SGSTA.2018.17
Staats- und Bundessteuer 2016
4. Juni 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
4. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.17;
BST.2018.17
A
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 11. Mai 2017 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016
ein. Darin machte er u.a. Liegenschaftskosten von CHF 20'173 für sein Chalet im
Y geltend. Zudem wurde ein Eigenmietwert von CHF 1'800 deklariert. Ausserdem wurden
als Vermögensverwaltungskosten CHF 3'248 zum Abzug gebracht. In der Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 9. Juni 2017 gewährte die
Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen für die erwähnte Liegenschaft einen
Kostenabzug von CHF 5'655; die Kosten für einen Batteriespeicher und einen Helikopter-Transportflug
wurden nicht anerkannt. Ferner wurde der Eigenmietwert mit CHF 2'400 berücksichtigt
und als Vermögensverwaltungskosten CHF 3'271 gewährt. Dagegen erhob der
Steuerpflichtige mit Schreiben vom 9. Juni 2017 Einsprache. Er machte im
Wesentlichen geltend, er sei nach der Selbstdeklaration zu veranlagen. Mit
Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a.
angeführt, die umstrittene Batterie sei steuerlich nicht privilegiert. Diese
Kosten bei der Neuerstellung einer Fotovoltaik-Anlage seien nicht zum Abzug
zuzulassen. Der Eigenmietwert sei vom Kanton Y übernommen worden. Bei den
Vermögensverwaltungskosten ergebe sich ein Differenzbetrag von CHF 23 zugunsten
des Einsprechers.
2. Gegen
diese Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 15. März
2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Eigenmietwert sei inzwischen von der VB belegt worden. Die
Eingabe richte sich gegen die nicht gewährten Kosten für die Batterie und deren
Transport. Das Ferienchalet stehe in Z. Es sei nicht an das öffentliche
Stromnetz angeschlossen. Bei der Fotovoltaik-Anlage gehe es um eine
Inselanlage; sie könne ohne Batterie nicht betrieben werden. Solche Anlagen
würden im Kanton Solothurn gefördert. Im Kanton Y würden grundsätzlich sämtliche
Komponenten einer Solaranlage gefördert. Eine Batterie von 2,65 t. könne
nicht über die steile Viehweide 100 m hinaufgetragen werden. Der Rekurrent verlangte,
die Batterie als unverzichtbarer Bestandteil einer Insel-Solaranlage sei zum
Abzug zuzulassen und der Abzug für die Helikopterflüge als einzige
Transportmöglichkeit zu gewähren.
Mit
Vernehmlassung vom 10. April 2018 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Solarbatterie diene
dem Wohnkomfort und senke als Zwischenspeicher die Lebenshaltungskosten. Es sei
kein konkreter Nachweis erbracht worden, dass die Batterie eine energiesparende
Wirkung habe. Die Kosten für die Solarbatterie seien den reinen Anlagekosten
zuzuordnen. Die Kosten für den Transport der Batterie seien den Anlagekosten
zuzurechnen.
Mit Schreiben
vom 27. April 2018 nahm der Rekurrent Stellung zur Energiesituation beim Kauf
der Liegenschaft und zu den diesbezüglichen Zielen im Energiebereich. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Solarbatterie seien falsch. Die
Solaranlage funktioniere nicht ohne Batterie. Weiter beschrieb der Rekurrent
die Zukunft des Ferienhauses bei Anwesenheit und Abwesenheit, jeweils ohne
Batterie. Daraus ergebe sich, dass mit der Zulassung des Abzugs bezüglich der elektrischen
und thermischen Solarpaneelen nur eine besonders teure Dachabdeckung
unterstützt, aber keine Solarenergie gefördert würde. Das Ferienhaus müsste wie
vor 100 Jahren mit Kachelofen und Kerzenlicht und ohne Warmwasser betrieben
werden. Dies seien keine anzustrebenden Zukunftsaussichten. Eine Isolation des
Chalets würde so keinen Sinn machen. Der Rekurrent hielt an seinen bisherigen
Anträgen fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent
hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der
Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die
Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten form- und auch
fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art.
104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31).
Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Gemäss §
39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im
Privat-vermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden, ferner die Kosten
für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss
Regelung durch das Eidge-nössische Finanzdepartement. Nach § 2 Abs. 1 der
kantonalen Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und
Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS
614.159.16) sind Unterhaltskosten Kosten, die der Werterhaltung dienen. Nicht
abziehbar sind dagegen insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für
Neueinrichtun-gen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie
Umbauten) von Liegenschaf-ten (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16; vgl. Art. 34 lit.
d DBG).
2.1 Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen,
deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung
bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren
Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. auch
Art. 1 Abs. 1 lit. a ESTV-Liegenschaftskostenverordnung). Unterhaltskosten
umfassen daher die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die
Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) wie auch diejenigen der
Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die
Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen).
2.2 Energiespar-
und Umweltschutzmassnahmen werden den Unterhaltskosten gleichge-stellt, auch
soweit es sich dabei um teilweise wertvermehrende Massnahmen handelt. Ge-mäss
Art. 5 der Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von
Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer gelten als
Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen
für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung
erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz
von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder
Installationen in bestehenden Gebäuden (vgl. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 16). Dazu
gehören nach § 6 Abs. 2 lit. d StVO Nr. 16 insbesondere auch wie gesagt Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien.
2.3 Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und der Steuerpflichtige jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.1 Im
vorliegenden Fall besitzt der Rekurrent ein Chalet in Z. Er macht dafür
Liegenschaftskosten von CHF 20'173 geltend. Umstritten sind dabei die Ausgaben
für eine Solarbatterie von CHF 13'956 und einen Transport-Helikopterflug von
CHF 562. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Batterie keine energiesparende
oder umweltschützerische Ausgabe. Der Helikopterflug sei zudem keine bauliche
Massnahme. Der Rekurrent macht dagegen v.a. geltend, seine Liegenschaft sei
sehr abgelegen und die Batterie ein notwendiger Teil der Solaranlage.
3.2 Die
Batterie ist indessen nicht als Gebäudeunterhalt anzusehen. Abgezogen werden
können die diesbezüglichen Kosten damit nur, wenn die Batterie eine
Energiespar- oder Umweltschutzmassnahme darstellt. Beweispflichtig dafür ist
wie gesehen der Rekurrent. Dieser gibt denn an, die Batterie sei bei einer
Insellösung wie hier zwingend nötig. Geregelt sind die vorliegend umstrittenen
Massnahmen wie gesagt in § 6 StVO Nr. 16. Energiespeicher werden dort indes nicht
erwähnt. Diese Speicher sind wohl sinnvoll, um die Solarenergie nutzen zu
können; sie sind aber keine direkte Energiesparmassnahme. Zudem wurde der Energiespareffekt
vom Rekurrenten nicht nachgewiesen. Schliesslich kann der Helikopterflug nicht
als bauliche Massnahme gelten, selbst wenn dies vorliegend der einzige
realistische Transportweg sein sollte. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach
als unbegründet.
3.3 Was der
Rekurrent weiter dagegen einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1 Es kann
sich fragen, ob die umstrittene Batterie nicht ein unverzichtbarer Teil der
Insel-Solaranlage ist. Es ist denn unbestritten, dass die vorherige Investition
der Solaranlage zur Nutzung erneuerbarer Energien beiträgt (vgl. § 6 Abs. 2
lit. d StVO Nr. 16; Art. 1 lit. b Ziff. 4 der eidg. Verordnung über die
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer
Energien). Nach den Angaben des Rekurrenten wird die Batterie indessen für
Licht, den Kühlschrank und den Fernseher verwendet. Damit wird hier aber die
Wohnqualität und Nutzungsmöglichkeit des Hauses des Rekurrenten erhöht; mithin
ist von einer Wertvermehrung auszugehen. Es geht es vorliegend jedoch nicht um
eine Energiesparmassnahme, sondern darum, dass der Rekurrent in seinem Haus
autark wohnen kann. Dabei bildet die Batterie ein Speichermedium, v.a. auch für
die Nachtzeit; die Elektrizität der Batterie kann indes nicht in das Netz
eingespeist werden. Mit der Batterie wird indes wie gesehen die Wohnsituation
verbessert. Daran ändern die Bestätigungen von swissolar und des Instituts für
Solartechnik der Hochschule für Technik Rapperswil nichts, wonach bei einer
Inselanlage wie hier es einen Batteriespeicher zwingend brauche bzw. der
Einsatz eines Akkus notwendig sei. Das Haus des Rekurrenten hat mit der
Batterie eine andere Funktion erhalten, es kann damit mehr genutzt werden. Eine
massgebliche Umweltschutzmassnahme kann darin aber nicht erblickt werden.
3.3.2 Zwar
legen die hier anwendbaren Bestimmungen fest, dass Energiesparinvestitionen an
bestehenden Gebäuden vom Einkommen abgezogen werden können. Die hier
massgebliche Regelung (vgl. Art. 5 der Liegenschaftskostenverordnung) bezweckt
indes, einen Anreiz zu schaffen, bestehende Bausubstanz möglichst bald auf den
modernen Stand der Technik zu bringen (Urteil des Bundesgerichts BGer vom
18.12.2012,2C_727/2012, E. 3.3). Die abzugsberechtigten Massnahmen müssen sich
gemäss der genannten Zwecksetzung auf den Ersatz von veralteten Bauteilen oder
die erstmalige Anbringung in energietechnisch schlechter Bausubstanz beziehen
(vgl. auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2013 Nr. 5 und 2012
Nr. 6). Dies ist hier jedoch nicht erwiesen, auch nicht aufgrund der Angaben
und Unterlagen des Rekurrenten in der Stellungnahme vom 27. April 2018.
Ausserdem kann die hier fragliche steuerliche Privilegierung nur restriktiv
gewährt werden. Das Einkommenssteuerrecht ist schlecht dazu geeignet,
energiepolitische, d.h. ausserfiskalische Zielsetzungen zu verfolgen (vgl. auch
BGer vom 6.7.2010,2C_63/2010, E. 2.3); es ergäben sich sonst namentlich auch
Rechtsgleichheitsprobleme. Es sind nicht nur Steuerpflichtige im Auge zu
behalten, die mehr oder weniger effiziente Energiesparmassnahmen an
vorbestandenen Gebäuden vornehmen, sondern auch diejenigen, die ein vollkommen
energieeffizientes Haus von Grund auf neu errichten und keinen Steuerabzug
vornehmen können. Zudem kommen solche Steuervergünstigungen leistungsfähigen
Pflichtigen dank der progressiven Tarife stärker zugute als einkommensschwachen
(vgl. BGer vom 18.12.2012, a.a.O., E. 2.2.4). Weiter sind Energiekosten
nur dann abzugsfähig, wenn sie einen Mischcharakter haben, d.h. den Wert der
betroffenen Baute nur teilweise vermehren (vgl. genanntes Bundesgerichtsurteil,
Sachverhalt
E. 2.2.2). Hier ist ein bloss werterhaltender Aspekt nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz hat damit die geltend gemachten Kosten als Energiesparmassnahmen zu
Recht verweigert. Dies gilt nach dem Gesagten auch für die Kosten des Helikopterflugs,
welche mit der Batterie zusammenhängen und mangels Gewährung des
diesbezüglichen Abzugs folglich auch nicht anerkannt werden können.
Erwägungen
Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 660
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 160).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 660 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: