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Entscheid

SGSTA.2018.27

Staats- und Bundessteuer 2015

5. November 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.1.1 Selbständig

Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen

(§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit

ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt

zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit dem objektiven Ziel

erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken

(REICH/ZÜGER/BETSCHART, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl.,

Basel 2017, Art. 27 N 8). Ein selbständig Erwerbender hat seine Aufwendungen zu

belegen. Beim unselbständigen Nebenerwerb ist die Anerkennung pauschaler

Unkosten von 20 % des Nettolohns vorgesehen (RICHNER et al., Handbuch zum DBG,

3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 134). Beim selbständigen Nebenerwerb wie hier

erscheint eine analoge Regelung als angemessen (KSG vom 12.6.2017,

SGSTA.2017.17; BST.2017.17, E. 3.2, unter https://gerichtsentscheide.so.ch).

2.1.2 Zu den geschäfts-

oder berufsmässig begründeten Kosten gehören auch Abschreibungen (§ 34 Abs. 1

lit. a StG; Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG). Diese sind für Wertverminderungen von

Aktiven des Geschäftsvermögens zulässig, soweit sie buchmässig oder wenn eine

kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen

ausgewiesen sind (§ 35 Abs. 1 StG, Art. 28 Abs. 1 DBG).

2.2.1 Im vorliegenden

Fall stellt sich nicht zuletzt auch die Frage nach der Beweiskraft der

eingereichten Buchhaltung bzw. der eingereichten Buchhaltungsunterlagen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und

juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete

Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) der Bemessungsperiode oder,

wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und

Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen

beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen

abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Die

Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar

verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS

614.12). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen

(statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6;

vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei bargeldintensiven Betrieben steht und

fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung. Bargeldverkehr

bedingt Aufzeichnung in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und

Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen

vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die

allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Dies gilt auch für

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000

Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich über die Einnahmen und

Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1

OR).

2.2.2 Die Führung eines

Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder

ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass

im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah

aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die

erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen

entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten

mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu

erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer

2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch

für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos

geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht

regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne

Erwägungen

Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den

Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E.

2.2

). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu

gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und

Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche

Aufzeichnungspflicht (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N

21.

ff.; siehe auch RICHNER et al., a.a.O., Art. 125 N 19).

2.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RICHNER et al.,

a.a.O., Art. 123 N 77). Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren

die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von

ihnen geschilderten Sachverhalt (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art.

140.

N 55; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 39).

3.1

Im konkreten Fall

sind die Rekurrenten Landwirte. In einem relativ komplizierten

Einspracheverfahren konnte einige umstrittene Punkte geklärt werden. Offen sind

hier noch folgende 3 Punkte: (1.) In Bezug auf die Abschreibung betreffend das

Wohnhaus machen die Rekurrenten einen Satz von 3 % geltend und die Vorinstanz

ursprünglich einen solchen von 2 %. Sie rechnete denn den Betrag von CHF 1'754

auf. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz indessen den Satz von 3 %

akzeptiert. (2.) Sodann hat der Rekurrent diverse kleinere Nebenerwerbe und

möchte in dieser Hinsicht den Betrag von CHF 800 abziehen. Die Vorinstanz ist

dagegen der Ansicht, dass entsprechende Auslagen - soweit sie überhaupt

angefallen seien - sich in der Buchhaltung befinden würden. (3.) Schliesslich

hat die Vorinstanz die Buchhaltung, v.a. auch das Kassabuch, als unkorrekt

angesehen und den Betrag von CHF 1'503 aufgerechnet.

3.2.1

Es ist

unbestritten, dass landwirtschaftliche Gebäude wie hier zu max. 4 %

abgeschrieben werden dürfen (Merkblatt für Selbständigerwerbende,

Landwirtschaftsbetriebe). Auf die Aufrechnung von CHF 1'754 ist daher nach dem

Gesagten unbestrittenermassen zu verzichten. Die Rechtsmittel sind in diesem

Punkt begründet.

3.2.2

Ausgaben für

einen Nebenerwerb sind bei selbständig Erwerbenden häufig in der Buchhaltung

als Geschäftsaufwand enthalten. Dies muss aber so nicht überall zutreffen.

Selbständig Erwerbende sind denn frei, die Auslagen nicht zu verbuchen; dann

kann aber eine entsprechende Pauschale abgezogen werden. Hier weisen die

Rekurrenten indes nicht nach, dass Auslagen entstanden sind, welche nicht

verbucht wurden. Der geforderte Abzug (CHF 800) kann daher nicht gewährt

werden. Die Rechtsmittel sind insoweit unbegründet.

3.2.3

Sodann wurde im

Revisionsbericht aufgezeigt, dass die Buchhaltung hier nicht ord-nungsgemäss

geführt worden ist. Weder ist ein Kassabuch noch sind Belege für Barverkäufe

vorhanden. Die umstrittene Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden; mit der

relativ bescheidenen Höhe von CHF 1'503 wurde auch das Ermessen nicht

überschritten. Die Rechtsmittel sind demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter eingewendet haben, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Zwar ist es möglich, ein Kassabuch digital zu führen (vgl. bereits KSGE 2004

Nr. 6 E. 9). Dass Belege im Barverkehr fehlten bzw. unvollständig waren

(Revisionsbericht), ist an sich unbestritten. Insofern ist denn nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem nicht ordnungsgemässen Kassabuch

ausgegangen ist, diesem in der Folge die Beweiskraft abgesprochen und einen

Ermessenszuschlag vorgenommen hat. Gegen den relativ moderaten Zuschlag von CHF

1'503 ist nichts einzuwenden; er erscheint nicht als offensichtlich unrichtig.

Die Rekurrenten konnten die Mängel in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so

dass die Vorinstanz diese Buchhaltung als Veranlagungsgrundlage zu Recht

abgelehnt hat. Die ermessensweise Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu

Recht (vgl. § 147 Abs. 2 StG; Art 130 Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Sodann

ist unbestritten, dass der Rekurrent als selbständig erwerbender Landwirt

mehrere Nebenerwerbe ausübt, die seinem Haupterwerb als Landwirt

zusammenhängen, namentlich Erhebungen für die Landwirtschaft. Die Zusatzkosten

aus diesen Nebenerwerben wurden aber nicht nachgewiesen. Dass diese Kosten

privat bezahlt worden seien, reicht nicht aus. Zudem sind im eingereichten

Kontenblatt 6793 noch weitere Büromaterial-Kosten verbucht als die geltend

gemachten Kosten.

3.4

Nach den

Erwägungen erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind

daher teilweise gutzuheissen. Die Aufrechnung von CHF 1'754 ist aufzuheben. Im

Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet und damit abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 5. November 2018 (SGSTA.2018.27;BST.2018.27)