SGSTA.2018.16
Staats- und Bundessteuer 2015
1. Juli 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 1. Juli 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.16;
BST.2018.16
A
und B
X,
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom
6.10.2016 haben A und B X die Steuererklärung 2015 eingereicht. Der Ehemann ist
Selbständigerwerbender und führt die Einzelunternehmung „…“ in … . Die
Einzelunternehmung ist im Handelsregister eingetragen.
1.2 Die
Veranlagungsbehörde (VB) Y hat am 23.5.2017 eine Steuerrevision (Buchprüfung)
durchgeführt. Ebenfalls am 23.5.2017 fand eine Revisionsschlussbesprechung bei
der Z AG statt. Am 18.6.2017 hat diese zur Revisionsschlussbesprechung
schriftlich Stellung genommen.
1.3 ln der definitiven
Veranlagung nach Ermessen der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 3.7.2017 wurden
die Aufrechnungen detailliert begründet. Das selbständige Erwerbseinkommen
wurde nach Ermessen auf CHF 212'000.00 festgesetzt:
70'214.00
selbständiges
Erwerbseinkommen gemäss Selbstdeklaration
2'300.00
Kto. 1200 max. 1/3
Warenreserven
127'035.00
Kto. 3200
durchschnittliche Bruttogewinnmarge
2'889.00
Kto. 3250 Provision
6'369.00
Kto. 3250 nicht
verbuchte Debitorenrechnung
1'800.00
Kto. 4060
Privatanteil Auto
1'295.00
Kto. 6600 …
98.00
Rundung
212'000.00
Selbständiges
Einkommen
1.4 Mit Schreiben vom
18.7.2017 erhob die Vertreterin gegen die Veranlagung nach Ermessen innerhalb
der Rechtsmittelfrist Einsprache. Sie macht dabei im Wesentlichen geltend, dass
die Berechnung des Einkommens nach Ermessen willkürlich und die Korrektur an der
Einspracheverhandlung festzulegen sei. Der Margenrückgang sei u.a. auf die fehlende
Provisionszahlung von der C GmbH zurückzuführen. Aufgrund des Auszugs der …
entspreche die angewendete Bruttogewinnmarge zudem nicht der Realität.
1.5 Am
27.10.2017 fand die Einspracheverhandlung statt. lm Einspracheprotokoll vom 27.10.2017
wurde Folgendes festgehalten:
„Die
Festsetzung des Einkommens nach Ermessen gemäss Ziffer 2.a ist willkürlich und
ist zu korrigieren. Die angewendete Bruttogewinnmarge von 29 % ist weit
entfernt von der Realität. Es wurden unterschiedliche gesamtschweizerische
Datenerhebungen und auch Umfragen bei Garagen in der näheren Umgebung getätigt
und alle kommen zum selben Bild, dass diese BG-Marge bei weitem nicht der
Realität entspricht. Dem Einspracheschreiben wurde ein Auszug der … beigelegt.
Weiter wurde schriftlich dargelegt, dass der Margenrückgang u.a. auf fehlende
Provisionszahlungen von C GmbH zurückzuführen sei. Dem Einspracheschreiben
wurde daher auch die Kontoauszüge 2013 bis 2015 (Kto. „3200 Erlös Verkauf
Fahrzeuge", Kto. „3250 Provisionen", und ,,Kto. 3300 übriger
Ertrag") beigelegt. Auf dem Einkommen von CHF 2'890 wurde bereits AHV
abgerechnet, daher darf dies nicht als AHV-pflichtiges Einkommen berücksichtigt
werden. Der zahlenmässige Antrag und allfällige Erklärungen dazu werden bis am
17.11.2017 noch nachgereicht. Der Parkplatz für den Autoverkauf wurde von ca.
20 auf ca. 40 Plätze erweitert. Daher ist der Umsatz gegenüber dem Vorjahr
angestiegen. Die Provisionen von der C GmbH sind im Jahr 2015 massiv
zurückgegangen infolge Konkurs der Unternehmung C GmbH. Gemäss Besprechung
werden seit dem Jahr 2014 keine Reparaturen mehr an den Autos ausgeführt (die
Miete für die Werkstatt wurde nur bis Ende 2013 bezahlt). Zum Teil werden die
Autos durch Dritte repariert (ab 2014). Die Umsätze der D fehlen zum Teil in
der Buchhaltung. Die Garantie bezieht sich zum Teil auf eigene Fahrzeugverkäufe
und zum Teil auf Garantien für Fahrzeuge, welche nicht auf eigenen Verkäufen
beruhen (Privatpersonen schliessen nur Garantie über Autohändler ab). Folgende
Unterlagen und Auskünfte werden gemäss Einspracheverhandlung bis am 17.11.2017
eingereicht:
-
Nachweis
Wareninventar per 31.12.2014 (Bilanzwert CHF 67‘200.--) für die Ermittlung der
Veränderung der stillen Reserven auf dem Wareninventar. Am Revisionstag stand
nur das Wareninventar per 31.12.2015 zur Verfügung.
-
Nachweis
Wareninventar per 31.12.2012 und 31.12.2013
-
Da
die Fahrzeuggarantiekosten bei der D nicht an die entsprechenden Privatpersonen
weiterverrechnet wurden, kann die Schilderung der Z AG im E-Mail vom 18.6.2017
nicht nachvollzogen werden. Zudem werden die Garantien gemäss Homepage der D
auch für Privatpersonen angeboten. Für die meisten Privatpersonen, für welche
eine D Garantie abgeschlossen wurde, existiert keine Debitorenrechnung. Bitte
alle entsprechenden Debitorenrechnungen an die Privatpersonen zu den D-Rechnungen
(Kto. 4020) vom 23.2.2015 und 25.5.2015 nachweisen.
Nach Ablauf der Frist (17.11.2017)
wird die Einsprache anhand der vorhanden Auskünfte und Unterlagen definitiv
entschieden..."
Mit E-Mail vom
13.11.2017 hat die Vertreterin weitere Aktenergänzungen und Begründungen
festgehalten sowie den Antrag, dass die Veranlagung gemäss Steuerdeklaration
mit den begründeten Punkten, wie folgt zu veranlagen seien:
70'214.00
selbständiges
Erwerbseinkommen gemäss Selbstdeklaration
2'889.00
Kto. 3250
Provision
1'800.00
Kto. 4060
Privatanteil Auto
1'295.00
Kto. 6600 …
76'198.00
selbständiges
Einkommen
1.6 Mit
Einspracheverfügung vom 15.2.2018 für die Staats- und Bundessteuer 2015 wurde
auf die Einsprache nicht eingetreten und die einzelnen Punkte wurden begründet.
2.1 Die
Rekurs-/Beschwerdefrist vom 2.3.2018 (Postaufgabe 5.3.2018) ist beim Kantonalen
Steuergericht am 7.3.2018 eingegangen. Vom Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) werden folgende Anträge gestellt:
-
Die
Ermessensveranlagung führt zu einem Ergebnis, das den Verhältnissen des
vorliegenden Falls nicht gerecht wird. Die Anwendung einer Bruttogewinnmarge
von 29 % ist willkürlich und führt zu einem stossenden Ergebnis. Der
Einspracheentscheid ist somit aufzuheben.
-
Das
selbständige Erwerbseinkommen ist mit CHF 76'198.00 festzusetzen. Dies
entspricht dem gegenüber den Veranlagungsbehörden eingereichten Antrag vom
13.11.2017.
-
Dieser
Entscheid ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen durchzuführen. Unsere
Honorarnote wird nach Abschluss des Verfahrens dem Gericht eingereicht.
Auf die
ausführliche Begründung ist, soweit erforderlich, nachstehend einzugehen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 19.4.2018 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und
Beschwerde. Auf die Begründung ist, soweit notwendig, unten Bezug zu nehmen.
Zur
Vernehmlassung ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme
mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1
StG, Steuergesetz, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel
ist somit einzutreten.
2.1 Die
Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen
vor. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässigen Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§
147 Abs. 1 und 2 StG; Art. 130 Abs. 1 und 2 DBG).
2.2 Gegen eine
Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben
werden, allerdings nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Die Einsprache ist
zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (vgl. § 149 Abs. 2 und
4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). ln der Einsprache ist als Ganzes nachzuweisen,
dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
Mittels umfassendem Nachweis der Unrichtigkeit ist mit der Einsprache die
bisher vorhandene Ungewissheit, die zur Ermessensveranlagung geführt hat,
bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Es reicht nicht aus, die Veranlagung
bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der
Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Die Begründung ist nicht nur eine
Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Folge
hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (§ 149 Abs. 4 StG). Die
Begründung einschliesslich substantiierter Sachverhaltsdarstellung und
Beweismittelangebot können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr
nachgereicht werden (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 N 54, 56 und 60).
2.3 Es gilt zu
beachten, dass die Schätzung einer Ermessenveranlagung eher am oberen Rand des
Ermessensbereichs liegen sollte. Die nachlässige steuerpflichtige Person soll
nicht gegenüber der korrekt handelnden Person bessergestellt werden (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 130 N
66). Der Unrichtigkeitsnachweis ist in der Einspracheschrift - mithin innerhalb
der Einsprachefrist - anzutreten (Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art 132
N 41).
2.4 Die
Sachdarstellung darf sich nicht in blosse Behauptungen oder in vagen
Andeutungen erschöpfen, sondern hat so beschaffen zu sein, dass sie den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig widergibt. Sie hat mit anderen Worten
hinreichend substanziiert zu sein. Substanziiert ist die Darstellung, wenn sie
all jene Tatsachenbehauptungen enthält, welche - ohne weitere Untersuchung,
aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung - die einwandfreie Ermittlung der
Steuerfaktoren erlauben.
2.5 Art.
957a OR legt die Grundlage der Rechnungslegung wie folgt fest: Die Buchführung
bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen
Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-,
Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage)
notwendig sind. Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung.
Namentlich sind zu beachten:
-
Die
vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der
Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
-
der
Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
-
die
Klarheit;
-
die
Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
-
die
Nachprüfbarkeit.
Als
Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in
elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer
Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu
können. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung bei Einzelunternehmen
und Personengesellschaften besteht aufgrund von Art. 957 OR ab einem Umsatz von
CHF 500'000.00 (= umfassende Buchführung). Die folgenden Ausführungen beziehen
Erwägungen
sich auf Selbständigerwerbende (auch buchführungspflichtige und juristische
Personen), die einen intensiven Bargeldverkehr aufweisen. Um die
Vollständigkeit der verbuchten Umsätze überprüfen zu können, ist ein beweistaugliches
Kassabuch in solchen Fällen unabdingbar (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 56). Bei bargeldintensiven Betrieben kommt der
Buchhaltung nur dann Beweiskraft zu, wenn ein vollständiges und nachgeführtes
Kassabuch sowie vollständige Belege vorliegen, die eine Nachkontrolle
gewährleisten (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).
An die Führung von aussage- und beweiskräftigen Kassabüchern hat die
Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer
vom 9.6.2006,2A.657/2005, E. 3):
-
Fortlaufende,
lückenlose und zeitnahe Aufzeichnungen über Bareinnahmen und Barausgaben;
-
Buchungsbelege
für sämtliche Buchungen;
-
Aufzeichnungen
über Kassenstürze (in bargeldintensiven Betrieben ist täglich zu saldieren).
Ein nachträglich
erstelltes Kassabuch erfüllt die Anforderungen an eine zeitnahe Aufzeichnung
nicht mehr, so dass ihm in der Regel keine Beweiskraft zukommt und es aus dem
Recht verwiesen werden muss. Erweist sich ein Kassabuch als nicht
ordnungsgemäss geführt und muss dessen Aussagekraft stark bezweifelt werden,
kann bei bargeldintensiven Betrieben die ganze Buchhaltung zurückgewiesen
werden. Das Warenlager ist wert- und mengenmässig vollständig aufzunehmen. Es
ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn sein Marktwert
geringer ist, nach diesem zu bewerten. Unter diesen Voraussetzungen wird auf
dem Wert des Warenlagers ohne Nachweis steuerlich eine Wertberichtigung von
einem Drittel (privilegierte Warenreserve, Warendrittel") zugelassen
(Merkblatt des Kantons Solothurn für Selbständigerwerbende, Ziff. 12.8.1.,
Forderungen).
3.1
Fehlen
zuverlässige Aufzeichnungen und lässt sich das Einkommen nicht anderweitig
schlüssig feststellen, ist es nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. §
147.
Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Vorliegend wurden die Rekurrenten
aufgefordert, sich zu der als unterdurchschnittlich betrachteten
Bruttogewinnmarge (Verhältnis Umsatz/Warenaufwand) zu äussern. Sie reichten
hierauf verschiedene Zusammenstellungen und Begründungen ein. Ein den
Anforderungen entsprechendes Kassabuch mit Belegen wurde nicht vorgelegt.
3.2
Alleine das
Einreichen von Erklärungen und Gründen, warum ein Margenrückgang zu verzeichnen
ist (fehlende Provisionszahlungen, Konkurs des Geschäftspartners, usw.) sowie
die Behauptung, die Einschätzung sei willkürlich, reicht nicht aus, um diese
Tatsache zu begründen. Einzig eine lückenlose und chronologisch erstellte
Aufstellung oder erstelltes Kassabuch mit den dazugehörigen originalen
Einkaufs- und Verkaufsbelegen wäre dienlich, um die Behauptungen beweisen zu
können. Die von der Vorinstanz geprüften Unterlagen bemängeln eben gerade
diesen Zustand der Buchhaltung. Weder mit der Aktenergänzung vom 13.11.2017 an
die Vorinstanz noch mit der Rekursschrift vom 5.3.2018 wurden die nötigen
Unterlagen eingereicht. Ein Beweis der Unrichtigkeit konnte nicht erbracht
werden.
3.3
Der Vorinstanz
kann nicht vorgeworfen werden, dass sie willkürlich vorgegangen ist. Sie hat
lediglich die Ausführungen des Bundesgerichts und des Kantonalen Steuergerichts
in der Praxis umgesetzt (vgl. BGer vom 9.6.2006, a.a.O., und KSGE 2004 Nr. 6).
Der Steuerpflichtige ist für eine korrekte Buchführung mit Kassabuch und
lückenloser Belegablage zuständig. Demzufolge blieb der Vorinstanz nichts Anderes
übrig, als den Umsatz bzw. die Bruttomarge zu schätzen.
3.4
Auf die von den
Rekurrenten abgegebene Vergleichsrechnung auf Basis des angewendeten
MWST-Saldosatzes muss nicht weiter eingegangen werden, da dies die in E. 3.2
gemachten Aussagen betreffend die Aufzeichnungen nicht verbessert. Die effektiv
erzielten Margen können auch mit diesen Ausführungen nicht bewiesen werden.
3.5
Die Rekurrenten
führen in der Rekursschrift selber aus, wann eine angefochtene
Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen sei. Für
die richtige Ermittlung der Steuerfaktoren sollen die bisher vorhandenen
Ungewissheiten bezüglich des Sachverhalts mittels Beibringung von Beweismitteln
beseitigt werden. Die nötigen Beweismittel wären aber eine korrekte und
chronologische geführte Aufstellung mit Belegen und nicht ein Vergleich der
eigenen Zahlen von Vorjahren, die auch nicht mit Belegen bewiesen sind.
3.6
Es ist nunmehr nur
noch zu prüfen, ob der Ermessensentscheid der Veranlagungsbehörde sich
offensichtlich als unrichtig erweist. Des Weiteren obliegt es wie schon
dargelegt den Rekurrenten, den Beweis zu erbringen, dass es sich bei der Ermessensveranlagung
um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Gebricht es der Einsprache
hieran, so ist das Rechtsmittel ohne weiteres abzuweisen.
3.7
Inwiefern diese
Schätzung des Einkommens offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte,
ist nicht ersichtlich und wird auch von den Rekurrenten nicht dargetan; Beweismittel
fehlen. Wie gesagt kann auf die eingereichte Buchhaltung nicht abgestellt
werden, weshalb die Unrichtigkeit der Schätzung mit eben diesen Unterlagen
nicht belegt werden kann.
3.8
Gegen die
Ermessensveranlagung ist daher nichts einzuwenden. Der Schluss der Vorinstanz,
dass die Rekurrenten die für eine ordnungsgemässe Einschätzung des Einkommens
notwendigen Aufzeichnungen nicht geführt haben, ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Rekurs und
Beschwerde sind vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben
die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150
des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'494 festzusetzen (Grundgebühr: CHF
1'000; Zuschlag: CHF 1'494). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'494 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der
EG …
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: