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Entscheid

SGSTA.2018.19

Staats- und Bundessteuer 2016

27. August 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. 253 ff.; siehe auch KSG vom 4.6.2018, SGSTA.2016.56; BST.2016.53, zur Publ.

bestimmt unter https://gerichtsentscheide.so.ch).

3. Im konkreten Fall

ist zuerst abzuklären, ob die Rekurrentin grundsätzlich Anspruch auf den Abzug

ihrer Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort hat.

3.1 Steuerpflichtige,

die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das

Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben,

können - wie gesehen - die beruflich notwendigen Mehrkosten, darunter auch die

Kosten der Unterkunft, steuerlich abziehen (§ 33 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1

DBG). Die Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur abgezogen

werden, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsorts beruflich notwendig

ist, d.h. die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich oder nicht

zumutbar ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des

Wochenaufenthalts am Ar-beitsort, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder

anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (vgl. RICHNER et

al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 26 N 4 mit Hinw.).

3.2 Die Vorinstanz

geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der tägliche

Zeitaufwand für die beiden Arbeitswege der Rekurrentin vom Wohnort Z zu ihrem

Arbeitsort in Y „ca. 2 Stunden 20 Minuten“ betrage. Die Voraussetzungen für

einen auswärtigen Wochenaufenthalt seien daher nicht gegeben. Die Zeit pro

Arbeitsweg von der Haustüre bis zum Arbeitsplatz betrage "67

Minuten". Der tägliche Zeitaufwand sei damit zumutbar. Da die Voraussetzungen

nicht erfüllt seien, lehnte die Vorinstanz den Steuerabzug für die Unterkunft

der Rekurrentin am Arbeitsort ab.

3.3 Es ist davon

auszugehen, dass es der Rekurrentin grundsätzlich möglich wäre, jeden Tag mit

dem öV vom Wohnort an den Arbeitsort und wieder zurückzufahren. Zu beurteilen

ist aber vorliegend die Frage, ob dieser Arbeitsweg für sie auch zumutbar ist.

Dabei kann nicht alleine auf die Dauer des Arbeitswegs abgestellt werden (BGer

vom 25.9.2012,2C_177/2012,2C_178/2012, E. 3.2.2; vom 26.10.2004, a.a.O., E.

8.2; KSG vom 4.6.2018, a.a.O., E. 4.3).

3.4 Die Rekurrentin

hat die Berechnung ihres Arbeitswegs mit einer zeitlichen Dauer von 1 Stunde

und 7 Minuten bzw. des täglichen Zeitaufwands für beide Arbeitswege von 2

Stunden und 20 Minuten dem Grundsatz nach anerkannt. Bei optimalen Bedingungen

müsste grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine solche Dauer zumutbar

ist (vgl. BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.4.4). Im Hinblick auf die

vorgenannte Praxis des Bundesgerichts hat sie aber zu Recht eingewendet, dass

mit der Dauer allein die Frage der Zumutbarkeit noch nicht entschieden ist.

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Sie muss vielmehr im

Einzelfall geprüft werden (BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.2).

3.5 Im vorliegenden

Fall, der als Grenzfall anzusehen ist, ergeben sich folgende Umstände, die für

die Zulassung der Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes sprechen:

- Mit einer

täglichen Reisezeit von total 2 Stunden 20 Minuten resp. unbestrittenen 2

Stunden 48 Minuten bis zu 3 Stunden (Hin- und Rückfahrt) ist diese erheblich

und liegt an der Grenze zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (vgl. auch BGer vom

25.9.2012, a.a.O., E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Rekurrentin gegebenenfalls

ein- bzw. zweimal umsteigen muss (vgl. SBB Fahrpläne, Vorakten, Beilage 14).

Die Rekurrentin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der zeitliche Aufwand für

den Arbeitsweg höher ist als im Idealfall, wie er von der Steuerverwaltung

berechnet wurde. Wegfahrt und Eintreffen der Züge entsprechen häufig nicht

Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Rekurrentin. Es ist nachvollziehbar, dass

an zahlreichen langen Arbeitstagen der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg

grösser wird als vom Steueramt für den Idealfall berechnet wurde; dabei geht es

denn auch nicht um den in der Praxis gegebenen Fall.

- Weiter ist

dafürzuhalten, dass eine Zugfahrt, auch wie hier zwischen Y und Z, im

Allgemeinen nur bedingt als Arbeitsmöglichkeit genutzt werden kann. Dies gilt

Erwägungen

insbesondere auch im vorliegenden Fall, wo die Rekurrentin als Mandatsleiterin

mit Arbeiten befasst ist, welche eine gewisse Konzentration und Diskretion

erfordern; dies wird durch das wie erwähnt ein- bzw. zweimalige Umsteigen noch

erschwert. Auch mit einer flexiblen Handhabung der Arbeitszeiten könnte keine

Verbesserung bewirkt werden.

- Die Rekurrentin

hat nachgewiesen, dass ihre Berufstätigkeit als Treuhänderin von der zeitlichen

Belastung her teilweise über die ordentliche Präsenszeit hinaus An-wesenheiten

für Kundenmeetings und -anlässe erfordert; dies ergibt sich namentlich aus den

eingereichten Monatsrapporten. Es ist denn nachvollziehbar, dass eine

Kaderstelle als Mandatsleiterin eine höhere Präsenszeit erfordert. Dass die

Rekurrentin häufig mehr als die Zeit von 8 Stunden pro Tag arbeitet, ergibt

sich aus der Auswertung ihrer Arbeitszeit (Replik, Beilage); dies ist an sich

unbestritten. Es ist denn offensichtlich, dass die Erwerbstätigkeit der

Rekurrentin in zeitlicher Hinsicht relativ bedeutend ist. Es besteht demnach

Anspruch auf Abzug der Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes im

steuerlich vorgesehenen Rahmen.

3.6

Die Umstände des

vorliegenden Einzelfalles ergeben somit im Sinne der Rechtsprechung, dass es

der Rekurrentin nicht zumutbar ist, täglich vom Arbeitsort in Y an ihren

Wohnort in Z zurückzukehren. Damit müssen die im fraglichen Zeitraum für das

Erwerbseinkommen aufgebrachten Auslagen bei auswärtigem Wochenaufenthalt als

Berufsunkosten zum Steuerabzug zugelassen werden. Zu diesen Kosten gehören auch

die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Kosten der auswärtigen

Unterkunft im steuerrechtlich vorgesehenen Rahmen. Insbesondere kann nicht

davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt am Arbeitsort für die Rekurrentin

eine blosse Verbesserung des Lebensstandards beinhalten würde. Der

Wochenaufenthalt ist offensichtlich berufsbedingt.

4.

Es stellt sich

sodann die Frage, in welchem Umfang die für den auswärtigen Wochenaufenthalt

entstandenen Unterkunftskosten steuerlich abziehbar sind.

4.1

In der von der

Steuerbehörde im Einspracheverfahren zu Ungunsten der Rekurren-tin berichtigten

Veranlagung 2016 hat die Steuerverwaltung den von der Rekurrentin verlangten

Abzug von CHF 10‘080 für die auswärtige Unterkunft gänzlich aufgehoben. In der

Veranlagung hatte die Steuerbehörde diesen Abzug grundsätzlich noch zugelassen,

ihn aber um CHF 540 gekürzt. Die Rekurrentin hatte dort geltend gemacht, diese

Kürzung sei zu Unrecht erfolgt, da sich ihr Anteil an der Gesamtmiete infolge

Mieter-wechsels erhöht habe.

4.2

Bei auswärtigem

Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige v.a. auch wie erwähnt die beruflich

notwendigen Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abziehen (§ 5 StVO Nr. 13;

Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung). Die Steuerverordnung Nr. 13 sieht

vor, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt für die Unterkunft die tatsächlichen

Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder für eine auswärtige Wohnung, höchstens

aber für zwei Raumeinheiten, abgezogen werden können (vgl. deren § 5 Abs. 1

lit. b). Die eidg. Berufskostenverordnung hält fest, dass bei auswärtigem

Wochenaufenthalt die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar sind (siehe

deren Art. 9 Abs. 3). In der Praxis wird bei der direkten Bundessteuer derselbe

Abzug gewährt wie bei der Staatssteuer.

4.3

Im konkreten Fall

sind die Mietunterlagen bzw. die genaue Aufteilung nicht eingereicht worden;

diese Unterlagen wurden gemäss den Angaben der Rekurrentin bereits der

Steuererklärung 2015 beigelegt. Die Rekurrentin bewohnte im Jahr 2016 offenbar

zusammen mit einer Mitbewohnerin die fragliche Wohnung in Y. Wie viele Zimmer

die Wohnung hat, geht aus den Unterlagen und Angaben nicht hervor. Auch ergibt

sich nicht, ob jede Bewohnerin nur ein Zimmer für sich hat und wie viele

Gemeinschafts-räume daneben noch vorhanden sind. Im vorliegenden Zusammenhang

wären an sich die in der Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der

Allgemeinen Revision der Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten

Richtlinien heranzuziehen (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2007 Nr. 1 E. 5; KSG vom 4.6.2018, a.a.O., E. 5.3; Veranlagungshandbuch

2016, Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt). Mangels anderer Unterlagen

ist hier indessen auf die Angaben der Rekurrentin abzustellen, zumal die

Vorinstanz diese Angaben insbesondere auch bezüglich des geltend gemachten

Mieterwechsels nicht weiter bestritten hat. Damit ist von einem Anteil der

Rekurrentin an der Gesamtmiete von CHF 10'080 (12 x 840) auszugehen. Steuerlich

abziehbar sind zwar nur die Aufwendungen, welche als berufsnotwendig gelten; dieser

im Gesetz verankerte Grundsatz (§ 33 StG; Art. 26 DBG) ist bei der Anwendung

der Abzugsmöglichkeiten gemäss der Steuerverordnung Nr. 13 zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin als Wochenaufenthalterin indes nach

dem Gesagten Anspruch auf den streitigen Abzug der Kosten für ihren Anteil an

der Gesamtmiete von CHF 10'080. Die anderen, in der Steuererklärung 2016

geltend gemachten Berufsauslagen sind im Übrigen unbestritten geblieben

(auswärtige Verpflegung: CHF 3'200; Pauschalabzug: CHF 2'118).

Steuergericht,

Urteil vom 27. August 2018 (SGSTA.2018.19;BST.2018.19)