SGSTA.2017.80
Staats- und Bundessteuer 2016
7. Mai 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
7. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.80;
BST.2017.76
Sachverhalt
A. und B. X.,
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 26. Juni 2017 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. X. die
Steuererklärung 2016 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016
vom 7. August 2017 wurde die Selbstdeklaration von der Veranlagungsbehörde (VB)
Solothurn nicht unverändert übernommen. Es erfolgte v.a. auch eine Aufrechnung
betreffend Gartenumänderung bezüglich eines wertvermehrenden Anteils bzw. eines
laut VB nicht notwendigen Unterhalts im Betrag von CHF 10'000. Dagegen erhoben
die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 24. August 2017 Einsprache. Sie machten
im Wesentlichen geltend, die Liegenschaftsunterhaltskosten seien gemäss
Selbstdeklaration zu gewähren. Dazu nahm die VB Solothurn am 18. September 2017
detailliert Stellung und forderte die Einsprecher auf, zusätzliche Beweismittel
einzureichen. Am 1. und 30. Oktober 2017 wurden entsprechende Unterlagen eingereicht.
Mit
Einspracheentscheid vom 7. November 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache
ab. Trotz Aufforderung der VB hätten die Einsprecher nur einen Teil der
verlangten Arbeitsrapporte eingereicht. Es sei anzunehmen, dass es sich bei den
fehlenden Unterlagen um wertvermehrende Teile handle. Dies gehe aus der
entsprechenden Baupublikation aus dem Jahr 2015 hervor. Offenbar seien die
fehlenden Arbeitsrapporte im Februar 2016 erstellt worden. Die geltend
gemachten Liegenschaftskosten könnten nur ermessensweise beurteilt werden. Es
seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche zu einer anderen Beurteilung
führen würden. Die Einsprache sei mangels Belegen unbegründet.
Erwägungen
2.
Mit
Rekurs und Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragte der Vertreter der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten), der Einspracheentscheid vom 7.
November 2017 sei aufzuheben. Der geltend gemachte Betrag von CHF 22'907 sei
als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei
anhand der Unterlagen offensichtlich, dass es sich bei den ausgeführten
Arbeiten um reinen Liegenschaftsunterhalt handle, welcher nicht zu den
Lebenshaltungskosten gezählt werden könne und demzufolge steuerlich abzugsfähig
sei. Es würden nur die eingereichten Rapporte existieren. Aus dem
Kostenvoranschlag und der Rechnung ergebe sich deutlich, welcher Art die
ausgeführten Arbeiten gewesen seien. In diesen Unterlagen sei keine Rede von
einem Gartenzaun, einem Vordach oder einem Hochbeet. Dieses Bauvorhaben sei bis
heute gar nicht ausgeführt worden. An der Gartenanlage habe sich nichts
Wesentliches geändert. Was die VB dazu veranlasst habe, einen Teil der geltend
gemachten Kosten als wertvermehrend aufzurechnen, sei nicht nachvollziehbar. Gegebenenfalls
werde ein Augenschein beantragt.
Mit
Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. In erster Linie wurde auf
den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen und an dessen Ausführungen
vollumfänglich festgehalten. Vorliegend seien herkömmliche
Gartenunterhaltsarbeiten, die mit der Liegenschaft der Rekurrenten zusammenhängen
würden, grundsätzlich steuerlich zum Abzug zuzulassen. Gemäss dem Steuerbuch könne
die Neuanlegung eines Steingartens wie hier nicht mehr als gewöhnlicher
Gartenunterhalt angesehen werden. Dass bloss ein bestehender Steingarten durch
einen neuen ersetzt worden sei, sei bis anhin nicht nachgewiesen worden. Es sei
davon auszugehen, dass es sich um eine Neuanlegung handle. Die damit
verbundenen Kosten im Umfang von CHF 10'000 (gerundet) seien nicht zum Abzug
zuzulassen.
Mit
Replik vom 20. März 2018 hielten die Rekurrenten an den bisherigen
Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Dass es sich laut Vorinstanz bei den
fraglichen Flächen vorher um blosse Grüngürtel mit Sträuchern und Gräsern
gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar bzw. unzutreffend. Es habe sich
damals bereits um Steinbeete gehandelt; diese seien nicht neu angelegt, sondern
saniert worden. Bestehendes sei möglichst kostengünstig wiederhergestellt
worden. Die Rekurrenten seien gezwungen gewesen, einen Anwalt zu beauftragen;
dies habe einen Zeitaufwand von 4.5 Stunden verursacht. Dementsprechend würden
die Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1'215 zuzüglich MWST
beanspruchen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Rekurs
und Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht
ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS
614.
) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31)
sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2
Die
Rekurrenten haben gegebenenfalls um einen Augenschein ersucht. Das
Steuergericht ist indessen aufgrund der Unterlagen und Angaben hinreichend
dokumentiert, so dass eine Besichtigung vor Ort nicht notwendig ist.
1.3
Der Abzug
der Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen
Recht (§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu gleich
geregelt, so dass Rekurs und Beschwerde gemeinsam behandelt werden können. Soweit
notwendig, ist auf einzelne Differenzierungen hinzuweisen.
2.1
Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 37) und
ständiger Praxis des kantonalen Steuergerichts (vgl. KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 ff.
und 2015 Nr. 6 E. 2.1 ff.) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer,
sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist, und die
nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind
(Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten
der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines
Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung
(unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines
Grundstücks sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen
Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Die
kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten
von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) definiert in
§ 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen.
Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a),
die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden
Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener
Auslagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt
(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie
Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum
Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
2.2
Allgemein
betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen
Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus
verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl
einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil - was häufig bei
Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist - ist die Aufwendung im Umfang
des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende
Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu
schätzen (vgl. Richner et al.,
a.a.O., Art. 32 N 45).
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde im
Rechtsmittelverfahren die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen
nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.1
Im konkreten
Fall haben die Rekurrenten Gartenarbeiten von CHF 22'907 steuerlich abgezogen.
Die Vorinstanz hat dagegen den Betrag von CHF 10'000 als wertvermehrend nicht
zum Abzug zugelassen. Begründet wurde dies im angefochtenen Einspracheentscheid
damit, dass nicht alle Arbeitsrapporte eingereicht worden seien.
In den
vorliegenden Rechtsmitteln haben die Rekurrenten indessen aufgezeigt, dass
nicht mehr Rapporte existieren. Eingereicht wurden insbesondere auch ein
Kostenvorschlag vom … 2015 und diverse Fotos. Die Vorinstanz macht nunmehr v.a.
geltend, dass ein Steinbeet neu angelegt worden sei. Dies sei als
wertvermehrend anzusehen. Die Neuanlage eines Steinbeets wird von den
Rekurrenten indessen bestritten.
3.2
Die
eingereichten Fotos und die schriftlichen Bestätigungen, mithin die beiden
Schreiben der C. AG vom … 2018 und von D., offenbar des vormaligen Eigentümers
der Liegenschaft, vom … 2018 zeigen auf, dass bereits früher ein Steinbeet
bestanden hat; dieses ist nunmehr ersetzt worden. Der Ersatz von Steinbeeten
wie hier muss aber nach dem Gesagten (vgl. oben, E. 2.1) als Unterhalt
anerkannt werden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als begründet.
3.3
Was die Vorinstanz
dagegen eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Dem erwähnten
Kostenvoranschlag ist v.a. auch zu entnehmen, dass die vorhandenen Trockenbeete
ausgehoben und neu gefüllt werden mussten. Es existieren diesbezüglich gemäss
Schreiben der C. AG vom … 2017 keine Regierapporte; die alten Steinbeete wurden
dabei ersetzt. Insofern haben die Rekurrenten den geforderten Nachweis
erbracht; mehr konnten sie nicht tun. Aufgrund der Luftbilder
(Rekurs/Beschwerde, Beilagen 9 und 10) hat sich an der Gartenanlage soweit
ersichtlich nichts Wesentliches geändert. Dass es bei den umstrittenen Flächen
um blosse Grüngürtel gehe, hat die Vorinstanz nicht weiter nachgewiesen. Dies
ist anhand der vorhandenen Fotos auch nicht erkennbar. Auf den Fotos ist
dagegen ersichtlich, dass die Steinbeete schon vorher vorhanden waren (Replik,
Beilagen 15 und 16). Diese wurden damit nicht neu angelegt, sondern lediglich
saniert. Die Fotos und die erwähnten Bestätigungen sind von der Vorinstanz
nicht in Frage gestellt worden. Sie hat denn im Übrigen auch anerkannt, dass für
den Ersatz bzw. die Sanierung eines bestehenden Steingartens im Unterschied zu
dessen Neuanlegung die damit zusammenhängenden Kosten grundsätzlich zum Abzug
zuzulassen sind.
Rekurs
und Beschwerde sind somit gutzuheissen. Für das Steuerjahr 2016 sind die Kosten
für den Liegenschaftsunterhalt von CHF 22'907 zum Abzug zuzulassen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Den Rekurrenten ist indes
zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 163 Abs. 4
StG). Der geltend gemachte Aufwand von 4.5 Stunden bzw. der Betrag von CHF
1'215 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST erscheinen hier als angemessen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden für das Steuerjahr 2016 die Kosten
für den Liegenschaftsunterhalt von CHF 22'907 zum Abzug zugelassen.
2. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine
Parteientschädigung von CHF 1'215 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: