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Entscheid

SGSTA.2017.80

Staats- und Bundessteuer 2016

7. Mai 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. und B. X.,

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit

Datum vom 26. Juni 2017 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. X. die

Steuererklärung 2016 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016

vom 7. August 2017 wurde die Selbstdeklaration von der Veranlagungsbehörde (VB)

Solothurn nicht unverändert übernommen. Es erfolgte v.a. auch eine Aufrechnung

betreffend Gartenumänderung bezüglich eines wertvermehrenden Anteils bzw. eines

laut VB nicht notwendigen Unterhalts im Betrag von CHF 10'000. Dagegen erhoben

die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 24. August 2017 Einsprache. Sie machten

im Wesentlichen geltend, die Liegenschaftsunterhaltskosten seien gemäss

Selbstdeklaration zu gewähren. Dazu nahm die VB Solothurn am 18. September 2017

detailliert Stellung und forderte die Einsprecher auf, zusätzliche Beweismittel

einzureichen. Am 1. und 30. Oktober 2017 wurden entsprechende Unterlagen eingereicht.

Mit

Einspracheentscheid vom 7. November 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache

ab. Trotz Aufforderung der VB hätten die Einsprecher nur einen Teil der

verlangten Arbeitsrapporte eingereicht. Es sei anzunehmen, dass es sich bei den

fehlenden Unterlagen um wertvermehrende Teile handle. Dies gehe aus der

entsprechenden Baupublikation aus dem Jahr 2015 hervor. Offenbar seien die

fehlenden Arbeitsrapporte im Februar 2016 erstellt worden. Die geltend

gemachten Liegenschaftskosten könnten nur ermessensweise beurteilt werden. Es

seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche zu einer anderen Beurteilung

führen würden. Die Einsprache sei mangels Belegen unbegründet.

Erwägungen

2.

Mit

Rekurs und Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragte der Vertreter der

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten), der Einspracheentscheid vom 7.

November 2017 sei aufzuheben. Der geltend gemachte Betrag von CHF 22'907 sei

als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei

anhand der Unterlagen offensichtlich, dass es sich bei den ausgeführten

Arbeiten um reinen Liegenschaftsunterhalt handle, welcher nicht zu den

Lebenshaltungskosten gezählt werden könne und demzufolge steuerlich abzugsfähig

sei. Es würden nur die eingereichten Rapporte existieren. Aus dem

Kostenvoranschlag und der Rechnung ergebe sich deutlich, welcher Art die

ausgeführten Arbeiten gewesen seien. In diesen Unterlagen sei keine Rede von

einem Gartenzaun, einem Vordach oder einem Hochbeet. Dieses Bauvorhaben sei bis

heute gar nicht ausgeführt worden. An der Gartenanlage habe sich nichts

Wesentliches geändert. Was die VB dazu veranlasst habe, einen Teil der geltend

gemachten Kosten als wertvermehrend aufzurechnen, sei nicht nachvollziehbar. Gegebenenfalls

werde ein Augenschein beantragt.

Mit

Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz),

Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. In erster Linie wurde auf

den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen und an dessen Ausführungen

vollumfänglich festgehalten. Vorliegend seien herkömmliche

Gartenunterhaltsarbeiten, die mit der Liegenschaft der Rekurrenten zusammenhängen

würden, grundsätzlich steuerlich zum Abzug zuzulassen. Gemäss dem Steuerbuch könne

die Neuanlegung eines Steingartens wie hier nicht mehr als gewöhnlicher

Gartenunterhalt angesehen werden. Dass bloss ein bestehender Steingarten durch

einen neuen ersetzt worden sei, sei bis anhin nicht nachgewiesen worden. Es sei

davon auszugehen, dass es sich um eine Neuanlegung handle. Die damit

verbundenen Kosten im Umfang von CHF 10'000 (gerundet) seien nicht zum Abzug

zuzulassen.

Mit

Replik vom 20. März 2018 hielten die Rekurrenten an den bisherigen

Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Dass es sich laut Vorinstanz bei den

fraglichen Flächen vorher um blosse Grüngürtel mit Sträuchern und Gräsern

gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar bzw. unzutreffend. Es habe sich

damals bereits um Steinbeete gehandelt; diese seien nicht neu angelegt, sondern

saniert worden. Bestehendes sei möglichst kostengünstig wiederhergestellt

worden. Die Rekurrenten seien gezwungen gewesen, einen Anwalt zu beauftragen;

dies habe einen Zeitaufwand von 4.5 Stunden verursacht. Dementsprechend würden

die Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1'215 zuzüglich MWST

beanspruchen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Rekurs

und Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht

ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS

614.

) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(DBG) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31)

sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2

Die

Rekurrenten haben gegebenenfalls um einen Augenschein ersucht. Das

Steuergericht ist indessen aufgrund der Unterlagen und Angaben hinreichend

dokumentiert, so dass eine Besichtigung vor Ort nicht notwendig ist.

1.3

Der Abzug

der Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen

Recht (§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu gleich

geregelt, so dass Rekurs und Beschwerde gemeinsam behandelt werden können. Soweit

notwendig, ist auf einzelne Differenzierungen hinzuweisen.

2.1

Unterhaltskosten

sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 37) und

ständiger Praxis des kantonalen Steuergerichts (vgl. KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 ff.

und 2015 Nr. 6 E. 2.1 ff.) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer,

sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist, und die

nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind

(Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten

der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines

Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung

(unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines

Grundstücks sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen

Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Die

kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten

von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) definiert in

§ 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen.

Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a),

die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden

Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener

Auslagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt

(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie

Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von

Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum

Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie

Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften

(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).

2.2

Allgemein

betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen

Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus

verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl

einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil - was häufig bei

Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist - ist die Aufwendung im Umfang

des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende

Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu

schätzen (vgl. Richner et al.,

a.a.O., Art. 32 N 45).

2.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde im

Rechtsmittelverfahren die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen

nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die

Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1

Im konkreten

Fall haben die Rekurrenten Gartenarbeiten von CHF 22'907 steuerlich abgezogen.

Die Vorinstanz hat dagegen den Betrag von CHF 10'000 als wertvermehrend nicht

zum Abzug zugelassen. Begründet wurde dies im angefochtenen Einspracheentscheid

damit, dass nicht alle Arbeitsrapporte eingereicht worden seien.

In den

vorliegenden Rechtsmitteln haben die Rekurrenten indessen aufgezeigt, dass

nicht mehr Rapporte existieren. Eingereicht wurden insbesondere auch ein

Kostenvorschlag vom … 2015 und diverse Fotos. Die Vorinstanz macht nunmehr v.a.

geltend, dass ein Steinbeet neu angelegt worden sei. Dies sei als

wertvermehrend anzusehen. Die Neuanlage eines Steinbeets wird von den

Rekurrenten indessen bestritten.

3.2

Die

eingereichten Fotos und die schriftlichen Bestätigungen, mithin die beiden

Schreiben der C. AG vom … 2018 und von D., offenbar des vormaligen Eigentümers

der Liegenschaft, vom … 2018 zeigen auf, dass bereits früher ein Steinbeet

bestanden hat; dieses ist nunmehr ersetzt worden. Der Ersatz von Steinbeeten

wie hier muss aber nach dem Gesagten (vgl. oben, E. 2.1) als Unterhalt

anerkannt werden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als begründet.

3.3

Was die Vorinstanz

dagegen eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Dem erwähnten

Kostenvoranschlag ist v.a. auch zu entnehmen, dass die vorhandenen Trockenbeete

ausgehoben und neu gefüllt werden mussten. Es existieren diesbezüglich gemäss

Schreiben der C. AG vom … 2017 keine Regierapporte; die alten Steinbeete wurden

dabei ersetzt. Insofern haben die Rekurrenten den geforderten Nachweis

erbracht; mehr konnten sie nicht tun. Aufgrund der Luftbilder

(Rekurs/Beschwerde, Beilagen 9 und 10) hat sich an der Gartenanlage soweit

ersichtlich nichts Wesentliches geändert. Dass es bei den umstrittenen Flächen

um blosse Grüngürtel gehe, hat die Vorinstanz nicht weiter nachgewiesen. Dies

ist anhand der vorhandenen Fotos auch nicht erkennbar. Auf den Fotos ist

dagegen ersichtlich, dass die Steinbeete schon vorher vorhanden waren (Replik,

Beilagen 15 und 16). Diese wurden damit nicht neu angelegt, sondern lediglich

saniert. Die Fotos und die erwähnten Bestätigungen sind von der Vorinstanz

nicht in Frage gestellt worden. Sie hat denn im Übrigen auch anerkannt, dass für

den Ersatz bzw. die Sanierung eines bestehenden Steingartens im Unterschied zu

dessen Neuanlegung die damit zusammenhängenden Kosten grundsätzlich zum Abzug

zuzulassen sind.

Rekurs

und Beschwerde sind somit gutzuheissen. Für das Steuerjahr 2016 sind die Kosten

für den Liegenschaftsunterhalt von CHF 22'907 zum Abzug zuzulassen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Den Rekurrenten ist indes

zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 163 Abs. 4

StG). Der geltend gemachte Aufwand von 4.5 Stunden bzw. der Betrag von CHF

1'215 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST erscheinen hier als angemessen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden für das Steuerjahr 2016 die Kosten

für den Liegenschaftsunterhalt von CHF 22'907 zum Abzug zugelassen.

2. Es

werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine

Parteientschädigung von CHF 1'215 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: