SGSTA.2018.19
Staats- und Bundessteuer 2016
27. August 2018Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 5
StG § 33
Abs. 1, DBG Art. 26 Abs. 1. Abzüge, Berufskosten, auswärtiger
Wochenaufenthalt.
Mehrkosten
für auswärtigen Wochenaufenthalt. Grenzfall bei einer täglichen Reisezeit von
rund 2 ½ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer Treuhänderin und
Mandatsleiterin; Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort bejaht.
2. Gemäss § 33 Abs. 1
StG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG werden Berufskosten abgezogen für die notwendigen
Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (je
lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (je
lit. c). Gemäss § 5 StVO Nr. 13 (Steuerverordnung Nr. 13, BGS 614.159.13) und
Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung können Steuerpflichtige, die sich
während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das
Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die
beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für
Unterkunft und für die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang abziehen. Das
Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid festgestellt, dass das
solothurnische Recht die Regelung der steuerlichen Abziehbarkeit der Mehrkosten
für auswärtigen Wochenaufenthalt, welche nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern
in der entsprechenden Verordnung geregelt ist, mit dem Bundesrecht
übereinstimmt (vgl. Bundesgericht, BGer vom 26.10.2004,2A.224/2004, in ASA 75,
Sachverhalt
S. 253 ff.; siehe auch KSG vom 4.6.2018, SGSTA.2016.56; BST.2016.53, zur Publ.
bestimmt unter https://gerichtsentscheide.so.ch).
3. Im konkreten Fall
ist zuerst abzuklären, ob die Rekurrentin grundsätzlich Anspruch auf den Abzug
ihrer Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort hat.
3.1 Steuerpflichtige,
die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das
Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben,
können - wie gesehen - die beruflich notwendigen Mehrkosten, darunter auch die
Kosten der Unterkunft, steuerlich abziehen (§ 33 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1
DBG). Die Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur abgezogen
werden, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsorts beruflich notwendig
ist, d.h. die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des
Wochenaufenthalts am Ar-beitsort, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder
anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (vgl. RICHNER et
al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 26 N 4 mit Hinw.).
3.2 Die Vorinstanz
geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der tägliche
Zeitaufwand für die beiden Arbeitswege der Rekurrentin vom Wohnort Z zu ihrem
Arbeitsort in Y „ca. 2 Stunden 20 Minuten“ betrage. Die Voraussetzungen für
einen auswärtigen Wochenaufenthalt seien daher nicht gegeben. Die Zeit pro
Arbeitsweg von der Haustüre bis zum Arbeitsplatz betrage "67
Minuten". Der tägliche Zeitaufwand sei damit zumutbar. Da die Voraussetzungen
nicht erfüllt seien, lehnte die Vorinstanz den Steuerabzug für die Unterkunft
der Rekurrentin am Arbeitsort ab.
3.3 Es ist davon
auszugehen, dass es der Rekurrentin grundsätzlich möglich wäre, jeden Tag mit
dem öV vom Wohnort an den Arbeitsort und wieder zurückzufahren. Zu beurteilen
ist aber vorliegend die Frage, ob dieser Arbeitsweg für sie auch zumutbar ist.
Dabei kann nicht alleine auf die Dauer des Arbeitswegs abgestellt werden (BGer
vom 25.9.2012,2C_177/2012,2C_178/2012, E. 3.2.2; vom 26.10.2004, a.a.O., E.
8.2; KSG vom 4.6.2018, a.a.O., E. 4.3).
3.4 Die Rekurrentin
hat die Berechnung ihres Arbeitswegs mit einer zeitlichen Dauer von 1 Stunde
und 7 Minuten bzw. des täglichen Zeitaufwands für beide Arbeitswege von 2
Stunden und 20 Minuten dem Grundsatz nach anerkannt. Bei optimalen Bedingungen
müsste grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine solche Dauer zumutbar
ist (vgl. BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.4.4). Im Hinblick auf die
vorgenannte Praxis des Bundesgerichts hat sie aber zu Recht eingewendet, dass
mit der Dauer allein die Frage der Zumutbarkeit noch nicht entschieden ist.
Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Sie muss vielmehr im
Einzelfall geprüft werden (BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.2).
3.5 Im vorliegenden
Fall, der als Grenzfall anzusehen ist, ergeben sich folgende Umstände, die für
die Zulassung der Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes sprechen:
- Mit einer
täglichen Reisezeit von total 2 Stunden 20 Minuten resp. unbestrittenen 2
Stunden 48 Minuten bis zu 3 Stunden (Hin- und Rückfahrt) ist diese erheblich
und liegt an der Grenze zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (vgl. auch BGer vom
25.9.2012, a.a.O., E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Rekurrentin gegebenenfalls
ein- bzw. zweimal umsteigen muss (vgl. SBB Fahrpläne, Vorakten, Beilage 14).
Die Rekurrentin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der zeitliche Aufwand für
den Arbeitsweg höher ist als im Idealfall, wie er von der Steuerverwaltung
berechnet wurde. Wegfahrt und Eintreffen der Züge entsprechen häufig nicht
Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Rekurrentin. Es ist nachvollziehbar, dass
an zahlreichen langen Arbeitstagen der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg
grösser wird als vom Steueramt für den Idealfall berechnet wurde; dabei geht es
denn auch nicht um den in der Praxis gegebenen Fall.
- Weiter ist
dafürzuhalten, dass eine Zugfahrt, auch wie hier zwischen Y und Z, im
Allgemeinen nur bedingt als Arbeitsmöglichkeit genutzt werden kann. Dies gilt
Erwägungen
insbesondere auch im vorliegenden Fall, wo die Rekurrentin als Mandatsleiterin
mit Arbeiten befasst ist, welche eine gewisse Konzentration und Diskretion
erfordern; dies wird durch das wie erwähnt ein- bzw. zweimalige Umsteigen noch
erschwert. Auch mit einer flexiblen Handhabung der Arbeitszeiten könnte keine
Verbesserung bewirkt werden.
- Die Rekurrentin
hat nachgewiesen, dass ihre Berufstätigkeit als Treuhänderin von der zeitlichen
Belastung her teilweise über die ordentliche Präsenszeit hinaus An-wesenheiten
für Kundenmeetings und -anlässe erfordert; dies ergibt sich namentlich aus den
eingereichten Monatsrapporten. Es ist denn nachvollziehbar, dass eine
Kaderstelle als Mandatsleiterin eine höhere Präsenszeit erfordert. Dass die
Rekurrentin häufig mehr als die Zeit von 8 Stunden pro Tag arbeitet, ergibt
sich aus der Auswertung ihrer Arbeitszeit (Replik, Beilage); dies ist an sich
unbestritten. Es ist denn offensichtlich, dass die Erwerbstätigkeit der
Rekurrentin in zeitlicher Hinsicht relativ bedeutend ist. Es besteht demnach
Anspruch auf Abzug der Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes im
steuerlich vorgesehenen Rahmen.
3.6
Die Umstände des
vorliegenden Einzelfalles ergeben somit im Sinne der Rechtsprechung, dass es
der Rekurrentin nicht zumutbar ist, täglich vom Arbeitsort in Y an ihren
Wohnort in Z zurückzukehren. Damit müssen die im fraglichen Zeitraum für das
Erwerbseinkommen aufgebrachten Auslagen bei auswärtigem Wochenaufenthalt als
Berufsunkosten zum Steuerabzug zugelassen werden. Zu diesen Kosten gehören auch
die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Kosten der auswärtigen
Unterkunft im steuerrechtlich vorgesehenen Rahmen. Insbesondere kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt am Arbeitsort für die Rekurrentin
eine blosse Verbesserung des Lebensstandards beinhalten würde. Der
Wochenaufenthalt ist offensichtlich berufsbedingt.
4.
Es stellt sich
sodann die Frage, in welchem Umfang die für den auswärtigen Wochenaufenthalt
entstandenen Unterkunftskosten steuerlich abziehbar sind.
4.1
In der von der
Steuerbehörde im Einspracheverfahren zu Ungunsten der Rekurren-tin berichtigten
Veranlagung 2016 hat die Steuerverwaltung den von der Rekurrentin verlangten
Abzug von CHF 10‘080 für die auswärtige Unterkunft gänzlich aufgehoben. In der
Veranlagung hatte die Steuerbehörde diesen Abzug grundsätzlich noch zugelassen,
ihn aber um CHF 540 gekürzt. Die Rekurrentin hatte dort geltend gemacht, diese
Kürzung sei zu Unrecht erfolgt, da sich ihr Anteil an der Gesamtmiete infolge
Mieter-wechsels erhöht habe.
4.2
Bei auswärtigem
Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige v.a. auch wie erwähnt die beruflich
notwendigen Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abziehen (§ 5 StVO Nr. 13;
Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung). Die Steuerverordnung Nr. 13 sieht
vor, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt für die Unterkunft die tatsächlichen
Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder für eine auswärtige Wohnung, höchstens
aber für zwei Raumeinheiten, abgezogen werden können (vgl. deren § 5 Abs. 1
lit. b). Die eidg. Berufskostenverordnung hält fest, dass bei auswärtigem
Wochenaufenthalt die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar sind (siehe
deren Art. 9 Abs. 3). In der Praxis wird bei der direkten Bundessteuer derselbe
Abzug gewährt wie bei der Staatssteuer.
4.3
Im konkreten Fall
sind die Mietunterlagen bzw. die genaue Aufteilung nicht eingereicht worden;
diese Unterlagen wurden gemäss den Angaben der Rekurrentin bereits der
Steuererklärung 2015 beigelegt. Die Rekurrentin bewohnte im Jahr 2016 offenbar
zusammen mit einer Mitbewohnerin die fragliche Wohnung in Y. Wie viele Zimmer
die Wohnung hat, geht aus den Unterlagen und Angaben nicht hervor. Auch ergibt
sich nicht, ob jede Bewohnerin nur ein Zimmer für sich hat und wie viele
Gemeinschafts-räume daneben noch vorhanden sind. Im vorliegenden Zusammenhang
wären an sich die in der Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der
Allgemeinen Revision der Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten
Richtlinien heranzuziehen (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2007 Nr. 1 E. 5; KSG vom 4.6.2018, a.a.O., E. 5.3; Veranlagungshandbuch
2016, Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt). Mangels anderer Unterlagen
ist hier indessen auf die Angaben der Rekurrentin abzustellen, zumal die
Vorinstanz diese Angaben insbesondere auch bezüglich des geltend gemachten
Mieterwechsels nicht weiter bestritten hat. Damit ist von einem Anteil der
Rekurrentin an der Gesamtmiete von CHF 10'080 (12 x 840) auszugehen. Steuerlich
abziehbar sind zwar nur die Aufwendungen, welche als berufsnotwendig gelten; dieser
im Gesetz verankerte Grundsatz (§ 33 StG; Art. 26 DBG) ist bei der Anwendung
der Abzugsmöglichkeiten gemäss der Steuerverordnung Nr. 13 zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin als Wochenaufenthalterin indes nach
dem Gesagten Anspruch auf den streitigen Abzug der Kosten für ihren Anteil an
der Gesamtmiete von CHF 10'080. Die anderen, in der Steuererklärung 2016
geltend gemachten Berufsauslagen sind im Übrigen unbestritten geblieben
(auswärtige Verpflegung: CHF 3'200; Pauschalabzug: CHF 2'118).
Steuergericht,
Urteil vom 27. August 2018 (SGSTA.2018.19;BST.2018.19)