SGSTA.2018.39
Staats- und Bundessteuer 2016
5. November 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 5. November 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.39;
BST.2018.38
Sachverhalt
A. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 28.
Juli 2017 reichte der Steuerpflichtige A. Y, Z, die Steuererklärung 2016 ein.
In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 15. Januar 2018 nahm
die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu aufgrund der eingereichten Z
Steuererklärung ein Erwerbseinkommen von CHF 21'305 an, welches bei der Steuerausscheidung
indes nach Z ausgeschieden wurde. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit
Schreiben vom 13. Februar 2018 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass
die VB das Doppelbesteuerungsverbot missachtet habe und kein Z Erwerbseinkommen
existiere. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 wurde die Einsprache
betreffend die Aufrechnung des Z Einkommens gutgeheissen und in Bezug auf den
Einwand der Doppelbesteuerung abgewiesen.
Erwägungen
2.
Gegen diesen
Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 27.
Juni 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die seit 2015 entrichteten Steuern
analog zur zivilrechtlichen ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Dazu machte der Rekurrent v.a. geltend, die Steuererhebung widerspreche der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dem Wohnsitzprinzip und dem
Doppelbesteuerungsverbot. Dieses Verbot könne nicht verwässert werden. Der
Rekurrent verwies auf das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der
Schweiz und Z. Jede abweichende kantonale Auslegung sei bundesrechts- und
völkerrechtswidrig; Bundesrecht und anerkanntes Völkerrecht würden dem
kantonalen Recht vorgehen. Ein allfälliges Steuerausscheidungsverfahren wäre
nur möglich unter Einbezug der Z Steuerbehörden. Dass der Rekurrent in X eine
Liegenschaft besitze, ändere nichts. Den Mietzinsertrag versteuere er bereits
in Z; er dürfe nicht doppelt besteuert werden. Andere Auslandschweizer, die er
kenne, darunter auch ein Solothurner, müssten in ihrem Kanton keine
Steuererklärung abgeben und Steuern bezahlen. Der Rekurrent entrichte in Z
vollumfänglich seine Steuern auf dem Vermögen und dem Einkommen in der Schweiz.
In Z lebe er von den Mietzinseinnahmen der Liegenschaft in X. Er fühle sich von
seinem Heimatkanton Solothurn ungerecht behandelt. Falls nötig, werde er die
Sache bis ans Bundesgericht weiterziehen. Er werde zudem weitere Personen über
dieses Verfahren informieren. Ausserdem werde er die bereits bezahlten Steuern
zurückfordern. Das Doppelbesteuerungsverbot gelte absolut. Laut Wohnsitzprinzip
müsse er seine Steuern in Z bezahlen. Die VB interpretiere die kantonalen
Gesetze falsch. Ferner habe der Rekurrent in Z kein Einkommen mehr. Er verwies schliesslich
auf die bisher eingereichten Unterlagen.
Mit
Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der Rekurrent sei im Kanton
Solothurn wegen des Grundeigentums in X beschränkt steuerpflichtig. Für die
Bestimmung des Steuersatzes sei sein ganzes Einkommen und Vermögen massgebend.
Eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots liege nicht vor. Das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z sei noch nicht in Kraft.
Die Rechtsmittel seien unbegründet.
Mit
Stellungnahme vom 26. September 2018 hielt der Rekurrent im Wesentlichen an
seinen bisherigen Ausführungen fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurrent hat
zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus seiner
Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die
Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten form- und auch
fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs.
1.
des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).
Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Streitgegenstand
kann vorliegend indes nur die Steuerperiode 2016 bilden und nicht, wovon der
Rekurrent auszugehen scheint, auch vorangegangene Perioden.
2.
Natürliche
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an
solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen
wirtschaftlich gleich zu achtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 9 Abs. 1
lit. c StG; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG). Die natürlichen Personen, die nur
für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind,
entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz,
der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (§ 12 Abs. 1 StG; vgl.
Art. 7 Abs. 1 DBG). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem am 3. Mai 2018
unterzeichneten, indes unbestrittenermassen noch nicht in Kraft getretenen Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und Z (Abk.; vgl. unter www.sif.admin.ch): Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden
(Art. 6 Abs. 1 Abk.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a Abk. wird bei einer
Person, die in Z ansässig ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Z ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, die nach diesem
Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so gewährt ihr Z eine
Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer auf die von dieser Person
geschuldete Z Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können. Nach Art. 23 Abs. 2 lit.
a Abk. wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, die
Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz ansässige
Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Z besteuert
werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden etc.) von
der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für
das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen
wären.
3.1
Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent Wohnsitz in Z. In der Schweiz (X) besitzt er eine
vermietete Liegenschaft. Die Vorinstanz hat die Mieterträge (CHF 21'600) besteuert
und das Z Einkommen und Vermögen zur Satzbestimmung herangezogen (vgl. Steuerausscheidung).
Der Rekurrent ist dagegen v.a. der Ansicht, dass er aufgrund des Doppelbesteuerungsverbots
nur in Z Steuern bezahlen müsse.
3.2
Personen ohne
Wohnsitz in der Schweiz, die hier eine Liegenschaft besitzen, wie der
Rekurrent, sind wie gesehen beschränkt steuerpflichtig. Diese beschränkte
Steuerpflicht auf einheimischen Liegenschaftserträgen verletzt das
Doppelbesteuerungsverbot nicht; das entspricht der herrschenden Lehre und auch
den gängigen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. OECD-Musterabkommen, OECD-MA;
vgl. Natalie Peter, in: Zweifel/Beusch/Matteotti,
Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 6 OECD-MA N 9 ff.).
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z ist wie gesagt unbestrittenermassen
noch nicht in Kraft getreten. Auch dort ist aber in Art. 6 (Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen) vorgesehen, dass Einkünfte aus Grundbesitz, der nicht
im Wohnsitzstaat (Z) liegt, dort (d.h. hier in der Schweiz bzw. im Kanton
Solothurn) besteuert werden dürfen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Unabhängig vom
Abschluss von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vermeidet die
Schweiz bereits unilateral die Doppelbesteuerung von Einkünften wie hier nach
innerstaatlichem Recht durch eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt, d.h.
dass nur die in der Schweiz gelegenen Werte steuerbar sind, aber zum Satz, der
dem gesamten Einkommen entspricht (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DBG; vgl. § 12
Abs. 1 StG; siehe Bundesgericht, BGer vom 29.8.2016,2C_698/2015,2C_699/2015,
E. 3.2.2). Die Freistellung mit Progressionsvorbehalt würde entgegen der
Auffassung des Rekurrenten nicht gegen Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen der Schweiz und Z verstossen, sondern würde die in dessen Art. 23
ausdrücklich vertraglich vereinbarte Methode zur Verhinderung der
Doppelbesteuerung zwischen diesen beiden Staaten darstellen (vgl. oben, E. 2; BGer
vom 29.8.2016, a.a.O., E. 3.2.2 am Ende mit Hinw. zur ständigen
bundesgerichtlichen Praxis betreffend Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen der Schweiz und Frankreich; siehe auch Madeleine
Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti, a.a.O., Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA
N 59 f.). Dass andere Kantone den vorliegenden Sachverhalt verschieden
beurteilen, kann entgegen dem Einwand des Rekurrenten nicht massgebend sein, da
der Kanton Solothurn daran nicht gebunden wäre. Im Übrigen ist weder
ersichtlich noch hat der Rekurrent belegt, dass der Kanton Solothurn Steuerpflichtige
wie den Rekurrenten unterschiedlich behandeln würde. Rekurs und Beschwerde sind
somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163
Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.
) auf CHF 734 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 234).
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 734 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG X
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern