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Entscheid

SGSTA.2018.34

Staats- und Bundessteuer 2017

22. Oktober 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. und B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 21.

März 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Y die Steuererklärung 2017

ein. Darin machten sie u.a. Liegenschaftskosten bzw. Gartenbau-Auslagen

geltend. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 vom

7. Mai 2018 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein diese Auslagen

nur teilweise im Umfang von 60 % zum Abzug zu und rechnete wertvermehrende

Ausgaben von total CHF 11'892 auf. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am 16.

Mai 2018 Einsprache erheben. Sie verlangten, die Aufrechnung sei aufzuheben.

Dazu wurde v.a. angeführt, die fraglichen Rechnungen der Gartenbaufirma seien

eingereicht worden. Ohne Rückfrage pauschal 40 % aufzurechnen, sei nicht statthaft.

Am 18. Mai 2018 ersuchte die VB um Einreichung von Nachweisen bzw. um eine

entsprechende Begründung. Am 24. Mai 2018 machten die Einsprecher im

Wesentlichen geltend, ihre Mitwirkungspflicht sei erfüllt.

Mit Einspracheentscheid

vom 18. Juni 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die

Einsprecher seien aufgefordert worden, Nachweise über die ausgeführten Arbeiten

einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie nicht nachgekommen. Den

eingereichten Rechnungen sei zwar zu entnehmen, dass umfangreiche

Gartenarbeiten ausgeführt worden seien. Aufgrund der Arbeiten gehe es aber

offenbar nicht bloss um werterhaltende, sondern auch um wertvermehrende

Arbeiten. Dabei sei der jeweilige Anteil zu schätzen. Die vorliegende Schätzung

sei nicht zu beanstanden, zumal in der Einsprache keine näheren Angaben erfolgt

seien.

Erwägungen

2.

Gegen diesen

Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am

21.

Juni 2018 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen.

Sie verlangten, auf die Aufrechnung der Liegenschaftskosten von CHF 11'892 sei

zu verzichten. Zur Begründung wurde v.a. geltend gemacht, ohne Rückfrage oder

Mahnung mit dem Hinweis auf eine ermessensweise Aufrechnung der

Liegenschaftsunterhaltskosten habe die VB ermessenweise 40 % der umstrittenen

Rechnungsbeträge als wertvermehrend aufgerechnet. Dies führe dazu, dass die

Rekurrenten ihren Mitwirkungspflichten bei der Veranlagung vollumfänglich

nachgekommen seien. Die VB sei gezwungen, diese ermessensweise Erhöhung

nachzuweisen. Während des Einspracheverfahrens könne die Beweislast nicht

wieder umgekehrt werden, indem zum ersten Mal von den Steuerpflichtigen weitere

Nachweise ausser den bereits eingereichten Rechnungen verlangt würden. Die

Einsprache sei wegen fehlender Diskussionsbereitschaft der VB erfolgt. Im

Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen; alles unter

Kostenfolge.

Mit

Vernehmlassung vom 21. August 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein

(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die

Vorinstanz hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Weiter führte

sie an, die Rekurrenten würden auch vorliegend keine näheren Angaben zu den

umstrittenen Gartenarbeiten machen. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich,

inwiefern die Schätzung unzutreffend sein soll. Diese sei nicht zu beanstanden.

Die Rechtsmittel seien unbegründet. Weiter sei das betreffende Gewächshaus in

der Katasterschätzung nicht enthalten. Die fraglichen Rechnungen würden daher

auch einen Anteil an wertvermehrenden Kosten enthalten, welcher aufzurechnen

sei. Dass die Steuerbehörde den Nachweis von wertvermehrenden Aufwendungen zu

erbringen habe, sei unzutreffend. Die Rekurrenten hätten auch keine Fotos

eingereicht. Ihre Einwände würden sich in blosser Kritik am bisherigen

Verfahren erschöpfen, ohne dass auf die angefochtene Verfügung inhaltlich

eingegangen würde. Es sei auch keine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

erfolgt, sondern zulässigerweise eine steuerrechtliche Beurteilung, die von

derjenigen der Rekurrenten abweiche. Deren Schlussfolgerungen seien

unzutreffend.

Mit

Stellungnahme vom 27. August 2018 hielten die Rekurrenten fest, dass während

der Veranlagung weder mündliche noch schriftliche Rückfragen betreffend die

Unterhaltskosten erfolgt seien. Auf telefonische Rückfrage der Rekurrenten hin habe

die VB nicht Stellung genommen. Die Beweislast sei daher an die Behörde

übergegangen. Die rechtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung seien nicht

stichhaltig. Es werde lediglich versucht, die Aufrechnung von 40 %

nachzuweisen. Es sei nicht statthaft, erst im Einspracheverfahren weitere

Nachweise von den Steuerpflichtigen zu verlangen. Dies sei ein Versuch, die

Beweislast umzukehren. Weiter sei es stossend, wenn bei einem späteren Verkauf

der Liegenschaft die aufgerechneten Kosten nicht automatisch von der Behörde

als Investition übernommen würden. Die Praxis der VB sei fraglich und

kurzfristig gedacht.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs.

1.

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Der Abzug der

Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen

Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Gesetz über die direkte Bundessteuer

(Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass Rekurs und Beschwerde

gemeinsam behandelt werden können. Soweit notwendig wird auf einzelne

Differenzierungen hingewiesen.

2.1

Unterhaltskosten

sind nach herrschender Lehre (statt vieler: Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren

Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits

vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten

erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen

daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die

Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der

Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit

eines Grundstückes sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im

kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG) geregelt.

Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16; Unterhalts-,

Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen) definiert

in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen.

Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a),

die Auslagen für die jährlich oder periodisch wiederkehrenden

Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener

Auslagen, soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt

(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie

Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von

Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum

Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie

Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften

(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).

2.2

Allgemein

betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen

Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus

verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl

einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil (was häufig bei

Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist), ist die Aufwendung im Umfang

des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende

Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu

schätzen (Richner et al., a.a.O.,

Art. 32 N 45; vgl. zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 f.).

2.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und der Steuerpflichtige jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1

Im vorliegenden

Fall haben die Rekurrenten in der Steuererklärung 2017 Liegenschaftskosten von

CHF 38'323 für ihre Liegenschaft in Z geltend gemacht. Davon entfielen, soweit

hier interessierend, CHF 29'729 auf den Gartenbau (X GmbH vom 20.6.2017 und 24.7.2017).

Die VB rechnete 40 % dieser Kosten bzw. CHF 11'892 als wertvermehrend auf und

forderte die Rekurrenten auf, weitere Unterlagen (z.B. Fotos) im

Einspracheverfahren einzureichen. Die Rekurrenten reichten in der Folge indes

keine zusätzlichen Unterlagen ein, sondern führten v.a. aus, die VB hätte diese

im Veranlagungsverfahren verlangen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe

sich die Beweislastverteilung geändert.

3.2

Liegenschaftskosten

nachzuweisen, ist als steuermindernde Tatsache wie gesehen grundsätzlich Sache

der Steuerpflichtigen (vgl. Richner

et al., a.a.O. Art. 123 N 93). Die Rekurrenten haben zwar die entsprechenden

Rechnungen eingereicht. Diesen allein konnte jedoch nicht zuverlässig entnommen

werden, was Unterhalt und was Wertvermehrung ist. Die Untersuchungspflicht der

VB gebietet zwar, dass sie den Steuerpflichtigen bei Bedarf aufzeigt, welche

Unterlagen noch erforderlich sind (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 83). Dies hat sie im Veranlagungsverfahren wohl

unterlassen. Aufgezeigt hat sie das offenbar erst im Rahmen des Einspracheverfahrens.

Da die Kognition im Einsprache- und Veranlagungsverfahren aber identisch ist

und die Einsprachebehörde die Pflicht hat, den Sachverhalt von Amtes wegen

abzuklären, konnte der Mangel behoben werden. Das Einspracheverfahren ist als

Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens konzipiert (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht

Direkte Steuern, 2. A., 2018, S. 315). Mängel können daher behoben werden.

Demgegenüber haben die Rekurrenten auch im Einspracheverfahren eine

Mitwirkungspflicht. Dieser sind sie wie gesehen indessen nicht nachgekommen;

ergänzende Unterlagen wurden keine eingereicht. Zudem wurde die Schätzung der

VB nur pauschal bestritten. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren haben

die Rekurrenten keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche die Schätzung als

unverhältnismässig erscheinen liessen. Die Schätzung ist daher nicht zu

beanstanden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter eingewendet haben, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Sie haben auch mit den vorliegenden Rechtsmitteln wie erwähnt keine weiteren

Unterlagen wie z.B. Fotos eingereicht. Den bereits mit der Steuererklärung 2017

eingereichten Rechnungen der X GmbH vom 20. Juni 2017 und 24. Juli 2017 betreffend

die Liegenschaft in Z lässt sich entnehmen, dass vom 3. Mai 2017 bis 16. Mai

2017.

und vom 12. Juni 2017 bis 16. Juni 2017 sowie am 29. Juni 2917

und 3. Juli 2017 verschiedene Gartenarbeiten vorgenommen wurden. So wurden alte

Böschungselemente, Stellriemen und ein altes Gewächshaus demontiert. Weiter wurde

ein Plattenplatz für das Gewächshaus erstellt sowie ein vorhandenes neues

Gewächshaus montiert und aufgestellt. Zudem wurde ein Plattenweg im Gewächshaus

verlegt bzw. ein neuer Plattenweg zum Gewächshaus gelegt und mit Aluschienen sowie

Stellplatten gesichert. Ausserdem wurde ein Steinkorbhochbeet geliefert und

montiert sowie das Hochbeet mit vorhandenem und zugeführtem Humus-Erde-Mix

aufgefüllt. Ferner erfolgten Betonarbeiten für die Böschungssicherung und der

Einbau von Steinkörben. Wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Arbeiten nicht

nur werterhaltende, sondern auch wertvermehrende Arbeiten angenommen hat, ist

dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, haben die Rekurrenten

namentlich keine Fotos eingereicht, welche die Situation vor resp. nach den

Arbeiten aufzeigen würden. Es ist daher auch nichts dagegen einzuwenden, wenn

die Vorinstanz die werterhaltenden Arbeiten mit 60 % und wertvermehrenden mit 40

% geschätzt hat. Anhand der Unterlagen und Angaben der Rekurrenten ist nicht

erkennbar, weshalb diese Schätzung nicht verhältnismässig sein soll. Daran

ändert auch der Einwand der Rekurrenten nichts, die aufgerechneten Kosten

würden bei einem Verkauf der Liegenschaft nicht automatisch berücksichtigt. Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'131

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 131). Ausgangsgemäss ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'131 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein

(mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der

EG Z

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: