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Entscheid

SGSTA.2018.38

Sicherstellung

22. Oktober 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Y und B. Z Y

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Sicherstellung

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit

Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2018 stellte das Steueramt des Kantons

Solothurn fest, dass die Steuerpflichtigen A. Y und B. Z Y gegenüber dem Bund

und dem Kanton Solothurn folgende Steuerausstände (in CHF; inkl. Verzugszinsen)

ausweisen würden:

Bundessteuer 2015 272.10

Staatssteuer 2012 5'641.70

2015 436.45

2017 187.65

2017 3'127.40 (Vorbezug)

2018 2'135.90 (Vorbezug)

total

Staatssteuer 11'529.10

A. Y weise zudem aus

der Ehe mit C. Y-D gegenüber Bund und Kanton per 4. Juni 2018 folgende

Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zinsen):

Bundessteuer

2006 3'400.95

2006 389.85

2007 476.75

2009 363.85

total

Bundessteuer 1'796.55

Staatssteuer 2003 3'400.95

2006 2'137.80

2006 2'078.55

2007 2'729.25

2009 229.05

2009 3'391.90

total

Staatssteuer 13'967.50

diverse

Gebühren 2007 133.35

A. Y weise ausserdem

aus der Ehe mit E. Y-F gegenüber Bund und Kanton per 4. Juni 2018 folgende

Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zinsen):

Bundessteuer 1997 417.25

1998 490.95

total

Bundessteuer 908.20

Staatssteuer 1996 2'969.95

1997 2'191.05

1998 49.70

1999 1'639.15

total

Staatssteuer 6'849.85

A. Y weise auch aus der

Zeit als Lediger gegenüber Bund, Kanton und der Einwohnergemeinde X per 4. Juni

2018 folgende Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zins).

Bundessteuer 1999 191.75

Staatssteuer 1995 1'348.35

1999 1'981.70

2000 4'212.70

2002 454.80

2010 596.25

total

Staatssteuer 8'593.80

Gemeindesteuer 2009 4'293.60

Total 48'535.80

davon

rechtskräftig 43'272.50

nicht

rechtskräftig 5'263.30

Das Steueramt

begründete die Sicherstellung damit, dass wegen Vorliegens diverser

Verlustscheine und mehrmaligen Nichteinreichens der Steuererklärung die

Bezahlung der von den Steuerpflichtigen A. und B. Y-Z geschuldeten Steuern als

gefährdet erscheine. Entsprechend verfügte das Steueramt, dass die Steuerpflichtigen

zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt CHF 48'535.80 Sicherheit zu

leisten hätten. Diese habe entsprechend zu erfolgen und sei sofort zugunsten

des Steueramts zu bestellen. Die Sicherstellungsverfügung sei sofort

vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Sie gelte zugleich

als Arrestbefehl. Gegen diesen sei die Einsprache nicht zulässig.

Ebenfalls am 4.

Juni 2018 erliess das Steueramt gestützt auf die Sicherstellungsverfügung einen

Arrestbefehl gegen A. Y.

Erwägungen

2.

Mit Rekurs und

Beschwerde vom 25. Juni 2018 an das Kantonale Steuergericht beantragten die

Steuerpflichtigen (im Folgenden Rekurrenten), der willkürliche Arrest auf dem

Bankkonto des Rekurrenten sei unverzüglich aufzuheben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts. Zudem seien dem Rekurrenten in

einer Einspracheverhandlung sämtliche Verlustscheine zu übergeben zur

Überprüfung. Als Sicherheit könne der Rekurrent eine Grundpfandverschreibung

auf dem Eigenheim in U anbieten. Er sei dringend darauf angewiesen, freie

Barmittel zur Verfügung zu haben für seine diversen Gerichtsfälle und

Anwaltskosten. Es wurde im Wesentlichen angeführt, infolge eines im Februar

2007.

gerichtlich genehmigten Nachlassvertrags sollten alle vorherigen

Verlustscheine gelöscht worden sein. Weiter habe der Rekurrent bereits CHF

15'000 an offenen Steuern bezahlt. Zudem habe er seinen Anwalt mit einer

privaten Schuldensanierung beauftragt; dieser habe aber inzwischen sein Mandat

wegen Nichtbezahlung wieder niedergelegt. Die Rekurrenten hätten ein Eigenheim,

das als Sicherheit eingesetzt werden könne. Es hätte mit den Rekurrenten auch

eine einvernehmliche Lösung gefunden werden können.

3.

In seiner

Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte das kantonale Steueramt

(Vorinstanz) die Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Die Vorinstanz führt in formeller Hinsicht aus, der Antrag der

Aufhebung des Arrestbefehls sei unzulässig. In materieller Hinsicht wurde v.a.

ausgeführt, die Vorbringen der Rekurrenten würden sich grösstenteils auf das

Arrestverfahren und die nachfolgende Betreibung beziehen. Insoweit seien die

Rekurrenten nicht zu hören. Indessen habe das Steueramt am 18. bzw. 19.

Juli 2018 mit den Rekurrenten eine Vereinbarung getroffen, so dass die

umstrittene Gefährdung nicht mehr bestehe. So habe der Rekurrent im Jahr 2006

eine Nachlassstundung erwirkt, die im Jahr 2007 zu einem Nachlassvertrag

geführt habe, der im Frühjahr 2008 umgesetzt worden sei. Das Steueramt habe

diverse Steuerforderungen im Rahmen des Nachlassverfahrens eingegeben. Es seien

daher die folgenden Steuerforderungen, die in der angefochtenen

Sicherstellungsverfügung aufgeführt seien, kraft Nachlassvertrags

untergegangen: Bundessteuern 1997-1999 und 2006; Staatssteuern 1995-1997, 1999,

2000, 2002, 2003 und 2006; Ordnungsbusse 1998. Ausserdem sei der Verlustschein

vom 31. Oktober 2012 betreffend Staatssteuer 2010 bereits getilgt worden; die

entsprechende Steuerforderung existiere damit ebenfalls nicht mehr. Somit

bestünden weiterhin Steuerforderungen, die in der angefochtenen Verfügung

aufgeführt und nach dem Nachlassverfahren entstanden seien. Von diesen

Forderungen würden die Rekurrenten die folgenden anerkennen: Bundessteuern

2007, 2009 und 2015; Staatssteuern 2009, 2012, 2015 und 2017

(Kapitalabfindung); Ordnungsbusse 2009; diverse Gebühren 2007. Die Anerkennung

ergebe sich aus der Sicherstellungsverfügung, worin die Rekurrenten die

entsprechenden Forderungen mit einem "Gutzeichen" markiert hätten;

dabei gehe es um eine Summe von total CHF 11'132.80. Die Rekurrenten würden

dagegen folgende Steuerforderungen bestreiten: Hinterziehungsbusse Bund 2006,

Staatssteuern 2007, 2017 und 2018; Hinterziehungsbusse Staat 2006;

Gemeindesteuer 2009. Gegenstand der Vereinbarung vom 18. bzw. 19. Juli 2018 sei

die Regelung sämtlicher aufgeführten anerkannten wie bestrittenen

Steuerausstände. In dieser Vereinbarung hätten sich die Rekurrenten bereit

erklärt, im Umfang der anerkannten Steuerausstände eine Grundpfandverschreibung

als Sicherheit zu leisten. Was die von den Rekurrenten bestrittenen

Steuerforderungen betreffe, werde darüber ausserhalb der Vereinbarung

diskutiert. Angesichts dieser Entwicklungen bzw. der Sicherheitsleistung der

Rekurrenten sei die Sicherstellungsverfügung überflüssig geworden und könne

aufgehoben werden. Es bestehe momentan und solange die Vereinbarung weiter

aktiv umgesetzt werde, keine Gefährdung der Steuern mehr. Die Rechtsmittel

seien somit begründet.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind

fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht KSG ist zuständig für

Beschwerden bzw. Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen (§ 184 Abs. 2 des

Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31).

Die Rekurrenten sind durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf Rekurs und

Beschwerde ist, soweit sinngemäss auch beantragt wird, die Sicherstellung sei

aufzuheben, einzutreten.

Die Rechtslage

ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte

Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt

werden.

1.2

Gegen einen

Arrestbefehl als solchen (und die darin aufgeführten Arrestgegenstände) kann indes

kein Rekurs bzw. keine Beschwerde an das Steuergericht erhoben werden (KSG vom

8.5

, SGSTA.2017.12, E. 3.2, unter https://gerichtsentscheide.so.ch

). Auf den Antrag der Rekurrenten, der Arrestbefehl sei aufzuheben, ist

folglich nicht einzutreten. Ebenfalls kann auf die übrigen Anträge betreffend

das Arrestverfahren und die Betreibung nicht eingetreten werden.

2.

Nach Art. 169

Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt jederzeit die

Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder Gemeindesteuern

auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen, namentlich wenn die

Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als gefährdet

erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an

und ist sofort vollstreckbar. Das Gericht überprüft die Zulässigkeit einer

Sicherstellungsverfügung im Rahmen einer summarischen Prüfung. Es nimmt eine

Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor (Frey, in Zweifel/ Beusch, Kommentar DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, N 67 zu Art. 169). Nach dem Gesagten ist die Gefährdung

des Steueranspruchs Voraussetzung einer zulässigen Sicherstellungsverfügung.

Diese Gefährdung muss nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden

(Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.3; vgl.

auch Richner et al., Handkommentar

zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 35 ff.). Die gerichtliche

Überprüfung ist - wie gesagt - eine summarische. Die Steuerforderung gilt etwa

als gefährdet, wenn das Haftungssubstrat die erfolgreiche Einforderung der

Steuer in Frage stellt (Frey,

a.a.O., N 16 zu Art. 169). Die Gefährdung wird auch bejaht, wenn der

Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine

Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.2). Dies

ist etwa der Fall, wenn die Deklaration der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse unterbleibt. Als Indiz für eine Steuergefährdung kann

auch unkooperatives oder hinauszögerndes Verhalten des Steuerpflichtigen im

Veranlagungsverfahren ins Gewicht fallen, wie Einreichen unvollständiger

Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen usw. (Frey, a.a.O., N 25 f. zu Art. 169). Auch

Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderung prüft das Steuergericht

im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise gestützt auf

eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Glaubhaftmachung

genügt. Die Höhe der eingeforderten Steuer muss als möglich erscheinen. Die

Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt sein. Die Festsetzung

der (genauen) Höhe der Abgabe bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache

selbst vorbehalten (Richner et

al., a.a.O., Art. 169 N 35 ff.; vgl. zum Ganzen KSG vom 22.5.2018,

SGSTA.2017.53; BST.2017.50, E. 2.1 ff., zur Publ. bestimmt unter https://gerichtsentscheide.so.ch).

3.1

Im konkreten Fall

kann das Steuergericht den ihm vorliegenden Akten Folgendes entnehmen: Die

ausstehenden Steuern der Jahre 1995-2018 im Betrag von total rund CHF 48'536

wurden mittels Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 4. Juni 2018

sichergestellt. Die Gefährdung dieser Steuerforderung wurde mit diversen

Verlustscheinen und dem mehrmaligen Nichteinreichen der Steuererklärung

begründet. Der Rekurrent hat dagegen in seiner vorliegenden Eingabe darauf

hingewiesen, dass im Rahmen eines Nachlassverfahrens zahlreiche Verlustscheine

getilgt worden seien. Weiter habe er CHF 15'000 an offenen Steuern bezahlt. Er

hat zudem eine Grundpfandverschreibung auf seinem Eigenheim angeboten. Die

Vorinstanz hat denn vorliegend die Gutheissung der Rechtsmittel beantragt, weil

das erwähnte Nachlassverfahren nicht beachtet worden sei. Zudem hätten die

Rekurrenten im Juni 2018 eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet.

3.2

Die Rekurrenten

haben sich mit dem Steueramt wie gesehen über die Bezahlung der offenen Steuern

weitgehend geeinigt und entsprechende Sicherheiten angeboten. Die ursprünglich

von der Vorinstanz in der Sicherstellungsverfügung geltend gemachte Forderung

von CHF 48'535.80 erscheint demzufolge effektiv als zu hoch; dies ist denn

unbestritten. Für die Steuerjahre 2017 und 2018 liegen zudem anhand der Angaben

und Unterlagen offenbar erst Vorbezugsrechnungen vor (vgl. dazu auch KSG vom

22.5

, a.a.O., E. 3.2). Die Gefährdung der Steuerforderung im Sinne von §

184.

StG bzw. Art. 169 DBG ist demnach nicht nachgewiesen.

3.3

Rekurs und

Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten unbestrittenermassen als begründet,

soweit sie zulässig sind. Die Rechtsmittel sind damit gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist

aufzuheben.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist

den nicht vertretenen Rekurrenten nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 4. Juni 2018 wird

aufgehoben.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im Namen

des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Leitung

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt X

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: