SGSTA.2018.32
Staats- und Bundessteuer 2016
5. November 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 5. November 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.32;
BST.2018.32
A
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A machte in der Steuererklärung 2016 u.a. Fahrkosten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte von CHF 16‘370 geltend. In der Veranlagung der Staats-
und Bundessteuern 2016 vom 9. Januar 2018 liess die Veranlagungsbehörde (VB)
Thal-Gäu diese Kosten nicht vollumfänglich zum Abzug zu, da trotz zwei
Beweisauflagen (17.10.2017 und 10.11.2017) die im Jahr 2016 gefahrenen Geschäftsfahrten
nicht belegt worden seien. Daher werde aufgrund der bekannten Fakten eine
Annäherungsberechnung nach Ermessen erstellt. Damit in Zukunft die
Geschäftsfahrten ermittelt werden könnten, sei ab dem Jahr 2018 ein Fahrtenbuch
zu führen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache und machte im
Wesentlichen geltend, die Berechnung der Geschäftsfahrten sei nicht akzeptabel.
Am 15. Mai 2018 nahm er auf entsprechendes Ersuchen der VB Thal-Gäu vom 9. Mai
2018 zum Fahrkostenabzug Stellung, reichte aber keine zusätzlichen Unterlagen
ein. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 wurde die Einsprache abgewiesen.
Dazu wurde v.a. angeführt, der Einsprecher habe ein Home-Office in X, von wo er
täglich ins Z Unterland seiner Tätigkeit als technischer Verkaufsberater
nachgehe. Er fahre seinen Arbeitgeber in Y indes nicht täglich an und habe dies
auch nicht geltend gemacht. Es bestehe daher kein Raum, einen fiktiven
Arbeitsweg von X in den Raum Z anzunehmen. Mit dem täglichen Verlassen des
Wohnorts sei die ganze Fahrleistung als geschäftlich gefahrene Kilometer zu
betrachten. Die vom Einsprecher erhaltenen Unterlagen seien mangelhaft und
nicht geeignet, um die gefahrenen Kilometer zu ermitteln. Auch im Einspracheverfahren
habe der Einsprecher keine brauchbaren Unterlagen einreichen wollen. Daher sei
an der vorgenommenen Annäherungsberechnung festzuhalten.
Mit Schreiben
vom 28. Mai 2018 hielt der Leiter Natürliche Personen des kantonalen Steueramts
fest, dass die Eingaben des Einsprechers inhaltlich und sprachlich äusserst
niveaulos seien. Anständige Schreiben würden dagegen angenommen und beantwortet
werden.
2. Gegen den
Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 5.
Juni 2018 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Einsprache ein. Dazu
wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent habe Fahrkosten von CHF 16‘370 für den
Arbeitsweg geltend gemacht. Das genehmigte Spesenreglement decke Spesen und
Kosten für die Erledigung seines Jobs im Aussendienstgebiet im Z Unterland ab.
Die Berechnung der VB könne der Rekurrent indes nicht nachvollziehen. Er
verwies auf seine bisherigen Angaben und Unterlagen, die er auf Verlangen der
VB eingereicht habe. Deren Berechnung sei willkürlich. Der Grundsatz der
Rechtssicherheit sei verletzt. Eine Einvernahme sei zwingend erforderlich.
Mit
Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien zur Verbesserung zurückzuweisen. Der Rekurrent sei
mit einer Ordnungsbusse von CHF 500 zu belegen. Eventualiter seien die
Rechtsmittel kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent
verwende wiederholt und bewusst ungebührliche, verniedlichende bzw.
herabsetzende Bezeichnungen (u.a. "Führer der Veranlagungsbehörde",
"Urslis Zauberformel", "Amt für Willkür und Ironie", etc.).
Die vorliegende Eingabe sei als ungebührlich zu betrachten und der Rekurrent zu
büssen. In der Sache finde beim Rekurrenten keine Vermengung von Arbeitsweg und
geschäftlich gefahrenen Kilometern statt. Die im angefochtenen
Einspracheentscheid angeführte Pauschalmethode sei nicht zu beanstanden. Zudem
seien relevante Unterlagen, wie das massgebende Serviceheft, der Vorinstanz
vorenthalten worden. Auch im Einspracheverfahren seien keine weiteren Dokumente
eingereicht worden. Daher könne die Kilometer- resp. Annäherungsberechnung
gemäss Einspracheentscheid als angemessen betrachtet werden. Unterlagen für
eine genauere Berechnung sei der Rekurrent schuldig geblieben.
Mit Verfügung
vom 11. Juli 2018 wies das Steuergericht die Eingabe des Rekurrenten vom 3.
Juni 2018 als ungebührlich zurück und forderte diesen auf, eine verbesserte
Eingabe einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent mit Schreiben vom
16. August 2018 (Postaufgabe) nach und hielt im Wesentlichen an seinen
bisherigen Ausführungen zur Sache fest. Er verlangte zudem, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung nehmen zu können. Ausserdem sei eine persönliche
Einvernahme der Parteien zwingend erforderlich.
Mit Schreiben
vom 22. August 2018 verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine weitere
Vernehmlassung, unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen.
Mit
Stellungnahme vom 24. September 2018 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent seinerseits
an den bisherigen Ausführungen fest. Die Vorinstanz verhalte sich ungebührlich
arrogant; ihre Berechnungen seien nicht gesetzeskonform bzw. willkürlich. An
seiner Forderung nach einer persönlichen Einvernahme der Parteien hielt der Rekurrent
ebenfalls fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Der Rekurrent hat
beim Kantonalen Steuergericht zwar Einsprache eingereicht. Aus seiner Eingabe
geht aber hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und
Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte.
Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese
erfolgte ansonsten grundsätzlich form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht
ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; § 140
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
prinzipiell einzutreten.
1.2 Die Parteien,
welche sich im Verfahren vor dem Steuergericht ungebührlich betragen,
namentlich die Gegenpartei beleidigen, können vom Steuergericht gerügt oder mit
einer Ordnungsbusse bis zu CHF 500 belegt werden (vgl. § 164 Satz 1 StG). Der
Rekurrent ist denn mit Verfügung vom 11. Juli 2018 darauf hingewiesen worden,
dass weitere unanständige und beleidigende Eingaben nicht akzeptiert werden und
eine Ordnungsbusse zur Folge haben könnten. Mit Eingabe vom 16. August 2018
(Postaufgabe) hat der Rekurrent seine erste Eingabe vom 5. Juni 2018
(Postaufgabe) verbessert, so dass hier auf eine Ordnungsbusse verzichtet werden
kann.
1.3 Weiter kann auf
eine von den Steuerpflichtigen verlangte Einvernahme der Parteien ebenfalls verzichtet
werden, wenn die Einvernahme als nicht notwendig erscheint, um einen
Sachverhalt zu erfassen (Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 142 N 10). Hier
liegt der Sachverhalt entscheidungsreif vor. Der Rekurrent konnte sich mehrfach
äussern. Zudem ist das Steuergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen und
Angaben hinreichend dokumentiert. Eine Parteieinvernahme ist daher nicht
angezeigt.
2.1 Nach § 33 Abs. 1
lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das hier
streitige Steuerjahr 2016) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen
Wohn- und Arbeitsort als Berufskosten abgezogen werden. Bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit können als Berufskosten jene Aufwendungen abgezogen werden,
die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten
ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. § 1 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr.
13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13; Art. 1 Abs. 1 der
eidg. Berufskostenverordnung, Fassung gültig ab 1.1.2016). Als Kosten für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können abgezogen werden bei Benützung
eines Privatautos, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: Der Betrag, den der
Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen
Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder
kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus beachtlichen Gründen nicht
zugemutet werden (z.B. wegen Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung der
Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes
usw.) so können abgezogen werden: für Autos: für die ersten 10'000 km 70
Rappen/km; für die nächsten 10'000 km 55 Rappen/km; für die nächsten 10'000 km
45 Rappen/km; für jeden weiteren km 35 Rappen/km (vgl. zum Ganzen § 3 Abs. 1
lit. d StVO Nr. 13; siehe auch Art. 3 und 5 der eidg. Berufskostenverordnung).
Erwägungen
2.2
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt
dem Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten
Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihm geschilderten Sachverhalt (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77
und Art. 140 N 55).
3.1
Im vorliegenden
Fall arbeitet der Rekurrent als Aussendienstmitarbeiter bzw. technischer
Verkaufsberater bei der B AG, Y. Sein Einsatzgebiet ist das Z Unterland. Die B
AG hat ein Spesenreglement, das vom Kanton C genehmigt worden ist. Der
Rekurrent hat im Jahr 2016 Autospesen von total rund CHF 16‘122 erhalten (inkl.
Amortisationsentschädigung). Zusätzlich zu den Autospesen, welche laut
Rekurrent nicht den "Arbeitsweg" betreffen würden, will er den Betrag
von CHF 16‘370 (220 x 130 km) abziehen für den Weg von X (Wohnort) ins Z
Unterland (Arbeitsort). Die Vorinstanz anerkennt dagegen diese Wegkosten nicht,
sondern subtrahiert die erhaltene Entschädigung des Arbeitgebers von den Kosten
sämtlicher gefahrener geschäftlicher Kilometer. Sie hat einen Nachweis verlangt
für die gefahrenen Kilometer. Die verlangten Unterlagen sind indes nur unvollständig
eingereicht worden (Rechnung … vom 26.9.2017; Wartungsnachweis Auto).
3.2
Aufgrund der
Unterlagen und Angaben hat der Rekurrent keinen fixen Arbeitsort. Er fährt täglich
von zu Hause in X zu seinen Kunden im Z Unterland. Ein fester Arbeitsweg kann
daher beim Rekurrenten nicht definiert werden, auch wenn nach dem Gesagten
täglich eine erhebliche Strecke zurückgelegt wird. Die Methode der Vorinstanz
der Berechnung der gesamten geschäftlichen Kilometerkosten abzüglich der
Entschädigung des Arbeitgebers ist damit nicht zu beanstanden. Der Rekurrent
hat die gefahrenen Kilometer weder im Veranlagungs- noch im Einsprache- oder
vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachgewiesen. Er steht in dieser Hinsicht
nach dem Gesagten aber in der Beweispflicht. Somit sind die gefahrenen
Kilometer zu schätzen. Die Vorinstanz ist dabei von 190 km/Tag ausgegangen, 130
km für den Weg von X ins Z Unterland und zurück sowie weitere 60 km im Z
Unterland. Diese Schätzung erscheint nicht als unangemessen. Es gibt daher im
vorliegenden Fall keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Dass im konkreten Fall
das Spesenreglement anzuwenden ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Wie
gesehen ist deren Vorgehensweise entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu
beanstanden, v.a. weil dieser keinen festen Arbeitsort hat. Eine Vermengung von
Arbeitsweg und geschäftlich gefahrenen Kilometern kann hier damit entgegen
seiner Auffassung nicht stattfinden (vgl. dazu Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2014 Nr. 11 E. 2.1 mit Hinw.; Bundesgericht 2C_630/2012,
2C_631/2012 vom 20.2.2013; siehe zum Ganzen auch KSG vom 22.5.2017,
SGSTA.2017.4; BST.2017.4 betr. den Rekurrenten). Dass der Rekurrent nach seinen
Angaben in X kein Home-Office, sondern ein Back-Office in Y habe, ändert nichts
daran, dass er nach den Angaben und Unterlagen von X täglich ins Z Unterland zu
seinen Kunden fährt. Ob der Rekurrent im Jahr 2016 auch private Fahrten
unternommen hat, kann hier offenbleiben, zumal kein Fahrtenbuch vorhanden ist.
Gegen die vorliegende Schätzung der Vorinstanz (41'800 km: 220 Tage x 130 km =
28'600 km; 220 Tage x 60 Tage = 13'200 km) ist nichts einzuwenden; diese
Schätzung erscheint aufgrund der vorliegenden Umstände als angemessen, sie ist
wie gesagt auch nicht nachweislich widerlegt worden. Im Übrigen würde eine
Parteiverhandlung wie gesehen zu keinem andern Resultat führen. Rekurs und
Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163
Abs. 1 StG). Diese Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs
(BGS 615.11) auf CHF 1'125 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF
125).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'125 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG X
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1142/2018 vom 11.03.2019 abgewiesen)