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Entscheid

SGSTA.2017.81

Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)

3. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

2017 leitete die VB Olten-Gösgen die Einsprache als Rekurs und Beschwerde an

das Kantonale Steuergericht weiter ("Sprungbeschwerde").

2. Mit Verfügung vom

5. Januar 2018 nahm das Steuergericht die Einsprache vom 14. Dezember 2017 denn

als Rekurs und Beschwerde entgegen.

Mit

Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 beantragte die VB Olten-Gösgen die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt,

der Gesuchsteller habe nicht fristgerecht Einsprache gegen die Veranlagung 2010

erhoben, damit seine Sorgfaltspflicht verletzt und daher die rechtlichen Folgen

dieser Unterlassung zu tragen. Das Revisionsbegehren sei mithin unzulässig. Der

Gesuchsteller sei damals mit der Sachlage vertraut gewesen. Er könne nun nicht

die Revision verlangen. Weiter sei die betroffene Gesellschaft damals im Kanton

Solothurn wirtschaftlich zugehörig gewesen. Diese sei in der Lage gewesen,

allfällige Leistungen auf deren geschäftsmässige Begründetheit hin zu

überprüfen. Dass auf eine Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Gesellschaft

verzichtet worden sei, könne dem Gesuchsteller auch nicht weiterhelfen.

Mit

Stellungnahme vom 22. Februar 2018 beantragte der Gesuchsteller (nachfolgend

Rekurrent), dem Revisionsbegehren vom 9. März 2017 sei stattzugeben, die

definitiven Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2010 sowie die

Veranlagung der Gemeinde seien aufzuheben und ohne die Aufrechnungen der

Sponsoring-Aufwendungen von CHF 80'000 neu zu veranlagen. Unter Verweis auf die

Ausführungen im Revisionsbegehren vom 9. März 2017 und in der Einsprache vom

14. Dezember 2017 wurde geltend gemacht, es liege hier ein Revisionsgrund vor.

Im Entscheid des Verwaltungsgerichts X vom 30. Januar 2017 seien erstmals zwei

Sachverhalte festgestellt worden bezüglich Sponsoring-Aufwendungen. Danach

handle es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen und nicht geldwerte

Leistungen. Es liege damit ein anderer Sachverhalt vor, welcher auch bei einer

zumutbaren Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht

werden können, da der X Entscheid erst am 30. Januar 2017 erfolgt sei. Liege

eine Veranlagung in einem Kanton vor und sei die vorgängige Veranlagung im

anderen Kanton zweifelsfrei zu Unrecht ergangen, bestehe ebenfalls ein

Revisionsgrund.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gegen die

Abweisung eines Revisionsbegehrens können die gleichen Rechtsmittel wie gegen

die frühere Verfügung ergriffen werden (§ 168 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG,

BGS 614.11; Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,

DBG). Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte der Rekurrent Einsprache

erheben können (§ 149 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Hier hat der Rekurrent

mit der Eingabe vom 14. Dezember 2017 daher das korrekte Rechtsmittel gewählt. Diese

Einsprache richtet sich gegen die einlässlich begründete Verfügung vom 16.

November 2017 und wurde auf Antrag des Rekurrenten hin als Rekurs und

Beschwerde an das Kantonale Steuergericht (KSG) weitergeleitet (§ 149 Abs. 3

des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 132 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer, DBG). Die fristgerechte Eingabe erfolgte grundsätzlich

formgerecht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die Staats- und

Bundessteuer 2010, nicht auch die Gemeindessteuer. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf Rekurs und Beschwerde ist somit

einzutreten.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller

beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von § 165 lit. a StG bzw. Art.

147.

lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung

oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten

das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel entdeckt werden. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist

die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als

Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen

Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm

vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel

vorbringen, damit eine Revision möglich ist (KSG vom 4.12.2017, SGREV.2017.1, E.

B.1; vom 3.4.2017, SGNEB.2016.10, E. 3.3, unter www.so.ch).

3.

Im vorliegenden

Fall ist die Veranlagung 2010 des Kantons Solothurn rechtskräftig. Es wurde

darin ein Betrag von CHF 80'000 aufgerechnet für Sponsoringleistungen der vom

Rekurrenten beherrschten S, X. Am 30. Januar 2017 qualifizierte das

Verwaltungsgericht des Kantons X die Aufwendungen indes als geschäftsmässig

begründet. Deshalb wurde das vorliegende Revisionsbegehren eingereicht.

3.1

Das Steuergericht

kann entgegen dem Antrag selber keinen Revisionsentscheid fällen, sondern nur

den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz überprüfen, wenn diese wie hier das

Begehren des Rekurrenten als unzulässig erkannt hat.

3.2

Anhand der

Unterlagen wurde im Jahr 2013 der mutmassliche Entscheid der VB im Rahmen einer

Besprechung kommuniziert (Aktennotiz der damaligen Vertreterin B AG vom

19.12

). Auf eine Einsprache wurde damals aber verzichtet. Dem Rekurrenten

war insofern der Sachverhalt bekannt; er hätte die Veranlagung anfechten

können.

3.3

Als Revisionsgrund

werden hier indessen neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht. Diese

können aber nur akzeptiert werden, wenn sie erheblich und effektiv neu sind. Im

konkreten Fall mangelt es an der Erheblichkeit. Am Sachverhalt als solchem hat

sich nichts geändert. Es liegt nunmehr mit dem Urteil des X Verwaltungsgerichts

vom 30. Januar 2017 lediglich ein ausserkantonaler Entscheid vor, welcher

die umstrittene Sponsoringtätigkeit rechtlich anders gewürdigt hat. Solche

ausserkantonalen Entscheide wie hier sind entgegen der Ansicht des Rekurrenten für

die Veranlagung im Kanton Solothurn nicht zwingendermassen bindend. Die

Veranlagungsbehörde für natürliche Personen ist an die Bewertung geldwerter Leistungen

bei der juristischen Person nicht gebunden (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Vorbemerkungen Rz. 92). Im

Übrigen ändert auch nichts, dass die ESTV nach den Angaben des Rekurrenten

bezüglich der geldwerten Leistung der Gesellschaft an den Inhaber auf die

Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Gesellschaft verzichtet habe; dies

betrifft nicht den Rekurrenten, sondern die Gesellschaft. Zuständig im

vorliegenden Zusammenhang ist indes die VB Olten-Gösgen. Die entsprechenden

Argumente für die möglicherweise geschäftsmässig erfolgte Sponsoringtätigkeit

der betroffenen Gesellschaft hätten daher bereits im Rahmen einer Einsprache

vorgebracht werden können. Ein Revisionsgrund liegt entgegen der Auffassung des

Rekurrenten nicht vor.

3.4

Die Revision darf denn

wie gesehen nicht dazu dienen, versäumte Rechtsmittelfristen nachholen zu

können (vgl. Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 147 N 23); die Rechtsprechung ist

hier zurecht eher restriktiv (vgl. oben, E. 2). Eine Revision ist hier nach dem

Gesagten ausgeschlossen.

3.5

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind deshalb

abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'630

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 880). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'630 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/

Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG Y

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen diesen

Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2018

vom 7. Mai 2019 abgewiesen)