SGSTA.2018.27
Staats- und Bundessteuer 2015
5. November 2018Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 6
StG § 34
Abs. 1, § 141 Abs. 2, DBG Art. 27 Abs. 1, Art. 125 Abs. 2. Abzüge, selbständige
Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Ausgaben; Verfahren, Ermessensveranlagung,
Verfahrenspflichten.
In casu
kein Nachweis, dass bei einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit Ausgaben
entstanden sind, welche nicht verbucht wurden. Vorliegend keine ordnungsgemässe
Buchhaltung mangels Kassabuch und Verkaufsbelegen.
Sachverhalt
2.1.1 Selbständig
Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen
(§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt
zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit dem objektiven Ziel
erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken
(REICH/ZÜGER/BETSCHART, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl.,
Basel 2017, Art. 27 N 8). Ein selbständig Erwerbender hat seine Aufwendungen zu
belegen. Beim unselbständigen Nebenerwerb ist die Anerkennung pauschaler
Unkosten von 20 % des Nettolohns vorgesehen (RICHNER et al., Handbuch zum DBG,
3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 134). Beim selbständigen Nebenerwerb wie hier
erscheint eine analoge Regelung als angemessen (KSG vom 12.6.2017,
SGSTA.2017.17; BST.2017.17, E. 3.2, unter https://gerichtsentscheide.so.ch).
2.1.2 Zu den geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten gehören auch Abschreibungen (§ 34 Abs. 1
lit. a StG; Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG). Diese sind für Wertverminderungen von
Aktiven des Geschäftsvermögens zulässig, soweit sie buchmässig oder wenn eine
kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesen sind (§ 35 Abs. 1 StG, Art. 28 Abs. 1 DBG).
2.2.1 Im vorliegenden
Fall stellt sich nicht zuletzt auch die Frage nach der Beweiskraft der
eingereichten Buchhaltung bzw. der eingereichten Buchhaltungsunterlagen.
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete
Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) der Bemessungsperiode oder,
wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und
Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen
beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen
abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Die
Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar
verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS
614.12). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen
(statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6;
vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei bargeldintensiven Betrieben steht und
fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung. Bargeldverkehr
bedingt Aufzeichnung in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und
Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen
vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die
allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Dies gilt auch für
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000
Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich über die Einnahmen und
Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1
OR).
2.2.2 Die Führung eines
Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder
ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass
im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah
aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die
erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen
entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten
mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu
erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer
2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch
für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos
geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht
regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne
Erwägungen
Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den
Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E.
2.2
). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu
gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und
Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche
Aufzeichnungspflicht (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N
21.
ff.; siehe auch RICHNER et al., a.a.O., Art. 125 N 19).
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RICHNER et al.,
a.a.O., Art. 123 N 77). Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren
die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von
ihnen geschilderten Sachverhalt (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art.
140.
N 55; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 39).
3.1
Im konkreten Fall
sind die Rekurrenten Landwirte. In einem relativ komplizierten
Einspracheverfahren konnte einige umstrittene Punkte geklärt werden. Offen sind
hier noch folgende 3 Punkte: (1.) In Bezug auf die Abschreibung betreffend das
Wohnhaus machen die Rekurrenten einen Satz von 3 % geltend und die Vorinstanz
ursprünglich einen solchen von 2 %. Sie rechnete denn den Betrag von CHF 1'754
auf. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz indessen den Satz von 3 %
akzeptiert. (2.) Sodann hat der Rekurrent diverse kleinere Nebenerwerbe und
möchte in dieser Hinsicht den Betrag von CHF 800 abziehen. Die Vorinstanz ist
dagegen der Ansicht, dass entsprechende Auslagen - soweit sie überhaupt
angefallen seien - sich in der Buchhaltung befinden würden. (3.) Schliesslich
hat die Vorinstanz die Buchhaltung, v.a. auch das Kassabuch, als unkorrekt
angesehen und den Betrag von CHF 1'503 aufgerechnet.
3.2.1
Es ist
unbestritten, dass landwirtschaftliche Gebäude wie hier zu max. 4 %
abgeschrieben werden dürfen (Merkblatt für Selbständigerwerbende,
Landwirtschaftsbetriebe). Auf die Aufrechnung von CHF 1'754 ist daher nach dem
Gesagten unbestrittenermassen zu verzichten. Die Rechtsmittel sind in diesem
Punkt begründet.
3.2.2
Ausgaben für
einen Nebenerwerb sind bei selbständig Erwerbenden häufig in der Buchhaltung
als Geschäftsaufwand enthalten. Dies muss aber so nicht überall zutreffen.
Selbständig Erwerbende sind denn frei, die Auslagen nicht zu verbuchen; dann
kann aber eine entsprechende Pauschale abgezogen werden. Hier weisen die
Rekurrenten indes nicht nach, dass Auslagen entstanden sind, welche nicht
verbucht wurden. Der geforderte Abzug (CHF 800) kann daher nicht gewährt
werden. Die Rechtsmittel sind insoweit unbegründet.
3.2.3
Sodann wurde im
Revisionsbericht aufgezeigt, dass die Buchhaltung hier nicht ord-nungsgemäss
geführt worden ist. Weder ist ein Kassabuch noch sind Belege für Barverkäufe
vorhanden. Die umstrittene Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden; mit der
relativ bescheidenen Höhe von CHF 1'503 wurde auch das Ermessen nicht
überschritten. Die Rechtsmittel sind demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter eingewendet haben, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Zwar ist es möglich, ein Kassabuch digital zu führen (vgl. bereits KSGE 2004
Nr. 6 E. 9). Dass Belege im Barverkehr fehlten bzw. unvollständig waren
(Revisionsbericht), ist an sich unbestritten. Insofern ist denn nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem nicht ordnungsgemässen Kassabuch
ausgegangen ist, diesem in der Folge die Beweiskraft abgesprochen und einen
Ermessenszuschlag vorgenommen hat. Gegen den relativ moderaten Zuschlag von CHF
1'503 ist nichts einzuwenden; er erscheint nicht als offensichtlich unrichtig.
Die Rekurrenten konnten die Mängel in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so
dass die Vorinstanz diese Buchhaltung als Veranlagungsgrundlage zu Recht
abgelehnt hat. Die ermessensweise Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu
Recht (vgl. § 147 Abs. 2 StG; Art 130 Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Sodann
ist unbestritten, dass der Rekurrent als selbständig erwerbender Landwirt
mehrere Nebenerwerbe ausübt, die seinem Haupterwerb als Landwirt
zusammenhängen, namentlich Erhebungen für die Landwirtschaft. Die Zusatzkosten
aus diesen Nebenerwerben wurden aber nicht nachgewiesen. Dass diese Kosten
privat bezahlt worden seien, reicht nicht aus. Zudem sind im eingereichten
Kontenblatt 6793 noch weitere Büromaterial-Kosten verbucht als die geltend
gemachten Kosten.
3.4
Nach den
Erwägungen erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind
daher teilweise gutzuheissen. Die Aufrechnung von CHF 1'754 ist aufzuheben. Im
Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet und damit abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 5. November 2018 (SGSTA.2018.27;BST.2018.27)