SGSTA.2018.14
Staats- und Bundessteuer 2013 und 2015
22. Oktober 2018Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 13
Steuerruling.
Ein
Steuerruling eines Steuerpflichtigen mit den Steuerbehörden eines andern
Kantons ist für die Steuerbehörden des Kantons Solothurn nicht verbindlich.
2.1 Umstritten ist, ob
die Liegenschaften des Rekurrenten in Z dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen
zuzuordnen sind. Bei Beantwortung dieser Frage darf nicht übersehen werden,
dass sich das KSG bereits in zwei Urteilen (SGSTA.2002.85 vom 21.6.2004;
SGSTA.2006.105/BST.2006.45 vom 17.9.2007) ausführlich dazu geäussert hat.
In beiden Urteilen
stellte das Steuergericht die selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten
als Bauingenieur in den Vordergrund. Es kam zum Schluss, dass dieser
hauptberuflich im Bausektor tätig sei und deswegen der Erwerb und das Halten
der Liegenschaften in Z von vorneherein im Zusammenhang mit seiner
selbstständigen beruflichen Tätigkeit und seinen entsprechenden speziellen
Fachkenntnissen als Bauingenieur stehe. Es hielt fest, dass Ankauf, Verwaltung,
Halten und Verkauf von Liegenschaften bei Fachleuten aus dem Bausektor, wozu
neben Architekten und Bauunternehmern auch im Bausektor selbstständig
erwerbende Bauingenieure gehörten, in der Regel als gewerbsmässig zu gelten
haben. In beiden Urteilen wurde durch das Steuergericht zudem darauf
hingewiesen, wie das «Land in Z» durch den Rekurrenten mit massgeblichen
Fremdmitteln sukzessive vergrössert worden sei. Die sich in Z befindenden
Liegenschaften wurden folglich als zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten
gehörend qualifiziert.
So erwog das KSG im
Urteil vom 21.6.2004 (SGSTA.2002.85) Folgendes: «7. (…) Mit systematischem und
planmässigem Vorgehen hat er Baulandparzellen erworben, aufgebaut und
schliesslich verkauft. Die von ihm erworbenen Liegenschaften haben während der
Besitzdauer - trotz hoher Belastung mit Fremdkapital und erheblichem
Zinsaufwand - keine Rendite abgeworfen. Erst die Veräusserung brachte den
Gewinn und führte zur Realisierung des Wertzuwaches auf den Liegenschaften. (…)
Diese Fakten zeigen, dass es dem Rekurrenten mit seinen Liegenschaften in Z
nicht bloss um seine private Vermögensverwaltung gegangen ist.»
Und im Urteil vom
17.9.2007 (SGSTA.2006.105; BST.2006.45) wurde erörtert: «2.4 Die Argumentation,
dass es sich bei den fraglichen Grundstücken um ererbtes Land handle und dass
deswegen Privatvermögen vorliege, trifft nicht zu. Bei den zum Abzug geltend
gemachten Schuldzinsen handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit nach
erfolgter Erbschaft erworbenem Land. Die Schuldenentwicklung zeigt, dass die Liegenschaften
in Z (GB Nr. 0000 und 00) vor dem Auskauf der übrigen Erben durch den
Rekurrenten schuldenfrei waren. (…) Aufgrund des Schuldenverzeichnisses von
1990 ergibt sich, dass damals auf dem ‘Land in Z’ als Privatliegenschaft zu
Lasten des Rekurrenten eine Grundpfandschuld von Fr. ……. bestand. In der Folge
wurde das ‘Land in Z’ immer stärker mit Schulden belastet, um die Landkäufe zu
sichern.»
2.2 Im vorliegenden
Verfahren sind keine Vorbringen der Rekurrenten zu ersehen, welche die
Qualifizierung von deren Liegenschaften in Z als Privatvermögen rechtfertigen
könnten. Insbesondere kann das KSG nicht erkennen, inwiefern das in der
Rekursschrift erneut vorgetragene Argument, ein Teil der «Z Grundstücke» sei
dem Rekurrenten durch Erbschaft zugefallen, die Umqualifizierung zu
Privatvermögen zur Folge haben könnte. Es darf füglich darauf hingewiesen
werden, dass das KSG in den beiden zitierten Urteilen aus den Jahren 2004 und
2007 hinlänglich begründet hat, dass der tatsächliche Gebrauch, die Nutzung und
die Weiterentwicklung der Liegenschaften in Z dem Geschäft bzw. der
selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in bedeutender Weise gedient
haben und deshalb klarerweise als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Auch
wird in der Rekursschrift nicht behauptet, dass es sich «heute» um andere «Z
Liegenschaften» handle, als mit den beiden erwähnten Urteilen abgehandelt
wurden.
3.1 Zu beurteilen gilt
allerdings das durch die Rekurrenten - neu - vorgetragene Argu-ment, die
Veranlagungsbehörden des Kantons Solothurn hätten die «Landverkäufe Z» aus den
Jahren 2013 und 2015 nicht (als Geschäftsvermögen) besteuern dürfen, zumal der
Kanton Aargau als Liegenschaftskanton die fraglichen Grundstücke mittels eines
verbindlichen Rulings dem Privatvermögen des Rekurrenten zuwies.
Dabei stützen sich die
Rekurrenten offensichtlich auf ein Schreiben des Gemein-desteueramtes Z vom
8.2.2012 an ihre Rechtsvertretung, worin der Steuerkommissär fünf «Z Parzellen»
als zum Privatvermögen der Rekurrenten gehörend qualifizierte. Die Ausführungen
in der Rekursschrift insinuieren - mindestens in indirekter Weise - dass die
fraglichen Grundstücke in den Jahren 2013 und 2015 letztlich (auch) wegen
dieses Rulings veräussert worden seien. Sinngemäss wird mithin geltend gemacht,
die Rekurrenten hätten gestützt auf eine Antwort und Qualifikation des
Gemeindesteueramts Z, also im Vertrauen auf eine ihnen von der zuständigen
Behörde vorbehaltlos und gestützt auf einen «konkret und umfassend
dargestellten Sachverhalt» erteilte Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht
ohne Nachteil rückgängig zu machen seien.
Dem ist nicht so. Die
Akten erzeigen keinerlei Anhaltspunkte einer vertieften bzw. nachvollziehbaren
Abklärung, wieso die Landparzellen in Z zum Privatvermögen der Rekurrenten gehören
sollten. Im Schreiben vom 8.2.2012 wird lediglich auf eine gleichentags
durchgeführte Besprechung hingewiesen, anlässlich welcher um eine aktuelle
Beurteilung «der nachstehenden Liegenschaften» gebeten worden war. Die
Vermutung liegt nahe, dass anlässlich dieser Besprechung die beiden Solothurner
Urteile aus den Jahren 2004 und 2007 nicht Gegenstand dieser Unterredung waren.
Überhaupt ist unklar, inwieweit sich selbst die Steuerbehörde des Kantons Aargau
an die im Schreiben vom 8.2.2012 gemachten Aussagen halten wollte, zumal diese
mittels zwei Anfragen vom 19.11.2015 sowie vom 12.9.2013 die zuständige
Steuerbehörde des Kantons Solothurn um deren Einschätzung, sprich
Qualifizierung der Grundstücke, ersuchte. Bei dieser Sachlage ist mehr als
fraglich, ob die durch den Steuerkommissär des Kantons Aargau abgegebene
Beurteilung vom 8.2.2012 überhaupt als Steuerruling i.e.S. betrachtet werden
kann oder bloss von einer - rechtlich unverbindlichen - Auskunft gesprochen
werden kann (vgl. zum Ganzen: MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. A. 2012, Rz. 59
ff., S. 546).
Die Beantwortung dieser
Frage kann jedoch offengelassen werden. Selbst wenn ein verbindliches Ruling
des Kantons Aargau vorliegen würde, vermöchte dieses die Steuerbehörden des
Kantons Solothurn nicht zu binden. Als Wohnsitzkanton der Rekurrenten ist der
Kanton Solothurn zur Veranlagung und Besteuerung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zuständig, wenn dieses - wie in casu - nicht in einer in einem
anderen Kanton (oder im Ausland) gelegenen Betriebsstätte ausgeübt wird. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne Geschäftsliegenschaften in einem anderen Kanton
liegen, allerdings unter Vorbehalt des Verbots der interkantonalen
Doppelbesteuerung und der vorzunehmenden Steuerausscheidung (vgl. E. 3.2. hiernach).
Für die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer ist ohnehin
ausschliesslich und allein der Wohn-sitzkanton zuständig. Für den Kanton
Solothurn wäre daher nur eine von der eigenen Steuerverwaltung als zuständiger
Behörde, unter den Voraussetzungen von Treu und Glauben abgegebene Zustimmung,
wonach die fraglichen Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren seien,
bindend. Dass sie mit einer solchen Zusicherung nicht rechnen konnten, war den
Rekurrenten wohl selber klar. Das KSG hat die fraglichen Liegenschaften wie
erwähnt in zwei früheren Urteilen als Geschäftsvermögen qualifiziert. Die
Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Qualifikation grundsätzlich
bestehen bleibt, bis eine Überführung der Liegenschaften (zu Verkehrswerten)
ins Privatvermögen vorgenommen wird. Eine solche Überführung der Liegenschaften
hat jedoch bis heute unbestrittenermassen nicht stattgefunden.
3.2 Letztlich
versuchen die Rekurrenten, die Steuerhoheit des Kantons Solothurn mit dem
Argument zu bestreiten, dass der Kanton Aargau als Liegenschaftskanton
(gestützt auf seine Einschätzung) allein zur Besteuerung (mit der
Grundstückgewinnsteuer) zuständig und berechtigt sei. Dies trifft nicht zu. Ein
Kanton, der einen im Kantonsgebiet wohnhaften Steuerpflichtigen in Anwendung
der einschlägigen Rechtsprechung als Liegenschaftenhändler und dessen in einem
anderen Kanton gelegene Liegenschaften als Geschäftsliegenschaften
qualifiziert, überschreitet nach dem Gesagten keineswegs seine Steuerhoheit.
Teil des Gewinns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen
sind deshalb grundsätzlich auch Wertzuwachsgewinne, die sich bei der
Veräusserung von Liegenschaften ergeben. Allerdings sind Veräusserungsgewinne
von Liegenschaftenhändlern, welche in einem anderen Kanton (ohne
Betriebsstätte) gelegene Geschäftsliegenschaften betreffen, vollumfänglich im
Liegenschaftskanton steuerbar (HÖHN, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., 2000,
Sachverhalt
S. 525; LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., 2015, S.
113 f.; MATHIAS OERTLI/RAINER ZIGERLIG, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach,
Interkantonales Steuerrecht, § 33 N 108 ff.). Für den Wohnsitzkanton bedeutet
dies aber nicht, dass er die Wertzuwachsgewinne ausseracht zu lassen hat.
Vielmehr hat er diese in der von ihm vorzunehmenden Steuer-ausscheidung dem
Belegenheitskanton zuzuweisen. Er kann sie aber bei der Einkom-mensbesteuerung
satzbestimmend berücksichtigen. Gegen diese Regeln hat die Steuerverwaltung des
Kantons Solothurn nicht verstossen, hat sie doch, wie den Akten zu entnehmen
ist, die beiden in Frage stehenden Verkaufsgewinne bei der Steueraus-scheidung
in vollem Umfang nach Z ausgeschieden. Die Regeln zur Vermeidung der
interkantonalen Doppelbesteuerung sind somit eingehalten. Auch insoweit kann
Erwägungen
dem Kanton Solothurn keine Überschreitung seiner Steuerhoheit vorgeworfen
werden.
3.3
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass keine Überschreitung der Steuerhoheit
durch den Kanton Solothurn vorliegt. Das von den Rekurrenten ins Feld geführte
Ruling mit dem Kanton Aargau kann für den Kanton Solothurn keinerlei Verbindlichkeit
beanspruchen. Was die direkte Bundessteuer betrifft, so ist der Kanton Aargau
hierfür ohnehin von vorneherein nicht zuständig. In Bezug auf die Kantons- und
Gemeindesteuern kann das Ruling, sofern es sich denn wirklich um ein solches
handelt, einzig und allein die Frage regeln, ob der Kanton Aargau die ihm vom
Kanton Solothurn zugeschiedenen Veräusserungsgewinne mit der
Grundstückgewinnsteuer oder mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst.
Steuergericht,
Urteil vom 22. Oktober 2018 (SGSTA.2018.14;BST.2018.14)