SGSTA.2018.12
Staats- und Bundessteuer 2016
22. Mai 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
22. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.12;
BST.2018.12
A AG,
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Schreiben vom 10. Januar 2018 erhob die Steuerpflichtige A AG Einsprache gegen
die Steuerveranlagung 2016. Sie machte v.a. geltend, der am 21. November 2016
beurkundete Vertrag, mit Übergang von Nutzen und Schaden per 1. Januar 2017, sei
nach wie vor rechtlich gültig. Infolge gesundheitlicher Probleme der Käuferin
sei der Vertrag bzw. die Bezahlung indessen auf unbestimmte Zeit verschoben
worden. Ob bzw. wann die Bezahlung erfolgen werde, sei zurzeit unklar. Gegebenenfalls
müsse der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Weiter sei der Verkaufspreis
bewusst über dem Buchwert festgelegt worden. Zudem sei eine ausführliche
Mängelliste erstellt worden. Ausserdem seien grössere Sanierungen an der
betreffenden Liegenschaft immer wieder hinausgeschoben worden. Für diese
Sanierungen liege nunmehr eine Kostenschätzung vor. Es sei angenommen worden,
dass eventuelle Steuern erst mit erfolgter Bezahlung der Liegenschaft anfallen
würden. Die Bezahlung des Kaufpreises werde allenfalls erst im Jahr 2018
erfolgen.
Mit
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 wies das kantonale Steueramt die
Einsprache ab. Der steuerbare Reingewinn für das Jahr 2016 betrage unverändert
CHF 41'540 und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2016 unverändert CHF
242'701. Dazu wurde v.a. angeführt, die gesundheitlichen Probleme der Käuferin
könnten vorliegend nichts ändern. Die Höhe des Kaufpreises dürfte wohl einem
Drittvergleich standhalten. Im Kaufvertrag vom 21. November 2016 sei aber keine
besondere Regelung betreffend zukünftige Sanierungen getroffen worden.
Diesbezügliche Kosten seien im Verkaufspreis entsprechend berücksichtigt
worden. Schliesslich habe die Bezahlung des Verkaufspreises keinen Einfluss auf
die Beurteilung des Zeitpunkts der Gewinnrealisation aus dem umstrittenen Liegenschaftsverkauf.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin)
am 19. Februar 2018 Einsprache an das Kantonale Steuergericht. Sie verwies auf
die Eingabe vom 10. Januar 2018. Es treffe nicht zu, dass Gewinne, die
allenfalls im Jahr 2018 realisiert würden, schon im Jahr 2016 versteuert werden
müssten. Die Rekurrentin ersuchte um eine Überprüfung der Angelegenheit.
Mit
Vernehmlassung vom 12. März 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
vollumfängliche, kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Gewinn aus dem
Verkauf der betreffenden Liegenschaft sei in der Steuerperiode 2016 realisiert
worden. Die Höhe dieses Gewinns sei unbestritten. Im Übrigen hielt die
Vorinstanz an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest.
Dazu
ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
****************
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Rekurrentin hat vorliegend Einsprache erhoben. Aus ihrer Eingabe geht indessen
hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde
(Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt
das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten
form- und auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
Erwägungen
2.
Gegenstand
der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Der steuerbare Reingewinn setzt sich
zusammen v.a. aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrags des Vorjahres (§ 91 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1
lit. a DBG). Die Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird an
erster Stelle vom Realisationsprinzip reguliert. Erträge und Aufwendungen gelten
handelsrechtlich grundsätzlich als eingetreten bzw. realisiert, wenn Leistungen
in Geld oder Geldforderungen umgewandelt werden. Das Realisationsprinzip
enthält ferner den Grundsatz der sachlichen Zuordnung, wonach alle
Aufwendungen, die der Erzielung bestimmter Erträge dienen, jener Periode
zuzuordnen sind, in welcher die Erträge erzielt wurden, was buchhalterisch
durch Aktivierungen derjenigen Aufwendungen erfolgt, welche bis zum
Bilanzstichtag für noch nicht realisierte Erträge angefallen sind. Realisationszeitpunkt
einer Leistung ist handelsrechtlich die Entstehung eines festen und
durchsetzbaren Anspruchs auf Gegenleistung. Beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
geht das Bundesgericht in Abweichung vom Realisationszeitpunkt davon aus, mit
dem Vertragsabschluss, d.h. im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung sei der
Gewinn realisiert (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 N 20 und 22;
Bundesgerichtsurteil vom 11.10.2006, in StE 2007 B 21.2 Nr. 24 E. 2.1).
3.1
Im
vorliegenden Fall hat die Rekurrentin, die v.a. im Bereich An- und Verkauf,
Bau, Vermietung, Verwaltung und Unterhalt von Immobilien tätig ist, mit
Kaufvertrag vom … 2016 das Grundstück GB X Nr. 000 an B, der
Verwaltungsratspräsidentin der Rekurrentin und somit unbestrittenermassen einer
nahestehenden Person, zum Preis von CHF 380'000 verkauft. Der Übergang von
Nutzen und Gefahr wurde für den 1. Januar 2017 vereinbart. Laut Vorinstanz ist
der Kaufvertrag im Jahr 2016 geschlossen worden. Der Ertrag müsse daher auch in
diesem Jahr verbucht werden. Die Rekurrentin macht dagegen geltend, der Ertrag
werde erst verbucht, wenn er bezahlt werde. Dies sei aufgrund von gesundheitlichen
Problemen der Käuferin frühestens im Jahr 2018 der Fall.
3.2
Steuerrechtlich
gilt im vorliegenden Zusammenhang wie gesehen das Realisationsprinzip. Der
Realisationszeitpunkt ist wie gesagt das Entstehen eines festen, durchsetzbaren
Anspruchs auf Gegenleistung. Beim Grundstückhandel gilt wie erwähnt der
Vertragsschluss als Realisationszeitpunkt. Vorliegend wurde der Kaufvertrag am …
2016.
unterzeichnet. Somit ist die Besteuerung durch die Vorinstanz nach dem
Gesagten entgegen der Ansicht der Rekurrentin korrekt. Daran ändern auch die
geplanten Sanierungsarbeiten oder die gesundheitlichen Probleme der Käuferin nichts.
Die Höhe des realisierten Nettogewinns von CHF 43'000 ist im Übrigen nicht
bestritten worden.
Rekurs
und Beschwerde sind somit unbegründet und daher abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind
in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 973
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 473).
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Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 973 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Akten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: