SGSTA.2018.11
Staats- und Bundessteuer 2015
2. Juli 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
2. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.11;
BST.2018.11
A
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 1. November 2015 wurde dem Steuerpflichtigen A eine Kapitalleistung aus
der 2. Säule in Höhe von CHF 41'190.90 ausgerichtet. Als Auszahlungsgrund war
die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben. Diese
Kapitalleistung wurde mit Sondersteuerveranlagung vom 16. Mai 2016 besteuert. Diese
Veranlagung erwuchs aufgrund der Akten unangefochten in Rechtskraft. Mit Datum
vom 15. Januar 2017 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2015 ein. In
der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 17. Juli 2017 rechnete
die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein u.a. die Kapitalleistung vom 1.
November 2015 als Einkommen auf. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der
Bezug dieser Kapitalleistung sei missbräuchlich, da der Steuerpflichtige ohne
Unterbruch beim neuen Arbeitgeber dem Versicherungsobligatorium untergestellt
gewesen sei. Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 15. August
2017 Einsprache. Er schlug im Wesentlichen vor, die umstrittene Kapitalleistung
ratenweise in den Bereich der beruflichen Vorsorge zurückzuführen.
Mit
Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Nach Eintritt
der Rechtskraft dieser Verfügung werde die Besteuerung der Kapitalleistung vom
16. Mai 2016 aufgehoben. Dazu wurde v.a. ausgeführt, unbestrittenermassen sei
der Bezug der umstrittenen Kapitalleistung unrechtmässig erfolgt. Einen
entsprechenden Vorschlag der VB zur Rückzahlung des streitigen Betrages habe
der Einsprecher abgelehnt. Der Bezug der Kapitalleistung sei ohne
Barauszahlungsgrund erfolgt. Die Leistung sei nicht zurückbezahlt worden,
weshalb sie ordentlich zu besteuern sei. Die Einsprache sei unbegründet.
Gegen
diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. Februar
2018 an die VB. Diese verwies ihn mit Brief vom 13. Februar 2018 an das Kantonale
Steuergericht.
2. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2018 wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend
Rekurrent) an das Steuergericht und verlangte einen Aufschub der Frist zur
Begründung seiner Eingabe gegen die Verfügung der VB vom 5. Februar 2018, da er
bis 21. Februar 2018 wegen einer Augengrippe krankgeschrieben sei (Arztzeugnis
vom 31.1.2018 resp. 7.2.2018).
Mit
Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 5. März 2018 (Postaufgabe) stellte der
Rekurrent Anträge betreffend den Vorwurf der Missbräuchlichkeit, den Zeitpunkt
der Besteuerung, die Rückführungsmöglichkeit und die Rückführungsfrist. Zur
Begründung machte er v.a. geltend, ab 1. November 2015 nicht mehr der
obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen zu sein; daher sei die
Auszahlung der Vorsorgegelder zulässig. Er habe seine selbständige Tätigkeit
erst per 28. März 2016 aufgegeben. Er verwies für diese Tätigkeit v.a. auf eine
eigene Homepage, einen Businessplan, eine Büromiete und ein Marketingkonzept.
Zudem habe er Kundenforderungen eintreiben müssen. Die umstrittene Auszahlung
sei damit nicht missbräuchlich erfolgt. Weiter verlangte der Rekurrent die
Besteuerung der Kapitalleistung im Jahr der Auszahlung, mithin 2016, da die
Sonderbesteuerung auch in diesem Jahr erfolgt sei. Sodann beantragte der
Rekurrent die Gewährung einer angemessenen Frist zur Rückführung des
Kapitalbezugs; im Einspracheverfahren habe er denn eine Rückzahlung in Raten
vorgeschlagen. Der Rekurrent ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe.
Mit
Vernehmlassung vom 28. März 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a.
angeführt, der Rekurrent habe ununterbrochen der beruflichen Vorsorge
unterstanden. Die Barauszahlung der Austrittsleistung sei nicht zulässig;
mithin sei sie missbräuchlich erfolgt. Nähere Angaben zur geltend gemachten
selbständigen Erwerbstätigkeit würden nicht vorliegen. Ausserdem bestünden
erhebliche Zweifel an der Absicht zur Gewinnerzielung. An der Verneinung eines
Barauszahlungsgrundes sei festzuhalten. Zudem sei die Kapitalleistung erst am
18. Januar 2016 ausbezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rekurrent wieder
unselbständig erwerbstätig gewesen. Entweder sei die Kapitalleistung mit der
Sondersteuer zu erfassen oder als Einkommen zu besteuern. Im Übrigen sei für
den Zeitpunkt der Besteuerung die Fälligkeit massgebend. Mangels Vorliegens
eines Barauszahlungsgrundes sei die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2015
zusammen mit den übrigen Einkünften zu besteuern. Sodann sei der
Zahlungsvorschlag des Rekurrenten bis ins Jahr 2024 nicht angemessen. Dieser
habe sich dazu im Einspracheverfahren im Übrigen nicht weiter geäussert. Ausserdem
müsse dem Rekurrenten die Rückzahlung der umstrittenen Summe innert Jahresfrist
möglich sein. Zusätzliche Unterlagen habe er im Eispracheverfahren zudem nicht
eingereicht.
Mit
Eingabe vom 26. April 2018 nahm der Rekurrent dazu ausführlich Stellung. Auf
die Ausführungen ist, soweit erforderlich, nachstehend näher einzugehen. Der
Rekurrent habe den Eindruck, die Vorinstanz versuche, ihn in einem schlechten
Licht darzustellen. Er habe sich ab Juli 2015 entschlossen, selbständig tätig
zu sein und alle wesentlichen Schritte unternommen. Dazu habe auch das
Startkapital gehört, welches der Rekurrent aus der Pensionskasse bezogen habe.
Dass er die Gelder missbräuchlich bezogen habe, sei ein Affront. Der Rekurrent
ersuchte um vollumfängliche Gutheissung seiner Rechtsmittel.
Mit
Schreiben vom 17. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen
und Ausführungen vollumfänglich fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 des Steuergesetzes, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS
613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Nach §
30 StG sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge in
vollem Umfang steuerbar. Von den übrigen Einkünften ausgeschieden und getrennt
besteuert werden nach § 47 StG u.a. Kapitalleistungen nach § 30 StG. Mehrere
Einkünfte werden zusammengerechnet und unterliegen zusammen einer vollen
Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für solche Einkünfte des gleichen Jahres
bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte
ersetzt. Die Steuer beträgt ein Viertel der nach § 44 berechneten Steuer (vgl.
zum Ganzen Art. 22 und 38 DBG; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2010 Nr. 10).
2.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können die
Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen
Vorsorge nicht mehr unterstehen. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer vom 2.10.2015,2C_248/2015;
2C_249/2015, E. 5.4 mit Hinw.). Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG wird die
Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (vgl.
auch BGer vom 20.10.2009,2C_245/2009, E. 4.3, in StR 2010 S. 471 ff.).
3.1 Im
vorliegenden Fall hat der Rekurrent am 1. November 2015 eine Kapitalleistung
aus der 2. Säule von CHF 41'191.90 bezogen infolge selbständiger
Erwerbstätigkeit. Gemäss Steuererklärung 2015 war der Rekurrent in diesem Jahr
aber stets der Pensionskasse unterstellt. Daher wurde der umstrittene Bezug ordentlich
besteuert. Der Rekurrent schlug im Einspracheverfahren vor, den Bezug in die
Pensionskasse ordentlich zurückzuführen und dies ratenweise bis zum Jahr 2023.
Die VB wollte dagegen maximal eine Frist bis 31. August 2018 akzeptieren. Das
lehnte der Rekurrent indes ab. Im vorliegenden Verfahren macht er v.a. geltend,
ab November 2015 nicht mehr der Pensionskasse unterstanden zu haben, sondern
selbständig erwerbend gewesen zu sein. Per 1. Dezember 2015 habe er indessen
überraschend eine neue Festanstellung angenommen.
3.2 Gemäss
Lohnausweisen vom 19. Februar 2016 und 3. März 2016 war der Rekurrent bis 30.
November 2015 bei der Y AG und ab 1. Dezember 2015 bei der Z AG angestellt.
Aufgrund der Unterlagen wurde das alte Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015
mit vorgängiger Freistellung beendet (Rekurs/Beschwerde, Beilage 7; Replik,
Beilage 3). Demnach hätte es eine kurze einmonatige Lücke gegeben (vom
1.11.2015 bis 30.11.2015). Auch in der Steuererklärung 2015 hat der Rekurrent
250 Arbeitstage geltend gemacht (vgl. Berufsauslagen). Des Weiteren wurde die
umstrittene Kapitalleistung wie gesehen im Jahr 2015 fällig. Damit ist sie auch
in diesem Jahr zu versteuern. Indessen ist die vom Rekurrenten angebotene
Rückzahlungsfrist bis ins Jahr 2023 als ungenügend anzusehen und daher nicht
akzeptabel. Es gibt denn keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Raten.
Die Vorinstanz war mit ihrem entsprechenden Angebot bis Ende 2018 dagegen relativ
Erwägungen
grosszügig. Dieses Angebot hat der Rekurrent aber wie gesagt nicht angenommen.
Sodann zeigen die Akten, die im Rahmen der Replik eingereicht wurden (v.a. Beilagen
5-7), dass der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit zwar vorbereitet
hat. Dass diese Tätigkeit auch effektiv ausgeübt wurde, konnte der Rekurrent
aber nicht nachweisen. Wenn er ab 1. Dezember 2015 eine neue Anstellung hatte,
musste es spätestens im November 2015 zu Anstellungsgesprächen gekommen sein
(vgl. Replik, S. 8 oben). Ausserdem wurde eine Jahresrechnung für die geltend
gemachte selbständige Tätigkeit nicht eingereicht. Insgesamt resultierten
anhand der Angaben und Unterlagen aus der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit
zwischen 2014 und 2016 unbestrittenermassen v.a. auch Verluste. Eine auf Gewinn
ausgerichtete Tätigkeit wurde offenbar nicht ausgeübt. Die Rechtsmittel
erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was der
Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1
Er ist
im hier streitigen Steuerjahr 2015 bei beiden Arbeitgebern - Y und Z - der
beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen; mithin wurden gemäss den zwei
Lohnausweisen entsprechende Beiträge geleistet. Damit unterstand der Rekurrent
ohne Unterbruch der beruflichen Vorsorge. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1
lit. b FZG sind somit nicht erfüllt (vgl. oben, E. 2.2). Die bezogenen
Vorsorgegelder können daher auch nicht privilegiert besteuert werden; es hat
eine Besteuerung als übriges Einkommen zu erfolgen (vgl. KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.3).
3.3.2
Sodann
hat der Rekurrent versucht, eine selbständige Geschäftstätigkeit nachzuweisen. Ein
selbständig Erwerbstätiger nimmt auf eigene Rechnung durch Einsatz von
Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig,
anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am
wirtschaftlichen Verkehr teil (KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.2 mit Hinw.). Der
Rekurrent hat mit der Rekurs-/Beschwerdeeingabe (Beilage 9) eine
Arbeitgeberbescheinigung eingereicht, wonach er vom 18. Mai bis 31. Juli 2015 eine
Aushilfe auf Abruf angestellt habe. Bei Anstellungsbeginn war der Rekurrent
indessen noch bei der Y unbestrittenermassen in einem Vollpensum angestellt. Auch
wenn er per 13. Juli 2015 freigestellt wurde, kann daraus nicht abgeleitet
werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorlag. Daran ändert auch nichts, dass
der Rekurrent nach seinen Angaben Kundenforderungen auf dem Rechtsweg habe eintreiben
müssen; die geltend gemachte Forderung geht auch auf einen Zeitpunkt zurück,
als der Rekurrent noch nicht freigestellt war, mithin den 1. Juli 2015 (vgl.
Rekurs/Beschwerde, Beilage 8a). Die geltend gemachte selbständige Tätigkeit
kann höchstens als Nebentätigkeit zur Vollzeittätigkeit angesehen werden. Auch
die mit der Replik eingereichten Unterlagen betreffend Visitenkarten,
Businessplan, Marketing und Internetadressen betreffend den Rekurrenten (Beilagen
5-7 und 9) können zu keinem andern Resultat führen. Einerseits wurden diese
Unterlagen erst am Ende des vorliegenden Verfahrens eingereicht, obwohl diese
bereits im Jahr 2015 vorhanden waren. Anderseits verlangte der Rekurrent im
Einspracheverfahren an sich nur die Rückführung der umstrittenen Kapitalleistung
in Raten. Da der Rekurrent zudem keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht
bzw. belegt und in der Replik selber festgehalten hat, dass er die Tätigkeit
wiedereingestellt habe, ergibt sich, dass der Rekurrent im Jahr 2015 keine
anhaltende selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
3.3.3
Damit ist
davon auszugehen, dass die umstrittene Freizügigkeitsleistung zweckwidrig
erwirkt wurde. Eine privilegierte Besteuerung ist demnach nicht möglich.
Folglich ist die Kapitalleistung nicht als Vorsorgeleistung zu besteuern,
sondern als übriges Vermögen. Ferner sei im vorliegenden Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass für den Zeitpunkt der Besteuerung die Fälligkeit massgebend
ist, d.h., wenn die Barauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BGer
vom 20.10.2009, a.a.O., E. 4.3). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach
nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die
im Jahr 2016 veranlagte Sondersteuer aufzuheben, sobald die vorliegende
Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Rekurs und Beschwerde sind somit
abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'203
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 453).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1'203 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: