SGSTA.2017.7
Staats- und Bundessteuer 2015
4. September 2017Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2017
Nr. 6
KSGE 2017 Nr. 6
StG
§ 39 Abs. 1, DBG Art. 32 Abs. 1. Abzüge,
Vermögensverwaltungskosten.
Intransparente
Kosten für Banking Pakete, die nicht der Vermögensverwaltung dienen, sind keine
Gewinnungskosten. Hier können nur die Zahlungsverkehrsspesen abgezogen werden.
Keine Ungleichbehandlung mit der Wertschriftenpauschale.
2. Die
Vermögensverwaltungskosten werden in Art. 32 Abs. 1 DBG und in § 39 Abs. 1 StG
nahezu identisch geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam
behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend
eingegangen.
3.1 Gemäss Art. 32
Abs. 1 DBG bzw. § 39 Abs. 1 StG können beim beweglichen Privatvermögen die
notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden.
Nicht abziehbar sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG die
übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die
Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. In
Bezug auf den Begriff der notwendigen Kosten der Verwaltung ist zwischen diesen
Kosten und den Kosten der Lebenshaltung zu unterscheiden. Als
Lebenshaltungskosten und damit steuerlich nicht relevante Aufwendungen gelten
insbesondere Kosten, die der Vermehrung des Vermögens dienen, d.h. Kosten für
die Vermögensumschichtung oder die Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung (vgl.
Sachverhalt
F. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Art. 32 N 19 mit weit. Hinw.
auf die Rechtsprechung). Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige
Vermögensverwaltungskosten sind dagegen solche, die der Erhaltung des Vermögens
und damit der unmittelbaren Ertragserzielung dienen. Als notwendige Kosten der
Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften namentlich Ausgaben für die
Depotgebühren, Kontospesen, Spesen für die Erstellung von
Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die der Sicherung oder
Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl. F. RICHNER et al., a.a.O.,
Art. 32 N 15 ff.; KSG, Entscheid vom 19.11.2012, SGSTA.2014.25, E. 2.1).
3.2 Will ein
Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen,
muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den
Nachweis erbringen. Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf Grund von
Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass eine
Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als
Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass
Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten
aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen,
umfassen (F. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 20a). Auch der Kanton Solothurn
kennt eine entsprechende Praxis (KSG, Entscheid vom 1.2.2010, SGSTA.2007.151,
E. 5.3; Entscheid vom 19.11.2012, SGSTA. 2014.25, E. 2.2; Solothurner
Steuerbuch, Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 2). Die Pauschalgebühr von 3 Promille
berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und Bankguthaben werden dabei nicht
zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier höchstens geringfügige
Vermögensverwaltungskosten entstehen.
4.1 Zu den
nichtabzugsfähigen Verwaltungskosten gehören gemäss Solothurner Steuerbuch,
Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 1, intransparente Kosten für Banking Pakete, die in
aller Regel Dienstleistungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen
(z.B. Kosten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im In-
und Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice,
kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.). Das Solothurner Steuerbuch wird
vom Steueramt des Kantons Solothurn herausgegeben und gibt die aktuelle
Veranlagungspraxis wieder. Es hat das frühere Veranlagungshandbuch abgelöst und
richtet sich primär an die Veranlagungsbehörden. Das Steuergericht des Kantons
Solothurn ist nicht an das Steuerbuch gebunden. Eine bewährte
Veranlagungspraxis soll jedoch nicht ohne zwingenden Grund umgestossen werden.
4.2 Das … Paket
umfasst diverse Dienstleistungen (erhöhter Zinssatz auf zwei Privat- und einem
Sparkonto, Maestro-Karte mit kostenlosem Bargeldbezug in der Schweiz, keine
Zahlungsverkehrsspesen, Online- und Mobile Banking, … Kreditkarten,
Verkehrsmittel-Unfallversicherung, Schlüsselfundservice, … Prämien sowie
Erwägungen
weitere Angebote und Vergünstigungen für … Mitglieder). Der allergrösste Teil
dieser Dienstleistungen kann nicht als Gewinnungskosten bezeichnet werden.
Lediglich die Spesen des Zahlungsverkehrs könnten steuerlich abgezogen werden.
Welcher Teil der Jahreskosten von CHF … auf die Zahlungsverkehrsspesen fällt,
kann nicht festgestellt werden, da die B die Jahreskosten nicht aufsplittet und
beispielsweise in steuerlich abziehbare und nicht abziehbare Kosten unterteilt.
Konkrete Gewinnungskosten auch betragsmässig nachzuweisen wäre aber Sache der
Rekurrentin.
5.
Die Rekurrentin
macht in ihrer Rechtsschrift geltend, dass es eine Ungleichbehandlung
darstellen würde, dass das Steueramt für Wertschriftenguthaben eine Pauschale
akzeptiert, während die Gebühren von Banking Paketen nicht zum Abzug zugelassen
werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten
der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsgebot verbietet einerseits
unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen
zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche
Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich
unterscheiden (U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7.
A., N 572).
Wertschriftendepots
unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depot-gebühren auf
Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere
sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen
Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher
rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots
abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht
volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot
regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der
Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden
Wertschriftenvermögen addiert (F. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 20a; KSG,
Entscheid vom 1.2.2010, SGSTA.2007.151, E. 5.2). Würde die gleiche
Pauschalgebühr auch bei Banking Paketen zugelassen, könnten bereits bei einem
Kontostand von CHF … die gesamten Kosten des … Pakets abgezogen werden. Auch
eine geringere Pauschalgebühr (z.B. 1.5 Promille) würde dazu führen, dass bei
hohen Vermögen höhere Kontoführungskosten als bei einem herkömmlichen Bankkonto
abgezogen werden könnten. Selbst eine Pauschalgebühr, die nicht von der Höhe
des Guthabens abhängig ist (z.B. CHF 50.-- pro Bankkonto), würde zu neuen
Ungereimtheiten führen, weil gewisse Banken je nach Konstellation auf
Kontoführungsspesen gänzlich verzichten.
Dass somit die Rekurrentin
keine Pauschalgebühr abziehen kann, weil keine betrags-mässig bestimmten
Gewinnungskosten aufgezeigt werden können, ist hinzunehmen. Die Rekurrentin
kann frei wählen, ob sie ein herkömmliches Bankkonto eröffnen will, bei dem sie
die anfallenden Kontoführungsspesen steuerlich abziehen kann, oder ob sie sich
für ein Banking Paket entscheidet, bei dem sie von einem günstigen Paketpreis
und diversen Zusatzdienstleistungen profitieren kann, aber mangels Transparenz
keine Kontoführungsspesen abziehen kann. Ein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot ist daher nicht auszumachen.
Steuergericht,
Urteil vom 4. September 2017 (SGSTA.2017.7;BST.2017.7)