SGSTA.2018.35
Staats- und Bundessteuer 2013
21. Januar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 21. Januar 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.35;
BST.2018.34
A
und B
X,
v.d. Y AG
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2013
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A und B X reichten mit Datum vom 24. Februar 2014 die
Steuererklärung 2013 ein. Darin machten sie u.a. Einkäufe in die berufliche
Vorsorge von je CHF 80'000 geltend. Auf eine entsprechende Anfrage des
Steuerpflichtigen antwortete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein am
25. September 2015, dass Einkäufe in die berufliche Vorsorge steuerlich nicht
abgezogen werden könnten, nachdem die Ehegatten pensioniert worden seien und
eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. In der definitiven Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2013 vom 4. April 2018 wurde der umstrittene
Einkauf indessen entgegen der erteilten Auskunft bei der Ehefrau zum Abzug
zugelassen. Nur beim Ehemann wurde der Abzug mit der Begründung verweigert, es
sei innerhalb von 3 Jahren Kapital aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung
bezogen worden. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am 16. April 2018
Einsprache erheben. Sie verlangten im Wesentlichen, der vom Ehemann
vorgenommene Einkauf in die berufliche Vorsorge im Betrag von CHF 80'000 sei
zum Abzug zuzulassen.
Mit Verfügung
vom 24. Mai 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dazu wurde
v.a. angeführt, der Einsprecher habe im gleichen Jahr zwei Kapitalbezüge aus
der beruflichen Vorsorge getätigt und sich wiederum in die Pensionskasse seiner
neu errichteten GmbH eingekauft. Dieses Vorgehen sei ungewöhnlich und führe zu
keiner Verbesserung der Vorsorgesituation des Einsprechers. Werde der geltend
gemachte Abzug nicht zugelassen, würden Steuern von total CHF 58'029
resultieren. Würde der Abzug hingegen gewährt, würden die Steuern noch CHF
27'360 betragen. Die Steuerersparnis umfasse damit CHF 30'669 und sei
erheblich. Somit könne hier von einer Steuerumgehung gesprochen werden. Liege
eine solche vor, lasse die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Abzug nicht
zu. Die Einsprache sei deshalb unbegründet.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am
21. Juni 2018 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen.
Die Rekurrenten beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Selbstdeklaration zu bestätigen; alles unter Kostenfolge zulasten der VB. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt des Entscheides des
Rekurrenten, ob bei seinem ehemaligen Arbeitgeber C ein Renten- oder
Kapitalbezug der Pensionskasse erfolgen sollte, sei eine Weiterbeschäftigung
bei C als Berater nicht zur Diskussion gestanden. Erst rund drei Monate vor der
Pensionierung habe C den Rekurrenten angefragt, ob er als externer Berater für
sie tätig sein könne. Am 8. Februar 2013 habe der Rekurrent die D A. X GmbH
gegründet wegen der Haftungsbegrenzung gegenüber C. Die Rekurrenten seien von
Gesetzes wegen gezwungen gewesen, eine neue berufliche Vorsorge abzuschliessen.
Der Einkauf in die Pensionskasse sei daher nicht nur steuerlich motiviert
gewesen, sondern im Hinblick auf eine höhere Rente bzw. eine Verbesserung der
Einkommenssituation als Rentner. Die Voraussetzungen für einen Einkauf seien daher
erfüllt. Eine Steuerumgehung sei im Hinblick auf die vorliegenden Umstände
nicht gegeben. Gesamthaft gesehen resultiere vielmehr eine höhere
Steuerbelastung. Die Rekurrenten ersuchten um Gutheissung der Rechtsmittel.
Mit
Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a.
angeführt, das Vorgehen der Rekurrenten widerspreche Art. 79b Abs. 3 BVG und
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem liege hier eine Steuerumgehung
vor; die Vorinstanz verwies insofern auf den angefochtenen Einspracheentscheid.
Eine künftige mögliche Entwicklung sei dabei nicht zu berücksichtigen. Da jede
Kapitalauszahlung in der massgebenden Dreijahresfrist missbräuchlich und jede
während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen sei,
müsse die Steuerbehörde eine Steuerumgehung gar nicht nachweisen. Die
Rechtsmittel seien damit unbegründet.
Mit
Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen
Anträgen und Ausführungen fest. Hätte der Rekurrent im Zeitpunkt des Entscheids
des Kapitalbezugs gewusst, dass es zu einer Weiterbeschäftigung kommen würde,
hätte er auf den Kapitalbezug verzichtet. Im Bereich der Vorsorge gelte der
Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der Gelder der Säulen 2 und 3a. Es werde
effektiv keine Steuerersparnis erreicht. Die diesbezügliche Argumentation der
Vorinstanz sei widersprüchlich. Der Einkauf sei nicht zur Steueroptimierung
vorgenommen und in der vorliegenden Konstellation zu Unrecht verweigert worden.
Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1
des Steuergesetzes, StG, BGS 615.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).
Auf die Eingaben ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Einlagen, Prämien
und Beiträge gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement zum Erwerb von Ansprüchen
aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können bei den direkten Steuern des
Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Einkünften abgezogen werden (vgl.
Art. 81 Abs. 2 BVG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und §
41.
Abs. 1 lit. h StG). Die Praxis des Bundesgerichts (BGer) lässt aber keine
Abzüge für Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung zu, wenn eine Steuerumgehung
vorliegt. Damit soll verhindert wer-den, dass Steuerpflichtige einen
Steuervorteil daraus erzielen, dass Kapital lediglich kurz-fristig in der
beruflichen Vorsorge parkiert wird (vgl. statt vieler: BGE 131 II 627 ff.). Mit
der Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG (in Kraft seit 1.1.2006) sollte
zumindest diese Praxis des Bundesgerichts zur Steuerumgehung übernommen werden.
Das Bundesgericht hat diese Bestimmung in der Folge in einer restriktiven
Praxis so ausgelegt, dass jede vom Steuer-pflichtigen während der Sperrfrist
von 3 Jahren seit einem Pensionskasseneinkauf bezogene Leistung in Kapitalform
ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu beurteilen und damit der Einkauf
nicht abziehbar ist (BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010; vgl. auch StR 2011, S.
134). Das Bundesgericht hat diese Praxis verschiedentlich bestätigt (etwa BGer
2C_20/2011 vom 1.7.2011, E. 2.1 mit Hinw.). Aufgrund dieser gefestigten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die
steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen dann zu verweigern ist, wenn
eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt. Die
Steuerbehörden müssen den Steuerpflichtigen in diesen Fällen keine
Steuerumgehung mehr nachweisen. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind
ausser der Sperrfrist keine weiteren Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Sie muss unabhängig vom Grund des Kapitalbezuges erfolgen
(BGer 2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen insbes. Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 7 und Nr. 8 E. 3 mit Hinw.; siehe
auch KSGE 2016 Nr. 7 E. 2.1 f.; BGE 142 II 399 ff.).
3.1
Der Rekurrent
wurde am 30. April 2013 pensioniert und bezog anhand der Unterlagen und Angaben
total rund CHF 480'903 aus zwei Pensionskassen. Am 8. März 2013 hatte er die D A.
X GmbH gegründet; er liess sich und seine Ehefrau von der GmbH anstellen. Am
23.
Dezember 2013 kauften sich die Rekurrenten mit je CHF 80'000 in die neue
Pensionskasse der GmbH ein. Der Abzug dieser Einkaufsbeiträge wurde von der
Vorinstanz verweigert. In Rekurs und Beschwerde wird dagegen v.a. geltend
gemacht, es liege keine Steuerumgehung vor, weil äussere Sachzwänge zu diesem Vorgehen
geführt hätten. Steuern könnten nicht eingespart werden, weil die Ersparnis des
streitigen Jahres 2013 durch höhere Einkommenssteuern kompensiert werde.
3.2
Art. 79b Abs. 3
BVG verbietet wie gesehen den Bezug von Pensionskassengeldern, wenn in den
letzten drei Jahren Einkaufsbeiträge einbezahlt worden sind. Dies gilt auch
dann, wenn zuerst die Bezüge getätigt und anschliessend Einkaufsbeiträge
bezahlt werden. Keine Rolle spielt indes, dass hier verschiedene Pensionskassen
beteiligt sind. Ebenso wenig ist massgebend, ob das umstrittene Vorgehen geplant
war oder spontan entschieden wurde. Die Steuerersparnis beträgt vorliegend rund
CHF 30'669. Nach herrschender Rechtsprechung (BGE 142 II 399 ff.) ist das
streitige Vorgehen wie aufgezeigt missbräuchlich. Die Steuerumgehung muss daher
nicht separat nachgewiesen werden. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten somit
unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter einwenden lassen, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Der
Ehemann bezog 2013 zweimal Kapital aus der beruflichen Vorsorge (CHF 154'987
und CHF 325'916) und kaufte sich in die Pensionskasse seiner neu gegründeten
GmbH ein (CHF 80'000, ohne Ehefrau). Würde der insofern geltend gemachte
Abzug akzeptiert, würde wie gesehen eine Steuerersparnis resultieren (rund CHF
27'360 Steuern anstatt CHF 58'029; Vorakten, Beilagen 30 und 31); dies ist für
das hier streitige Jahr 2013 betragsmässig unbestritten. Dabei kann eine
mögliche künftige Entwicklung, wie von den Rekurrenten eingewendet, vorliegend indes
nicht berücksichtigt werden. Wie angeführt, sind die Voraussetzungen einer
Steuerumgehung hier an sich nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist grundsätzlich missbräuchlich
und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug
ausgeschlossen (vgl. oben, E. 2, BGE 142 II 399 E. 4.1 mit Hinw.). Der
strittige Abzug für den Einkauf ist demnach zu Recht verweigert worden. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden. Rekurs und
Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BBGS 615.11) auf CHF 2'510
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 1'760). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'510 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG Z
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: