SGSTA.2018.28
Staats- und Bundessteuern 2012-2014
13. August 2018Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 10
StG § 91
Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5, DBG Art. 58 Abs. 1 lit. a und b. Gewinnsteuer,
Gewinnermittlung.
Belegte
Verluste aus WIR-Geldern werden nach Solothurner Steuerpraxis akzeptiert. Hier
sind die WIR-Verluste indessen nicht nachgewiesen worden, so dass sie nicht
anerkannt werden können.
2.1 Gegenstand der
Gewinnsteuer juristischer Personen ist der Reingewinn (§ 91 Abs. 1 Satz 1 StG;
Art. 57 DBG). Dieser setzt sich zusammen aus: (a) dem Saldo der Erfolgsrechnung
unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (§ 91 Abs. 1 lit. a StG;
Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG); (b) allen vor Berechnung des Saldos der
Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur
Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf-wand verwendet wurden, wie
insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete
Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Zuweisungen in das
Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als
Gewinn versteuerten Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
(§ 91 Abs. 1 lit. b StG; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG); (c) den der
Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-,
Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen
(§ 91 StG, Art. 58 DBG; je Abs. 1 lit. c Satz 1).
2.2 Geldwerte
Leistungen sind bei der leistenden Gesellschaft Bestandteil des steuerbaren
Reingewinns und somit gemäss Art. 58 DBG und § 91 StG steuerlich aufzurechnen.
Es ist dabei unbeachtlich, ob die geldwerte Leistung als übersetzter Aufwand
oder als Ertrags-schmälerung erfolgt. Die Korrektur tritt als Gewinnaufrechnung
in der Regel im Geschäftsjahr ein, in welchem die Entreicherung der
Gesellschaft erfolgt. Die Korrektur auf Stufe der entreicherten Gesellschaft
erfolgt unabhängig davon, ob die geldwerte Leistung einer natürlichen oder
juristischen Person als Anteilsinhaber zufliesst oder an eine dem Anteilseigner
nahestehende Person erfolgt. Das Wesensmerkmal einer geldwerten Leistung
besteht darin, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht im Interesse der entreicherten
Gesellschaft liegt, sondern ausschliesslich im Interesse der Anteilsinhaber
oder der nahestehenden Personen erbracht wird. Grundsätzlich stellt eine
geldwerte Leistung eine Handelsrechtswidrigkeit dar, da die Gewinnverwendung
zum Schutz der Gläubiger und Minderheitsaktionäre nur offen als
Gewinnverwendung und mit Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Die geldwerten
Leistungen umfassen grundsätzlich eine Entreicherung der Gesellschaft und eine
Bereicherung der Anteilsinhaber (vgl. zum Ganzen auch BRÜLISAUER/KRUMMENACHER,
in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 2. A., Art. 24 N 221 ff.).
Das Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer und das kantonale Steuergesetz verwenden unter Art. 58
Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 91 Abs. 1 lit. b StG indes den Begriff der verdeckten
Gewinnausschüttung. Als solche qualifiziert jede Zuwendung der Gesellschaft an
Aktionäre oder nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende
Gegenleistung des Anteilsinhabers gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft
nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang
erbracht worden wäre, was mit einem Drittvergleich zu ergründen ist
(Bundesgericht BGer vom 10.8.2016,2C_51/2016;2C_52/2016, E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.3 Was die Beweislast
anbetrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für
steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3 S.
158). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den
Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine resp. keine
angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie
die Folgen der Beweislosigkeit (BGer vom 23.7.2009,2C_76/2009, E. 2.2, in: StR
64/2009 S. 834 mit Hinweis). Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von
Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt
eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. des Gesellschafters gegenübersteht, der
steuerpflichtigen Gesellschaft, wobei dieser Nachweis durch die erfolgswirksame
Verbuchung eines Aufwandpostens in einer formell ordnungsgemäss geführten
Buchhaltung als erbracht anzusehen ist (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Ist
von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die
Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen
ist (BGer vom 10.8.2016, a.a.O., E. 2.1). Hat die Steuerbehörde ein solches
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache
der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu
entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit des Aufwandpostens zu
beweisen. Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit
(PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, Rz. 170 zu Art. 58 DBG; RICHNER et
al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 DBG N 86; vgl. auch MARTIN
ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich,
"dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG: Beweis und
Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung
unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's
length"], in: ASA 77, 657 ff., insbes. S. 677 ff.).
3.1 Im konkreten Fall
wurde im Rahmen einer Buchprüfung der Rekurrentin festgestellt, dass im Konto
"WIR-Verlust" diverse Buchungen vorgenommen wurden, ohne den
entsprechenden Sachverhalt näher zu umschreiben. Diesbezügliche Erklärungen
wurden vom Steueramt gefordert, von der Rekurrentin aber nicht geliefert.
Stattdessen hat diese aufgezeigt, dass der Kanton Luzern bei WIR-Bezügen von
Mitarbeitenden einen entsprechenden Abzug von 20 % akzeptiere. Im
Einschätzungsvorschlag vom 2. Mai 2017 verlangte das Steueramt nochmals den
Nachweis, wer von der Rekurrentin welche WIR-Bezüge vergünstigt bezogen habe.
Wiederum wurden von dieser keine Details geliefert. In den definitiven
Veranlagungen der drei streitigen Steuerjahre sind insgesamt CHF 43'156 an
übersetzten WIR-Einschlägen aufgerechnet worden (2012: CHF 15'900; 2013: CHF
7'686; 2014: CHF 19'570). Eine entsprechende Einsprache wurde abgewiesen. In
den vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. festgehalten, dass die Problematik der
WIR-Verluste schon seit 1992 bestehe. Aussendienstmitarbeiter der Rekurrentin
seien verpflichtet, einen Teil der der akzeptierten WIR-Zahlungen als
Spesenzahlung anzuerkennen. Das Akzeptieren von WIR sei für die Rekurrentin ein
entscheidender Wettbewerbsvorteil. Nur mit einem Abschlag könne sie die WIR-Gelder
wieder abstossen. Dass der Kanton Solothurn im Spesenreglement der Rekurrentin
keinen entsprechenden Abzug akzeptiert habe, sei wirtschaftlich nicht
sachgerecht. Die Rekurrentin könne nicht anerkennen, dass der gesamte
WIR-Verlust nunmehr B als Aktionär aufgerechnet werden soll. Zudem habe die
Rekurrentin den Revisoren des Steueramts sämtliche Unterlagen zur Verfügung
gestellt.
3.2 Es ist
unbestritten, dass die Rekurrentin einen Teil ihres Umsatzes - etwa 1-2 % - in
WIR entgegennimmt. Bei der Platzierung dieser Gelder muss indes teilweise ein
Abschlag in Kauf genommen werden. Beurteilt werden kann dieser Sachverhalt aber
nur, wenn die entsprechenden Elemente ausreichend dokumentiert sind. Dies war
hier indessen nicht der Fall. Mehrfach wurden, wie oben gesehen, die
entsprechenden Unterlagen vom Steueramt angefordert, von der Rekurrentin aber
nicht geliefert. Diese ist daher ihren Mitwirkungs-pflichten nicht nachgekommen
(vgl. §§ 140 ff. StG; oben, E. 2.3). Weiter hat das kantonale Steueramt der Rekurrentin
bei der Behandlung ihres Spesenreglements mitgeteilt, dass ein genereller
Abschlag auf WIR-Zahlungen an Mitarbeiter nicht akzeptiert werde. Diese Haltung
entspricht auch derjenigen der Schweizerischen Steuerkonferenz. Die Haltung ist
begründet und nicht als widerrechtlich anzusehen, zumal belegte Verluste aus
WIR vom Steueramt akzeptiert werden. Das Steuergericht sieht sich daher nicht
veranlasst, diese kantonale Veranlagungspraxis zu ändern, auch wenn andere
Praxen ebenfalls denkbar wären und teilweise auch von anderen Kantonen
praktiziert werden mögen. Sodann ist das Steueramt davon ausgegangen, dass B
als Verwaltungsratspräsident und Eigentümer der Rekurrentin auch WIR-Bezüge
getätigt hat. Unterlagen, die etwas Gegenteiliges aufzeigen würden, wurden
nicht eingereicht, obschon B dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Er hat zudem
wohl auch mit seinen Beziehungen im Bausektor gute Möglichkeiten, WIR-Gelder
wieder weiterzugeben. Die Aufrechnung ist daher nach dem Gesagten
nachvollziehbar. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Zwar haften dem
WIR-Geld gewisse Nachteile an, namentlich die beschränkte Verwendbarkeit; dies
hat zur Folge, dass sein Verkehrswert oft unter dem Nominalwert zu liegen
kommt. So wird denn wohl häufig ein Einschlag von ca. 20-30 % gewährt. Der
wirkliche Einschlag bei WIR-Geld ist aber in jedem Einzelfall unter Würdigung
der Umstände festzulegen, wobei die für steuermindernde Tatsachen
beweispflichtige Steuerpflichtige die entsprechenden Umstände darzulegen hat
(RICHNER et al., a.a.O., Art. 16 N 61 ff.; BGer vom 9.12.2016,2C_308/2016,
2C_309/2016, E. 3.2; BGer vom 23.7.2003,2A.602/2002, E. 3.1.1; vgl. auch oben,
Sachverhalt
E. 2.3). Hier sind die streitigen Beträge wie gesehen ungenügend dokumentiert
trotz entsprechender Aufforderungen des Steueramts (Pendenzenliste vom
5.9.2016, Einschätzungsvorschlag vom 2.5.2017; definitive Veranlagungen
2012-2014, Beilagen); der Nachweis wurde nicht erbracht, dass das verwendete WIR-Geld
minderwertig gewesen ist und die verbuchten WIR-Verluste anders als durch
Bezüge von B entstanden sind. Daran ändert auch das Schreiben der V AG aus dem
Jahr 1992 oder die Vereinbarung betreffend das WIR-Konto von X nichts. Im
Übrigen hat das Steueramt in der Vernehmlassung festgehalten, dass sie den
Erwägungen
Gesellschaften auf den WIR-Beständen in der Bilanz eine Wertberichtigung von 20
% gewährt. Weiter ist der Kanton Solothurn an eine grosszügigere Praxis anderer
Kantone im vorliegenden Zusammenhang nicht gebunden. Indessen müssen auch im
Kanton Solothurn Arbeitnehmer, die WIR beziehen, keine WIR-Verluste bei
entsprechendem Nachweis versteuern. Schliesslich betreffen die WIR-Bezüge von B
selber nicht die Rekurrentin und sind daher vorliegend auch nicht zu beurteilen.
Rekurs und Beschwerde
sind nach den Erwägungen abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 13. August 2018 (SGSTA.2018.28;BST.2018.28)