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Entscheid

SGSTA.2017.62

Staats- und Bundessteuer 2015

3. April 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 11. Januar 2018 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die Abweisung von

Rekurs und Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In erster Linie wurde auf

den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen und an dessen Ausführungen

vollumfänglich festgehalten. Die weiteren Erörterungen sind, soweit notwendig,

nachfolgend zu berücksichtigen.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 23. Februar 2018 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest. Primär

wurde ebenfalls auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und daran

vollumfänglich festgehalten. Auf die zusätzlichen Erörterungen in der Replik

ist, soweit erforderlich, nachstehend einzugehen.

2.4 Mit Eingabe vom 2.

März 2018 reichte die Vorinstanz noch ein Dokument nach. Die übrigen Vorbringen

der Rekurrentin wurden bestritten und es wurde auf die Vernehmlassung vom 11.

Januar 2018 sowie deren Erörterungen verwiesen.

2.5 Dazu ist von der

Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden

frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.

140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG). Auf die Rechtsmittel ist somit prinzipiell

einzutreten.

2.1 Der

Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

Privatvermögen (§ 21 Abs. 1 und 3 StG; Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG). Steuerbar

sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere auch der Mietwert von

Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von

Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehen (§ 27 Abs. 1 lit. b StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG).

Hält sich der

Eigentümer die Liegenschaft zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung,

nutzt sie in concreto aber nur selten, ist dies der vollumfänglichen und

ganzjährigen Eigennutzung gleichzustellen. Anders verhält es sich, wenn die

Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Nicht zur Verfügung stehend im Sinne des

Gesetzes ist eine Liegenschaft, wenn sie nicht bewohnbar ist oder nachweislich

verkauft resp. vermietet werden soll, ohne dass ein Käufer oder Mieter - trotz

ernsthafter Bemühungen - gefunden worden wäre (Zwahlen/

Lissi, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Art. 21 N

23 f.; vgl. auch Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 21 N 77 f.; je mit Hinw. auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts).

2.2 Steuerbar sind

alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, dazu gehören auch alle Einkünfte aus

Vermietung (§ 27 lit. a StG resp. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG). Dabei ist vom

Grundsatz auszugehen, dass der mit dem Mieter vertraglich abgemachte Mietzins

zu versteuern ist. Der für die Besteuerung massgebliche Zeitpunkt der

Einkommensrealisierung ist eingetreten, wenn der Steuerpflichtige die

Leistungen vereinnahmt oder darauf einen festen Rechtsanspruch hat (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 16 N 18

und Art. 21 N 12, je mit Hinw.).

2.3 Nach § 41 Abs. 1

lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG werden die

behinderungsbedingten Kosten eines Steuerpflichtigen oder einer von ihm

unterhaltenen Person mit Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 von den Einkünften abgezogen, soweit der Steuerpflichtige

die Kosten selber trägt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2013

Nr. 8). In dieser Hinsicht ist zu verweisen auf das Kreisschreiben (KS) Nr. 11

der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005: Abzug von Krankheits-

und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (unter

www.estv.admin.ch). Behinderungsbedingt sind Kosten dann, wenn sie als Folge

einer Behinderung entstanden sind (kausaler Zusammenhang zwischen der

Behinderung und den Kosten) und sie keine Lebenshaltungsausgaben darstellen (KS

Nr. 11, Ziff. 4.1 und 4.2).

2.4 Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt

der Rekurrentin im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten

Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihr geschilderten Sachverhalt (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77

und Art. 140 N 55).

3. Die Rekurrentin

macht drei Punkte geltend.

3.1 Zuerst sei die

Liegenschaft in Frankreich weder vermietbar noch verkäuflich. Der diesbezügliche

Katasterwert dürfe nicht auf dem Kaufpreis von CHF 180'000 im Jahr 2005 beruhen

aufgrund des damals hohen Eurokurses von CHF 1.55 für 1 Euro. Zudem dürfe die

Rekurrentin die Liegenschaftskosten von CHF 873 abziehen, auch wenn der

Eigenmietwert nicht besteuert werden dürfe.

3.1.1 Dass eine

Liegenschaft nicht vermietbar oder verkäuflich ist aufgrund von äusseren

Umständen, muss die Rekurrentin nachweisen. Verkaufsinserate (9 Rechnungen bzw.

Erwägungen

2.

Inserate) und ein Mäklervertrag (Verkaufsmandate vom 14.3.2012 bzw. 10.12.2015)

allein genügen dafür nicht. Unklar ist auch, ob die Liegenschaft zu teuer

angeboten wurde oder ob die Marktverhältnisse derart schlecht sind, wie vom

Mäkler behauptet wurde (Brief C vom 15.2.2018). Dies sind aber keine äusseren Umstände,

die dazu führen würden, dass die Liegenschaft nicht besteuert werden kann. Sie

kann immer noch benützt bzw. vermietet oder allenfalls günstiger verkauft

werden. Äussere Umstände wären im vorliegenden Zusammenhang etwa eine

Unbewohnbarkeit aufgrund von baulichen Mängeln. Sodann werden gemäss

Rechtsprechung des Steuergerichts beim Katasterwert von ausländischen

Liegenschaften Fremdwährungsschwankungen nicht berücksichtigt. Die Rekurrentin

hat ausserdem keine entsprechende Neubewertung verlangt. Andere Umstände des

geringeren Verkehrswerts sind nicht nachgewiesen. Zudem hat die Vorinstanz nicht

nur den geltend gemachten Betrag von CHF 873 als Liegenschaftskosten anerkannt,

sondern die entsprechende Pauschale von CHF 1'200. Insofern liegt aber keine

Beschwer vor. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach in diesem ersten Punkt als

unbegründet, soweit sie zulässig sind.

3.1.2

Was die

Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Obgleich sie mit

der Liegenschaft in Frankreich keine Mieterträge erzielt hat, hat sie nach dem

Gesagten auch den Eigenmietwert dieser Liegenschaft zu versteuern. Weiter hat sie

keine hinreichenden Belege eingereicht, welche die geltend gemachten

Verkaufsbemühungen nachweisen würden. Es gibt keine Unterlagen über

Verkaufsgespräche des Mäklers oder Protokolle, die den Leerstand der Liegenschaft

dokumentieren würden. Auch ist keine Liegenschaftsbewertung vorhanden. Ferner

fehlen aussagekräftige Angaben zur dortigen regionalen

Liegenschaftsentwicklung. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin liegt bei der

Liegenschaft in Frankreich damit steuerlich Eigengebrauch vor.

Weiter hat die

Vorinstanz den Steuerwert der Liegenschaft in Frankreich auf CHF 60'000

festgesetzt, mithin auf 1/3 des damaligen Kaufpreises von CHF 180'000 gemäss

Selbstdeklaration. Zudem wurde der Mietwert der Liegenschaft auf CHF 6'000

festgelegt, d.h. auf 10 % des Steuerwerts. Dabei stützte sich die Vorinstanz

auf die entsprechende Praxis des Steuergerichts (KSG vom 24.10.2011,

SGSTA.2011.29; BST.2011.23). Dies ist nicht zu beanstanden. Es sind hier keine

Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Danach erfolgt im

vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch die Umrechnung von Euro in

Schweizer Franken einmalig beim Kauf der Liegenschaft; eine jährliche

Umrechnung zum aktuellen Kurs ist nicht praxistauglich (KSG vom 24.10.2011,

a.a.O., E. 4.2). Zwar kann sich im Hinblick auf § 65 Abs. 5 StG fragen, ob die

Differenz zwischen dem damals höheren und heute deutlich tieferen Eurokurs (ca.

CHF 1.55 zu ca. CHF 1.20) hier zu berücksichtigen ist. Nach dieser Bestimmung

werden offensichtliche Unrichtigkeiten und Auslassungen von Amtes wegen

berücksichtigt; der geänderte Katasterwert ist auf das Ende der Steuerperiode

wirksam, in der die Neuschätzung eröffnet wird. Der Eurokurs ist vorliegend

aber nur ein Kriterium von vielen. Insbesondere ist hier der aktuelle Liegenschaftswert

wie erwähnt nicht bekannt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 65

Abs. 5 StG ist vorliegend nicht feststellbar. Es ist auch nicht nachgewiesen,

dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um

20.

% tieferen Katasterwert ergäbe (§ 65 Abs. 4 StG).

3.2

Sodann wird bezüglich

der Liegenschaft an der V-Strasse in X geltend gemacht, sie sei an den Sohn B

vermietet; dieser habe aber keinen Mietzins bezahlt, weshalb auch kein Zins

oder Eigenmietwert besteuert werden könne.

3.2.1

Für diese Wohnung

existiert aufgrund der Unterlagen ein Mietvertrag (Beilage Einsprache vom

28.2

). Der Mietzins von CHF 1'100 (inkl. Nebenkosten von CHF 250) ist

grundsätzlich zu versteuern, wenn er geschuldet ist und nicht erst, wenn er

bezahlt wurde. Ein Erlass oder ein Abschreiben des Mietzinses führt nicht zu

einem Wegfall der Besteuerung. Hier hat die Vorinstanz nur den günstigeren

Eigenmietwert besteuert. Sie ist dabei von einer unentgeltlichen Überlassung der

Liegenschaft ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel sind

damit in diesem zweiten Punkt unbegründet.

3.2.2

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, vermag nichts zu ändern. Unbestrittenermassen

liegt ein ungekündigtes Mietverhältnis zwischen ihr und dem Sohn vor. Daraus

hat die Rekurrentin Mietzinsansprüche von CHF 13'200 (12 x CHF 1'100/Monat),

die grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (§ 27 Abs. 1 lit. a StG). Aufgrund

der Umstände, wonach der Sohn die Wohnung verlassen und die Miete nicht mehr

bezahlt hat, ist die Vorinstanz indessen von einem unentgeltlichen Leihverhältnis

ausgegangen; sie hat die Mietzinsansprüche nicht besteuert, sondern nur den

tieferen Eigenmietwert (CHF 6'000). Gegen dieses Vorgehen, insofern zugunsten

der Rekurrentin, ist nichts einzuwenden.

3.3

Ausserdem wird der

steuerliche Abzug von behinderungsbedingten Kosten des Sohnes in Höhe von CHF

11'303 verlangt.

3.3.1

Ausgaben für die

Lebenshaltung gehören nicht zu den behinderungsbedingten Kosten (Richner, a.a.O., Art. 33 N 162). Im

vorliegenden Einspracheverfahren wurde denn aufgezeigt, dass es hier um herkömmliche

Lebenshaltungskosten geht, mithin um die Krankenkassenprämie, Reisekosten,

Fernsehgebühren, Reinigungskosten etc. Diese Kosten sind nicht abzugsfähig. Die

Rechtsmittel sind auch in diesem dritten Punkt unbegründet.

3.3.2

Was die

Rekurrentin dagegen vorbringt, kann kein anderes Resultat ergeben. Es ist

nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz den Behinderungskostenabzug

wegen fehlender Kausalität verweigert und nicht abzugsfähige

Lebenshaltungskosten angenommen hat in Bezug auf die geltend gemachten Kosten

für Aufräumarbeiten, die Krankenkasse, Fernsehen, den Arzt, Strom, Reisekosten

nach Afrika und nunmehr auch die ausstehenden Mietzinsen. Ein

Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und der psychischen Behinderung des

Sohnes des Rekurrentin ist nicht erkennbar. Dagegen hat die Vorinstanz zutreffend

den Unterstützungsabzug nach § 43 Abs. 1 lit. d StG (CHF 2'000) resp. Art.

35.

Abs. 1 lit. b DBG (CHF 6'500) gewährt.

3.4

Rekurs und

Beschwerde sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'227

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 477). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'227 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_500/2018 vom

8. April 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)