SGSTA.2017.74
Staats- und Bundessteuer 2016
5. März 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
5. März 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.74;
BST.2017.70
A + B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 4. Juli 2017 reichten die Steuerpflichtigen A + B Y die
Steuererklärung 2016 ein. Darin deklarierten sie u.a. Renteneinkünfte von CHF
25'488. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 28. August
2017 setzte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Renteneinkünfte indes
auf CHF 50'558 fest zum Satz von CHF 35'688. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen
am 13. September 2017 Einsprache. Sie machten v.a. geltend, das Einkommen setze
sich zusammen aus der monatlichen AHV-Rente von CHF 2'100 und dem monatlichen
Lohn der Ehefrau von CHF 900. Die Veranlagung sei aufgrund dieser Zahlen
vorzunehmen.
Mit Einspracheentscheid
vom 2. November 2017 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das
steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer um CHF 6'650 herab- bzw. auf CHF 53'117
festgesetzt und bei der Bundessteuer um CHF 7'200 ermässigt resp. auf CHF 49'967
festgelegt. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der Ehemann erhalte neben der
Altersrente auch eine Kinderrente von CHF 850 für den Sohn C, geb. … 1997. Die
Renten würden rückwirkend ab 1. August 2015 ausbezahlt; die Kinderrente gehe
direkt an die Mutter. Da die Nachzahlungen der Renten von 2015 erst im Jahr
2016 ausbezahlt worden seien, würden diese in der Veranlagung 2016 besteuert. Die
Besteuerung sei korrekt erfolgt und die Einsprache in diesem Punkt daher
unbegründet. Aufgrund der Höhe der Unterstützung an den Sohn könne dem Ehemann
im Steuerjahr 2016 der Kinderabzug und damit auch der Versicherungsabzug für
den Sohn gewährt werden. Ausserdem belaufe sich das steuerbare Vermögen auf CHF
0.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) am 8. November 2017 an das Kantonale Steuergericht. Da die
Kinderrente der ehemaligen Ehefrau des Rekurrenten direkt ausbezahlt werde,
könne dieser dafür keine Steuern bezahlen. Diese habe die Ex-Ehefrau zu begleichen.
Der Rekurrent könne die Steuern mit seiner Rente ohnehin nicht bezahlen.
Mit
Vernehmlassung vom 29. November 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde
v.a. ausgeführt, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen habe der Ehemann die
AHV-Rente und die Kinderrente für den Sohn zu 100 % zu versteuern. Die Renten
seien in der Steuerperiode 2016 zugeflossen und daher dann steuerbar. Mit der
Rentennachzahlung seien vergangene Leistungen abgegolten worden, bei welchen
ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen wäre. Diese
Leistungen seien daher zusammen mit den übrigen Einkünften der Rekurrenten zu
besteuern und für die Satzbestimmung auf eine Jahresrente umzurechnen. Weiter seien
aufgrund der gesetzlichen Regelung die für den Sohn geleisteten Unterhaltsbeiträge
nicht zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen könnten die Rekurrenten ein Erlassgesuch
stellen. Der angefochtene Entscheid könne indessen nicht korrigiert werden.
Dazu
ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Rekurrenten haben ihre Eingabe vom 8. November 2017 nicht weiter betitelt. Aus
dem Schreiben geht aber hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben
wollten. Die Eingabe wurde ansonsten form- und auch fristgerecht eingereicht.
Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes,
StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Der
Rekurrent bemängelt, eine Rente versteuern zu müssen, die er nicht erhalten
habe.
2.1
Gemäss §
29.
Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie Renten und andere wiederkehrenden Einkünfte aus Wohnrecht,
Nutzniessung oder Verpfründung steuerbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 DBG).
Das
Steuergericht hat sich bereits in zwei früheren, ähnlichen Fällen dazu
geäussert, wie steuerrechtlich zu verfahren ist, wenn eine IV-(Zusatz-)Rente
nicht an den IV-Rentner selber, sondern an sein volljähriges Kind ausbezahlt
Dispositiv
wird; es hat Folgendes erkannt (vgl. KSG vom 16.1.2012, SGSTA.2011.114;
BST.2011.98, E. 2 und vom 22.10.2007, SGSTA.2007.98; BST.2007.68, E. 2 f.): Der
Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (SR 821.20), steht nicht dem volljährigen Kind zu,
sondern dem Bezüger der IV-Rente (der Hauptrente). Der Berechtigte hat diese
Renten zu versteuern, und zwar auch dann, wenn dieser die Bezüge dem Kind
überlässt. Bezüglich Auszahlungsmodus hat das Steuergericht sodann festgestellt:
Der steuerrechtliche Einkommensbegriff unterliegt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung folgender Definition: Das Einkommen ist die Gesamtheit
derjenigen Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während bestimmten
Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung eines Vermögens zur
Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für eine laufende Wirtschaft
verwenden kann. Dabei gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass nicht nur
zugeflossene Werte, sondern auch unentgeltlich weggefallene
Schuldverpflichtungen als Einkommen steuerbar sind, sofern diesen nicht eine
Schenkung zu Grunde liegt. Gerade Letzteres weist darauf hin, dass auch ein
Mittelzufluss der Einkommenssteuer unterliegen kann, dessen Verwendung nicht in
der freien Wahl des Begünstigten liegt. Im Übrigen hat das Steuergericht
auch ausgeführt, dass der Vater eines in der Ausbildung stehenden Kindes
grundsätzlich verpflichtet sei, dieses zu unterstützen. Durch die an das Kind
ausgezahlte Rente ist seine Unterstützungspflicht verkleinert worden resp. ganz
weggefallen. Es ist somit zu einer Besserstellung des Vaters gekommen.
2.2 Im
vorliegenden Fall versteuern die Rekurrenten die AHV des Ehemanns und das
Erwerbseinkommen der Ehefrau. Das volljährige Kind C, geb. 1997, bzw. die
Mutter erhält die umstrittene Kinderrente direkt von der kantonalen
Ausgleichskasse (vgl. deren Bestätigung vom … 2017). Die Rekurrenten haben die
Kinderrente nicht deklariert; sie sind der Ansicht, dass dieser Betrag vom
Empfänger bzw. von der Mutter zu bezahlen sei.
2.3 Rechtlich
hat der AHV-Bezüger nach Art. 22ter AHVG (Bundesgesetz über Alters- und
Hinterlassenenversicherung) Anspruch auf die Kinderrente, auch wenn sie direkt dem
Kind ausbezahlt wird (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 22 N 28; siehe auch
oben, E. 2.1). Somit muss der Rekurrent als AHV-Bezüger die Kinderrente auch
versteuern. Bei C kann diese Rente nach dem Gesagten indes nicht besteuert
werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern nicht zu beanstanden.
Korrekt
ist auch, dass im Jahr 2016 die gesamten ausbezahlten Renten von CHF 50'558 zum
Satz von CHF 35'688 besteuert worden sind, da ein Betrag von CHF 14'870
eine Nachzahlung für das Jahr 2015 gewesen ist.
Allfällige
zusätzliche Unterhaltszahlungen der Rekurrenten an C können infolge dessen
Volljährigkeit steuerlich nicht abgezogen werden. Nach der gesetzlichen
Regelung sind nur Unterhaltsbeiträge für unter elterlicher Sorge stehende, d.h.
minderjährige Kinder steuerbar (vgl. § 31 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG);
diese Beiträge können nicht von den Einkünften des Unterhaltsschuldners
abgezogen werden (siehe § 41 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 lit. a StG; Art. 33 Abs.
1 lit. c und Art. 34 lit. a DBG).
Sollten
schliesslich die streitigen Steuern nicht bezahlt werden können, müssten die
Rekurrenten bei der Erlassabteilung des Finanzdepartements nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils ein Erlassgesuch einreichen (vgl. dazu § 182 StG; Art. 167
ff. DBG).
Rekurs
und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und sind somit abzuweisen.
3. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind
in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 612
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 112).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 612 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: