SGSTA.2017.73
Staats- und Bundessteuer 2016
19. März 2018Deutsch10 min
Source so.ch
aSteuergericht
Urteil vom
19. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident: Roberti
Richter: Flury, Jutzi
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.73;
BST.2017.69
Sachverhalt
A. und B. X.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B. X., …, reichten mit Datum vom 8. Mai 2017 die
Steuererklärung 2016 ein. Darin machten sie u.a. einen Abzug von CHF 50'000
als Einkauf bzw. Beitrag in die 2. Säule des Ehemanns geltend (Staats- und
Bundessteuer). Bei der Bundessteuer wurde zudem ein Krankheitskostenabzug von
CHF 86 vorgenommen. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom
21. August 2017 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einzahlung
in die 2. Säule nicht zum Abzug zu, da Einkäufe von Beitragsjahren nicht
abziehbar seien, soweit sie den Betrag der in bar ausbezahlten Vorsorgeleistung
nicht übersteigen würden. Infolge Kürzung des Abzugs ergäben sich bei der
Bundessteuer keine abziehbaren Krankheits- und Unfallkosten mehr. Dagegen
erhoben die Steuerpflichtigen am 31. August 2017 Einsprache. Die Veranlagung
wurde indessen im Einspracheverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2017
bestätigt. Weil der Einkauf in die Pensionskasse innert der letzten drei Jahre
vor dem Bezug der Altersleistung in Kapitalform getätigt worden sei, sei dieser
Einkauf nicht zum Abzug zuzulassen. Dass die Einzahlung in den Rentenplan erfolgt
sei, spiele auch keine Rolle. Die in den Steuerjahren 2014 und 2015 gewährten
Einkäufe in die 2. Säule würden nachbesteuert. Infolge Streichung des Abzugs
des Einkaufs in die 2. Säule würden sodann die geltend gemachten
Krankheitskosten 5 % des Reineinkommens nicht übersteigen; es würden keine
abziehbaren Kosten verbleiben. Die Einsprache sei in beiden Punkten
unbegründet.
Erwägungen
2.
Am 30.
Oktober 2017 reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs
und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein, mit den Begehren, der
Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2017 sei aufzuheben und der im Steuerjahr
2016.
erfolgte Einkauf von CHF 50'000 in die Pensionskasse C. steuerlich zum
Abzug zuzulassen. Zudem sei die im Einspracheentscheid in Aussicht gestellte
Nachbesteuerung der in den Steuerjahren 2014 und 2015 erfolgten Einkäufe in die
Pensionskasse abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Rekurrent habe im Januar 2015 das Kantonale Steueramt mittels E-Mail
kontaktiert und auf transparente Art und Weise eine Vorsorgeliste sämtlicher
Konti 3a und 2 aufgelistet und das zeitliche Ausstiegs-Szenario betreffs
Teilpensionierung bzw. Pensionierung mit den flankierenden Einkäufen resp.
Bezügen der nächsten Jahre aufgelistet. Konkret habe er bei seiner Kontaktnahme
folgende Frage gestellt: "Können während zwei Folgejahre in eine 2a-PK
abzugsberechtigte(!) Einzahlungen erfolgen und im dritten Jahr ein Kapitalbezug
wegen einer Teilpensionierung?" Vom zuständigen Sachbearbeiter habe der
Rekurrent folgende E-Mail-Antwort erhalten: "Ja" (…) "Sämtliche
Einkäufe können in den entsprechenden Steuerperioden jedoch abgezogen werden.
In ihren Fall bedeutet dies: Die Einkaufsbeiträge 2014 und 2015 von je Fr. 40'000.00
können in den entsprechenden Jahren abgezogen werden." Im Vertrauen auf
die Antworten des juristischen Mitarbeiters, wonach die bereits getätigten
sowie der zukünftig geplante Einkauf in die 2. Säule als steuerbegünstigt und
abzugsfähig beurteilt worden seien, sei die effektive Umsetzung des
"Ausstiegs-Szenarios" erfolgt. Die jetzt vorliegende Veranlagung 2016
verstosse gegen den Vertrauensschutz. Der Rekurrent hingegen habe nach Treu und
Glauben gehandelt.
Mit
Vernehmlassung vom 27. November 2017 äusserte sich die VB Olten-Gösgen
(Vorinstanz) zusammengefasst wie folgt: Soweit die Rekurrenten beantragen
würden, das Nachsteuerverfahren 2014 und 2015 sei aufzuheben, seien die
Rechtsmittel unzulässig. Bezüglich des Steuerjahres 2016 sei die erfolgte
Veranlagung zu bestätigen. Ein gestützt auf eine behördliche Auskunft
resultierender Vertrauensschutz sei vorliegend nicht erkennbar, zumal sich die
Frage des Vertrauensschutzes nur dann stelle, wenn die behördliche Auskunft
falsch gewesen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei aber festzustellen, dass
die Rekurrenten keine fehlerhaften Auskünfte erhalten hätten. Rekurs und
Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit
Stellungnahme vom 5. Januar 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen
Ausführungen und Begehren vollumfänglich fest. Die Antwort der Steuerbehörde
sei falsch. Die Auskunft enthalte keine steuerrechtlichen Hinweise; sie beziehe
sich ausschliesslich auf das Vorsorgerecht. Der veränderte Sachverhalt in der
Steuerperiode 2016 sei erwähnt und begründet worden. Der Tatbestand in den
Steuerperioden 2014 und 2015 sei unverändert.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden
frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.
140.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1
Einlagen,
Prämien und Beiträge gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement zum Erwerb von
Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können bei den direkten
Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Einkünften abgezogen
werden (vgl. Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 33 Abs. 1 lit.
d DBG und § 41 Abs. 1 lit. h StG). Die Praxis des Bundesgerichts (BGer) lässt
aber keine Abzüge für Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung zu, wenn eine
Steuerumgehung vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige
einen Steuervorteil daraus erzielen, dass Kapital lediglich kurzfristig in der
beruflichen Vorsorge parkiert wird (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 ff.). Mit
der Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG (in Kraft seit 1.1.2006) sollte
zumindest diese Praxis des Bundesgerichts zur Steuerumgehung übernommen werden.
Das Bundesgericht hat diese Bestimmung in der Folge in einer restriktiven
Praxis so ausgelegt, dass jede vom Steuerpflichtigen während der Sperrfrist von
3.
Jahren seit einem Pensionskasseneinkauf bezogene Leistung in Kapitalform,
ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu beurteilen ist und damit der Einkauf
nicht abziehbar ist (vgl. BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010; siehe auch StR 2011,
S. 134). Das Bundesgericht hat diese Praxis verschiedentlich bestätigt (vgl.
etwa BGer 2C_20/2011 vom 1.7.2011, E. 2.1 mit Hinw.). Aufgrund dieser
gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die
steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen dann zu verweigern ist, wenn
eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt. Die
Steuerbehörden müssen den Steuerpflichtigen in diesen Fällen keine
Steuerumgehung mehr nachweisen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind
ausser der Sperrfrist keine weiteren Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Sie muss unabhängig vom Grund des Kapitalbezuges erfolgen (BGer
2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen: Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 7 und insbes. Nr. 8 E. 3 mit
Hinw.; siehe auch KSGE 2016 Nr. 7 E. 2.1 f.).
2.2
Nach
Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können von den Einkünften abgezogen werden die
Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm
unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und
diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33 DBG) verminderten
steuerbaren Einkünfte.
2.3
Der
Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)
ausdrücklich als ein Grundsatz rechtsstaatlichen Handels genannt wird und aus
Art. 9 BV folgt, schliesst in erster Linie den Schutz des berechtigten
Vertrauens ein. Der Grundsatz gilt auch im Steuerrecht und zwar für die
Steuerbehörde und den Steuerpflichtigen. Dieser hat unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die
Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Nur die
Stellungnahme zu einem konkreten Sachverhalt vermag schutzwürdiges Vertrauen zu
begründen. Dies bedingt, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand, den er durch
die zuständige Behörde rechtlich beurteilt haben will, mit der zur richtigen
Beantwortung notwendigen Genauigkeit darlegt. Stellt sich später heraus, dass
die Behörde von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sie durch
unvollständige Angaben in einen Irrtum versetzt worden ist, kann die Behörde
nicht auf der erteilten Auskunft behaftet werden (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich
2016, VB zu Art. 109-121 N 54 ff., N. 62).
3.1
Vorliegend
liegt ein klarer Anwendungsfall von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG vor. Danach
können wie erwähnt Altersleistungen in Kapitalform nicht bezogen werden, wenn
die versicherte Person in den drei vorhergehenden Jahren Einkäufe getätigt hat.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wie gesehen zwar in erster Linie um eine vorsorgerechtliche
Norm, welche aber eindeutig steuerrechtliche Motive aufweist. Sie soll die
Missbräuche der beruflichen Vorsorge zur Steuerminderung verhindern, welche
sich aus dem vollen Abzug der Einkaufsbeträge und dem nachfolgenden
privilegiert besteuerten Bezug des Vorsorgekapitals ergeben. Art. 79b Abs. 3
BVG ist deshalb so auszulegen, dass jede Kapitalauszahlung in der
Dreijahresfrist als missbräuchlich gilt und jede Einzahlung während der
Sperrfrist vom Abzug von den steuerbaren Einkünften ausgeschlossen ist (BGer
vom 12.3.2010 und 24.11.2010, je a.a.O.; KSGE 2012 Nr. 8).
3.2
Im
konkreten Fall hat der Rekurrent am 18. Februar 2016 einen Einkauf in seine
Pensionskasse im Betrag von CHF 50'000 geleistet. Etwas mehr als 10 Monate
später, am 5. Januar 2017, bezog der Rekurrent eine Kapitalleistung von CHF
614'980 aus der beruflichen Vorsorge. Der Einkauf mit CHF 50'000 wurde somit
der Altersvorsorge innerhalb der relevanten Sperrfrist von drei Jahren wieder
entzogen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Daran ändern
die weiteren Einwände des Rekurrenten nichts. Die Anrufung des
Vertrauensgrundsatzes kann vorliegend nicht zum Tragen kommen, weil die umstrittene
Antwort des Steueramts auf die E-Mail-Anfrage des Rekurrenten nicht schlechthin
falsch war. Konkret umfasste dessen Anfrage gerade denjenigen Vorgang nicht,
welcher im hier streitigen Steuerjahr 2016 erfolgte, mithin den Einkauf von CHF
50'000 in die Pensionskasse (Rekurs/ Beschwerde Beilage 2, Frage 4 und Antwort
4). Frage und Antwort sind insofern inhaltlich nicht deckungsgleich, was an
sich unbestrittenermassen ist. Indessen heisst dies nicht, dass der
Vertrauensschutz im von der Vorinstanz beabsichtigten Nachsteuerverfahren der
Jahre 2014 und 2015 allenfalls nicht doch greifen könnte; der Vertrauensgrundsatz
wäre denn dort gegebenenfalls nochmals zu prüfen. Im Übrigen kann auf die
Steuerperioden 2014 und 2015 hier indes nicht weiter eingegangen werden, da im vorliegenden
Fall nur das Steuerjahr 2016 betroffen ist; bezüglich der Perioden 2014 und
2015.
könnten allenfalls wiederum Rechtsmittel ergriffen werden. Soweit die
Rekurrenten dem Steueramt ausserdem vorwerfen, sie nicht auf die einschlägigen
Bundesgerichtsentscheide aufmerksam gemacht zu haben, sind sie nicht zu hören.
Die Korrektheit und Klarheit einer Antwort des Steueramts ergibt sich aus der
konkreten Formulierung, unabhängig von Verweisen auf Rechtsprechung und
Literatur. Der streitige Abzug des Einkaufs von CHF 50'000 im Steuerjahr 2016
in die 2. Säule des Rekurrenten kann demnach nicht gewährt werden.
3.4
Sodann
übersteigen infolge Streichung des Einkaufs in die 2. Säule die geltend
gemachten Krankheitskosten (CHF 86) 5 % des Reineinkommens (CHF 82'199) bei der
direkten Bundessteuer nicht bzw. es verbleiben keine abziehbaren Kosten. Dass
der Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG nicht gewährt wurde, ist demnach
gerechtfertigt. Das Rechtsmittel ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
Rekurs
und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu
tragen (vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'050 festzusetzen (Grundgebühr: CHF
500; Zuschlag: CHF 550).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1'050 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung
auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der
Sekretär:
Dr.
A. Roberti W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: