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Entscheid

SGSTA.2018.28

Staats- und Bundessteuern 2012-2014

13. August 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2.3). Hier sind die streitigen Beträge wie gesehen ungenügend dokumentiert

trotz entsprechender Aufforderungen des Steueramts (Pendenzenliste vom

5.9.2016, Einschätzungsvorschlag vom 2.5.2017; definitive Veranlagungen

2012-2014, Beilagen); der Nachweis wurde nicht erbracht, dass das verwendete WIR-Geld

minderwertig gewesen ist und die verbuchten WIR-Verluste anders als durch

Bezüge von B entstanden sind. Daran ändert auch das Schreiben der V AG aus dem

Jahr 1992 oder die Vereinbarung betreffend das WIR-Konto von X nichts. Im

Übrigen hat das Steueramt in der Vernehmlassung festgehalten, dass sie den

Erwägungen

Gesellschaften auf den WIR-Beständen in der Bilanz eine Wertberichtigung von 20

% gewährt. Weiter ist der Kanton Solothurn an eine grosszügigere Praxis anderer

Kantone im vorliegenden Zusammenhang nicht gebunden. Indessen müssen auch im

Kanton Solothurn Arbeitnehmer, die WIR beziehen, keine WIR-Verluste bei

entsprechendem Nachweis versteuern. Schliesslich betreffen die WIR-Bezüge von B

selber nicht die Rekurrentin und sind daher vorliegend auch nicht zu beurteilen.

Rekurs und Beschwerde

sind nach den Erwägungen abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 13. August 2018 (SGSTA.2018.28;BST.2018.28)