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Entscheid

SGSTA.2017.7

Staats- und Bundessteuer 2015

4. September 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

F. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Art. 32 N 19 mit weit. Hinw.

auf die Rechtsprechung). Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige

Vermögensverwaltungskosten sind dagegen solche, die der Erhaltung des Vermögens

und damit der unmittelbaren Ertragserzielung dienen. Als notwendige Kosten der

Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften namentlich Ausgaben für die

Depotgebühren, Kontospesen, Spesen für die Erstellung von

Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die der Sicherung oder

Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl. F. RICHNER et al., a.a.O.,

Art. 32 N 15 ff.; KSG, Entscheid vom 19.11.2012, SGSTA.2014.25, E. 2.1).

3.2 Will ein

Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen,

muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den

Nachweis erbringen. Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf Grund von

Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass eine

Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als

Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass

Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten

aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen,

umfassen (F. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 20a). Auch der Kanton Solothurn

kennt eine entsprechende Praxis (KSG, Entscheid vom 1.2.2010, SGSTA.2007.151,

E. 5.3; Entscheid vom 19.11.2012, SGSTA. 2014.25, E. 2.2; Solothurner

Steuerbuch, Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 2). Die Pauschalgebühr von 3 Promille

berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und Bankguthaben werden dabei nicht

zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier höchstens geringfügige

Vermögensverwaltungskosten entstehen.

4.1 Zu den

nichtabzugsfähigen Verwaltungskosten gehören gemäss Solothurner Steuerbuch,

Kap. 2.5, § 39 Nr. 1, Ziff. 1, intransparente Kosten für Banking Pakete, die in

aller Regel Dienstleistungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen

(z.B. Kosten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im In-

und Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice,

kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.). Das Solothurner Steuerbuch wird

vom Steueramt des Kantons Solothurn herausgegeben und gibt die aktuelle

Veranlagungspraxis wieder. Es hat das frühere Veranlagungshandbuch abgelöst und

richtet sich primär an die Veranlagungsbehörden. Das Steuergericht des Kantons

Solothurn ist nicht an das Steuerbuch gebunden. Eine bewährte

Veranlagungspraxis soll jedoch nicht ohne zwingenden Grund umgestossen werden.

4.2 Das … Paket

umfasst diverse Dienstleistungen (erhöhter Zinssatz auf zwei Privat- und einem

Sparkonto, Maestro-Karte mit kostenlosem Bargeldbezug in der Schweiz, keine

Zahlungsverkehrsspesen, Online- und Mobile Banking, … Kreditkarten,

Verkehrsmittel-Unfallversicherung, Schlüsselfundservice, … Prämien sowie

Erwägungen

weitere Angebote und Vergünstigungen für … Mitglieder). Der allergrösste Teil

dieser Dienstleistungen kann nicht als Gewinnungskosten bezeichnet werden.

Lediglich die Spesen des Zahlungsverkehrs könnten steuerlich abgezogen werden.

Welcher Teil der Jahreskosten von CHF … auf die Zahlungsverkehrsspesen fällt,

kann nicht festgestellt werden, da die B die Jahreskosten nicht aufsplittet und

beispielsweise in steuerlich abziehbare und nicht abziehbare Kosten unterteilt.

Konkrete Gewinnungskosten auch betragsmässig nachzuweisen wäre aber Sache der

Rekurrentin.

5.

Die Rekurrentin

macht in ihrer Rechtsschrift geltend, dass es eine Ungleichbehandlung

darstellen würde, dass das Steueramt für Wertschriftenguthaben eine Pauschale

akzeptiert, während die Gebühren von Banking Paketen nicht zum Abzug zugelassen

werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten

der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsgebot verbietet einerseits

unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen

zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche

Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich

unterscheiden (U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

A., N 572).

Wertschriftendepots

unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depot-gebühren auf

Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere

sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen

Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher

rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots

abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht

volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot

regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der

Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden

Wertschriftenvermögen addiert (F. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 20a; KSG,

Entscheid vom 1.2.2010, SGSTA.2007.151, E. 5.2). Würde die gleiche

Pauschalgebühr auch bei Banking Paketen zugelassen, könnten bereits bei einem

Kontostand von CHF … die gesamten Kosten des … Pakets abgezogen werden. Auch

eine geringere Pauschalgebühr (z.B. 1.5 Promille) würde dazu führen, dass bei

hohen Vermögen höhere Kontoführungskosten als bei einem herkömmlichen Bankkonto

abgezogen werden könnten. Selbst eine Pauschalgebühr, die nicht von der Höhe

des Guthabens abhängig ist (z.B. CHF 50.-- pro Bankkonto), würde zu neuen

Ungereimtheiten führen, weil gewisse Banken je nach Konstellation auf

Kontoführungsspesen gänzlich verzichten.

Dass somit die Rekurrentin

keine Pauschalgebühr abziehen kann, weil keine betrags-mässig bestimmten

Gewinnungskosten aufgezeigt werden können, ist hinzunehmen. Die Rekurrentin

kann frei wählen, ob sie ein herkömmliches Bankkonto eröffnen will, bei dem sie

die anfallenden Kontoführungsspesen steuerlich abziehen kann, oder ob sie sich

für ein Banking Paket entscheidet, bei dem sie von einem günstigen Paketpreis

und diversen Zusatzdienstleistungen profitieren kann, aber mangels Transparenz

keine Kontoführungsspesen abziehen kann. Ein Verstoss gegen das

Rechtsgleichheitsgebot ist daher nicht auszumachen.

Steuergericht,

Urteil vom 4. September 2017 (SGSTA.2017.7;BST.2017.7)