Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2018.21

Staats- und Bundessteuer 2016

2. Juli 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) sind

die frist- und formgerecht erfolgt. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§

160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG; BGS 614.11;

Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31).

Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Nachdem

die Rekurrentin die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht hatte, wurde sie

unbestrittenermassen gemahnt. Da sie in der Folge auch keine Unterlagen

einreichte, wurde sie nach Ermessen veranlagt. Im Einspracheverfahren

erkundigte sich die Rekurrentin bzw. ihr Ehemann, was sie machen könne, da sie

die Einsprachefrist wegen einer Operation und viel Arbeit nicht einhalten

könne. Von der Vorinstanz erhielt sie bzw. ihr Ehemann die Auskunft, Einsprache

zu erheben, auf die entsprechenden Belege hinzuweisen und diese nachzureichen.

Dies tat sie denn in der Folge auch. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache indes

nicht ein. In der vorliegenden Eingabe hat die Rekurrentin v.a. geltend

gemacht, von der VB eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat

dies bestritten.

3.

Gegen

die Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache

erhoben werden, allerdings nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Die

Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (§ 149

Abs. 2 und 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). In der Einsprache als Ganzes ist

nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen

nicht entspricht. Mittels umfassenden Nachweises der Unrichtig-keit ist mit der

Einsprache die bisher vorhandene Ungewissheit, die zur Ermessensveranla-gung

geführt hat, bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Es reicht nicht aus, die

Veran-lagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne

Positionen der Veran-lagung als zu hoch zu bezeichnen. Die Begründung ist nicht

nur eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen

zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (§ 149 Abs. 4

StG). Begründung einschliesslich substantiierter Sach-darstellung und

Beweismittelangebot können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr

nachgereicht werden (Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 54, 56 und

60).

4.

Im

vorliegenden Fall ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2018

letztlich nicht auf die Einsprache eingetreten, weil die erwähnten formellen

Voraussetzungen nicht erfüllt seien, mithin die Rechtsmittelfrist bereits

abgelaufen war, als die Steuererklärung 2016 am 7. Februar 2018 eingereicht worden

sei.

4.1

Das

Steuergericht kann hier nur überprüfen, ob die Vorinstanz zurecht einen

Nichteintretensentscheid getroffen hat; eine neue Veranlagung kann nicht

vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war die Auskunft

der Vorinstanz nicht falsch. Zwar genügt es grundsätzlich, eine fristgerechte

Einsprache einzureichen und die Beweismittel zu nennen bzw. wie gesehen deren

Einreichung anzubieten. Die Einsprache muss allerdings genau aufzeigen, was an

der angefochtenen Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Vorliegend

fehlt es indessen an einer entsprechenden Begründung. Die Rekurrentin hat in

der Einsprache lediglich festgehalten, dass sie die Beweismittel nachreichen

werde. Dies genügt nach dem Gesagten offensichtlich nicht für eine hinreichende

Einsprache. Zudem ist eine klare falsche Auskunft, die einen Vertrauensschutz

bewirken würde, anhand der Unterlagen nicht erkennbar. Die Rechtsmittel sind

demnach unbegründet.

4.2

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

4.2.1

Sie beruft

sich v.a. auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher das Vertrauen einer

Privatperson in eine behördliche Auskunft schützt. Nach diesem Grundsatz kann

selbst eine unrichtige Auskunft, die eine Amtsstelle einem Bürger erteilt hat,

Rechtswirkungen entfalten, wenn kumulativ gewisse Voraussetzungen erfüllt sind

(Grundsätzliche Entscheides Steuergerichts KSGE 2010 Nr. 15 E. 5; vgl. auch

KSGE 2014 Nr. 2 E. 3). Wer eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf

eine unrichtige behördliche Auskunft verlangt, hat die Voraussetzungen für die

Anwendung des Vertrauensprinzips nachzuweisen. Die Beweispflicht obliegt hier damit

der Rekurrentin. Es ist nach dem Beweisergebnis indes nicht ersichtlich, dass

eine eindeutig falsche Auskunft der zuständigen Behörde im Hinblick auf die vorliegenden

Einsprache-Anforderungen erteilt worden wäre. Welche Auskunft genau gegeben

wurde, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben zwar nicht völlig klar. Da aber

über den Inhalt der Auskunft keine Notizen existieren, ist es wohl nicht mehr

möglich, den exakten Inhalt der Auskunft herauszufinden. Dass eine falsche

Auskunft erteilt worden ist, hat wie gesehen die Rekurrentin nachzuweisen. Dieser

Nachweis ist nicht gelungen.

4.2.2

Die

Ermessensveranlagung datiert vom 4. Dezember 2017. Die daraufhin eingereichte Einsprache

vom 21. Dezember 2017 war aufgrund der Akten damals unvollständig; so fehlten v.a.

eine hinreichende Begründung und auch die entsprechenden Beweismittel. Die nachträglich

eingereichte Steuererklärung 2016 datiert vom 28. Januar 2018. Eine Einsprache

auf eine Ermessensveranlagung muss wie gesehen komplett sein; das ist

vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Nachhinein eingereichte Unterlagen dürfen

wie erwähnt nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ermessensveranlagung erfolgte

hier denn zurecht. Die Rekurrentin wurde während der Einsprachefrist mit

Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 2017 auf die fehlenden Unterlagen

hingewiesen; das Nichteintreten wurde sinngemäss angedroht. Es kamen indes

keine Unterlagen. Die nachträglich eingereichten Dokumente konnten nicht

berücksichtigt werden. Es ändert im Übrigen auch nichts, dass die Rekurrentin

nach ihren Angaben im Dezember 2017 viel Arbeit gehabt habe und im Januar 2018

eine Operation mit Arbeitsausfall geplant gewesen sei.

4.2.3

Eine

Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung muss wie erwähnt qualifizierten

Anforderungen entsprechen. Es braucht eine entsprechende Begründung und

Beweismittel müssen zumindest genannt werden. Der Beweis muss wie gesehen

umfassend sein. Dies ist hier nicht der Fall gewesen; die Einsprache war nicht

umfassend. Sie genügte den erwähn-ten strengen Anforderungen nicht. Auch blosse

Teilnachweise genügen den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine

Ermessenveranlagung grundsätzlich nicht (Richner

et al., a.a.O., Art. 132 N 64). Es hätte die Vermögens- und Einkommenssituation

dargelegt bzw. es hätten die vollständig ausgefüllte Steuererklärung und

sämtliche Belege eingereicht werden müssen (vgl. dazu §§ 140 und 141 StG, je

Abs. 2). Die Rekurrentin hat im Einspracheverfahren indessen nicht hinreichend

aufgezeigt, inwiefern die Ermessensveranlagung als Ganzes offensichtlich

unrichtig wäre. Die Steuererklärung der Rekurrentin mit Datum vom 28. Januar

2018.

ist zu spät eingereicht worden. Das Steuergericht kann die Einwände der

Rekurrentin bezüglich der Ermessensveranlagung nach dem Gesagten inhaltlich

nicht weiter überprüfen. Die Vorinstanz hat, indem sie auf die Einsprache

letztlich nicht eingetreten ist, korrekt gehandelt. Die Ermessensveranlagung

vom 4. Dezember 2017 stützte sich v.a. auch auf den Umstand, dass keine

Steuererklärung der Rekurrentin vorgelegen hatte. Die Aufrechnung von CHF 39‘085

mag als recht hoch erscheinen. Mangels rechtzeitig eingereichter

Steuererklärung 2016 kann diese Besteuerung aber nicht beanstandet werden.

Zudem wurde das Nichteintreten in der Veranlagung angedroht. Auch wenn offenbar

noch Unterlagen zusammengestellt werden mussten, wäre zu erwarten gewesen, dass

die Rekurrentin nach der Mahnung auf geeignete Weise reagiert hätte; sie hätte

sich z.B. auch die Steuererklärung durch einen Vertreter einreichen lassen

können. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden.

Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; ohne Zuschlag).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: