SGSTA.2017.77
Staats- und Bundessteuer 2015
5. März 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
5. März 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.77;
BST.2017.73
A + B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 25. Oktober 2016 reichten die Steuerpflichtigen A + B Y die
Steuererklärung 2015 ein. Darin machten sie u.a. Liegenschaftskosten von
CHF 47'525 für das Grundstück der Ehefrau in Z geltend. Diese
Liegenschaftskosten wurden in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015
vom 20. März 2017 der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn indes nicht zum Abzug
zugelassen, da Abbrucharbeiten inkl. Baubewilligung nicht abziehbar seien. Dagegen
erhoben die Steuerpflichtigen am 25. März 2017 Einsprache und machten im
Wesentlichen geltend, die Selbstdeklaration sei unverändert zu übernehmen.
Mit
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu
wurde v.a. angeführt, die Einsprecher hätten das bestehende Gebäude bis auf den
Keller abgebrochen. Anhand der vorliegenden Rechnungen sei ein vollständig
neuer Betonboden erstellt worden. Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV)
weise neu einen Wert von CHF 34'200 aus (vorher CHF 12'180). Die Kosten für den
Abbruch und das neue Bauteil seien steuerlich nicht abzugsberechtigte
Anlagekosten.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) am 23. November 2017 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen
Steuergericht ein. Die Rekurrenten ersuchten um Fristerstreckung bis
31. Januar 2018 zur Einreichung der Begründung. Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2017 setzte das Steuergericht den Rekurrenten Frist bis 11. Dezember
2017 zur Einreichung einer Rechtsmittelschrift mit betragsmässig bestimmten
Begehren und Begründung, unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe im
Unterlassungsfall.
Mit
Eingabe vom 6. Dezember 2017 (Postaufgabe) machten die Rekurrenten v.a. geltend,
das kantonale Baudepartement habe die Sicherung des überirdischen
Gebäudekörpers verlangt. Daher hätten die Rekurrenten eine Betondecke
eingezogen. Ihnen sei vorher jahrelang verwehrt worden, entsprechende
Investitionen frühzeitig zu tätigen, andernfalls hätten sie den grossen Schaden
vermeiden können. Der Rückbau sei nicht freiwillig erfolgt. Es gehe auch nicht
um einen Ersatzbau. Die Schätzung der SGV sei subjektiv. Wegen des geplanten
Wiederaufbaus hätten die Rekurrenten auf eine Einsprache gegen die Neuschätzung
der SGV verzichtet. Es wurde beantragt, die Kosten für den Rückbau von CHF
27'000 genauso zum Abzug zuzulassen wie die Kosten für den Einbau der
Betondecke von CHF 19'000. Für eine Verhandlung ersuchten die Rekurrenten
um entsprechende Einladung.
Mit
Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die streitbetroffene Liegenschaft liege in der Landwirtschaftszone
bzw. der Juraschutzzone. Aufgrund des schlechten Zustands habe das
Baudepartement zuerst den Abriss des Gebäudes verfügt. Infolge Widerrufs der
Verfügung sei indes der beabsichtigte Abbruch der Liegenschaft für das Ober-
und Dachgeschoss sowie der neue Einzug einer Decke über dem Untergeschoss der
Liegenschaft bewilligt worden. Die Rekurrenten würden selber einräumen, der
Abbruch und der Einzug der neuen Decke seien die Voraussetzungen für den
Neubau. Diese Ausgaben seien im Kontext der Neuausrichtung des Gebäudes zu
beurteilen. Es gehe praktisch um einen wirtschaftlichen Neubau. Dies ergebe
sich auch aus den entsprechenden Schätzungen der SGV. Die Investitionen seien
nicht zum Abzug zuzulassen.
Mit
Stellungnahme vom 29. Januar 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen
Ausführungen und Anträgen fest. Die Aufwendungen hätten den Wert der
Liegenschaft nicht erhöht. Durch den Rückbau seien die Sicherheitsanforderungen
berücksichtigt worden. Der Oberbau sei in schlechtem Zustand und habe
rückgebaut werden müssen; die Rekurrenten hätten das übrig gebliebene Fundament
indes sichern müssen, da der Wiederaufbau noch nicht bewilligt sei. Die
streitbetroffene Liegenschaft habe auf behördliche Anordnung hin rückgebaut
werden müssen. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei nicht
anwendbar. Zur Verhandlung baten die Rekurrenten nochmals um entsprechende
Einladung.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Die
Rekurrenten haben zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer)
eingereicht; sie haben aber sinngemäss auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
Bundessteuer) erhoben. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher
als Rekurs und Beschwerde entgegen. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Die
Rekurrenten haben mithin um eine Verhandlung ersucht. Das Steuergericht ist
indessen aufgrund der Unterlagen und Angaben hinreichend dokumentiert, so dass
eine entsprechende Vorladung nicht angezeigt ist.
1.3 Der
Abzug der Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im
kan-tonalen Recht (§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG)
nahezu gleich geregelt, so dass Rekurs und Beschwerde gemeinsam behandelt
werden können. Soweit notwendig, ist auf einzelne Differenzierungen hinzuweisen.
2.1 Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner
et al., Handkom-mentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen,
deren Ziel nicht die Schaf-fung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung
bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren
Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).
Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten der Instandhaltung (regelmässige
Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) und der
Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die
Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen). Der Abzug der
Unterhaltskosten ist im kantonalen Recht in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl.
Art. 32 Abs. 2 DBG). Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr.
16; BGS 614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten,
die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden v.a. aufgeführt die Auslagen für
die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für die jährlich oder
periodisch wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den
Ersatz bereits vorhandener Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit.
c), der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und
Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich nicht zum Abzug
zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
2.2 Allgemein
betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenomme-nen
Erwägungen
Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus
verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung einen
werterhaltenden und einen wertvermehrenden Anteil, was häufig bei Umbauten an
bestehenden Gebäuden der Fall ist, ist die Aufwendung im Umfang des
werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende
Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu
schätzen. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach
objektiv-technischen Kriterien (Richner
et al., a.a.O., Art. 32 N 45 f.; vgl. Ganzen: Grundsätzliche Entscheides
des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 5).
3.1
Im
vorliegenden Fall besitzen die Rekurrenten in Z ein landwirtschaftliches
Grundstück mit einem kleinen alten Bauernhaus (Grundeigentümerin: Ehefrau). Um
dieses zu renovieren, haben die Rekurrenten einen Teil abgerissen und eine neue
Betondecke eingezogen, um das Gebäude zu sichern. Die diesbezüglichen Kosten
von CHF 46'000 hat die Vorinstanz nicht als steuerlich abziehbare Unterhaltskosten
akzeptiert, weil der Abbruch von Gebäudeteilen im Umfang von CHF 27'000 und
deren Neubau in Höhe von CHF 19'000 kein Unterhalt seien. Die Rekurrenten
machen dagegen geltend, sie seien keine Landwirtwirte; so sei ihnen der stetige
Unterhalt verwehrt worden, weshalb die streitigen Kosten zum Abzug zu
akzeptieren seien.
3.2
Unterhaltskosten
dienen, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1 f.), der Erhaltung vorhandener Werte.
Der vorliegende Abbruch des Ober- und Dachgeschosses mit anschliessender
Neuerstellung einer Decke über dem Untergeschoss ist als wirtschaftlicher
Neubau dieser Teile anzusehen. Er ist notwendig für den folgenden Neubau des
Gebäudes. Die umstrittenen Massnahmen sind somit Teil des Neubaus. Die
streitigen Ausgaben können demnach nicht als Unterhaltskosten anerkannt werden.
Es ist nach dem Gesagten nicht beabsichtigt, das bestehende Gebäude zu
erhalten. Zudem ist der Versicherungswert der SGV mit den erwähnten Massnahmen
deutlich gestiegen (vorher: CHF 12'180; nachher: CHF 34'200). Die Rechtsmittel
sind damit unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1
Im
konkreten Fall wurde der Oberbau, der unbestrittenermassen in schlechtem
Zustand war, rückgebaut und das verbliebene Fundament mit einer neuen
Betondecke gesichert. Daran ändert nichts, dass vorher ein Rechtsverfahren
hängig war und die Rekurrenten aufgefordert wurden, zur Sicherung des
überirdischen Gebäudekörpers die umstrittenen Massnahmen zu ergreifen; daraus
können die Rekurrenten keine steuerlichen Folgen zu ihren Gunsten ableiten; dass
insofern Unterhalt und nicht Wertvermehrung vorliegen würde, kann entgegen
ihrer Ansicht nicht gesagt werden. Vielmehr ist auch aufgrund der erwähnten
Neuschätzung der SGV über CHF 34'200 (vom … 2015; zuvor Einschätzung vom … 2014
über CHF 12'180) eine Wertvermehrung anzunehmen; anstelle der wie gesagt
in schlechtem Zustand stehenden Liegenschaft wurde das (neue) Gebäude mit den
Grundmauern und der neuen Betondecke unbestritten als werthaltiger beurteilt.
3.3.2
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei vergleichbaren Ausgangslagen wie
hier von einer Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt,
ausgegangen werden; mithin sind die damit verbundenen Kosten
einkommensteuerlich nicht absetzbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGer vom
6.7
,2C_63/2010, E. 2.3 und vom 18.12.2012,2C_666/2012,2C_667/2012, E.
Dispositiv
2.1). Das KSG hat in zwei neueren Urteilen ähnliche Fälle gleich entschieden (KSGE
2016 Nr. 5; KSG vom 6.3.2017, SGSTA.2016.83; BST.2016.77). Mithin wurden dort die
Umbau- und Renovationsarbeiten über 2 Jahre realisiert; es kamen sämtliche
erdenklichen Arbeitsgattungen zum Einsatz. Wie in jenen Fällen ist auch hier aufgrund
der Unterlagen und Angaben anzunehmen, dass die Renovationsarbeiten zu einem
deutlich veränderten Erscheinungsbild geführt haben (Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 26.3.2015; Verfügung des Baudepartements vom 6.2.2015).
So erfolgte wie erwähnt ein Rückbau und der Einbau einer neuen Betondecke. Nach
dem Gesagten ist von einer Neugestaltung des Gebäudes auszugehen. Ausserdem
wurde offensichtlich auch der angebaute Ökonomieteil abgebrochen; insofern kam
es wohl zu einer Umnutzung. Es ist demnach von einer erheblichen Veränderung am
Bau auszugehen.
3.3.3 Nach dem
Ausgeführten wird das Gebäude umfassend saniert und erneuert, mithin weisen die
gesamten strittigen Aufwendungen wertvermehrenden Charakter auf (vgl. KSGE 2016
Nr. 5 E. 5.3 mit Hinw., u.a. auf Richner
et al., a.a.O., Art. 32 N 51). Das Bundesgericht hat zudem in einem neueren
Entscheid seine Praxis zur vorliegenden Problematik bestätigt und u.a.
festgehalten, dass von einer Totalsanierung auch dann ausgegangen werden dürfe,
wenn die Zweckbestimmung der Baute gleichbleibe (BGer vom 18.12.2012,
2C_666/2012,2C_667/2012, E. 2.2; vgl. auch KSG vom 6.3.2017, a.a.O., E. 4.4).
3.3.4 Im konkreten
Fall sind die streitigen Kosten für die Instandstellung der Liegenschaft nach
dem Gesagten nicht einzeln, sondern als Ganzes wertvermehrend zu würdigen. Die Rekurrenten
haben die Kosten für den Rückbau von CHF 27'000 und den Einbau der Betondecke von
CHF 19'000 zum Abzug geltend gemacht (Rechnungen der X AG vom 18.6.2015 und 10.8.2015).
Die Kosten eines umfangreichen Umbaus wie hier gelten gemäss
Bundesgerichtspraxis indessen nicht teilweise als Unterhaltskosten, sondern
gänzlich als wertvermehrende Aufwendungen.
Nach
den Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind
in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'256
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 506).
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1'256 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: