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Entscheid

SGSTA.2018.4

Staats- und Bundessteuer 2016

3. April 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

X.

gegen

Veranlagungsbehörde Y.

betreffend Staats- und Bundessteuer 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Die

Steuerpflichtige X. arbeitet in A. als Verkäuferin bei B. im Schnitt 6.56

Stunden/Tag. Bei Arbeitszeiten von mehr als 5.5 Stunden hat sie gemäss

Pausenregelung von B. 20 Minuten, bei Arbeitszeiten von mehr als 7 Stunden 35

Minuten Mittagspause. Die Distanz nach Hause in C. beträgt 1.9 km. In der Steuererklärung

2016 machte sie unter dem Titel Berufsauslagen u.a. Verpflegungskosten von CHF

2‘560 (80 %) geltend, welche in den Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer 2016

vom 27. November 2017 aber nicht akzeptiert wurden. Dagegen erhob die

Steuerpflichtige Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 wies die

Veranlagungsbehörde (VB) Y. die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die

Voraussetzungen für den Abzug Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung seien

aufgrund der geringen Distanz vom Wohn- zum Arbeitsort nicht gegeben. Würde die

Rekurrentin Verpflegung von zu Hause mitnehmen, würden ihr auch keine

Mehrkosten entstehen.

Erwägungen

2.

Dagegen

erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) am 11. Januar 2018

(überbracht) Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie wies

v.a. darauf hin, die Pause werde in der Mitte der Arbeitszeit gemacht. Jede

Mitarbeiterin, die weniger als 7 Stunden arbeite wie die Rekurrentin mache nur

20.

Minuten Pause. Mitarbeitende könnten wegen der aufgeteilten Arbeit nicht

gleichzeitig Pause machen. So habe sie in der 20-Minuten-Pause keine Zeit, nach

Hause zu gehen.

Mit

Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 beantragte die VB (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

In Bezug auf die direkte Bundessteuer sei die Rekurrentin nicht beschwert, da

die diesbezügliche Veranlagung auf Null laute. Die Rekurrentin könne kaum

auswärts essen. Sie müsse die Verpflegung von zu Hause mitnehmen oder die

Mittagsverpflegung beim Arbeitgeber einkaufen. In beiden Fällen würden ihr

jedoch keine Verpflegungsmehrkosten entstehen, welche den entsprechenden Abzug

rechtfertigen würden. Im Übrigen könne sie die Wegstrecke vom Wohn- zum

Arbeitsort von 1.9 km innert 10 Minuten bewältigen. Auch insofern sei der

Verpflegungsabzug nicht berechtigt.

Dazu

ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr

eingegangen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Die

fristgerechte Eingabe ist grundsätzlich als formgerecht anzusehen. Das

Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über

die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf den Rekurs

(betreffend Staatssteuer) ist einzutreten. Indessen beträgt die Veranlagung der

Bundessteuer Null. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die

Rekurrentin insofern nicht beschwert. Auf die Beschwerde (betreffend Bundessteuer)

ist daher nicht einzutreten.

2.

Im vorliegenden

Fall geht es um die Frage, ob die Rekurrentin einen Anspruch auf den

Verpflegungsabzug hat oder nicht.

Gemäss

§ 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann ein Steuerpflichtiger

die ihm durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten

steuerlich in Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die

der Nachweis höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG und Art. 26 Abs.

2.

DBG). § 4 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten sieht

jedoch vor, dass die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte nur

dann abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser

Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener

Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen

kann (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung). Wie bereits

aus dem Wortlaut hervorgeht, abziehbar sind nur Mehrkosten, ist darin der

Preis, der für ein Mittagessen zu Hause anfallen würde, nicht eingerechnet.

Dieser gehört zu den Lebenshaltungskosten und kann steuerlich nicht in Abzug

gebracht werden (KSG vom 19.9.2011, SGSTA.2011.44; BST.2011.38, E. 2).

3.

Die

Rekurrentin hat im streitigen Jahr 2016 in A. als Verkäuferin bei B. gearbeitet

mit einem Arbeitspensum von 80 % bzw. durchschnittlich 6.56 Std./Tag.

3.1

Der

Verpflegungsabzug soll wie gesehen die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

abdecken. Dabei sind Wegzeiten bis 10 Min. zumutbar. So wird gemäss kantonaler

Praxis der Verpflegungsabzug verweigert, wenn eine Fahrt vom Wohn- zum

Arbeitsort weniger als 10 Minuten dauert (KSG vom 22.6.2015, SGSTA.2015.14, BST.2015.13,

E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 14.11.2006,2P.159/2006).

Hier hat die Rekurrentin kürzere Wegzeiten bei einer Distanz vom Arbeitsort nach

Hause von 1.9 km. Diese Strecke kann sie mit dem Fahrrad wohl unter 10 Min.

zurücklegen. Sie hat denn in der Steuererklärung den Fahrradabzug geltend

gemacht und dieser wurde in der Veranlagung auch akzeptiert.

3.2

Zwar

sind die Pausen der Rekurrentin recht kurz. Sie hat bei einer Arbeitszeit von

mehr als 5.5 Std. wie bei ihr von 6.56 Std. mindestens 20 Min. Pause; bei

Arbeitszeiten von mehr als 7 Std. sind es gemäss Pausenregelung von B. 35 Min.

Mindestpause. Diese Mindestpausen werden offenbar nicht überschritten; nach den

Angaben der Rekurrentin seien sie nur 5 Personen pro Schicht und sie müssten

den Laden in Betrieb halten. Die Rekurrentin kann demnach in der Mittagszeit

nicht nach Hause, aber auch nicht in ein Restaurant. Wird aber aufgrund dieser

Umstände das Essen von Zu Hause mitgenommen, im Laden gekauft oder auswärts bestellt,

entstehen insofern keine Mehrkosten; solche sind aufgrund der Unterlagen auch nicht

nachgewiesen. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass der

Verpflegungsabzug nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht keine Veranlassung,

der Rekurrentin diesen Abzug zu gewähren, denn ihr sind im Steuerjahr 2016 nach

dem Gesagten keine Mehrkosten durch auswärtige Verpflegung entstanden.

Der Rekurs

erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 250

festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der

Rekurs wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtskosten von CHF 250 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Y. (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG C.

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: