SGSTA.2018.38
Sicherstellung
22. Oktober 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Oktober 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti,
Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.38;
BST.2018.37
Sachverhalt
A. Y und B. Z Y
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Sicherstellung
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2018 stellte das Steueramt des Kantons
Solothurn fest, dass die Steuerpflichtigen A. Y und B. Z Y gegenüber dem Bund
und dem Kanton Solothurn folgende Steuerausstände (in CHF; inkl. Verzugszinsen)
ausweisen würden:
Bundessteuer 2015 272.10
Staatssteuer 2012 5'641.70
2015 436.45
2017 187.65
2017 3'127.40 (Vorbezug)
2018 2'135.90 (Vorbezug)
total
Staatssteuer 11'529.10
A. Y weise zudem aus
der Ehe mit C. Y-D gegenüber Bund und Kanton per 4. Juni 2018 folgende
Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zinsen):
Bundessteuer
2006 3'400.95
2006 389.85
2007 476.75
2009 363.85
total
Bundessteuer 1'796.55
Staatssteuer 2003 3'400.95
2006 2'137.80
2006 2'078.55
2007 2'729.25
2009 229.05
2009 3'391.90
total
Staatssteuer 13'967.50
diverse
Gebühren 2007 133.35
A. Y weise ausserdem
aus der Ehe mit E. Y-F gegenüber Bund und Kanton per 4. Juni 2018 folgende
Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zinsen):
Bundessteuer 1997 417.25
1998 490.95
total
Bundessteuer 908.20
Staatssteuer 1996 2'969.95
1997 2'191.05
1998 49.70
1999 1'639.15
total
Staatssteuer 6'849.85
A. Y weise auch aus der
Zeit als Lediger gegenüber Bund, Kanton und der Einwohnergemeinde X per 4. Juni
2018 folgende Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zins).
Bundessteuer 1999 191.75
Staatssteuer 1995 1'348.35
1999 1'981.70
2000 4'212.70
2002 454.80
2010 596.25
total
Staatssteuer 8'593.80
Gemeindesteuer 2009 4'293.60
Total 48'535.80
davon
rechtskräftig 43'272.50
nicht
rechtskräftig 5'263.30
Das Steueramt
begründete die Sicherstellung damit, dass wegen Vorliegens diverser
Verlustscheine und mehrmaligen Nichteinreichens der Steuererklärung die
Bezahlung der von den Steuerpflichtigen A. und B. Y-Z geschuldeten Steuern als
gefährdet erscheine. Entsprechend verfügte das Steueramt, dass die Steuerpflichtigen
zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt CHF 48'535.80 Sicherheit zu
leisten hätten. Diese habe entsprechend zu erfolgen und sei sofort zugunsten
des Steueramts zu bestellen. Die Sicherstellungsverfügung sei sofort
vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Sie gelte zugleich
als Arrestbefehl. Gegen diesen sei die Einsprache nicht zulässig.
Ebenfalls am 4.
Juni 2018 erliess das Steueramt gestützt auf die Sicherstellungsverfügung einen
Arrestbefehl gegen A. Y.
Erwägungen
2.
Mit Rekurs und
Beschwerde vom 25. Juni 2018 an das Kantonale Steuergericht beantragten die
Steuerpflichtigen (im Folgenden Rekurrenten), der willkürliche Arrest auf dem
Bankkonto des Rekurrenten sei unverzüglich aufzuheben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts. Zudem seien dem Rekurrenten in
einer Einspracheverhandlung sämtliche Verlustscheine zu übergeben zur
Überprüfung. Als Sicherheit könne der Rekurrent eine Grundpfandverschreibung
auf dem Eigenheim in U anbieten. Er sei dringend darauf angewiesen, freie
Barmittel zur Verfügung zu haben für seine diversen Gerichtsfälle und
Anwaltskosten. Es wurde im Wesentlichen angeführt, infolge eines im Februar
2007.
gerichtlich genehmigten Nachlassvertrags sollten alle vorherigen
Verlustscheine gelöscht worden sein. Weiter habe der Rekurrent bereits CHF
15'000 an offenen Steuern bezahlt. Zudem habe er seinen Anwalt mit einer
privaten Schuldensanierung beauftragt; dieser habe aber inzwischen sein Mandat
wegen Nichtbezahlung wieder niedergelegt. Die Rekurrenten hätten ein Eigenheim,
das als Sicherheit eingesetzt werden könne. Es hätte mit den Rekurrenten auch
eine einvernehmliche Lösung gefunden werden können.
3.
In seiner
Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte das kantonale Steueramt
(Vorinstanz) die Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz führt in formeller Hinsicht aus, der Antrag der
Aufhebung des Arrestbefehls sei unzulässig. In materieller Hinsicht wurde v.a.
ausgeführt, die Vorbringen der Rekurrenten würden sich grösstenteils auf das
Arrestverfahren und die nachfolgende Betreibung beziehen. Insoweit seien die
Rekurrenten nicht zu hören. Indessen habe das Steueramt am 18. bzw. 19.
Juli 2018 mit den Rekurrenten eine Vereinbarung getroffen, so dass die
umstrittene Gefährdung nicht mehr bestehe. So habe der Rekurrent im Jahr 2006
eine Nachlassstundung erwirkt, die im Jahr 2007 zu einem Nachlassvertrag
geführt habe, der im Frühjahr 2008 umgesetzt worden sei. Das Steueramt habe
diverse Steuerforderungen im Rahmen des Nachlassverfahrens eingegeben. Es seien
daher die folgenden Steuerforderungen, die in der angefochtenen
Sicherstellungsverfügung aufgeführt seien, kraft Nachlassvertrags
untergegangen: Bundessteuern 1997-1999 und 2006; Staatssteuern 1995-1997, 1999,
2000, 2002, 2003 und 2006; Ordnungsbusse 1998. Ausserdem sei der Verlustschein
vom 31. Oktober 2012 betreffend Staatssteuer 2010 bereits getilgt worden; die
entsprechende Steuerforderung existiere damit ebenfalls nicht mehr. Somit
bestünden weiterhin Steuerforderungen, die in der angefochtenen Verfügung
aufgeführt und nach dem Nachlassverfahren entstanden seien. Von diesen
Forderungen würden die Rekurrenten die folgenden anerkennen: Bundessteuern
2007, 2009 und 2015; Staatssteuern 2009, 2012, 2015 und 2017
(Kapitalabfindung); Ordnungsbusse 2009; diverse Gebühren 2007. Die Anerkennung
ergebe sich aus der Sicherstellungsverfügung, worin die Rekurrenten die
entsprechenden Forderungen mit einem "Gutzeichen" markiert hätten;
dabei gehe es um eine Summe von total CHF 11'132.80. Die Rekurrenten würden
dagegen folgende Steuerforderungen bestreiten: Hinterziehungsbusse Bund 2006,
Staatssteuern 2007, 2017 und 2018; Hinterziehungsbusse Staat 2006;
Gemeindesteuer 2009. Gegenstand der Vereinbarung vom 18. bzw. 19. Juli 2018 sei
die Regelung sämtlicher aufgeführten anerkannten wie bestrittenen
Steuerausstände. In dieser Vereinbarung hätten sich die Rekurrenten bereit
erklärt, im Umfang der anerkannten Steuerausstände eine Grundpfandverschreibung
als Sicherheit zu leisten. Was die von den Rekurrenten bestrittenen
Steuerforderungen betreffe, werde darüber ausserhalb der Vereinbarung
diskutiert. Angesichts dieser Entwicklungen bzw. der Sicherheitsleistung der
Rekurrenten sei die Sicherstellungsverfügung überflüssig geworden und könne
aufgehoben werden. Es bestehe momentan und solange die Vereinbarung weiter
aktiv umgesetzt werde, keine Gefährdung der Steuern mehr. Die Rechtsmittel
seien somit begründet.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind
fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht KSG ist zuständig für
Beschwerden bzw. Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen (§ 184 Abs. 2 des
Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31).
Die Rekurrenten sind durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf Rekurs und
Beschwerde ist, soweit sinngemäss auch beantragt wird, die Sicherstellung sei
aufzuheben, einzutreten.
Die Rechtslage
ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte
Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt
werden.
1.2
Gegen einen
Arrestbefehl als solchen (und die darin aufgeführten Arrestgegenstände) kann indes
kein Rekurs bzw. keine Beschwerde an das Steuergericht erhoben werden (KSG vom
8.5
, SGSTA.2017.12, E. 3.2, unter https://gerichtsentscheide.so.ch
). Auf den Antrag der Rekurrenten, der Arrestbefehl sei aufzuheben, ist
folglich nicht einzutreten. Ebenfalls kann auf die übrigen Anträge betreffend
das Arrestverfahren und die Betreibung nicht eingetreten werden.
2.
Nach Art. 169
Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt jederzeit die
Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder Gemeindesteuern
auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen, namentlich wenn die
Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als gefährdet
erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an
und ist sofort vollstreckbar. Das Gericht überprüft die Zulässigkeit einer
Sicherstellungsverfügung im Rahmen einer summarischen Prüfung. Es nimmt eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor (Frey, in Zweifel/ Beusch, Kommentar DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, N 67 zu Art. 169). Nach dem Gesagten ist die Gefährdung
des Steueranspruchs Voraussetzung einer zulässigen Sicherstellungsverfügung.
Diese Gefährdung muss nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden
(Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.3; vgl.
auch Richner et al., Handkommentar
zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 35 ff.). Die gerichtliche
Überprüfung ist - wie gesagt - eine summarische. Die Steuerforderung gilt etwa
als gefährdet, wenn das Haftungssubstrat die erfolgreiche Einforderung der
Steuer in Frage stellt (Frey,
a.a.O., N 16 zu Art. 169). Die Gefährdung wird auch bejaht, wenn der
Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine
Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.2). Dies
ist etwa der Fall, wenn die Deklaration der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse unterbleibt. Als Indiz für eine Steuergefährdung kann
auch unkooperatives oder hinauszögerndes Verhalten des Steuerpflichtigen im
Veranlagungsverfahren ins Gewicht fallen, wie Einreichen unvollständiger
Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen usw. (Frey, a.a.O., N 25 f. zu Art. 169). Auch
Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderung prüft das Steuergericht
im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise gestützt auf
eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Glaubhaftmachung
genügt. Die Höhe der eingeforderten Steuer muss als möglich erscheinen. Die
Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt sein. Die Festsetzung
der (genauen) Höhe der Abgabe bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache
selbst vorbehalten (Richner et
al., a.a.O., Art. 169 N 35 ff.; vgl. zum Ganzen KSG vom 22.5.2018,
SGSTA.2017.53; BST.2017.50, E. 2.1 ff., zur Publ. bestimmt unter https://gerichtsentscheide.so.ch).
3.1
Im konkreten Fall
kann das Steuergericht den ihm vorliegenden Akten Folgendes entnehmen: Die
ausstehenden Steuern der Jahre 1995-2018 im Betrag von total rund CHF 48'536
wurden mittels Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 4. Juni 2018
sichergestellt. Die Gefährdung dieser Steuerforderung wurde mit diversen
Verlustscheinen und dem mehrmaligen Nichteinreichen der Steuererklärung
begründet. Der Rekurrent hat dagegen in seiner vorliegenden Eingabe darauf
hingewiesen, dass im Rahmen eines Nachlassverfahrens zahlreiche Verlustscheine
getilgt worden seien. Weiter habe er CHF 15'000 an offenen Steuern bezahlt. Er
hat zudem eine Grundpfandverschreibung auf seinem Eigenheim angeboten. Die
Vorinstanz hat denn vorliegend die Gutheissung der Rechtsmittel beantragt, weil
das erwähnte Nachlassverfahren nicht beachtet worden sei. Zudem hätten die
Rekurrenten im Juni 2018 eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet.
3.2
Die Rekurrenten
haben sich mit dem Steueramt wie gesehen über die Bezahlung der offenen Steuern
weitgehend geeinigt und entsprechende Sicherheiten angeboten. Die ursprünglich
von der Vorinstanz in der Sicherstellungsverfügung geltend gemachte Forderung
von CHF 48'535.80 erscheint demzufolge effektiv als zu hoch; dies ist denn
unbestritten. Für die Steuerjahre 2017 und 2018 liegen zudem anhand der Angaben
und Unterlagen offenbar erst Vorbezugsrechnungen vor (vgl. dazu auch KSG vom
22.5
, a.a.O., E. 3.2). Die Gefährdung der Steuerforderung im Sinne von §
184.
StG bzw. Art. 169 DBG ist demnach nicht nachgewiesen.
3.3
Rekurs und
Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten unbestrittenermassen als begründet,
soweit sie zulässig sind. Die Rechtsmittel sind damit gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist
aufzuheben.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist
den nicht vertretenen Rekurrenten nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 4. Juni 2018 wird
aufgehoben.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im Namen
des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Leitung
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisteramt X
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: