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Entscheid

SGSTA.2017.74

Staats- und Bundessteuer 2016

5. März 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Rekurrenten haben ihre Eingabe vom 8. November 2017 nicht weiter betitelt. Aus

dem Schreiben geht aber hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben

wollten. Die Eingabe wurde ansonsten form- und auch fristgerecht eingereicht.

Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes,

StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Der

Rekurrent bemängelt, eine Rente versteuern zu müssen, die er nicht erhalten

habe.

2.1

Gemäss §

29.

Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung sowie Renten und andere wiederkehrenden Einkünfte aus Wohnrecht,

Nutzniessung oder Verpfründung steuerbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 DBG).

Das

Steuergericht hat sich bereits in zwei früheren, ähnlichen Fällen dazu

geäussert, wie steuerrechtlich zu verfahren ist, wenn eine IV-(Zusatz-)Rente

nicht an den IV-Rentner selber, sondern an sein volljähriges Kind ausbezahlt

Dispositiv

wird; es hat Folgendes erkannt (vgl. KSG vom 16.1.2012, SGSTA.2011.114;

BST.2011.98, E. 2 und vom 22.10.2007, SGSTA.2007.98; BST.2007.68, E. 2 f.): Der

Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (SR 821.20), steht nicht dem volljährigen Kind zu,

sondern dem Bezüger der IV-Rente (der Hauptrente). Der Berechtigte hat diese

Renten zu versteuern, und zwar auch dann, wenn dieser die Bezüge dem Kind

überlässt. Bezüglich Auszahlungsmodus hat das Steuergericht sodann festgestellt:

Der steuerrechtliche Einkommensbegriff unterliegt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung folgender Definition: Das Einkommen ist die Gesamtheit

derjenigen Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während bestimmten

Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung eines Vermögens zur

Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für eine laufende Wirtschaft

verwenden kann. Dabei gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass nicht nur

zugeflossene Werte, sondern auch unentgeltlich weggefallene

Schuldverpflichtungen als Einkommen steuerbar sind, sofern diesen nicht eine

Schenkung zu Grunde liegt. Gerade Letzteres weist darauf hin, dass auch ein

Mittelzufluss der Einkommenssteuer unterliegen kann, dessen Verwendung nicht in

der freien Wahl des Begünstigten liegt. Im Übrigen hat das Steuergericht

auch ausgeführt, dass der Vater eines in der Ausbildung stehenden Kindes

grundsätzlich verpflichtet sei, dieses zu unterstützen. Durch die an das Kind

ausgezahlte Rente ist seine Unterstützungspflicht verkleinert worden resp. ganz

weggefallen. Es ist somit zu einer Besserstellung des Vaters gekommen.

2.2 Im

vorliegenden Fall versteuern die Rekurrenten die AHV des Ehemanns und das

Erwerbseinkommen der Ehefrau. Das volljährige Kind C, geb. 1997, bzw. die

Mutter erhält die umstrittene Kinderrente direkt von der kantonalen

Ausgleichskasse (vgl. deren Bestätigung vom … 2017). Die Rekurrenten haben die

Kinderrente nicht deklariert; sie sind der Ansicht, dass dieser Betrag vom

Empfänger bzw. von der Mutter zu bezahlen sei.

2.3 Rechtlich

hat der AHV-Bezüger nach Art. 22ter AHVG (Bundesgesetz über Alters- und

Hinterlassenenversicherung) Anspruch auf die Kinderrente, auch wenn sie direkt dem

Kind ausbezahlt wird (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 22 N 28; siehe auch

oben, E. 2.1). Somit muss der Rekurrent als AHV-Bezüger die Kinderrente auch

versteuern. Bei C kann diese Rente nach dem Gesagten indes nicht besteuert

werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern nicht zu beanstanden.

Korrekt

ist auch, dass im Jahr 2016 die gesamten ausbezahlten Renten von CHF 50'558 zum

Satz von CHF 35'688 besteuert worden sind, da ein Betrag von CHF 14'870

eine Nachzahlung für das Jahr 2015 gewesen ist.

Allfällige

zusätzliche Unterhaltszahlungen der Rekurrenten an C können infolge dessen

Volljährigkeit steuerlich nicht abgezogen werden. Nach der gesetzlichen

Regelung sind nur Unterhaltsbeiträge für unter elterlicher Sorge stehende, d.h.

minderjährige Kinder steuerbar (vgl. § 31 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG);

diese Beiträge können nicht von den Einkünften des Unterhaltsschuldners

abgezogen werden (siehe § 41 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 lit. a StG; Art. 33 Abs.

1 lit. c und Art. 34 lit. a DBG).

Sollten

schliesslich die streitigen Steuern nicht bezahlt werden können, müssten die

Rekurrenten bei der Erlassabteilung des Finanzdepartements nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils ein Erlassgesuch einreichen (vgl. dazu § 182 StG; Art. 167

ff. DBG).

Rekurs

und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und sind somit abzuweisen.

3. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 612

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 112).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 612 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: