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Entscheid

SGSTA.2018.14

Staats- und Bundessteuer 2013 und 2015

22. Oktober 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. 525; LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., 2015, S.

113 f.; MATHIAS OERTLI/RAINER ZIGERLIG, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach,

Interkantonales Steuerrecht, § 33 N 108 ff.). Für den Wohnsitzkanton bedeutet

dies aber nicht, dass er die Wertzuwachsgewinne ausseracht zu lassen hat.

Vielmehr hat er diese in der von ihm vorzunehmenden Steuer-ausscheidung dem

Belegenheitskanton zuzuweisen. Er kann sie aber bei der Einkom-mensbesteuerung

satzbestimmend berücksichtigen. Gegen diese Regeln hat die Steuerverwaltung des

Kantons Solothurn nicht verstossen, hat sie doch, wie den Akten zu entnehmen

ist, die beiden in Frage stehenden Verkaufsgewinne bei der Steueraus-scheidung

in vollem Umfang nach Z ausgeschieden. Die Regeln zur Vermeidung der

interkantonalen Doppelbesteuerung sind somit eingehalten. Auch insoweit kann

Erwägungen

dem Kanton Solothurn keine Überschreitung seiner Steuerhoheit vorgeworfen

werden.

3.3

Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass keine Überschreitung der Steuerhoheit

durch den Kanton Solothurn vorliegt. Das von den Rekurrenten ins Feld geführte

Ruling mit dem Kanton Aargau kann für den Kanton Solothurn keinerlei Verbindlichkeit

beanspruchen. Was die direkte Bundessteuer betrifft, so ist der Kanton Aargau

hierfür ohnehin von vorneherein nicht zuständig. In Bezug auf die Kantons- und

Gemeindesteuern kann das Ruling, sofern es sich denn wirklich um ein solches

handelt, einzig und allein die Frage regeln, ob der Kanton Aargau die ihm vom

Kanton Solothurn zugeschiedenen Veräusserungsgewinne mit der

Grundstückgewinnsteuer oder mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst.

Steuergericht,

Urteil vom 22. Oktober 2018 (SGSTA.2018.14;BST.2018.14)