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Entscheid

SGSTA.2018.24

Staats- und Bundessteuer 2016

18. Juni 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 6.2, je mit Hinw.). Das Bundesgericht hat zudem in einem neueren Entscheid (2C_153/2014

vom 4.9.2014 E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_666/2012,2C_667/2012 vom 18.12.2012)

seine Praxis zur vorliegenden Problematik bestätigt und explizit festgehalten,

dass steuerlich als (Teil-)Neubau auch der Ausbau von Gebäuden oder

Gebäudeteilen zu betrachten ist, wenn damit in erster Linie eine

Wohnraumerweiterung bezweckt wird.

5. Die

vorliegenden Unterlagen lassen demnach den Schluss zu, dass die Rekurrentin nach

dem Kauf der Liegenschaft im Jahr 2016 deren Einliegerwohnung in diesem Jahr

einer Totalsanierung unterzogen und insofern faktisch einen Neubau realisiert

Erwägungen

hat. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten können nach dem Gesagten

nicht als werterhaltend zum Abzug zugelassen werden. Im Übrigen konnte die

Rekurrentin vorliegend formgerecht Rekurs bzw. Beschwerde erheben, unter

Beilage von 14 Belegen, auch wenn sie die Originalbelege nicht mehr zur Verfügung

hatte; zudem hat sie hier auf eine weitere Stellungnahme verzichtet und auch

keine Akteneinsicht verlangt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht

ersichtlich.

6.

Nach den

Erwägungen erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind daher abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese

sind in Anwendung der ..3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF

1'485 (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 735) festzulegen. Eine Parteientschädigung

ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'485 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

(eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: