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Entscheid

SGSTA.2017.76

Staats- und Bundessteuer 2011

24. September 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. 88;2C_188/2015/2C_189/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2;

2C_206/2011/2C_247/2011 vom 12. April 2011 E. 4). Führt man sich die

vorgenannten Sachverhaltsumstände vor Augen, so muss sich der Rekurrent diese

auch vor dem Hintergrund des objektiven Moments der Gewinneignung

entgegenhalten lassen: Das parallel zueinander Bestehen von Einzelfirma und D

AG bzw. die zeitnahe Erweiterung der Geschäftstätigkeit der D AG zur erfolgten

Aufnahme der vermeintlichen selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit

verbundenen Verlagerung der Beratertätigkeit von der Einzelfirma auf die D AG

zeigen, dass es der Beratungstätigkeit, wie sie der Rekurrent über seine

Einzelfirma betrieben bzw. nicht betrieben hat, objektiv gesehen an der

Gewinneignung fehlt. Entsprechend geht auch die Argumentation des Rekurrenten

ins Leere, wonach er die selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund der

Erfolgslosigkeit habe einstellen müssen. Aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsumstände

zeigt sich vielmehr, dass der Rekurrent durch das Nebeneinander von Einzelfirma

und der von ihm kontrollierten D AG die Ursache für die vermeintliche

Erfolglosigkeit der Einzelfirma selbst gesetzt bzw. diese in Kauf genommen hat

und sich folglich auch entgegenhalten lassen muss.

Erwägungen

5.9

Dem entspricht,

dass der Rekurrent nicht glaubhaft aufzuzeigen vermag, dass es ihm vorrangig

und tatsächlich um die Aufnahme einer selbständigen Beratungstätigkeit, sondern

in erster Linie um den vorzeitigen Bezug seines Freizügigkeitsguthabens gegangen

ist. Hierfür sprechen die Ausführungen des Rekurrenten selbst, wonach es der D

AG, bei welcher er als Geschäftsführer angestellt gewesen war und deren

Verwaltungsratspräsident er ist, wirtschaftlich schlecht gegangen sei. In der

Folge habe sich der Verwaltungsrat der D AG gezwungen gesehen, ihn als

Geschäftsführer zu entlassen. Da ihm die Leistungen der

Arbeitslosenversicherung verweigert worden seien, er zu diesem Zeitpunkt

mittellos gewesen sei und von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender eingestuft

worden sei, sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als sich die

Freizügigkeitsleistungen seiner Pensionskasse auszahlen zu lassen (Schreiben

des Rekurrenten vom 11. Mai 2016 an die Vorinstanz).

6.

Zusammenfassend

zeigt sich somit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung nicht zu

beanstanden ist, wonach sie das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit

von Seiten des Rekurrenten verneint hat.

Rekurs und Beschwerde

sind somit abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 24. September 2018 (SGSTA.2017.76;BST.2017.72)