Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2017.73

Staats- und Bundessteuer 2016

19. März 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. und B. X.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B. X., …, reichten mit Datum vom 8. Mai 2017 die

Steuererklärung 2016 ein. Darin machten sie u.a. einen Abzug von CHF 50'000

als Einkauf bzw. Beitrag in die 2. Säule des Ehemanns geltend (Staats- und

Bundessteuer). Bei der Bundessteuer wurde zudem ein Krankheitskostenabzug von

CHF 86 vorgenommen. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom

21. August 2017 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einzahlung

in die 2. Säule nicht zum Abzug zu, da Einkäufe von Beitragsjahren nicht

abziehbar seien, soweit sie den Betrag der in bar ausbezahlten Vorsorgeleistung

nicht übersteigen würden. Infolge Kürzung des Abzugs ergäben sich bei der

Bundessteuer keine abziehbaren Krankheits- und Unfallkosten mehr. Dagegen

erhoben die Steuerpflichtigen am 31. August 2017 Einsprache. Die Veranlagung

wurde indessen im Einspracheverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2017

bestätigt. Weil der Einkauf in die Pensionskasse innert der letzten drei Jahre

vor dem Bezug der Altersleistung in Kapitalform getätigt worden sei, sei dieser

Einkauf nicht zum Abzug zuzulassen. Dass die Einzahlung in den Rentenplan erfolgt

sei, spiele auch keine Rolle. Die in den Steuerjahren 2014 und 2015 gewährten

Einkäufe in die 2. Säule würden nachbesteuert. Infolge Streichung des Abzugs

des Einkaufs in die 2. Säule würden sodann die geltend gemachten

Krankheitskosten 5 % des Reineinkommens nicht übersteigen; es würden keine

abziehbaren Kosten verbleiben. Die Einsprache sei in beiden Punkten

unbegründet.

Erwägungen

2.

Am 30.

Oktober 2017 reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs

und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein, mit den Begehren, der

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2017 sei aufzuheben und der im Steuerjahr

2016.

erfolgte Einkauf von CHF 50'000 in die Pensionskasse C. steuerlich zum

Abzug zuzulassen. Zudem sei die im Einspracheentscheid in Aussicht gestellte

Nachbesteuerung der in den Steuerjahren 2014 und 2015 erfolgten Einkäufe in die

Pensionskasse abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der

Rekurrent habe im Januar 2015 das Kantonale Steueramt mittels E-Mail

kontaktiert und auf transparente Art und Weise eine Vorsorgeliste sämtlicher

Konti 3a und 2 aufgelistet und das zeitliche Ausstiegs-Szenario betreffs

Teilpensionierung bzw. Pensionierung mit den flankierenden Einkäufen resp.

Bezügen der nächsten Jahre aufgelistet. Konkret habe er bei seiner Kontaktnahme

folgende Frage gestellt: "Können während zwei Folgejahre in eine 2a-PK

abzugsberechtigte(!) Einzahlungen erfolgen und im dritten Jahr ein Kapitalbezug

wegen einer Teilpensionierung?" Vom zuständigen Sachbearbeiter habe der

Rekurrent folgende E-Mail-Antwort erhalten: "Ja" (…) "Sämtliche

Einkäufe können in den entsprechenden Steuerperioden jedoch abgezogen werden.

In ihren Fall bedeutet dies: Die Einkaufsbeiträge 2014 und 2015 von je Fr. 40'000.00

können in den entsprechenden Jahren abgezogen werden." Im Vertrauen auf

die Antworten des juristischen Mitarbeiters, wonach die bereits getätigten

sowie der zukünftig geplante Einkauf in die 2. Säule als steuerbegünstigt und

abzugsfähig beurteilt worden seien, sei die effektive Umsetzung des

"Ausstiegs-Szenarios" erfolgt. Die jetzt vorliegende Veranlagung 2016

verstosse gegen den Vertrauensschutz. Der Rekurrent hingegen habe nach Treu und

Glauben gehandelt.

Mit

Vernehmlassung vom 27. November 2017 äusserte sich die VB Olten-Gösgen

(Vorinstanz) zusammengefasst wie folgt: Soweit die Rekurrenten beantragen

würden, das Nachsteuerverfahren 2014 und 2015 sei aufzuheben, seien die

Rechtsmittel unzulässig. Bezüglich des Steuerjahres 2016 sei die erfolgte

Veranlagung zu bestätigen. Ein gestützt auf eine behördliche Auskunft

resultierender Vertrauensschutz sei vorliegend nicht erkennbar, zumal sich die

Frage des Vertrauensschutzes nur dann stelle, wenn die behördliche Auskunft

falsch gewesen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei aber festzustellen, dass

die Rekurrenten keine fehlerhaften Auskünfte erhalten hätten. Rekurs und

Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit

Stellungnahme vom 5. Januar 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen

Ausführungen und Begehren vollumfänglich fest. Die Antwort der Steuerbehörde

sei falsch. Die Auskunft enthalte keine steuerrechtlichen Hinweise; sie beziehe

sich ausschliesslich auf das Vorsorgerecht. Der veränderte Sachverhalt in der

Steuerperiode 2016 sei erwähnt und begründet worden. Der Tatbestand in den

Steuerperioden 2014 und 2015 sei unverändert.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden

frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.

140.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1

Einlagen,

Prämien und Beiträge gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement zum Erwerb von

Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können bei den direkten

Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Einkünften abgezogen

werden (vgl. Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 33 Abs. 1 lit.

d DBG und § 41 Abs. 1 lit. h StG). Die Praxis des Bundesgerichts (BGer) lässt

aber keine Abzüge für Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung zu, wenn eine

Steuerumgehung vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige

einen Steuervorteil daraus erzielen, dass Kapital lediglich kurzfristig in der

beruflichen Vorsorge parkiert wird (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 ff.). Mit

der Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG (in Kraft seit 1.1.2006) sollte

zumindest diese Praxis des Bundesgerichts zur Steuerumgehung übernommen werden.

Das Bundesgericht hat diese Bestimmung in der Folge in einer restriktiven

Praxis so ausgelegt, dass jede vom Steuerpflichtigen während der Sperrfrist von

3.

Jahren seit einem Pensionskasseneinkauf bezogene Leistung in Kapitalform,

ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu beurteilen ist und damit der Einkauf

nicht abziehbar ist (vgl. BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010; siehe auch StR 2011,

S. 134). Das Bundesgericht hat diese Praxis verschiedentlich bestätigt (vgl.

etwa BGer 2C_20/2011 vom 1.7.2011, E. 2.1 mit Hinw.). Aufgrund dieser

gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die

steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen dann zu verweigern ist, wenn

eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt. Die

Steuerbehörden müssen den Steuerpflichtigen in diesen Fällen keine

Steuerumgehung mehr nachweisen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer

objektivierten Betrachtungsweise. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind

ausser der Sperrfrist keine weiteren Umstände des Einzelfalles zu

berücksichtigen. Sie muss unabhängig vom Grund des Kapitalbezuges erfolgen (BGer

2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen: Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 7 und insbes. Nr. 8 E. 3 mit

Hinw.; siehe auch KSGE 2016 Nr. 7 E. 2.1 f.).

2.2

Nach

Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können von den Einkünften abgezogen werden die

Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm

unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und

diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33 DBG) verminderten

steuerbaren Einkünfte.

2.3

Der

Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)

ausdrücklich als ein Grundsatz rechtsstaatlichen Handels genannt wird und aus

Art. 9 BV folgt, schliesst in erster Linie den Schutz des berechtigten

Vertrauens ein. Der Grundsatz gilt auch im Steuerrecht und zwar für die

Steuerbehörde und den Steuerpflichtigen. Dieser hat unter bestimmten

Voraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die

Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder

sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Nur die

Stellungnahme zu einem konkreten Sachverhalt vermag schutzwürdiges Vertrauen zu

begründen. Dies bedingt, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand, den er durch

die zuständige Behörde rechtlich beurteilt haben will, mit der zur richtigen

Beantwortung notwendigen Genauigkeit darlegt. Stellt sich später heraus, dass

die Behörde von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sie durch

unvollständige Angaben in einen Irrtum versetzt worden ist, kann die Behörde

nicht auf der erteilten Auskunft behaftet werden (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich

2016, VB zu Art. 109-121 N 54 ff., N. 62).

3.1

Vorliegend

liegt ein klarer Anwendungsfall von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG vor. Danach

können wie erwähnt Altersleistungen in Kapitalform nicht bezogen werden, wenn

die versicherte Person in den drei vorhergehenden Jahren Einkäufe getätigt hat.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wie gesehen zwar in erster Linie um eine vorsorgerechtliche

Norm, welche aber eindeutig steuerrechtliche Motive aufweist. Sie soll die

Missbräuche der beruflichen Vorsorge zur Steuerminderung verhindern, welche

sich aus dem vollen Abzug der Einkaufsbeträge und dem nachfolgenden

privilegiert besteuerten Bezug des Vorsorgekapitals ergeben. Art. 79b Abs. 3

BVG ist deshalb so auszulegen, dass jede Kapitalauszahlung in der

Dreijahresfrist als missbräuchlich gilt und jede Einzahlung während der

Sperrfrist vom Abzug von den steuerbaren Einkünften ausgeschlossen ist (BGer

vom 12.3.2010 und 24.11.2010, je a.a.O.; KSGE 2012 Nr. 8).

3.2

Im

konkreten Fall hat der Rekurrent am 18. Februar 2016 einen Einkauf in seine

Pensionskasse im Betrag von CHF 50'000 geleistet. Etwas mehr als 10 Monate

später, am 5. Januar 2017, bezog der Rekurrent eine Kapitalleistung von CHF

614'980 aus der beruflichen Vorsorge. Der Einkauf mit CHF 50'000 wurde somit

der Altersvorsorge innerhalb der relevanten Sperrfrist von drei Jahren wieder

entzogen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Daran ändern

die weiteren Einwände des Rekurrenten nichts. Die Anrufung des

Vertrauensgrundsatzes kann vorliegend nicht zum Tragen kommen, weil die umstrittene

Antwort des Steueramts auf die E-Mail-Anfrage des Rekurrenten nicht schlechthin

falsch war. Konkret umfasste dessen Anfrage gerade denjenigen Vorgang nicht,

welcher im hier streitigen Steuerjahr 2016 erfolgte, mithin den Einkauf von CHF

50'000 in die Pensionskasse (Rekurs/ Beschwerde Beilage 2, Frage 4 und Antwort

4). Frage und Antwort sind insofern inhaltlich nicht deckungsgleich, was an

sich unbestrittenermassen ist. Indessen heisst dies nicht, dass der

Vertrauensschutz im von der Vorinstanz beabsichtigten Nachsteuerverfahren der

Jahre 2014 und 2015 allenfalls nicht doch greifen könnte; der Vertrauensgrundsatz

wäre denn dort gegebenenfalls nochmals zu prüfen. Im Übrigen kann auf die

Steuerperioden 2014 und 2015 hier indes nicht weiter eingegangen werden, da im vorliegenden

Fall nur das Steuerjahr 2016 betroffen ist; bezüglich der Perioden 2014 und

2015.

könnten allenfalls wiederum Rechtsmittel ergriffen werden. Soweit die

Rekurrenten dem Steueramt ausserdem vorwerfen, sie nicht auf die einschlägigen

Bundesgerichtsentscheide aufmerksam gemacht zu haben, sind sie nicht zu hören.

Die Korrektheit und Klarheit einer Antwort des Steueramts ergibt sich aus der

konkreten Formulierung, unabhängig von Verweisen auf Rechtsprechung und

Literatur. Der streitige Abzug des Einkaufs von CHF 50'000 im Steuerjahr 2016

in die 2. Säule des Rekurrenten kann demnach nicht gewährt werden.

3.4

Sodann

übersteigen infolge Streichung des Einkaufs in die 2. Säule die geltend

gemachten Krankheitskosten (CHF 86) 5 % des Reineinkommens (CHF 82'199) bei der

direkten Bundessteuer nicht bzw. es verbleiben keine abziehbaren Kosten. Dass

der Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG nicht gewährt wurde, ist demnach

gerechtfertigt. Das Rechtsmittel ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.

Rekurs

und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu

tragen (vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'050 festzusetzen (Grundgebühr: CHF

500; Zuschlag: CHF 550).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'050 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung

auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der Vizepräsident: Der

Sekretär:

Dr.

A. Roberti W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: