SGSTA.2018.21
Staats- und Bundessteuer 2016
2. Juli 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
2. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.21;
BST.2018.21
A
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staats- und Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Da die
Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht hatte, veranlagte
sie die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu am 4. Dezember 2017 definitiv nach
Ermessen für die Staats- und Bundessteuer 2016. Mit Brief vom 21. Dezember 2017
erhob die Steuerpflichtige Einsprache und ersuchte v.a. um Fristerstreckung zur
Einreichung der entsprechenden Unterlagen. Am 22. Dezember 2017 teilte ihr die
VB Thal-Gäu im Wesentlichen mit, dass die Eingabe die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfülle und darauf nur eingetreten werden könne, wenn die
Mängel innert der Einsprachefrist behoben würden. Mit Datum vom 28. Januar 2018
reichte die Steuerpflichtige die Steuererklärung 2016 ein.
Mit
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 wie die VB Thal-Gäu die Einsprache ab
resp. trat nicht darauf ein. Dazu wurde v.a. angeführt, die Rechtsmittelfrist
sei abgelaufen gewesen, als die Steuererklärung am 7. Februar 2018 eingereicht
worden sei. Die Einsprache sei daher unzulässig.
Am 3. resp.
9. März 2018 gelangten die Steuerpflichtige bzw. der von ihr getrenntlebende
Ehemann B an die VB Thal-Gäu. B machte im Wesentlichen geltend, gemäss mündlicher
Auskunft der VB vom 20. Dezember 2017 hätten die entsprechenden Unterlagen bis
am 31. Januar 2018 eingereicht werden können. Dazu nahm die VB Thal-Gäu am 13.
und 16. März 2018 insofern Stellung, als ihr Schreiben vom 22. Dezember 2017
mit A-Post versandt worden sei. Zudem könne die VB die Aussage von B nicht
bestätigen, wonach die Steuererklärung 2016 erst nach der Rechtskraftfrist habe
eingereicht werden können bzw. am 31. Januar 2018. In der Folge kam es am 18. bzw.
19. und 20. März 2018 zu einem E-Mail-Wechsel zwischen B und der VB Thal-Gäu;
die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren bisherigen Standpunkten fest.
2. Gegen
den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 gelangte die Steuerpflichtige
(nachfolgend: Rekurrentin) mit Rekurs und Beschwerde vom 21. März 2018 an das Kantonale
Steuergericht. Die Rekurrentin beantragte, die Einsprache vom 21. Dezember 2017
sei gutzuheissen und die Ermessensveranlagung aufzuheben. Die definitive
Veranlagung sei gemäss eingereichter Steuererklärung zu erstellen. Die
Rekurrentin machte v.a. geltend, sie habe keine ordentliche Einsprache mit
sämtlichen Unterlagen einreichen können, da sie im Dezember immer viel Arbeit
habe und im Januar eine Operation mit Arbeitsausfall geplant gewesen sei. Ihr
Ehemann sei aber bei der Steuerbehörde vorbeigegangen, wo er die Auskunft
erhalten habe, es könne normal Einsprache erhoben werden, die Unterlagen
könnten aber wegen der genannten Gründe nachgereicht werden. Am 3. Januar 2018
habe sie indes im Briefkasten ein Schreiben der VB mit B-Post vorgefunden mit
einem ganz anderen Inhalt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Rekurrentin nicht mehr
fristgerecht handeln können, da sie sich auf die Auskunft, die ihr Ehemann
erhalten habe, verlassen und entsprechend gehandelt habe. Ihr Ehemann habe sich
sodann nochmals an die Steuerbehörde gewandt. Die Rekurrentin verstehe nicht,
weshalb sie rund CHF 5'000 an Steuern bezahlen müsse, welche gemäss
Steuererklärung nicht geschuldet seien, da sie sich auf die Auskunft der
Steuerbehörde verlassen und sich auch daran gehalten habe. Die Rekurrentin habe
sich aus ihrer Sicht korrekt verhalten und keine gesetzlichen Bestimmungen
missachten wollen.
Mit
Vernehmlassung vom 18. April 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Auf die Einsprache habe mangels
fristgerechter Einreichung der Unterlagen resp. der Steuererklärung nicht
eingetreten werden können.
Mit
Brief vom 25. April 2018 hielt der Ehemann der Rekurrentin fest, dass Herr C
die umstrittene Auskunft erteilt.
Mit
Schreiben vom 22. Mai 2018 (Postaufgabe) führten die Rekurrentin und ihr
Ehemann an, Herr C habe am Schalter gesagt, die Rekurrentin müsse die
Einsprache fristgerecht einreichen; sie könne die Unterlagen aber nachreichen,
sie solle dies in der Einsprache entsprechend erwähnen. Das habe sie denn auch
in der Eingabe vom 21. Dezember 2017 getan. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie die
Unterlagen noch fristgerecht einreichen können, wenn sie eine entsprechende
Auskunft erhalten hätte. Das Schreiben vom 22. Dezember 2017 sei erst im Januar
2018 zugestellt worden. Die Rekurrentin habe sich sofort bei der Steuerbehörde
telefonisch gemeldet. Der zuständige Mitarbeiter sei aber krank gewesen. Die
Rekurrentin hielt an den bisherigen Anträgen fest. Sie habe sich an die
erhaltene Auskunft gehalten und werde nun dafür bestraft. Wäre die Auskunft
korrekt gewesen, hätte sie diese auch befolgt; dies umso mehr, da es um einen
erheblichen Betrag gehe.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) sind
die frist- und formgerecht erfolgt. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG; BGS 614.11;
Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31).
Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Nachdem
die Rekurrentin die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht hatte, wurde sie
unbestrittenermassen gemahnt. Da sie in der Folge auch keine Unterlagen
einreichte, wurde sie nach Ermessen veranlagt. Im Einspracheverfahren
erkundigte sich die Rekurrentin bzw. ihr Ehemann, was sie machen könne, da sie
die Einsprachefrist wegen einer Operation und viel Arbeit nicht einhalten
könne. Von der Vorinstanz erhielt sie bzw. ihr Ehemann die Auskunft, Einsprache
zu erheben, auf die entsprechenden Belege hinzuweisen und diese nachzureichen.
Dies tat sie denn in der Folge auch. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache indes
nicht ein. In der vorliegenden Eingabe hat die Rekurrentin v.a. geltend
gemacht, von der VB eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat
dies bestritten.
3.
Gegen
die Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache
erhoben werden, allerdings nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Die
Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (§ 149
Abs. 2 und 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). In der Einsprache als Ganzes ist
nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entspricht. Mittels umfassenden Nachweises der Unrichtig-keit ist mit der
Einsprache die bisher vorhandene Ungewissheit, die zur Ermessensveranla-gung
geführt hat, bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Es reicht nicht aus, die
Veran-lagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne
Positionen der Veran-lagung als zu hoch zu bezeichnen. Die Begründung ist nicht
nur eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen
zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (§ 149 Abs. 4
StG). Begründung einschliesslich substantiierter Sach-darstellung und
Beweismittelangebot können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr
nachgereicht werden (Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 54, 56 und
60).
4.
Im
vorliegenden Fall ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2018
letztlich nicht auf die Einsprache eingetreten, weil die erwähnten formellen
Voraussetzungen nicht erfüllt seien, mithin die Rechtsmittelfrist bereits
abgelaufen war, als die Steuererklärung 2016 am 7. Februar 2018 eingereicht worden
sei.
4.1
Das
Steuergericht kann hier nur überprüfen, ob die Vorinstanz zurecht einen
Nichteintretensentscheid getroffen hat; eine neue Veranlagung kann nicht
vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war die Auskunft
der Vorinstanz nicht falsch. Zwar genügt es grundsätzlich, eine fristgerechte
Einsprache einzureichen und die Beweismittel zu nennen bzw. wie gesehen deren
Einreichung anzubieten. Die Einsprache muss allerdings genau aufzeigen, was an
der angefochtenen Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Vorliegend
fehlt es indessen an einer entsprechenden Begründung. Die Rekurrentin hat in
der Einsprache lediglich festgehalten, dass sie die Beweismittel nachreichen
werde. Dies genügt nach dem Gesagten offensichtlich nicht für eine hinreichende
Einsprache. Zudem ist eine klare falsche Auskunft, die einen Vertrauensschutz
bewirken würde, anhand der Unterlagen nicht erkennbar. Die Rechtsmittel sind
demnach unbegründet.
4.2
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
4.2.1
Sie beruft
sich v.a. auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher das Vertrauen einer
Privatperson in eine behördliche Auskunft schützt. Nach diesem Grundsatz kann
selbst eine unrichtige Auskunft, die eine Amtsstelle einem Bürger erteilt hat,
Rechtswirkungen entfalten, wenn kumulativ gewisse Voraussetzungen erfüllt sind
(Grundsätzliche Entscheides Steuergerichts KSGE 2010 Nr. 15 E. 5; vgl. auch
KSGE 2014 Nr. 2 E. 3). Wer eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf
eine unrichtige behördliche Auskunft verlangt, hat die Voraussetzungen für die
Anwendung des Vertrauensprinzips nachzuweisen. Die Beweispflicht obliegt hier damit
der Rekurrentin. Es ist nach dem Beweisergebnis indes nicht ersichtlich, dass
eine eindeutig falsche Auskunft der zuständigen Behörde im Hinblick auf die vorliegenden
Einsprache-Anforderungen erteilt worden wäre. Welche Auskunft genau gegeben
wurde, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben zwar nicht völlig klar. Da aber
über den Inhalt der Auskunft keine Notizen existieren, ist es wohl nicht mehr
möglich, den exakten Inhalt der Auskunft herauszufinden. Dass eine falsche
Auskunft erteilt worden ist, hat wie gesehen die Rekurrentin nachzuweisen. Dieser
Nachweis ist nicht gelungen.
4.2.2
Die
Ermessensveranlagung datiert vom 4. Dezember 2017. Die daraufhin eingereichte Einsprache
vom 21. Dezember 2017 war aufgrund der Akten damals unvollständig; so fehlten v.a.
eine hinreichende Begründung und auch die entsprechenden Beweismittel. Die nachträglich
eingereichte Steuererklärung 2016 datiert vom 28. Januar 2018. Eine Einsprache
auf eine Ermessensveranlagung muss wie gesehen komplett sein; das ist
vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Nachhinein eingereichte Unterlagen dürfen
wie erwähnt nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ermessensveranlagung erfolgte
hier denn zurecht. Die Rekurrentin wurde während der Einsprachefrist mit
Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 2017 auf die fehlenden Unterlagen
hingewiesen; das Nichteintreten wurde sinngemäss angedroht. Es kamen indes
keine Unterlagen. Die nachträglich eingereichten Dokumente konnten nicht
berücksichtigt werden. Es ändert im Übrigen auch nichts, dass die Rekurrentin
nach ihren Angaben im Dezember 2017 viel Arbeit gehabt habe und im Januar 2018
eine Operation mit Arbeitsausfall geplant gewesen sei.
4.2.3
Eine
Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung muss wie erwähnt qualifizierten
Anforderungen entsprechen. Es braucht eine entsprechende Begründung und
Beweismittel müssen zumindest genannt werden. Der Beweis muss wie gesehen
umfassend sein. Dies ist hier nicht der Fall gewesen; die Einsprache war nicht
umfassend. Sie genügte den erwähn-ten strengen Anforderungen nicht. Auch blosse
Teilnachweise genügen den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine
Ermessenveranlagung grundsätzlich nicht (Richner
et al., a.a.O., Art. 132 N 64). Es hätte die Vermögens- und Einkommenssituation
dargelegt bzw. es hätten die vollständig ausgefüllte Steuererklärung und
sämtliche Belege eingereicht werden müssen (vgl. dazu §§ 140 und 141 StG, je
Abs. 2). Die Rekurrentin hat im Einspracheverfahren indessen nicht hinreichend
aufgezeigt, inwiefern die Ermessensveranlagung als Ganzes offensichtlich
unrichtig wäre. Die Steuererklärung der Rekurrentin mit Datum vom 28. Januar
2018.
ist zu spät eingereicht worden. Das Steuergericht kann die Einwände der
Rekurrentin bezüglich der Ermessensveranlagung nach dem Gesagten inhaltlich
nicht weiter überprüfen. Die Vorinstanz hat, indem sie auf die Einsprache
letztlich nicht eingetreten ist, korrekt gehandelt. Die Ermessensveranlagung
vom 4. Dezember 2017 stützte sich v.a. auch auf den Umstand, dass keine
Steuererklärung der Rekurrentin vorgelegen hatte. Die Aufrechnung von CHF 39‘085
mag als recht hoch erscheinen. Mangels rechtzeitig eingereichter
Steuererklärung 2016 kann diese Besteuerung aber nicht beanstandet werden.
Zudem wurde das Nichteintreten in der Veranlagung angedroht. Auch wenn offenbar
noch Unterlagen zusammengestellt werden mussten, wäre zu erwarten gewesen, dass
die Rekurrentin nach der Mahnung auf geeignete Weise reagiert hätte; sie hätte
sich z.B. auch die Steuererklärung durch einen Vertreter einreichen lassen
können. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden.
Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.
5.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu
tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.
) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; ohne Zuschlag).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: