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Entscheid

SGSTA.2018.11

Staats- und Bundessteuer 2015

2. Juli 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§

160 Abs. 1 des Steuergesetzes, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS

613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Nach §

30 StG sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge in

vollem Umfang steuerbar. Von den übrigen Einkünften ausgeschieden und getrennt

besteuert werden nach § 47 StG u.a. Kapitalleistungen nach § 30 StG. Mehrere

Einkünfte werden zusammengerechnet und unterliegen zusammen einer vollen

Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für solche Einkünfte des gleichen Jahres

bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte

ersetzt. Die Steuer beträgt ein Viertel der nach § 44 berechneten Steuer (vgl.

zum Ganzen Art. 22 und 38 DBG; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2010 Nr. 10).

2.2 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können die

Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen

Vorsorge nicht mehr unterstehen. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer vom 2.10.2015,2C_248/2015;

2C_249/2015, E. 5.4 mit Hinw.). Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG wird die

Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (vgl.

auch BGer vom 20.10.2009,2C_245/2009, E. 4.3, in StR 2010 S. 471 ff.).

3.1 Im

vorliegenden Fall hat der Rekurrent am 1. November 2015 eine Kapitalleistung

aus der 2. Säule von CHF 41'191.90 bezogen infolge selbständiger

Erwerbstätigkeit. Gemäss Steuererklärung 2015 war der Rekurrent in diesem Jahr

aber stets der Pensionskasse unterstellt. Daher wurde der umstrittene Bezug ordentlich

besteuert. Der Rekurrent schlug im Einspracheverfahren vor, den Bezug in die

Pensionskasse ordentlich zurückzuführen und dies ratenweise bis zum Jahr 2023.

Die VB wollte dagegen maximal eine Frist bis 31. August 2018 akzeptieren. Das

lehnte der Rekurrent indes ab. Im vorliegenden Verfahren macht er v.a. geltend,

ab November 2015 nicht mehr der Pensionskasse unterstanden zu haben, sondern

selbständig erwerbend gewesen zu sein. Per 1. Dezember 2015 habe er indessen

überraschend eine neue Festanstellung angenommen.

3.2 Gemäss

Lohnausweisen vom 19. Februar 2016 und 3. März 2016 war der Rekurrent bis 30.

November 2015 bei der Y AG und ab 1. Dezember 2015 bei der Z AG angestellt.

Aufgrund der Unterlagen wurde das alte Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015

mit vorgängiger Freistellung beendet (Rekurs/Beschwerde, Beilage 7; Replik,

Beilage 3). Demnach hätte es eine kurze einmonatige Lücke gegeben (vom

1.11.2015 bis 30.11.2015). Auch in der Steuererklärung 2015 hat der Rekurrent

250 Arbeitstage geltend gemacht (vgl. Berufsauslagen). Des Weiteren wurde die

umstrittene Kapitalleistung wie gesehen im Jahr 2015 fällig. Damit ist sie auch

in diesem Jahr zu versteuern. Indessen ist die vom Rekurrenten angebotene

Rückzahlungsfrist bis ins Jahr 2023 als ungenügend anzusehen und daher nicht

akzeptabel. Es gibt denn keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Raten.

Die Vorinstanz war mit ihrem entsprechenden Angebot bis Ende 2018 dagegen relativ

Erwägungen

grosszügig. Dieses Angebot hat der Rekurrent aber wie gesagt nicht angenommen.

Sodann zeigen die Akten, die im Rahmen der Replik eingereicht wurden (v.a. Beilagen

5-7), dass der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit zwar vorbereitet

hat. Dass diese Tätigkeit auch effektiv ausgeübt wurde, konnte der Rekurrent

aber nicht nachweisen. Wenn er ab 1. Dezember 2015 eine neue Anstellung hatte,

musste es spätestens im November 2015 zu Anstellungsgesprächen gekommen sein

(vgl. Replik, S. 8 oben). Ausserdem wurde eine Jahresrechnung für die geltend

gemachte selbständige Tätigkeit nicht eingereicht. Insgesamt resultierten

anhand der Angaben und Unterlagen aus der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit

zwischen 2014 und 2016 unbestrittenermassen v.a. auch Verluste. Eine auf Gewinn

ausgerichtete Tätigkeit wurde offenbar nicht ausgeübt. Die Rechtsmittel

erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was der

Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

3.3.1

Er ist

im hier streitigen Steuerjahr 2015 bei beiden Arbeitgebern - Y und Z - der

beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen; mithin wurden gemäss den zwei

Lohnausweisen entsprechende Beiträge geleistet. Damit unterstand der Rekurrent

ohne Unterbruch der beruflichen Vorsorge. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1

lit. b FZG sind somit nicht erfüllt (vgl. oben, E. 2.2). Die bezogenen

Vorsorgegelder können daher auch nicht privilegiert besteuert werden; es hat

eine Besteuerung als übriges Einkommen zu erfolgen (vgl. KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.3).

3.3.2

Sodann

hat der Rekurrent versucht, eine selbständige Geschäftstätigkeit nachzuweisen. Ein

selbständig Erwerbstätiger nimmt auf eigene Rechnung durch Einsatz von

Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig,

anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am

wirtschaftlichen Verkehr teil (KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.2 mit Hinw.). Der

Rekurrent hat mit der Rekurs-/Beschwerdeeingabe (Beilage 9) eine

Arbeitgeberbescheinigung eingereicht, wonach er vom 18. Mai bis 31. Juli 2015 eine

Aushilfe auf Abruf angestellt habe. Bei Anstellungsbeginn war der Rekurrent

indessen noch bei der Y unbestrittenermassen in einem Vollpensum angestellt. Auch

wenn er per 13. Juli 2015 freigestellt wurde, kann daraus nicht abgeleitet

werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorlag. Daran ändert auch nichts, dass

der Rekurrent nach seinen Angaben Kundenforderungen auf dem Rechtsweg habe eintreiben

müssen; die geltend gemachte Forderung geht auch auf einen Zeitpunkt zurück,

als der Rekurrent noch nicht freigestellt war, mithin den 1. Juli 2015 (vgl.

Rekurs/Beschwerde, Beilage 8a). Die geltend gemachte selbständige Tätigkeit

kann höchstens als Nebentätigkeit zur Vollzeittätigkeit angesehen werden. Auch

die mit der Replik eingereichten Unterlagen betreffend Visitenkarten,

Businessplan, Marketing und Internetadressen betreffend den Rekurrenten (Beilagen

5-7 und 9) können zu keinem andern Resultat führen. Einerseits wurden diese

Unterlagen erst am Ende des vorliegenden Verfahrens eingereicht, obwohl diese

bereits im Jahr 2015 vorhanden waren. Anderseits verlangte der Rekurrent im

Einspracheverfahren an sich nur die Rückführung der umstrittenen Kapitalleistung

in Raten. Da der Rekurrent zudem keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht

bzw. belegt und in der Replik selber festgehalten hat, dass er die Tätigkeit

wiedereingestellt habe, ergibt sich, dass der Rekurrent im Jahr 2015 keine

anhaltende selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

3.3.3

Damit ist

davon auszugehen, dass die umstrittene Freizügigkeitsleistung zweckwidrig

erwirkt wurde. Eine privilegierte Besteuerung ist demnach nicht möglich.

Folglich ist die Kapitalleistung nicht als Vorsorgeleistung zu besteuern,

sondern als übriges Vermögen. Ferner sei im vorliegenden Zusammenhang darauf

hingewiesen, dass für den Zeitpunkt der Besteuerung die Fälligkeit massgebend

ist, d.h., wenn die Barauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BGer

vom 20.10.2009, a.a.O., E. 4.3). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach

nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die

im Jahr 2016 veranlagte Sondersteuer aufzuheben, sobald die vorliegende

Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Rekurs und Beschwerde sind somit

abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'203

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 453).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'203 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: