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Entscheid

SGSTA.2017.77

Staats- und Bundessteuer 2015

5. März 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die

Rekurrenten haben zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer)

eingereicht; sie haben aber sinngemäss auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

Bundessteuer) erhoben. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher

als Rekurs und Beschwerde entgegen. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§

160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2 Die

Rekurrenten haben mithin um eine Verhandlung ersucht. Das Steuergericht ist

indessen aufgrund der Unterlagen und Angaben hinreichend dokumentiert, so dass

eine entsprechende Vorladung nicht angezeigt ist.

1.3 Der

Abzug der Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im

kan-tonalen Recht (§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG)

nahezu gleich geregelt, so dass Rekurs und Beschwerde gemeinsam behandelt

werden können. Soweit notwendig, ist auf einzelne Differenzierungen hinzuweisen.

2.1 Unterhaltskosten

sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner

et al., Handkom-mentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen,

deren Ziel nicht die Schaf-fung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung

bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren

Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).

Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten der Instandhaltung (regelmässige

Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) und der

Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die

Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen). Der Abzug der

Unterhaltskosten ist im kantonalen Recht in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl.

Art. 32 Abs. 2 DBG). Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-,

Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr.

16; BGS 614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten,

die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden v.a. aufgeführt die Auslagen für

die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für die jährlich oder

periodisch wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den

Ersatz bereits vorhandener Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit.

c), der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und

Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von

Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich nicht zum Abzug

zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie

Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften

(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).

2.2 Allgemein

betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenomme-nen

Erwägungen

Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus

verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung einen

werterhaltenden und einen wertvermehrenden Anteil, was häufig bei Umbauten an

bestehenden Gebäuden der Fall ist, ist die Aufwendung im Umfang des

werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende

Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu

schätzen. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach

objektiv-technischen Kriterien (Richner

et al., a.a.O., Art. 32 N 45 f.; vgl. Ganzen: Grundsätzliche Entscheides

des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 5).

3.1

Im

vorliegenden Fall besitzen die Rekurrenten in Z ein landwirtschaftliches

Grundstück mit einem kleinen alten Bauernhaus (Grundeigentümerin: Ehefrau). Um

dieses zu renovieren, haben die Rekurrenten einen Teil abgerissen und eine neue

Betondecke eingezogen, um das Gebäude zu sichern. Die diesbezüglichen Kosten

von CHF 46'000 hat die Vorinstanz nicht als steuerlich abziehbare Unterhaltskosten

akzeptiert, weil der Abbruch von Gebäudeteilen im Umfang von CHF 27'000 und

deren Neubau in Höhe von CHF 19'000 kein Unterhalt seien. Die Rekurrenten

machen dagegen geltend, sie seien keine Landwirtwirte; so sei ihnen der stetige

Unterhalt verwehrt worden, weshalb die streitigen Kosten zum Abzug zu

akzeptieren seien.

3.2

Unterhaltskosten

dienen, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1 f.), der Erhaltung vorhandener Werte.

Der vorliegende Abbruch des Ober- und Dachgeschosses mit anschliessender

Neuerstellung einer Decke über dem Untergeschoss ist als wirtschaftlicher

Neubau dieser Teile anzusehen. Er ist notwendig für den folgenden Neubau des

Gebäudes. Die umstrittenen Massnahmen sind somit Teil des Neubaus. Die

streitigen Ausgaben können demnach nicht als Unterhaltskosten anerkannt werden.

Es ist nach dem Gesagten nicht beabsichtigt, das bestehende Gebäude zu

erhalten. Zudem ist der Versicherungswert der SGV mit den erwähnten Massnahmen

deutlich gestiegen (vorher: CHF 12'180; nachher: CHF 34'200). Die Rechtsmittel

sind damit unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

3.3.1

Im

konkreten Fall wurde der Oberbau, der unbestrittenermassen in schlechtem

Zustand war, rückgebaut und das verbliebene Fundament mit einer neuen

Betondecke gesichert. Daran ändert nichts, dass vorher ein Rechtsverfahren

hängig war und die Rekurrenten aufgefordert wurden, zur Sicherung des

überirdischen Gebäudekörpers die umstrittenen Massnahmen zu ergreifen; daraus

können die Rekurrenten keine steuerlichen Folgen zu ihren Gunsten ableiten; dass

insofern Unterhalt und nicht Wertvermehrung vorliegen würde, kann entgegen

ihrer Ansicht nicht gesagt werden. Vielmehr ist auch aufgrund der erwähnten

Neuschätzung der SGV über CHF 34'200 (vom … 2015; zuvor Einschätzung vom … 2014

über CHF 12'180) eine Wertvermehrung anzunehmen; anstelle der wie gesagt

in schlechtem Zustand stehenden Liegenschaft wurde das (neue) Gebäude mit den

Grundmauern und der neuen Betondecke unbestritten als werthaltiger beurteilt.

3.3.2

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei vergleichbaren Ausgangslagen wie

hier von einer Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt,

ausgegangen werden; mithin sind die damit verbundenen Kosten

einkommensteuerlich nicht absetzbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGer vom

6.7

,2C_63/2010, E. 2.3 und vom 18.12.2012,2C_666/2012,2C_667/2012, E.

Dispositiv

2.1). Das KSG hat in zwei neueren Urteilen ähnliche Fälle gleich entschieden (KSGE

2016 Nr. 5; KSG vom 6.3.2017, SGSTA.2016.83; BST.2016.77). Mithin wurden dort die

Umbau- und Renovationsarbeiten über 2 Jahre realisiert; es kamen sämtliche

erdenklichen Arbeitsgattungen zum Einsatz. Wie in jenen Fällen ist auch hier aufgrund

der Unterlagen und Angaben anzunehmen, dass die Renovationsarbeiten zu einem

deutlich veränderten Erscheinungsbild geführt haben (Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 26.3.2015; Verfügung des Baudepartements vom 6.2.2015).

So erfolgte wie erwähnt ein Rückbau und der Einbau einer neuen Betondecke. Nach

dem Gesagten ist von einer Neugestaltung des Gebäudes auszugehen. Ausserdem

wurde offensichtlich auch der angebaute Ökonomieteil abgebrochen; insofern kam

es wohl zu einer Umnutzung. Es ist demnach von einer erheblichen Veränderung am

Bau auszugehen.

3.3.3 Nach dem

Ausgeführten wird das Gebäude umfassend saniert und erneuert, mithin weisen die

gesamten strittigen Aufwendungen wertvermehrenden Charakter auf (vgl. KSGE 2016

Nr. 5 E. 5.3 mit Hinw., u.a. auf Richner

et al., a.a.O., Art. 32 N 51). Das Bundesgericht hat zudem in einem neueren

Entscheid seine Praxis zur vorliegenden Problematik bestätigt und u.a.

festgehalten, dass von einer Totalsanierung auch dann ausgegangen werden dürfe,

wenn die Zweckbestimmung der Baute gleichbleibe (BGer vom 18.12.2012,

2C_666/2012,2C_667/2012, E. 2.2; vgl. auch KSG vom 6.3.2017, a.a.O., E. 4.4).

3.3.4 Im konkreten

Fall sind die streitigen Kosten für die Instandstellung der Liegenschaft nach

dem Gesagten nicht einzeln, sondern als Ganzes wertvermehrend zu würdigen. Die Rekurrenten

haben die Kosten für den Rückbau von CHF 27'000 und den Einbau der Betondecke von

CHF 19'000 zum Abzug geltend gemacht (Rechnungen der X AG vom 18.6.2015 und 10.8.2015).

Die Kosten eines umfangreichen Umbaus wie hier gelten gemäss

Bundesgerichtspraxis indessen nicht teilweise als Unterhaltskosten, sondern

gänzlich als wertvermehrende Aufwendungen.

Nach

den Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'256

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 506).

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'256 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: