften in Abzug zu bringen. Auf die weiteren Ausführungen ist, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Sachverhalt
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 11. Januar 2018 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die Abweisung von
Rekurs und Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In erster Linie wurde auf
den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen und an dessen Ausführungen
vollumfänglich festgehalten. Die weiteren Erörterungen sind, soweit notwendig,
nachfolgend zu berücksichtigen.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 23. Februar 2018 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest. Primär
wurde ebenfalls auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und daran
vollumfänglich festgehalten. Auf die zusätzlichen Erörterungen in der Replik
ist, soweit erforderlich, nachstehend einzugehen.
2.4 Mit Eingabe vom 2.
März 2018 reichte die Vorinstanz noch ein Dokument nach. Die übrigen Vorbringen
der Rekurrentin wurden bestritten und es wurde auf die Vernehmlassung vom 11.
Januar 2018 sowie deren Erörterungen verwiesen.
2.5 Dazu ist von der
Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden
frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.
140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG). Auf die Rechtsmittel ist somit prinzipiell
einzutreten.
2.1 Der
Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (§ 21 Abs. 1 und 3 StG; Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG). Steuerbar
sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere auch der Mietwert von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von
Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur
Verfügung stehen (§ 27 Abs. 1 lit. b StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG).
Hält sich der
Eigentümer die Liegenschaft zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung,
nutzt sie in concreto aber nur selten, ist dies der vollumfänglichen und
ganzjährigen Eigennutzung gleichzustellen. Anders verhält es sich, wenn die
Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Nicht zur Verfügung stehend im Sinne des
Gesetzes ist eine Liegenschaft, wenn sie nicht bewohnbar ist oder nachweislich
verkauft resp. vermietet werden soll, ohne dass ein Käufer oder Mieter - trotz
ernsthafter Bemühungen - gefunden worden wäre (Zwahlen/
Lissi, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Art. 21 N
23 f.; vgl. auch Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 21 N 77 f.; je mit Hinw. auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts).
2.2 Steuerbar sind
alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, dazu gehören auch alle Einkünfte aus
Vermietung (§ 27 lit. a StG resp. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG). Dabei ist vom
Grundsatz auszugehen, dass der mit dem Mieter vertraglich abgemachte Mietzins
zu versteuern ist. Der für die Besteuerung massgebliche Zeitpunkt der
Einkommensrealisierung ist eingetreten, wenn der Steuerpflichtige die
Leistungen vereinnahmt oder darauf einen festen Rechtsanspruch hat (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 16 N 18
und Art. 21 N 12, je mit Hinw.).
2.3 Nach § 41 Abs. 1
lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG werden die
behinderungsbedingten Kosten eines Steuerpflichtigen oder einer von ihm
unterhaltenen Person mit Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 von den Einkünften abgezogen, soweit der Steuerpflichtige
die Kosten selber trägt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2013
Nr. 8). In dieser Hinsicht ist zu verweisen auf das Kreisschreiben (KS) Nr. 11
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005: Abzug von Krankheits-
und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (unter
www.estv.admin.ch). Behinderungsbedingt sind Kosten dann, wenn sie als Folge
einer Behinderung entstanden sind (kausaler Zusammenhang zwischen der
Behinderung und den Kosten) und sie keine Lebenshaltungsausgaben darstellen (KS
Nr. 11, Ziff. 4.1 und 4.2).
2.4 Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt
der Rekurrentin im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten
Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihr geschilderten Sachverhalt (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77
und Art. 140 N 55).
3. Die Rekurrentin
macht drei Punkte geltend.
3.1 Zuerst sei die
Liegenschaft in Frankreich weder vermietbar noch verkäuflich. Der diesbezügliche
Katasterwert dürfe nicht auf dem Kaufpreis von CHF 180'000 im Jahr 2005 beruhen
aufgrund des damals hohen Eurokurses von CHF 1.55 für 1 Euro. Zudem dürfe die
Rekurrentin die Liegenschaftskosten von CHF 873 abziehen, auch wenn der
Eigenmietwert nicht besteuert werden dürfe.
3.1.1 Dass eine
Liegenschaft nicht vermietbar oder verkäuflich ist aufgrund von äusseren
Umständen, muss die Rekurrentin nachweisen. Verkaufsinserate (9 Rechnungen bzw.
Erwägungen
2.
Inserate) und ein Mäklervertrag (Verkaufsmandate vom 14.3.2012 bzw. 10.12.2015)
allein genügen dafür nicht. Unklar ist auch, ob die Liegenschaft zu teuer
angeboten wurde oder ob die Marktverhältnisse derart schlecht sind, wie vom
Mäkler behauptet wurde (Brief C vom 15.2.2018). Dies sind aber keine äusseren Umstände,
die dazu führen würden, dass die Liegenschaft nicht besteuert werden kann. Sie
kann immer noch benützt bzw. vermietet oder allenfalls günstiger verkauft
werden. Äussere Umstände wären im vorliegenden Zusammenhang etwa eine
Unbewohnbarkeit aufgrund von baulichen Mängeln. Sodann werden gemäss
Rechtsprechung des Steuergerichts beim Katasterwert von ausländischen
Liegenschaften Fremdwährungsschwankungen nicht berücksichtigt. Die Rekurrentin
hat ausserdem keine entsprechende Neubewertung verlangt. Andere Umstände des
geringeren Verkehrswerts sind nicht nachgewiesen. Zudem hat die Vorinstanz nicht
nur den geltend gemachten Betrag von CHF 873 als Liegenschaftskosten anerkannt,
sondern die entsprechende Pauschale von CHF 1'200. Insofern liegt aber keine
Beschwer vor. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach in diesem ersten Punkt als
unbegründet, soweit sie zulässig sind.
3.1.2
Was die
Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Obgleich sie mit
der Liegenschaft in Frankreich keine Mieterträge erzielt hat, hat sie nach dem
Gesagten auch den Eigenmietwert dieser Liegenschaft zu versteuern. Weiter hat sie
keine hinreichenden Belege eingereicht, welche die geltend gemachten
Verkaufsbemühungen nachweisen würden. Es gibt keine Unterlagen über
Verkaufsgespräche des Mäklers oder Protokolle, die den Leerstand der Liegenschaft
dokumentieren würden. Auch ist keine Liegenschaftsbewertung vorhanden. Ferner
fehlen aussagekräftige Angaben zur dortigen regionalen
Liegenschaftsentwicklung. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin liegt bei der
Liegenschaft in Frankreich damit steuerlich Eigengebrauch vor.
Weiter hat die
Vorinstanz den Steuerwert der Liegenschaft in Frankreich auf CHF 60'000
festgesetzt, mithin auf 1/3 des damaligen Kaufpreises von CHF 180'000 gemäss
Selbstdeklaration. Zudem wurde der Mietwert der Liegenschaft auf CHF 6'000
festgelegt, d.h. auf 10 % des Steuerwerts. Dabei stützte sich die Vorinstanz
auf die entsprechende Praxis des Steuergerichts (KSG vom 24.10.2011,
SGSTA.2011.29; BST.2011.23). Dies ist nicht zu beanstanden. Es sind hier keine
Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Danach erfolgt im
vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch die Umrechnung von Euro in
Schweizer Franken einmalig beim Kauf der Liegenschaft; eine jährliche
Umrechnung zum aktuellen Kurs ist nicht praxistauglich (KSG vom 24.10.2011,
a.a.O., E. 4.2). Zwar kann sich im Hinblick auf § 65 Abs. 5 StG fragen, ob die
Differenz zwischen dem damals höheren und heute deutlich tieferen Eurokurs (ca.
CHF 1.55 zu ca. CHF 1.20) hier zu berücksichtigen ist. Nach dieser Bestimmung
werden offensichtliche Unrichtigkeiten und Auslassungen von Amtes wegen
berücksichtigt; der geänderte Katasterwert ist auf das Ende der Steuerperiode
wirksam, in der die Neuschätzung eröffnet wird. Der Eurokurs ist vorliegend
aber nur ein Kriterium von vielen. Insbesondere ist hier der aktuelle Liegenschaftswert
wie erwähnt nicht bekannt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 65
Abs. 5 StG ist vorliegend nicht feststellbar. Es ist auch nicht nachgewiesen,
dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um
20.
% tieferen Katasterwert ergäbe (§ 65 Abs. 4 StG).
3.2
Sodann wird bezüglich
der Liegenschaft an der V-Strasse in X geltend gemacht, sie sei an den Sohn B
vermietet; dieser habe aber keinen Mietzins bezahlt, weshalb auch kein Zins
oder Eigenmietwert besteuert werden könne.
3.2.1
Für diese Wohnung
existiert aufgrund der Unterlagen ein Mietvertrag (Beilage Einsprache vom
28.2
). Der Mietzins von CHF 1'100 (inkl. Nebenkosten von CHF 250) ist
grundsätzlich zu versteuern, wenn er geschuldet ist und nicht erst, wenn er
bezahlt wurde. Ein Erlass oder ein Abschreiben des Mietzinses führt nicht zu
einem Wegfall der Besteuerung. Hier hat die Vorinstanz nur den günstigeren
Eigenmietwert besteuert. Sie ist dabei von einer unentgeltlichen Überlassung der
Liegenschaft ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel sind
damit in diesem zweiten Punkt unbegründet.
3.2.2
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, vermag nichts zu ändern. Unbestrittenermassen
liegt ein ungekündigtes Mietverhältnis zwischen ihr und dem Sohn vor. Daraus
hat die Rekurrentin Mietzinsansprüche von CHF 13'200 (12 x CHF 1'100/Monat),
die grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (§ 27 Abs. 1 lit. a StG). Aufgrund
der Umstände, wonach der Sohn die Wohnung verlassen und die Miete nicht mehr
bezahlt hat, ist die Vorinstanz indessen von einem unentgeltlichen Leihverhältnis
ausgegangen; sie hat die Mietzinsansprüche nicht besteuert, sondern nur den
tieferen Eigenmietwert (CHF 6'000). Gegen dieses Vorgehen, insofern zugunsten
der Rekurrentin, ist nichts einzuwenden.
3.3
Ausserdem wird der
steuerliche Abzug von behinderungsbedingten Kosten des Sohnes in Höhe von CHF
11'303 verlangt.
3.3.1
Ausgaben für die
Lebenshaltung gehören nicht zu den behinderungsbedingten Kosten (Richner, a.a.O., Art. 33 N 162). Im
vorliegenden Einspracheverfahren wurde denn aufgezeigt, dass es hier um herkömmliche
Lebenshaltungskosten geht, mithin um die Krankenkassenprämie, Reisekosten,
Fernsehgebühren, Reinigungskosten etc. Diese Kosten sind nicht abzugsfähig. Die
Rechtsmittel sind auch in diesem dritten Punkt unbegründet.
3.3.2
Was die
Rekurrentin dagegen vorbringt, kann kein anderes Resultat ergeben. Es ist
nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz den Behinderungskostenabzug
wegen fehlender Kausalität verweigert und nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten angenommen hat in Bezug auf die geltend gemachten Kosten
für Aufräumarbeiten, die Krankenkasse, Fernsehen, den Arzt, Strom, Reisekosten
nach Afrika und nunmehr auch die ausstehenden Mietzinsen. Ein
Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und der psychischen Behinderung des
Sohnes des Rekurrentin ist nicht erkennbar. Dagegen hat die Vorinstanz zutreffend
den Unterstützungsabzug nach § 43 Abs. 1 lit. d StG (CHF 2'000) resp. Art.
35.
Abs. 1 lit. b DBG (CHF 6'500) gewährt.
3.4
Rekurs und
Beschwerde sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'227
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 477). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'227 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_500/2018 vom
8. April 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)