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Entscheid

SGSTA.2018.35

Staats- und Bundessteuer 2013

21. Januar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1

des Steuergesetzes, StG, BGS 615.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).

Auf die Eingaben ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Einlagen, Prämien

und Beiträge gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement zum Erwerb von Ansprüchen

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können bei den direkten Steuern des

Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Einkünften abgezogen werden (vgl.

Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und §

41.

Abs. 1 lit. h StG). Die Praxis des Bundesgerichts (BGer) lässt aber keine

Abzüge für Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung zu, wenn eine Steuerumgehung

vorliegt. Damit soll verhindert wer-den, dass Steuerpflichtige einen

Steuervorteil daraus erzielen, dass Kapital lediglich kurz-fristig in der

beruflichen Vorsorge parkiert wird (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 ff.). Mit

der Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG (in Kraft seit 1.1.2006) sollte

zumindest diese Praxis des Bundesgerichts zur Steuerumgehung übernommen werden.

Das Bundesgericht hat diese Bestimmung in der Folge in einer restriktiven

Praxis so ausgelegt, dass jede vom Steuer-pflichtigen während der Sperrfrist

von 3 Jahren seit einem Pensionskasseneinkauf bezogene Leistung in Kapitalform

ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu beurteilen und damit der Einkauf

nicht abziehbar ist (BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010; vgl. auch StR 2011, S.

134). Das Bundesgericht hat diese Praxis verschiedentlich bestätigt (etwa BGer

2C_20/2011 vom 1.7.2011, E. 2.1 mit Hinw.). Aufgrund dieser gefestigten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die

steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen dann zu verweigern ist, wenn

eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt. Die

Steuerbehörden müssen den Steuerpflichtigen in diesen Fällen keine

Steuerumgehung mehr nachweisen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer

objektivierten Betrachtungsweise. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind

ausser der Sperrfrist keine weiteren Umstände des Einzelfalles zu

berücksichtigen. Sie muss unabhängig vom Grund des Kapitalbezuges erfolgen

(BGer 2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen insbes. Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 7 und Nr. 8 E. 3 mit Hinw.; siehe

auch KSGE 2016 Nr. 7 E. 2.1 f.; BGE 142 II 399 ff.).

3.1

Der Rekurrent

wurde am 30. April 2013 pensioniert und bezog anhand der Unterlagen und Angaben

total rund CHF 480'903 aus zwei Pensionskassen. Am 8. März 2013 hatte er die D A.

X GmbH gegründet; er liess sich und seine Ehefrau von der GmbH anstellen. Am

23.

Dezember 2013 kauften sich die Rekurrenten mit je CHF 80'000 in die neue

Pensionskasse der GmbH ein. Der Abzug dieser Einkaufsbeiträge wurde von der

Vorinstanz verweigert. In Rekurs und Beschwerde wird dagegen v.a. geltend

gemacht, es liege keine Steuerumgehung vor, weil äussere Sachzwänge zu diesem Vorgehen

geführt hätten. Steuern könnten nicht eingespart werden, weil die Ersparnis des

streitigen Jahres 2013 durch höhere Einkommenssteuern kompensiert werde.

3.2

Art. 79b Abs. 3

BVG verbietet wie gesehen den Bezug von Pensionskassengeldern, wenn in den

letzten drei Jahren Einkaufsbeiträge einbezahlt worden sind. Dies gilt auch

dann, wenn zuerst die Bezüge getätigt und anschliessend Einkaufsbeiträge

bezahlt werden. Keine Rolle spielt indes, dass hier verschiedene Pensionskassen

beteiligt sind. Ebenso wenig ist massgebend, ob das umstrittene Vorgehen geplant

war oder spontan entschieden wurde. Die Steuerersparnis beträgt vorliegend rund

CHF 30'669. Nach herrschender Rechtsprechung (BGE 142 II 399 ff.) ist das

streitige Vorgehen wie aufgezeigt missbräuchlich. Die Steuerumgehung muss daher

nicht separat nachgewiesen werden. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten somit

unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter einwenden lassen, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Der

Ehemann bezog 2013 zweimal Kapital aus der beruflichen Vorsorge (CHF 154'987

und CHF 325'916) und kaufte sich in die Pensionskasse seiner neu gegründeten

GmbH ein (CHF 80'000, ohne Ehefrau). Würde der insofern geltend gemachte

Abzug akzeptiert, würde wie gesehen eine Steuerersparnis resultieren (rund CHF

27'360 Steuern anstatt CHF 58'029; Vorakten, Beilagen 30 und 31); dies ist für

das hier streitige Jahr 2013 betragsmässig unbestritten. Dabei kann eine

mögliche künftige Entwicklung, wie von den Rekurrenten eingewendet, vorliegend indes

nicht berücksichtigt werden. Wie angeführt, sind die Voraussetzungen einer

Steuerumgehung hier an sich nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist grundsätzlich missbräuchlich

und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug

ausgeschlossen (vgl. oben, E. 2, BGE 142 II 399 E. 4.1 mit Hinw.). Der

strittige Abzug für den Einkauf ist demnach zu Recht verweigert worden. Der

angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden. Rekurs und

Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BBGS 615.11) auf CHF 2'510

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 1'760). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'510 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein

(mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG Z

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: