Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2018.39

Staats- und Bundessteuer 2016

5. November 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 28.

Juli 2017 reichte der Steuerpflichtige A. Y, Z, die Steuererklärung 2016 ein.

In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016 vom 15. Januar 2018 nahm

die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu aufgrund der eingereichten Z

Steuererklärung ein Erwerbseinkommen von CHF 21'305 an, welches bei der Steuerausscheidung

indes nach Z ausgeschieden wurde. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit

Schreiben vom 13. Februar 2018 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass

die VB das Doppelbesteuerungsverbot missachtet habe und kein Z Erwerbseinkommen

existiere. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 wurde die Einsprache

betreffend die Aufrechnung des Z Einkommens gutgeheissen und in Bezug auf den

Einwand der Doppelbesteuerung abgewiesen.

Erwägungen

2.

Gegen diesen

Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 27.

Juni 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die seit 2015 entrichteten Steuern

analog zur zivilrechtlichen ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

Dazu machte der Rekurrent v.a. geltend, die Steuererhebung widerspreche der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dem Wohnsitzprinzip und dem

Doppelbesteuerungsverbot. Dieses Verbot könne nicht verwässert werden. Der

Rekurrent verwies auf das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der

Schweiz und Z. Jede abweichende kantonale Auslegung sei bundesrechts- und

völkerrechtswidrig; Bundesrecht und anerkanntes Völkerrecht würden dem

kantonalen Recht vorgehen. Ein allfälliges Steuerausscheidungsverfahren wäre

nur möglich unter Einbezug der Z Steuerbehörden. Dass der Rekurrent in X eine

Liegenschaft besitze, ändere nichts. Den Mietzinsertrag versteuere er bereits

in Z; er dürfe nicht doppelt besteuert werden. Andere Auslandschweizer, die er

kenne, darunter auch ein Solothurner, müssten in ihrem Kanton keine

Steuererklärung abgeben und Steuern bezahlen. Der Rekurrent entrichte in Z

vollumfänglich seine Steuern auf dem Vermögen und dem Einkommen in der Schweiz.

In Z lebe er von den Mietzinseinnahmen der Liegenschaft in X. Er fühle sich von

seinem Heimatkanton Solothurn ungerecht behandelt. Falls nötig, werde er die

Sache bis ans Bundesgericht weiterziehen. Er werde zudem weitere Personen über

dieses Verfahren informieren. Ausserdem werde er die bereits bezahlten Steuern

zurückfordern. Das Doppelbesteuerungsverbot gelte absolut. Laut Wohnsitzprinzip

müsse er seine Steuern in Z bezahlen. Die VB interpretiere die kantonalen

Gesetze falsch. Ferner habe der Rekurrent in Z kein Einkommen mehr. Er verwies schliesslich

auf die bisher eingereichten Unterlagen.

Mit

Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der Rekurrent sei im Kanton

Solothurn wegen des Grundeigentums in X beschränkt steuerpflichtig. Für die

Bestimmung des Steuersatzes sei sein ganzes Einkommen und Vermögen massgebend.

Eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots liege nicht vor. Das

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z sei noch nicht in Kraft.

Die Rechtsmittel seien unbegründet.

Mit

Stellungnahme vom 26. September 2018 hielt der Rekurrent im Wesentlichen an

seinen bisherigen Ausführungen fest.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurrent hat

zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus seiner

Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die

Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten form- und auch

fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs.

1.

des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).

Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Streitgegenstand

kann vorliegend indes nur die Steuerperiode 2016 bilden und nicht, wovon der

Rekurrent auszugehen scheint, auch vorangegangene Perioden.

2.

Natürliche

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind

aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an

solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen

wirtschaftlich gleich zu achtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 9 Abs. 1

lit. c StG; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG). Die natürlichen Personen, die nur

für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind,

entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz,

der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (§ 12 Abs. 1 StG; vgl.

Art. 7 Abs. 1 DBG). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem am 3. Mai 2018

unterzeichneten, indes unbestrittenermassen noch nicht in Kraft getretenen Doppelbesteuerungsabkommen

zwischen der Schweiz und Z (Abk.; vgl. unter www.sif.admin.ch): Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)

bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden

(Art. 6 Abs. 1 Abk.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a Abk. wird bei einer

Person, die in Z ansässig ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Z ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, die nach diesem

Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so gewährt ihr Z eine

Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer auf die von dieser Person

geschuldete Z Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der

Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte

entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können. Nach Art. 23 Abs. 2 lit.

a Abk. wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, die

Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz ansässige

Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Z besteuert

werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden etc.) von

der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für

das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen

wären.

3.1

Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent Wohnsitz in Z. In der Schweiz (X) besitzt er eine

vermietete Liegenschaft. Die Vorinstanz hat die Mieterträge (CHF 21'600) besteuert

und das Z Einkommen und Vermögen zur Satzbestimmung herangezogen (vgl. Steuerausscheidung).

Der Rekurrent ist dagegen v.a. der Ansicht, dass er aufgrund des Doppelbesteuerungsverbots

nur in Z Steuern bezahlen müsse.

3.2

Personen ohne

Wohnsitz in der Schweiz, die hier eine Liegenschaft besitzen, wie der

Rekurrent, sind wie gesehen beschränkt steuerpflichtig. Diese beschränkte

Steuerpflicht auf einheimischen Liegenschaftserträgen verletzt das

Doppelbesteuerungsverbot nicht; das entspricht der herrschenden Lehre und auch

den gängigen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. OECD-Musterabkommen, OECD-MA;

vgl. Natalie Peter, in: Zweifel/Beusch/Matteotti,

Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 6 OECD-MA N 9 ff.).

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z ist wie gesagt unbestrittenermassen

noch nicht in Kraft getreten. Auch dort ist aber in Art. 6 (Einkünfte aus

unbeweglichem Vermögen) vorgesehen, dass Einkünfte aus Grundbesitz, der nicht

im Wohnsitzstaat (Z) liegt, dort (d.h. hier in der Schweiz bzw. im Kanton

Solothurn) besteuert werden dürfen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem

Gesagten als unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Unabhängig vom

Abschluss von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vermeidet die

Schweiz bereits unilateral die Doppelbesteuerung von Einkünften wie hier nach

innerstaatlichem Recht durch eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt, d.h.

dass nur die in der Schweiz gelegenen Werte steuerbar sind, aber zum Satz, der

dem gesamten Einkommen entspricht (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DBG; vgl. § 12

Abs. 1 StG; siehe Bundesgericht, BGer vom 29.8.2016,2C_698/2015,2C_699/2015,

E. 3.2.2). Die Freistellung mit Progressionsvorbehalt würde entgegen der

Auffassung des Rekurrenten nicht gegen Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens

zwischen der Schweiz und Z verstossen, sondern würde die in dessen Art. 23

ausdrücklich vertraglich vereinbarte Methode zur Verhinderung der

Doppelbesteuerung zwischen diesen beiden Staaten darstellen (vgl. oben, E. 2; BGer

vom 29.8.2016, a.a.O., E. 3.2.2 am Ende mit Hinw. zur ständigen

bundesgerichtlichen Praxis betreffend Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens

zwischen der Schweiz und Frankreich; siehe auch Madeleine

Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti, a.a.O., Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA

N 59 f.). Dass andere Kantone den vorliegenden Sachverhalt verschieden

beurteilen, kann entgegen dem Einwand des Rekurrenten nicht massgebend sein, da

der Kanton Solothurn daran nicht gebunden wäre. Im Übrigen ist weder

ersichtlich noch hat der Rekurrent belegt, dass der Kanton Solothurn Steuerpflichtige

wie den Rekurrenten unterschiedlich behandeln würde. Rekurs und Beschwerde sind

somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163

Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 734 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 234).

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 734 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG X

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern