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Entscheid

SGSTA.2018.32

Staats- und Bundessteuer 2016

5. November 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Der Rekurrent hat

beim Kantonalen Steuergericht zwar Einsprache eingereicht. Aus seiner Eingabe

geht aber hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und

Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte.

Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese

erfolgte ansonsten grundsätzlich form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht

ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; § 140

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

prinzipiell einzutreten.

1.2 Die Parteien,

welche sich im Verfahren vor dem Steuergericht ungebührlich betragen,

namentlich die Gegenpartei beleidigen, können vom Steuergericht gerügt oder mit

einer Ordnungsbusse bis zu CHF 500 belegt werden (vgl. § 164 Satz 1 StG). Der

Rekurrent ist denn mit Verfügung vom 11. Juli 2018 darauf hingewiesen worden,

dass weitere unanständige und beleidigende Eingaben nicht akzeptiert werden und

eine Ordnungsbusse zur Folge haben könnten. Mit Eingabe vom 16. August 2018

(Postaufgabe) hat der Rekurrent seine erste Eingabe vom 5. Juni 2018

(Postaufgabe) verbessert, so dass hier auf eine Ordnungsbusse verzichtet werden

kann.

1.3 Weiter kann auf

eine von den Steuerpflichtigen verlangte Einvernahme der Parteien ebenfalls verzichtet

werden, wenn die Einvernahme als nicht notwendig erscheint, um einen

Sachverhalt zu erfassen (Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 142 N 10). Hier

liegt der Sachverhalt entscheidungsreif vor. Der Rekurrent konnte sich mehrfach

äussern. Zudem ist das Steuergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen und

Angaben hinreichend dokumentiert. Eine Parteieinvernahme ist daher nicht

angezeigt.

2.1 Nach § 33 Abs. 1

lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das hier

streitige Steuerjahr 2016) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen

Wohn- und Arbeitsort als Berufskosten abgezogen werden. Bei unselbständiger

Erwerbstätigkeit können als Berufskosten jene Aufwendungen abgezogen werden,

die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten

ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. § 1 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr.

13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13; Art. 1 Abs. 1 der

eidg. Berufskostenverordnung, Fassung gültig ab 1.1.2016). Als Kosten für

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können abgezogen werden bei Benützung

eines Privatautos, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: Der Betrag, den der

Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen

Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder

kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus beachtlichen Gründen nicht

zugemutet werden (z.B. wegen Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung der

Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes

usw.) so können abgezogen werden: für Autos: für die ersten 10'000 km 70

Rappen/km; für die nächsten 10'000 km 55 Rappen/km; für die nächsten 10'000 km

45 Rappen/km; für jeden weiteren km 35 Rappen/km (vgl. zum Ganzen § 3 Abs. 1

lit. d StVO Nr. 13; siehe auch Art. 3 und 5 der eidg. Berufskostenverordnung).

Erwägungen

2.2

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt

dem Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten

Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihm geschilderten Sachverhalt (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77

und Art. 140 N 55).

3.1

Im vorliegenden

Fall arbeitet der Rekurrent als Aussendienstmitarbeiter bzw. technischer

Verkaufsberater bei der B AG, Y. Sein Einsatzgebiet ist das Z Unterland. Die B

AG hat ein Spesenreglement, das vom Kanton C genehmigt worden ist. Der

Rekurrent hat im Jahr 2016 Autospesen von total rund CHF 16‘122 erhalten (inkl.

Amortisationsentschädigung). Zusätzlich zu den Autospesen, welche laut

Rekurrent nicht den "Arbeitsweg" betreffen würden, will er den Betrag

von CHF 16‘370 (220 x 130 km) abziehen für den Weg von X (Wohnort) ins Z

Unterland (Arbeitsort). Die Vorinstanz anerkennt dagegen diese Wegkosten nicht,

sondern subtrahiert die erhaltene Entschädigung des Arbeitgebers von den Kosten

sämtlicher gefahrener geschäftlicher Kilometer. Sie hat einen Nachweis verlangt

für die gefahrenen Kilometer. Die verlangten Unterlagen sind indes nur unvollständig

eingereicht worden (Rechnung … vom 26.9.2017; Wartungsnachweis Auto).

3.2

Aufgrund der

Unterlagen und Angaben hat der Rekurrent keinen fixen Arbeitsort. Er fährt täglich

von zu Hause in X zu seinen Kunden im Z Unterland. Ein fester Arbeitsweg kann

daher beim Rekurrenten nicht definiert werden, auch wenn nach dem Gesagten

täglich eine erhebliche Strecke zurückgelegt wird. Die Methode der Vorinstanz

der Berechnung der gesamten geschäftlichen Kilometerkosten abzüglich der

Entschädigung des Arbeitgebers ist damit nicht zu beanstanden. Der Rekurrent

hat die gefahrenen Kilometer weder im Veranlagungs- noch im Einsprache- oder

vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachgewiesen. Er steht in dieser Hinsicht

nach dem Gesagten aber in der Beweispflicht. Somit sind die gefahrenen

Kilometer zu schätzen. Die Vorinstanz ist dabei von 190 km/Tag ausgegangen, 130

km für den Weg von X ins Z Unterland und zurück sowie weitere 60 km im Z

Unterland. Diese Schätzung erscheint nicht als unangemessen. Es gibt daher im

vorliegenden Fall keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Dass im konkreten Fall

das Spesenreglement anzuwenden ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Wie

gesehen ist deren Vorgehensweise entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu

beanstanden, v.a. weil dieser keinen festen Arbeitsort hat. Eine Vermengung von

Arbeitsweg und geschäftlich gefahrenen Kilometern kann hier damit entgegen

seiner Auffassung nicht stattfinden (vgl. dazu Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2014 Nr. 11 E. 2.1 mit Hinw.; Bundesgericht 2C_630/2012,

2C_631/2012 vom 20.2.2013; siehe zum Ganzen auch KSG vom 22.5.2017,

SGSTA.2017.4; BST.2017.4 betr. den Rekurrenten). Dass der Rekurrent nach seinen

Angaben in X kein Home-Office, sondern ein Back-Office in Y habe, ändert nichts

daran, dass er nach den Angaben und Unterlagen von X täglich ins Z Unterland zu

seinen Kunden fährt. Ob der Rekurrent im Jahr 2016 auch private Fahrten

unternommen hat, kann hier offenbleiben, zumal kein Fahrtenbuch vorhanden ist.

Gegen die vorliegende Schätzung der Vorinstanz (41'800 km: 220 Tage x 130 km =

28'600 km; 220 Tage x 60 Tage = 13'200 km) ist nichts einzuwenden; diese

Schätzung erscheint aufgrund der vorliegenden Umstände als angemessen, sie ist

wie gesagt auch nicht nachweislich widerlegt worden. Im Übrigen würde eine

Parteiverhandlung wie gesehen zu keinem andern Resultat führen. Rekurs und

Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163

Abs. 1 StG). Diese Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs

(BGS 615.11) auf CHF 1'125 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF

125).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'125 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG X

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1142/2018 vom 11.03.2019 abgewiesen)