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Entscheid

SGSTA.2018.12

Staats- und Bundessteuer 2016

22. Mai 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Rekurrentin hat vorliegend Einsprache erhoben. Aus ihrer Eingabe geht indessen

hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde

(Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt

das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten

form- und auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

Erwägungen

2.

Gegenstand

der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Der steuerbare Reingewinn setzt sich

zusammen v.a. aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldovortrags des Vorjahres (§ 91 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1

lit. a DBG). Die Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird an

erster Stelle vom Realisationsprinzip reguliert. Erträge und Aufwendungen gelten

handelsrechtlich grundsätzlich als eingetreten bzw. realisiert, wenn Leistungen

in Geld oder Geldforderungen umgewandelt werden. Das Realisationsprinzip

enthält ferner den Grundsatz der sachlichen Zuordnung, wonach alle

Aufwendungen, die der Erzielung bestimmter Erträge dienen, jener Periode

zuzuordnen sind, in welcher die Erträge erzielt wurden, was buchhalterisch

durch Aktivierungen derjenigen Aufwendungen erfolgt, welche bis zum

Bilanzstichtag für noch nicht realisierte Erträge angefallen sind. Realisationszeitpunkt

einer Leistung ist handelsrechtlich die Entstehung eines festen und

durchsetzbaren Anspruchs auf Gegenleistung. Beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

geht das Bundesgericht in Abweichung vom Realisationszeitpunkt davon aus, mit

dem Vertragsabschluss, d.h. im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung sei der

Gewinn realisiert (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 N 20 und 22;

Bundesgerichtsurteil vom 11.10.2006, in StE 2007 B 21.2 Nr. 24 E. 2.1).

3.1

Im

vorliegenden Fall hat die Rekurrentin, die v.a. im Bereich An- und Verkauf,

Bau, Vermietung, Verwaltung und Unterhalt von Immobilien tätig ist, mit

Kaufvertrag vom … 2016 das Grundstück GB X Nr. 000 an B, der

Verwaltungsratspräsidentin der Rekurrentin und somit unbestrittenermassen einer

nahestehenden Person, zum Preis von CHF 380'000 verkauft. Der Übergang von

Nutzen und Gefahr wurde für den 1. Januar 2017 vereinbart. Laut Vorinstanz ist

der Kaufvertrag im Jahr 2016 geschlossen worden. Der Ertrag müsse daher auch in

diesem Jahr verbucht werden. Die Rekurrentin macht dagegen geltend, der Ertrag

werde erst verbucht, wenn er bezahlt werde. Dies sei aufgrund von gesundheitlichen

Problemen der Käuferin frühestens im Jahr 2018 der Fall.

3.2

Steuerrechtlich

gilt im vorliegenden Zusammenhang wie gesehen das Realisationsprinzip. Der

Realisationszeitpunkt ist wie gesagt das Entstehen eines festen, durchsetzbaren

Anspruchs auf Gegenleistung. Beim Grundstückhandel gilt wie erwähnt der

Vertragsschluss als Realisationszeitpunkt. Vorliegend wurde der Kaufvertrag am …

2016.

unterzeichnet. Somit ist die Besteuerung durch die Vorinstanz nach dem

Gesagten entgegen der Ansicht der Rekurrentin korrekt. Daran ändern auch die

geplanten Sanierungsarbeiten oder die gesundheitlichen Probleme der Käuferin nichts.

Die Höhe des realisierten Nettogewinns von CHF 43'000 ist im Übrigen nicht

bestritten worden.

Rekurs

und Beschwerde sind somit unbegründet und daher abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 973

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 473).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 973 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: