SGSTA.2018.34
Staats- und Bundessteuer 2017
22. Oktober 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Oktober 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti,
Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.34;
BST.2018.33
Sachverhalt
A. und B. Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 21.
März 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y die Steuererklärung 2017
ein. Darin machten sie u.a. Liegenschaftskosten bzw. Gartenbau-Auslagen
geltend. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 vom
7. Mai 2018 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein diese Auslagen
nur teilweise im Umfang von 60 % zum Abzug zu und rechnete wertvermehrende
Ausgaben von total CHF 11'892 auf. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am 16.
Mai 2018 Einsprache erheben. Sie verlangten, die Aufrechnung sei aufzuheben.
Dazu wurde v.a. angeführt, die fraglichen Rechnungen der Gartenbaufirma seien
eingereicht worden. Ohne Rückfrage pauschal 40 % aufzurechnen, sei nicht statthaft.
Am 18. Mai 2018 ersuchte die VB um Einreichung von Nachweisen bzw. um eine
entsprechende Begründung. Am 24. Mai 2018 machten die Einsprecher im
Wesentlichen geltend, ihre Mitwirkungspflicht sei erfüllt.
Mit Einspracheentscheid
vom 18. Juni 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die
Einsprecher seien aufgefordert worden, Nachweise über die ausgeführten Arbeiten
einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie nicht nachgekommen. Den
eingereichten Rechnungen sei zwar zu entnehmen, dass umfangreiche
Gartenarbeiten ausgeführt worden seien. Aufgrund der Arbeiten gehe es aber
offenbar nicht bloss um werterhaltende, sondern auch um wertvermehrende
Arbeiten. Dabei sei der jeweilige Anteil zu schätzen. Die vorliegende Schätzung
sei nicht zu beanstanden, zumal in der Einsprache keine näheren Angaben erfolgt
seien.
Erwägungen
2.
Gegen diesen
Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am
21.
Juni 2018 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen.
Sie verlangten, auf die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 11'892 sei
zu verzichten. Zur Begründung wurde v.a. geltend gemacht, ohne Rückfrage oder
Mahnung mit dem Hinweis auf eine ermessensweise Aufrechnung der
Liegenschaftsunterhaltskosten habe die VB ermessenweise 40 % der umstrittenen
Rechnungsbeträge als wertvermehrend aufgerechnet. Dies führe dazu, dass die
Rekurrenten ihren Mitwirkungspflichten bei der Veranlagung vollumfänglich
nachgekommen seien. Die VB sei gezwungen, diese ermessensweise Erhöhung
nachzuweisen. Während des Einspracheverfahrens könne die Beweislast nicht
wieder umgekehrt werden, indem zum ersten Mal von den Steuerpflichtigen weitere
Nachweise ausser den bereits eingereichten Rechnungen verlangt würden. Die
Einsprache sei wegen fehlender Diskussionsbereitschaft der VB erfolgt. Im
Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen; alles unter
Kostenfolge.
Mit
Vernehmlassung vom 21. August 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die
Vorinstanz hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Weiter führte
sie an, die Rekurrenten würden auch vorliegend keine näheren Angaben zu den
umstrittenen Gartenarbeiten machen. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Schätzung unzutreffend sein soll. Diese sei nicht zu beanstanden.
Die Rechtsmittel seien unbegründet. Weiter sei das betreffende Gewächshaus in
der Katasterschätzung nicht enthalten. Die fraglichen Rechnungen würden daher
auch einen Anteil an wertvermehrenden Kosten enthalten, welcher aufzurechnen
sei. Dass die Steuerbehörde den Nachweis von wertvermehrenden Aufwendungen zu
erbringen habe, sei unzutreffend. Die Rekurrenten hätten auch keine Fotos
eingereicht. Ihre Einwände würden sich in blosser Kritik am bisherigen
Verfahren erschöpfen, ohne dass auf die angefochtene Verfügung inhaltlich
eingegangen würde. Es sei auch keine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
erfolgt, sondern zulässigerweise eine steuerrechtliche Beurteilung, die von
derjenigen der Rekurrenten abweiche. Deren Schlussfolgerungen seien
unzutreffend.
Mit
Stellungnahme vom 27. August 2018 hielten die Rekurrenten fest, dass während
der Veranlagung weder mündliche noch schriftliche Rückfragen betreffend die
Unterhaltskosten erfolgt seien. Auf telefonische Rückfrage der Rekurrenten hin habe
die VB nicht Stellung genommen. Die Beweislast sei daher an die Behörde
übergegangen. Die rechtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung seien nicht
stichhaltig. Es werde lediglich versucht, die Aufrechnung von 40 %
nachzuweisen. Es sei nicht statthaft, erst im Einspracheverfahren weitere
Nachweise von den Steuerpflichtigen zu verlangen. Dies sei ein Versuch, die
Beweislast umzukehren. Weiter sei es stossend, wenn bei einem späteren Verkauf
der Liegenschaft die aufgerechneten Kosten nicht automatisch von der Behörde
als Investition übernommen würden. Die Praxis der VB sei fraglich und
kurzfristig gedacht.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs.
1.
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Der Abzug der
Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen
Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Gesetz über die direkte Bundessteuer
(Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass Rekurs und Beschwerde
gemeinsam behandelt werden können. Soweit notwendig wird auf einzelne
Differenzierungen hingewiesen.
2.1
Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren
Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits
vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten
erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen
daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die
Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der
Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit
eines Grundstückes sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im
kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG) geregelt.
Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16; Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen) definiert
in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen.
Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a),
die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden
Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener
Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt
(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie
Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum
Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
2.2
Allgemein
betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen
Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus
verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl
einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil (was häufig bei
Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist), ist die Aufwendung im Umfang
des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende
Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu
schätzen (Richner et al., a.a.O.,
Art. 32 N 45; vgl. zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 f.).
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und der Steuerpflichtige jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.1
Im vorliegenden
Fall haben die Rekurrenten in der Steuererklärung 2017 Liegenschaftskosten von
CHF 38'323 für ihre Liegenschaft in Z geltend gemacht. Davon entfielen, soweit
hier interessierend, CHF 29'729 auf den Gartenbau (X GmbH vom 20.6.2017 und 24.7.2017).
Die VB rechnete 40 % dieser Kosten bzw. CHF 11'892 als wertvermehrend auf und
forderte die Rekurrenten auf, weitere Unterlagen (z.B. Fotos) im
Einspracheverfahren einzureichen. Die Rekurrenten reichten in der Folge indes
keine zusätzlichen Unterlagen ein, sondern führten v.a. aus, die VB hätte diese
im Veranlagungsverfahren verlangen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe
sich die Beweislastverteilung geändert.
3.2
Liegenschaftskosten
nachzuweisen, ist als steuermindernde Tatsache wie gesehen grundsätzlich Sache
der Steuerpflichtigen (vgl. Richner
et al., a.a.O. Art. 123 N 93). Die Rekurrenten haben zwar die entsprechenden
Rechnungen eingereicht. Diesen allein konnte jedoch nicht zuverlässig entnommen
werden, was Unterhalt und was Wertvermehrung ist. Die Untersuchungspflicht der
VB gebietet zwar, dass sie den Steuerpflichtigen bei Bedarf aufzeigt, welche
Unterlagen noch erforderlich sind (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 83). Dies hat sie im Veranlagungsverfahren wohl
unterlassen. Aufgezeigt hat sie das offenbar erst im Rahmen des Einspracheverfahrens.
Da die Kognition im Einsprache- und Veranlagungsverfahren aber identisch ist
und die Einsprachebehörde die Pflicht hat, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, konnte der Mangel behoben werden. Das Einspracheverfahren ist als
Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens konzipiert (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht
Direkte Steuern, 2. A., 2018, S. 315). Mängel können daher behoben werden.
Demgegenüber haben die Rekurrenten auch im Einspracheverfahren eine
Mitwirkungspflicht. Dieser sind sie wie gesehen indessen nicht nachgekommen;
ergänzende Unterlagen wurden keine eingereicht. Zudem wurde die Schätzung der
VB nur pauschal bestritten. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren haben
die Rekurrenten keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche die Schätzung als
unverhältnismässig erscheinen liessen. Die Schätzung ist daher nicht zu
beanstanden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter eingewendet haben, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Sie haben auch mit den vorliegenden Rechtsmitteln wie erwähnt keine weiteren
Unterlagen wie z.B. Fotos eingereicht. Den bereits mit der Steuererklärung 2017
eingereichten Rechnungen der X GmbH vom 20. Juni 2017 und 24. Juli 2017 betreffend
die Liegenschaft in Z lässt sich entnehmen, dass vom 3. Mai 2017 bis 16. Mai
2017.
und vom 12. Juni 2017 bis 16. Juni 2017 sowie am 29. Juni 2917
und 3. Juli 2017 verschiedene Gartenarbeiten vorgenommen wurden. So wurden alte
Böschungselemente, Stellriemen und ein altes Gewächshaus demontiert. Weiter wurde
ein Plattenplatz für das Gewächshaus erstellt sowie ein vorhandenes neues
Gewächshaus montiert und aufgestellt. Zudem wurde ein Plattenweg im Gewächshaus
verlegt bzw. ein neuer Plattenweg zum Gewächshaus gelegt und mit Aluschienen sowie
Stellplatten gesichert. Ausserdem wurde ein Steinkorbhochbeet geliefert und
montiert sowie das Hochbeet mit vorhandenem und zugeführtem Humus-Erde-Mix
aufgefüllt. Ferner erfolgten Betonarbeiten für die Böschungssicherung und der
Einbau von Steinkörben. Wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Arbeiten nicht
nur werterhaltende, sondern auch wertvermehrende Arbeiten angenommen hat, ist
dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, haben die Rekurrenten
namentlich keine Fotos eingereicht, welche die Situation vor resp. nach den
Arbeiten aufzeigen würden. Es ist daher auch nichts dagegen einzuwenden, wenn
die Vorinstanz die werterhaltenden Arbeiten mit 60 % und wertvermehrenden mit 40
% geschätzt hat. Anhand der Unterlagen und Angaben der Rekurrenten ist nicht
erkennbar, weshalb diese Schätzung nicht verhältnismässig sein soll. Daran
ändert auch der Einwand der Rekurrenten nichts, die aufgerechneten Kosten
würden bei einem Verkauf der Liegenschaft nicht automatisch berücksichtigt. Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'131
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 131). Ausgangsgemäss ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'131 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der
EG Z
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: