SGSTA.2018.26
Nachsteuern Steuerperioden 2006 und 2007
21. Januar 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 21. Januar 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.26;
BST.2018.26
Sachverhalt
A. + B. C
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Nachsteuern Steuerperioden 2006 und 2007
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Das Ehepaar A.
und B. C (nachfolgend Rekurrenten) tätigte im Jahr 2006 einen Einkauf von CHF
120'000 in die Vorsorgestiftung … Diesen Betrag deklarierten sie ordnungsgemäss
in der Steuererklärung 2006, die vom 23. Juli 2007 datierte. Am 3. September
2007 wurde die Veranlagung 2006 eröffnet. Im Jahr 2007 machten die Rekurrenten
einen weiteren Einkauf von CHF 65'000. Auch dieser Einkauf wurde von den
Rekurrenten in der Steuererklärung 2007 deklariert. Am 8. Dezember 2008
erfolgte die Veranlagung 2007. Beide Einkäufe wurden steuerlich zum Abzug
zugelassen.
Im Jahr 2008
bezogen die Rekurrenten von der … Pensionskasse einen Betrag von CHF 200'000.
Dieser Bezug wurde mit Schreiben vom 24. Januar 2008 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (EStV) gemeldet. Am 18. März 2008 eröffnete die Veranlagungsbehörde
Solothurn die entsprechende Veranlagung. Einen weiteren Bezug tätigten die
Rekurrenten im Jahr 2009 im Betrag von CHF 704'674.10 von der X
Freizügigkeitsstiftung. Dies wurde mit Schreiben vom 30. April 2009 der EStV mitgeteilt
und am 28. September 2009 vom Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) besteuert.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom
4.
November 2015 leitete das KStA gegenüber den Rekurrenten ein
Nachsteuerverfahren ein und hielt fest, dass nach Art. 79b Abs. 3 BVG die aus
Einkäufen resultierenden Leistungen der 2. und 3. Säule nicht innerhalb der
nächsten drei Jahre in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürften.
Die Rekurrenten hätten 2006 und 2007 Einkäufe und 2008 und 2009 Bezüge
getätigt. Die Einkäufe von CHF 120'000 (2006) und von CHF 65'000 (2007) müssten
daher nachbesteuert werden.
Mit Schreiben
vom 3. Dezember 2015 teilten die Rekurrenten mit, dass sie alles ordnungsgemäss
deklariert hätten. Daraufhin hätten die Steuerbehörden die Einkäufe zum Abzug
zugelassen. Falls die Behörden die Einkäufe von einer dreijährigen Bezugssperre
hätten abhängig machen wollen, hätte die entsprechenden Veranlagungen erst nach
Ablauf dieser Frist erfolgen dürfen. Die Rekurrenten hätten nach dem Einkauf im
Jahr 2006 schriftlich bestätigt, diesen einbezahlten Betrag nicht innerhalb von
drei Jahren zu beziehen. Bezogen hätten die Rekurrenten andere, früher
einbezahlte Vorsorgebeträge. Dies sei gemäss der damaligen Praxis zulässig
gewesen. Eine spätere Praxisänderung dürfe nicht rückwirkend angewendet werden.
Am 29. November
2016.
wurde eine Einigungsverhandlung durchgeführt, an der den Rekurrenten das
rechtliche Gehör gewährt werden konnte. Eine Einigung konnte jedoch nicht
erzielt werden.
3.
Am 12. Dezember
2016.
eröffnete das KStA die Nachsteuerveranlagung. In Rechnung gestellt wurden
Nachsteuern in der Höhe von CHF 26'343.05 plus Verzugszins von CHF 8'692.05
für die Staatssteuer 2006 und 2007 sowie CHF 28'122.70 plus Verzugszinsen von
CHF 8'429.90 für die Bundessteuer 2006 und 2007. Insgesamt wurde somit ein
Betrag von CHF 71'587.70 in Rechnung gestellt.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 15. Dezember 2016
Einsprache und verwiesen auf ihr Schreiben vom 3. Dezember 2015.
4.
Mit Entscheid vom
22.
März 2018 wies das KStA die Einsprache ab. Dabei hielt es fest, dass die
Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG, welche für Einkäufe eine dreijährige
Sperrfrist vorsieht, per 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden sei. Die
Einkäufe der Rekurrenten seien erst nach diesem Datum vorgenommen worden. In
der Steuerpraxis 2008 sei explizit festgehalten worden, dass keine
Altersleistung bezogen werden dürfe, wenn in den letzten drei Jahren zuvor
Einkäufe zur Verbesserung der Altersleistungen getätigt worden seien. Dass zuvor
eine andere Praxis geherrscht habe, hätten die Einsprecher nicht nachgewiesen.
5.
Mit Schreiben vom
23.
April 2018 liessen die Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid Rekurs und
Beschwerde erheben mit dem Begehren, der Einspracheentscheid und die
Nachsteuerverfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
Dabei führten sie aus, es würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, welche eine Nachbesteuerung rechtfertigen würden. Zum Zeitpunkt der
Veranlagung 2007 sei der Bezug aus dem Jahr 2008 bereits bekannt gewesen. Das
Bundesgericht habe 2010 seine Praxis geändert. Dies dürfe jedoch nicht zu einer
Neubeurteilung rechtskräftig beurteilter Sachverhalte führen. Das Steueramt
habe in Kenntnis der Praxisänderung auf ein Nachsteuerverfahren verzichtet.
Vorliegend habe das Steueramt ungebührlich lange mit der Einleitung eines
Nachsteuerverfahrens zugewartet, was stossend sei und gegen Treu und Glauben
verstosse.
6.
In ihrer
Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragte das KStA, den Rekurs und die
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung verwies das KStA auf das
Einspracheverfahren. Zudem führte es aus, dass die Aufrechnung des Einkaufs
2007.
von CHF 65'000 sich nicht auf den Kapitalbezug 2008 von CHF 200'000,
sondern auf den Kapitalbezug vom 30. April 2009 von CHF 704'674 beziehe. Auf
die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens habe man nicht verzichtet, sondern
die Erledigung einer Einsprache für die Steuerperiode 2008 abgewartet, wo es
auch um die Zulässigkeit eines Einkaufs in die 2. Säule gegangen sei. Dieses
Einspracheverfahren sei 2015 abgeschlossen worden. Die Praxismitteilung des
Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) sei für die Steuerbehörden nicht
verbindlich. Das KStA habe keine Praxisänderung vorgenommen.
Die EStV
verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
7.
Mit Replik vom
19.
Juni 2018 hielten die Rekurrenten fest, dass die Steuerperiode 2007 zum
Zeitpunkt des Kapitalbezugs noch nicht veranlagt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der
Veranlagung habe man daher wissen müssen, dass ein Kapitalbezug innert dreier
Jahre seit dem Einkauf vorlag. Da der Einkauf 2006 nur CHF 120'000 betragen
habe, hätte der Kapitalbezug von CHF 200'000 im Jahr 2008 sich auch auf den
Einkauf 2007 erstrecken müssen. Nach Treu und Glauben hätte nicht derart lange
auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens verzichtet werden dürfen. Die
Praxismitteilung des BSV sei den Rekurrenten von der Revisionsabteilung des
KStA übergeben worden. Es sei daher stossend, wenn nun das KStA behaupte, dass
die erwähnte Praxis bewusst nur für die vorsorgerechtliche, nicht aber für die
steuerrechtliche Seite gelten würde.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs.
1.
i.V.m. § 172 Abs. 1 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS
614.
) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über eine
Nachsteuerfestsetzung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1
i.V.m. Art. 153 Abs. 3 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR
642.
) und § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die
Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden
Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.
Rekurs und
Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.
Der Einspracheentscheid datiert vom 22. März 2018 und wurde am 24. März 2018
zugestellt. Am 23. April 2018 wurde die Rechtsschrift der Rekurrenten der Post
übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf
einzutreten.
2.
Die
Voraussetzungen eines Nachsteuerverfahrens werden in Art. 151 DBG geregelt.
Eine nahezu gleichlautende Formulierung findet sich in § 170 StG. Der Abzug von
Beiträgen der beruflichen Vorsorge ist in Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG geregelt.
Eine ähnliche Regelung findet sich in § 41 Abs. 1 lit. h StG. Rekurs und
Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf
Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
3.
Nachdem Art. 129
ff. BdBSt noch die Vorstellung zugrunde lag, dass eine Nachsteuer nur in
Verbindung mit einer Busse erhoben werden konnte und ein Verschulden der
steuerpflichtigen Person voraussetzte, wurde das heutige Nachsteuerverfahren in
Umsetzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK vom
Steuerstrafverfahren entkoppelt (StR 55 S. 124; ASA 57 S. 220; ASA 52 S. 457
f.; StE 1987 B 101.2 Nr. 3; U.R. Behnisch,
Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, S. 152 ff. und 353).
Die Nachsteuer hat heute somit keinerlei Strafcharakter mehr. Sie wird als
Folge einer Unterbesteuerung mit dem einzigen Zweck erhoben, einen
Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen (BGer vom 7.3.2007,2A.554/2006;
BGer vom 27.2.2007,2A.300/2006; BGer vom 13.12.2004,2A.300/2004; vgl. mit
weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung: Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 151 N 1 ff.; siehe auch M. E. Looser, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 151 DBG N 5; E. Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 7. A., S. 414 f.).
Damit eine
Nachsteuer erhoben werden kann, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:
a) Die in Frage stehende Veranlagung
ist in Rechtskraft erwachsen.
b)
Die
in Frage stehende Veranlagung ist zu tief ausgefallen. Es ist zu einer sog.
Unterbesteuerung gekommen.
c) Die ungenügende
Veranlagung ist auf im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder
Beweismittel oder ein Verbrechen oder Vergehen gegenüber den Steuerbehörden
zurückzuführen.
Vorliegend ist
unbestritten, dass die Veranlagung des Steuerjahres 2006 den Rekurrenten am 3.
September 2007 und diejenige des Steuerjahres 2007 am 8. Dezember 2008 eröffnet
und nicht angefochten worden waren. Die Veranlagung für die Besteuerung der
Kapitalabfindung von CHF 200'000 ist den Rekurrenten am 18. März 2008 eröffnet
worden. Als am 4. November 2015 das Nachsteuerverfahren eröffnet wurde,
waren die erwähnten Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen.
Umstritten ist,
ob die Veranlagungen der Steuerjahre 2006 und 2007 effektiv zu tief ausgefallen
waren. Das KStA geht hier davon aus, dass die Abzüge der Pensionskasseneinkäufe
von CHF 120'000 im Jahr 2006 und CHF 65'000 im Jahr 2007 nicht hätten gewährt
werden dürfen. Die Rekurrenten gehen demgegenüber davon aus, dass der Abzug zu
Recht gewährt wurde.
Umstritten ist
weiter, ob die allenfalls ungenügende Veranlagung auf im Veranlagungszeitpunkt
nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel zurückzuführen ist oder ob das KStA
lediglich seine Praxis zur steuerrechtlichen Behandlung von Einkäufen in die
berufliche Vorsorge mit anschliessendem Kapitalbezug angepasst hat.
4.
Nach Art. 81 Abs.
2.
BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, SR 831.40) sind die von den Arbeitnehmern nach Gesetz oder
reglementarischen Bestimmungen an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge
bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Die
Bestimmungen des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen BVG sind zwar für
die Steuerbehörden nicht direkt massgebend (vgl. ASA 60 S. 331), doch wurde
diese Abzugsmöglichkeit in der Zwischenzeit sowohl in bundessteuerlichen (Art.
33.
Abs. 1 lit. d DBG) als auch in kantonalen Erlassen (§ 41 Abs. 1 lit. h StG;
vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG) umgesetzt. Abzugsfähig sind grundsätzlich
nicht nur ordentliche (periodische), sondern auch ausserordentlichen Beiträge,
d.h. Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren (Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision,
ASA 75 S. 517).
Die
umfangreichen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten und die beschränkte Besteuerung
der ausbezahlten Kapitalleistungen ergaben im Bereich der Steuerplanung einen
erheblichen Gestaltungsspielraum, der jedoch immer wieder zu Missbräuchen
führte. Die Gefahr von sogenannten "A-la-carte-Lösungen" entstand vor
allem bei personenbezogenen Verhältnissen, bei Vorsorgelösungen für das oberste
Kader und bei Selbständigerwerbenden. Hier ergaben sich speziell bei
Lohnerhöhungen oder der Verbesserung von Vorsorgeplänen mit der Möglichkeit des
Einkaufs von Beitragsjahren oder dem Beheben von Beitragslücken besonders
grosse Gestaltungsspielräume, indem sowohl der Zeitpunkt der Zahlung als auch
die Höhe der einzelnen Einkaufsbeiträge nach steuerlichen Gesichtspunkten
gewählt werden konnten. Die steuerlich privilegierten Kapitalleistungen konnten
zudem bereits vor dem Erreichen des Pensionierungsalters allenfalls noch
gestaffelt in Teilbeträgen über mehrere Jahre bezogen werden, was zu einer
überschiessenden Steuerentlastung führte (BGer vom 9.6.2005,2A.615/2004; vgl.
auch Züger, a.a.O., S. 519).
Diese
Missbrauchsmöglichkeiten führten zu einer Reihe von Gesetzesänderungen. Mit dem
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999, 2381) wurde
zunächst die maximal zulässige Höhe einer Einkaufssumme erheblich eingeschränkt
(vgl. Steiner, Vorsorgerecht und
Steuern [neuste Praxis], ASA 71 S. 202; Neuhaus,
Die steuerlichen Massnahmen im Stabilisierungsprogramm 1998, ASA 68 S. 284
ff.). Im Zuge der 1. BVG Revision erfolgte dann eine umfassende Einschränkung
der Einkaufsmöglichkeiten. So wurde beispielsweise in Art. 79c BVG der versicherbare
Lohn auf das zehnfache des oberen Grenzbetrags (Art. 8 Abs. 1 BVG) beschränkt.
Weiter wurde festgehalten, dass nach der Tätigung von Einkäufen die daraus
resultierenden Leistungen während drei Jahren nicht in Kapitalform aus der
Vorsorge zurückgezogen werden dürfen (Art. 79b Abs. 3 BVG). Die
Gesetzesbestimmungen von Art. 79a ff. BVG wurden am 3. Oktober 2003
verabschiedet und traten auf den 1. Januar 2006 in Kraft (vgl. dazu Züger, a.a.O., S. 522 ff.).
Entsprechende
Regelungen für die Veranlagungspraxis hat das Steueramt des Kantons Solothurn
in seiner Steuerpraxis 2003 Nr. 3 "Berufliche Vorsorge: Einkauf von
Beitragsjahren und Kapitalbezug" formuliert. Diese Steuerpraxis wurde
ersetzt durch die Steuerpraxis 2008 Nr. 2 mit dem gleichlautenden Titel.
2010.
wurde die Steuerpraxis 2008 Nr. 2 noch einmal leicht überarbeitet.
5.
Die revidierte
Gesetzesbestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG erwies sich als missverständlich.
Insbesondere war unklar, was mit den "daraus resultierenden
Leistungen" gemeint war. Denkbar waren dabei verschiedene Bedeutungen
(vgl. Züger, a.a.O., S. 542 ff.).
Klarheit hat hier erst das Bundesgericht gebracht. Im Entscheid 2C_658/2009 vom
12.
März 2010 hat es in E. 3.3 festgehalten, dass nach einem Einkauf in die
Pensionskasse in den darauffolgenden drei Jahren jeglicher Kapitalbezug als
missbräuchlich angesehen werden muss. Beim besagten Urteil des Bundesgerichts
geht es aber nicht um eine Praxisänderung, sondern um eine Klarstellung
basierend auf der Auslegung der Gesetzesbestimmung. Dass das BSV eine andere
Auffassung vertrat und in Ziff. 511 der Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge Nr. 88 vom 28.11.2005 festgehalten hat, dass nur der dem Einkauf
entsprechende Betrag inklusive Zinsen während drei Jahren nicht in Kapitalform
zurückgezogen werden könne und das Ganze, vor dem Einkauf erworbene
Vorsorgeguthaben durch diese Bestimmung nicht betroffen sei, ändert an der
steuerrechtlichen Betrachtungsweise nichts. Das BSV beurteilt den Sachverhalt
aus vorsorgerechtlicher Optik. Eine steuerrechtliche Praxis kann daraus nicht
abgeleitet werden.
Der Kanton
Solothurn hat sich der Auffassung des BSV, dass nur die auf den Einkauf
zurückzuführenden zusätzlichen Leistungen nicht bezogen werden dürfen, nie
angeschlossen. Die Rekurrenten konnten die Behauptung, dass der Kanton
Solothurn eine entsprechende Praxis kannte, in keiner Art und Weise belegen.
Das KStA hat in seiner Steuerpraxis 2008 Nr. 2 vielmehr festgehalten, dass der
Bezug von Altersleistungen in Kapitalform ausgeschlossen sein, wenn die
versicherte Person in drei vorhergehenden Jahren Einkäufe zur Verbesserung der
Altersleistungen getätigt hat. Mitnichten wird hier der untersagte Kapitalbezug
auf den zuletzt getätigten Einkauf begrenzt. Die frühere Steuerpraxis 2003 Nr.
3.
bezog sich noch auf die frühere Gesetzeslage. Sie ist hier nicht massgebend.
Auch das Steuergericht hat in dieser Zeit entsprechende Bezüge innerhalb der
Frist von drei Jahren seit einem Einkauf jeweils als Steuerumgehung beurteilt
(KSG, Entscheid vom 26.01.2009; SGSTA.2008.118; Entscheid vom 10.05.2010;
SGSTA.2010.11). Damit kann festgehalten werden, dass nach der damaligen
Solothurner Praxis nach dem 1. Januar 2006 jeglicher Kapitalbezug nach einem
Einkauf in die berufliche Vorsorge während drei Jahren als missbräuchlich
angesehen worden war.
6.
Zu prüfen bleibt
noch, ob bei einer Zugehörigkeit zu mehreren Vorsorgeeinrichtungen eine
konsolidierte Sichtweise anzuwenden oder ob jede Vorsorgeeinrichtung für sich
zu betrachten ist, betreffen doch die vom Rekurrenten getätigten Einkäufe und
Bezüge jeweils unterschiedliche Vorsorgeeinrichtungen. Eine konsolidierte
Sichtweise ergibt sich zumindest aus dem Gesetzeswortlauf von Art. 79b Abs. 3
BVG nicht. Auch in diesem Punkt waren sich Lehre und Rechtsprechung nicht
einig. Während es durchaus Stimmen gab, welche eine konsolidierte Sichtweise
befürwortet haben (P. Lang/W. Maute,
Steuerrechtliche Aspekte der 1. BVG-Revision, StR 2004 S. 11), vertraten
andere Autoren die Meinung, dass die gesetzliche Konzeption nicht auf dem
Auslegungsweg unter Bezugnahme auf den steuerlich motivierten Zweck der
Bestimmung geändert werden kann (Züger,
a.a.O., S. 548). Unbestritten war jedoch, dass auch in solchen Fällen, wenn der
Einkauf und der Kapitalbezug verschiedene Vorsorgeeinrichtungen betrafen, eine
Steuerumgehung geprüft werden kann (StE 2003 B 27.1 Nr. 30).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. P.
Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil., Vorbemerkungen N 140 mit zahlreichen
Hinweisen zur Rechtsprechung) liegt eine Steuerumgehung vor, wenn
a)
eine
von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen
erscheint (objektives Element);
b)
anzunehmen
ist, dass die Wahl missbräuchlich, lediglich deshalb getroffen worden ist, um
Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet
wären (subjektives Element);
c) das gewählte Vorgehen
tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von
den Steuerbehörden hingenommen würde (effektmässiges Element).
Vorliegend
stellt sich nun insbesondere die Frage, ob die von den Rekurrenten gewählte
Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich ist. Dies dürfte
besonders dann der Fall sein, wenn gezielt vorübergehend und rein steuerlich
motiviert Gelder in der zweiten Säule platziert werden (Züger, a.a.O., S. 546). Vorliegend fällt zunächst auf, dass
die Zeitspanne zwischen Einkauf und Kapitalbezug sehr kurz war. Am 6. Februar
2007.
wurde der Einkauf von CHF 120'000 und am 18. Februar 2008 derjenige von
CHF 65'000 bescheinigt. Am 24. August 2008 bezog der Rekurrent dann CHF 200'000
und am 30. April 2009 noch einmal einen Betrag von CHF 704'674. Zwischen dem
Einkauf von CHF 65'000 und dem Bezug der CHF 200'000 lag somit nicht einmal ein
Jahr. Je kürzer diese Zeitspanne ist, desto wahrscheinlicher ist die gezielte
vorübergehende Platzierung von Geldern. Zum Zeitpunkt des Einkaufs wusste der
Rekurrent bereits, dass er sich am 31. Dezember 2007 pensionieren lassen wird.
Dies kann der Bestätigung des Rekurrenten vom 17. August 2007 entnommen werden.
Hier hielt der Rekurrent auch fest, dass er beabsichtige, die Altersleistungen
der Pensionskasse erst nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist zu beziehen.
Daran hielt er sich aber nicht. Festgehalten werden kann, dass der Einkauf und
der darauffolgende Bezug von Vorsorgegeldern den Vorsorgeschutz des Rekurrenten
kaum merklich verbesserte. Das gewählte Vorgehen des Rekurrenten muss daher als
ungewöhnlich angesehen werden. Gewählt wurde es offenbar, um Steuern
einzusparen. Dass vorliegend erheblich Steuern hätten gespart werden können,
wenn das gewählte Vorgehen akzeptiert worden wäre, muss kaum näher begründet
werden. Vorliegend ist daher von einer Steuerumgehung auszugehen. Die Frage, ob
eine konsolidierte Sichtweise angewendet werden müsste, dass die Einkäufe und
Bezüge jeweils unterschiedliche Vorsorgeeinrichtungen betrafen, kann daher
offengelassen werden.
Zurückkommend
auf die Voraussetzungen der Nachsteuer kann somit festgehalten werden, dass die
Veranlagungen der Rekurrenten der Steuerjahre 2006 und 2007 zu tief ausgefallen
sind.
7.
Zu überprüfen
bleibt, ob die ungenügende Veranlagung auf im Veranlagungszeitpunkt nicht
bekannte Tatsachen oder Beweismittel zurückzuführen ist. Die Veranlagung 2006
wurde am 3. September 2007 und die Veranlagung 2007 am 8. Dezember 2008
eröffnet. Der Bezug der CHF 200'000 geschah am 24. Januar 2008 und somit vor
der Eröffnung der Veranlagung 2007. Der Bezug der CHF 704'674 geschah
demgegenüber klar nach der Eröffnung der hier massgebenden Veranlagung. Dass
für das Steuerjahr 2006 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet werden durfte,
dürfte unbestritten sein, geschah doch der Bezug der CHF 200'000 erst nach
der rechtskräftigen Eröffnung der definitiven Veranlagung.
Anders sieht es
für das Steuerjahr 2007 aus. Der Veranlagungsbehörde war beim Erlass der
definitiven Veranlagung am 8. Dezember 2008 bereits bekannt, dass der Rekurrent
am 24. Januar 2008 CHF 200'000 aus einer Vorsorgeeinrichtung bezogen
hatte. Dieser Kapitalbezug wurde am 18. März 2008 besteuert. Obschon die
Veranlagungsbehörde somit den Abzug des Einkaufbeitrags von CHF 65'000 im
Steuerjahr 2007 hätte verweigern können, gewährte sie ihn. Nach Ansicht des
KStA wurde das Nachsteuerverfahren nun aber nicht wegen dem Bezug von CHF
200'000, sondern erst wegen dem späteren Bezug von CHF 704'674 eröffnet.
Den Rekurrenten ist zwar Recht zu geben, dass die Veranlagungsbehörde bei der
Eröffnung der Veranlagung 2007 bereits wissen musste, dass der Rekurrent aus
einer seiner Vorsorgeeinrichtungen CHF 200'000 bezogen hatte. Dieses Wissen und
die damalige Gewährung des Abzugs der Einkaufssumme von CHF 65'000
rechtfertigen aber nicht, dass der Rekurrent kurze Zeit später weitere Bezüge
tätigen durfte. Jeder Bezug, der innerhalb der Dreijahresfrist nach Vornahme
eines Einkaufs erfolgt, verstösst gegen Art. 79b BVG. Nach dem Bezug von CHF
704'674, der am 28. September 2009 veranlagt wurde, war das KStA daher wieder
berechtigt, bezüglich des früheren Abzugs von CHF 65'000 ein
Nachsteuerverfahren zu eröffnen. Die Bescheinigung dieses erneuten
Kapitalbezugs stellt somit ein neues Beweismittel dar, welches die Einleitung
eines Nachsteuerverfahrens rechtfertigt.
Dass das KStA
mit der Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens unzulässig lange zugewartet habe,
trifft nicht zu. Unbestrittenermassen war die Verwirkungsfrist von zehn Jahren
gemäss Art. 152 Abs. 1 DBG bzw. § 171 Abs. 1 StG bei Eröffnung des
Nachsteuerverfahrens noch nicht abgelaufen. In Ziff. II.5 ihrer Vernehmlassung
vom 22. Mai 2018 hat dann das KStA nachvollziehbar begründet, warum das
Nachsteuerverfahren nicht sofort eröffnet werden konnte. Ursache war, dass
zunächst die rechtskräftige Veranlagung des Steuerjahres 2008 abgewartet wurde,
weil auch in diesem Jahr ein Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt
wurde, dessen Abzug verweigert werden musste. Erst im Jahr 2015 konnte dieser
Punkt im Rahmen eines Einspracheverfahrens erledigt werden.
Somit kann
festgehalten werden, dass das KStA berechtigterweise am 4. November 2015 ein
Nachsteuerverfahren eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahrens den Abzug der
beiden Einkaufsbeiträge von CHF 120'000 im Steuerjahr 2006 und von CHF 65'000
im Steuerjahr 2007 verweigert hat.
8.
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich deshalb als unbegründet. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich
nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben demnach
die Gerichtskosten von CHF 4'035 (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF
2'035 [1.1 % von CHF 185'000]) zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist bei
diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 4'035 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern
(mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: