SGSTA.2017.81
Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)
3. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 3. April 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.81;
BST.2017.77
A
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A reichte mit Datum vom 19. Januar 2012 die Steuererklärung
2010 ein. In diesem Steuerjahr hatte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz noch
in Y. Am 11. Dezember 2013 fand eine Besprechung u.a. betreffend die
Steuerperiode 2010 statt. Teilnehmer waren der Steuerpflichtige, sein damaliger
Vertreter und ein Mitarbeiter des Steueramts des Kantons Solothurn. Am 11.
November 2014 wurde der Steuerpflichtige A, nunmehr wohnhaft in Z, für die
Staats- und Bundessteuer 2010 von der Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen definitiv
veranlagt. Dabei wurde u.a. ein Betrag von CHF 80'000 aufgerechnet. Am 9. März
2017 verlangte die Vertretung des Steuerpflichtigen beim Steueramt des Kantons
Solothurn u.a. die Revision der definitiven Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2010 bzw. die Aufhebung der Aufrechnung der Sponsoring-Aufwendung
von CHF 80'000. Dazu liege ein Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons X
vom 30. Januar 2017 vor. Danach werde das Sponsoring der S als geschäftsmässig
begründete Aufwendung qualifiziert und explizit festgehalten, dass keine
geldwerte Leistung vorliege. Es sei damit ein neuer Sachverhalt gegeben. Die
Aufrechnung durch den Kanton Solothurn sei ungerechtfertigt. Dieser greife in
die Steuerhoheit des Kantons X ein. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
verzichte darauf, den Sponsoring-Aufwand der Gesellschaft als geldwerte
Leistung der Verrechnungssteuer zu unterstellen.
Mit Verfügung
vom 16. November 2017 trat die VB Olten-Gösgen auf das Revisionsbegehren nicht
ein. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, der Antragsteller hätte das, was
er als Revisionsgrund vorbringe, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren geltend machen können.
Gegen diese
Verfügung liess der Antragsteller am 14. Dezember 2017 Einsprache erheben. Es
wurde beantragt, dem Revisionsbegehren vom 9. März 2017 stattzugeben, die
definitiven Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2010 aufzuheben und ohne
die Aufrechnungen der Sponsoring-Aufwendungen von CHF 80'000 neu zu veranlagen.
Zudem sei die Einsprache als Rekurs an das Kantonale Steuergericht
weiterzuleiten. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Aufrechnung der Sponsoring-Aufwendungen
sei gestützt auf die Besprechung vom 11. Dezember 2013 erfolgt, wobei davon
ausgegangen wurde, dass der Kanton X die gleichen Aufrechnungen vornehmen
werde. Ausserdem sei die ESTV über den Sachverhalt orientiert worden; sie habe
darauf verzichtet, die Aufwendungen als geldwerte Leistungen der
Verrechnungssteuer zu unterstellen. Sodann handle es sich beim Entscheid-Dispositiv
vom 30. Januar 2017 des X Verwaltungsgerichts nicht um eine rechtliche
Neubeurteilung, sondern es seien in jenem Beschwerdeverfahren erstmals
gerichtlich zwei Sachverhalte festgestellt worden: Die Sponsoring-Aufwendungen
würden einem Drittvergleich standhalten und die Höhe des Betrags sei
wirtschaftlich gerechtfertigt. Erst danach sei die rechtliche Würdigung
erfolgt, wonach es zweifelsfrei um geschäftsmässig begründete Aufwendungen gehe
und keine geldwerte Leistung vorliege. Es sei damit ein Revisionsgrund gegeben,
da neue Tatsachen Ereignisse seien, die dazu führen würden, dass sich
nachträglich herausstelle, dass über die Steuerforderung unter Annahme eines falschen
Sachverhalts verfügt worden sei. Aufgrund der Besprechung vom 11. Dezember 2013
könne dem Antragsteller keine verbindliche Einigung entgegengehalten werden. Es
liege somit ein neuer Sachverhalt vor, der auch bei einer zumutbaren Sorgfalt
nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Es
gelte der Grundsatz, dass ein Revisionsgrund bestehe, wenn eine Veranlagung in
einem andern Kanton vorliege und zweifelsfrei feststehe, dass die vorgängige
Veranlagung im andern Kanton zu Unrecht erfolgt sei.
Am 21. Dezember
Sachverhalt
2017 leitete die VB Olten-Gösgen die Einsprache als Rekurs und Beschwerde an
das Kantonale Steuergericht weiter ("Sprungbeschwerde").
2. Mit Verfügung vom
5. Januar 2018 nahm das Steuergericht die Einsprache vom 14. Dezember 2017 denn
als Rekurs und Beschwerde entgegen.
Mit
Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 beantragte die VB Olten-Gösgen die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt,
der Gesuchsteller habe nicht fristgerecht Einsprache gegen die Veranlagung 2010
erhoben, damit seine Sorgfaltspflicht verletzt und daher die rechtlichen Folgen
dieser Unterlassung zu tragen. Das Revisionsbegehren sei mithin unzulässig. Der
Gesuchsteller sei damals mit der Sachlage vertraut gewesen. Er könne nun nicht
die Revision verlangen. Weiter sei die betroffene Gesellschaft damals im Kanton
Solothurn wirtschaftlich zugehörig gewesen. Diese sei in der Lage gewesen,
allfällige Leistungen auf deren geschäftsmässige Begründetheit hin zu
überprüfen. Dass auf eine Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Gesellschaft
verzichtet worden sei, könne dem Gesuchsteller auch nicht weiterhelfen.
Mit
Stellungnahme vom 22. Februar 2018 beantragte der Gesuchsteller (nachfolgend
Rekurrent), dem Revisionsbegehren vom 9. März 2017 sei stattzugeben, die
definitiven Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2010 sowie die
Veranlagung der Gemeinde seien aufzuheben und ohne die Aufrechnungen der
Sponsoring-Aufwendungen von CHF 80'000 neu zu veranlagen. Unter Verweis auf die
Ausführungen im Revisionsbegehren vom 9. März 2017 und in der Einsprache vom
14. Dezember 2017 wurde geltend gemacht, es liege hier ein Revisionsgrund vor.
Im Entscheid des Verwaltungsgerichts X vom 30. Januar 2017 seien erstmals zwei
Sachverhalte festgestellt worden bezüglich Sponsoring-Aufwendungen. Danach
handle es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen und nicht geldwerte
Leistungen. Es liege damit ein anderer Sachverhalt vor, welcher auch bei einer
zumutbaren Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht
werden können, da der X Entscheid erst am 30. Januar 2017 erfolgt sei. Liege
eine Veranlagung in einem Kanton vor und sei die vorgängige Veranlagung im
anderen Kanton zweifelsfrei zu Unrecht ergangen, bestehe ebenfalls ein
Revisionsgrund.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gegen die
Abweisung eines Revisionsbegehrens können die gleichen Rechtsmittel wie gegen
die frühere Verfügung ergriffen werden (§ 168 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG,
BGS 614.11; Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,
DBG). Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte der Rekurrent Einsprache
erheben können (§ 149 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Hier hat der Rekurrent
mit der Eingabe vom 14. Dezember 2017 daher das korrekte Rechtsmittel gewählt. Diese
Einsprache richtet sich gegen die einlässlich begründete Verfügung vom 16.
November 2017 und wurde auf Antrag des Rekurrenten hin als Rekurs und
Beschwerde an das Kantonale Steuergericht (KSG) weitergeleitet (§ 149 Abs. 3
des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 132 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer, DBG). Die fristgerechte Eingabe erfolgte grundsätzlich
formgerecht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die Staats- und
Bundessteuer 2010, nicht auch die Gemeindessteuer. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf Rekurs und Beschwerde ist somit
einzutreten.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller
beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von § 165 lit. a StG bzw. Art.
147.
lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung
oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten
das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel entdeckt werden. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist
die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als
Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm
vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel
vorbringen, damit eine Revision möglich ist (KSG vom 4.12.2017, SGREV.2017.1, E.
B.1; vom 3.4.2017, SGNEB.2016.10, E. 3.3, unter www.so.ch).
3.
Im vorliegenden
Fall ist die Veranlagung 2010 des Kantons Solothurn rechtskräftig. Es wurde
darin ein Betrag von CHF 80'000 aufgerechnet für Sponsoringleistungen der vom
Rekurrenten beherrschten S, X. Am 30. Januar 2017 qualifizierte das
Verwaltungsgericht des Kantons X die Aufwendungen indes als geschäftsmässig
begründet. Deshalb wurde das vorliegende Revisionsbegehren eingereicht.
3.1
Das Steuergericht
kann entgegen dem Antrag selber keinen Revisionsentscheid fällen, sondern nur
den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz überprüfen, wenn diese wie hier das
Begehren des Rekurrenten als unzulässig erkannt hat.
3.2
Anhand der
Unterlagen wurde im Jahr 2013 der mutmassliche Entscheid der VB im Rahmen einer
Besprechung kommuniziert (Aktennotiz der damaligen Vertreterin B AG vom
19.12
). Auf eine Einsprache wurde damals aber verzichtet. Dem Rekurrenten
war insofern der Sachverhalt bekannt; er hätte die Veranlagung anfechten
können.
3.3
Als Revisionsgrund
werden hier indessen neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht. Diese
können aber nur akzeptiert werden, wenn sie erheblich und effektiv neu sind. Im
konkreten Fall mangelt es an der Erheblichkeit. Am Sachverhalt als solchem hat
sich nichts geändert. Es liegt nunmehr mit dem Urteil des X Verwaltungsgerichts
vom 30. Januar 2017 lediglich ein ausserkantonaler Entscheid vor, welcher
die umstrittene Sponsoringtätigkeit rechtlich anders gewürdigt hat. Solche
ausserkantonalen Entscheide wie hier sind entgegen der Ansicht des Rekurrenten für
die Veranlagung im Kanton Solothurn nicht zwingendermassen bindend. Die
Veranlagungsbehörde für natürliche Personen ist an die Bewertung geldwerter Leistungen
bei der juristischen Person nicht gebunden (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Vorbemerkungen Rz. 92). Im
Übrigen ändert auch nichts, dass die ESTV nach den Angaben des Rekurrenten
bezüglich der geldwerten Leistung der Gesellschaft an den Inhaber auf die
Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Gesellschaft verzichtet habe; dies
betrifft nicht den Rekurrenten, sondern die Gesellschaft. Zuständig im
vorliegenden Zusammenhang ist indes die VB Olten-Gösgen. Die entsprechenden
Argumente für die möglicherweise geschäftsmässig erfolgte Sponsoringtätigkeit
der betroffenen Gesellschaft hätten daher bereits im Rahmen einer Einsprache
vorgebracht werden können. Ein Revisionsgrund liegt entgegen der Auffassung des
Rekurrenten nicht vor.
3.4
Die Revision darf denn
wie gesehen nicht dazu dienen, versäumte Rechtsmittelfristen nachholen zu
können (vgl. Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 147 N 23); die Rechtsprechung ist
hier zurecht eher restriktiv (vgl. oben, E. 2). Eine Revision ist hier nach dem
Gesagten ausgeschlossen.
3.5
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind deshalb
abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'630
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 880). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'630 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/
Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG Y
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2018
vom 7. Mai 2019 abgewiesen)