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Entscheid

SGSTA.2018.17

Staats- und Bundessteuer 2016

4. Juni 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2.2.2). Hier ist ein bloss werterhaltender Aspekt nicht ersichtlich. Die

Vorinstanz hat damit die geltend gemachten Kosten als Energiesparmassnahmen zu

Recht verweigert. Dies gilt nach dem Gesagten auch für die Kosten des Helikopterflugs,

welche mit der Batterie zusammenhängen und mangels Gewährung des

diesbezüglichen Abzugs folglich auch nicht anerkannt werden können.

Erwägungen

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 660

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 160).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 660 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: