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Entscheid

SGSTA.2018.42

Staats- und Bundessteuer 2015

1. April 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1

des Steuergesetzes, StG, BGS 615.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).

Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Im vorliegenden

Fall stellt sich v.a. die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten

Buchhaltung bzw. der eingereichten Buchhaltungsunterlagen. Natürliche Personen

mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen

müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz,

Erfolgsrechnung, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische

Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und

Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG;

Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen

sie formell und materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen

fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8

Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann

dabei Erfahrungszahlen, Ver-mögensentwicklung und Lebensaufwand des

Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei

bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit

der Kassabuchführung. Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die

eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind

deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration

des Einkommens aus selb-ständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens

möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden

erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit

weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich

über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen

(Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).

2.2 Die Führung eines

Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder

ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass

im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah

aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die

erfassten Barein-nahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen

entsprechen. Ein halbwöchent-liches, wöchentliches oder gar zehntägiges

Zuwarten mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung

nicht zu erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

(BGer 2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kas-sabuchs ist gerade

auch für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos

geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht

regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne

Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den

Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E.

2.2.1). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu

gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und

Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche

Aufzeichnungspflicht (vgl. Peter Locher,

Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N 21 ff.; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 125 N 19).

2.3 Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegrün-denden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur

substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen

geschilderten Sachverhalt (Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art. 140 N 55).

Erwägungen

3.1

Im vorliegenden

Fall wurden die Rekurrenten nach Ermessen veranlagt. Die VB forderte sie in der

Folge auf, innert der Rechtsmittelfrist die vollständige Steuererklärung 2015

mit Belegen und auch einer vollständigen Buchhaltung mit Kontoauszügen und

entsprechenden Belegen einzureichen. Die diesbezügliche Frist wurde angemessen

erstreckt. Eingereicht wurde sodann die Steuererklärung, eine Liste der

Einnahmen und Ausgaben sowie ein Krankenkassen-Beleg. Indessen sprach die VB der

Buchhaltung die Beweiskraft ab und stellte eine Vermögensvergleichsrechnung

auf. Diese ergab eine Unterdeckung von CHF 35'901. Die Einsprache wurde insofern

teilweise gutgeheissen und die Einkünfte wurden von CHF 50'000 auf CHF 35'900

reduziert. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel wird v.a. geltend gemacht,

das Kassabuch sei eingereicht worden. Dass die ganze Buchhaltung hätte

eingereicht werden müssen, hätte die VB explizit sagen müssen. Bei der

Ermessenveranlagung seien diverse Sachen nicht berücksichtigt worden.

Insbesondere hätten die Rekurrenten Schulden machen müssen.

3.2

Die VB hielt mit

Schreiben vom 18. Dezember 2017 entgegen der Ansicht der Rekurrenten genau

fest, welche Unterlagen sie erwarte, so auch die vollständige Buchhaltung inkl.

Kontoauszüge und Belege. Die diesbezügliche Frist wurde sogar noch verlängert.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Unterlagen bei der

Ermessensveranlagung grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen

sind. Selbständige, die nach dem OR nicht buchführungspflichtig sind wie die

Rekurrenten, haben eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und

Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen zu führen. Diese Unterlagen sind

der Steuererklärung beizulegen (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; vgl. oben, E. 2.1).

Bei bargeldintensiven Betrieben, wozu auch Restaurants wie hier gehören, muss

auch bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ein Kassabuch eingereicht

werden, wobei die Anforderungen an ein solches herabgesetzt sind (StE 1995 B

92.3

Nr. 7; Richner et al.,

a.a.O., Art. 125 N 19). Vorliegend haben die Rekurrenten zwar zwei Ordner mit

Kassa- und Bank-Belegen, aber kein eigentliches Kassabuch eingereicht. Der

eingereichten Aufstellung ist daher die Beweiskraft abzusprechen. Die VB war damit

zur Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG). Im vorliegenden

Rekurs-/Beschwerdeverfahren können die im Einspracheverfahren nicht

eingereichten Unterlagen nicht mehr nachgereicht bzw. berücksichtigt werden.

Weiter ist die Berechnung der VB nachvollziehbar und erscheint in ihrer Höhe entgegen

der Auffassung der Rekurrenten nicht als unangemessen. Der Einwand, weitere

Umstände wie z.B. eine Schuldenanhäufung seien nicht berücksichtigt worden, ist

hier nicht zu hören. Die Rekurrenten haben es versäumt, die Aktiven und

Passiven aufzuzeigen und zu belegen. Dem eingereichten

Betreibungsregisterauszug können die Hintergründe, der geschäftliche Konnex und

die Begründetheit einzelner Betreibungen nicht entnommen werden. Die

Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar ist

es möglich, ein Kassabuch digital zu führen (vgl. bereits KSGE 2004 Nr. 6 E.

9). Dass nicht die ganze Buchhaltung zeitnah erfasst wurde, ist an sich aber unbestritten.

Die Rekurrenten haben denn im Steuerjahr 2015 kein Kassabuch geführt; daran

ändern auch die eingereichten Kassa-Belege nichts. Insofern ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem nicht ordnungsgemässen Kassabuch

ausgegangen ist, diesem die Beweiskraft abgesprochen und das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit der Rekurrenten nach Ermessen veranlagt hat. Gegen

die Berechnung des Einkommens ist nichts einzuwenden; sie erscheint nicht als

offensichtlich unrichtig. Die Rekurrenten konnten die Mängel in der

Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so dass die Vorinstanz diese Buchhaltung als

Veranlagungsgrundlage zu Recht abgelehnt hat. Die ermessensweise Aufrechnung

durch die VB erfolgte damit zu Recht (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG;

Ermessensveranlagung). Auch die Einwände der Rekurrenten zu den

Lebenshaltungskosten wurden nicht weiter belegt. Von Willkür bei der

Ermessenberechnung durch die Vorinstanz kann daher nicht gesprochen werden.

3.4

Nach den

Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Dass die Vorinstanz die

Einkünfte der Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 35'900

festgesetzt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten von CHF 1'145 (Grundgebühr: CHF 750;

Zuschlag: CHF 395; §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) den

Rekurrenten aufzuerlegen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat

die Kosten. Vorbehalten bleibt dessen Rückforderungsanspruch während 10 Jahren,

sobald die Rekurrenten zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG, Art.

123.

ZPO und § 12 EG ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

F ist auf CHF 1'000 festzusetzen und infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt wiederum dessen Rückforderungsanspruch

während 10 Jahren, sobald die Rekurrenten zur Nachzahlung in der Lage sind (§

76.

Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'145 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern auferlegt. Infolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Rekurrenten/

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.

3. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands F wird auf CHF 1'000 festgesetzt und infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Y (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG E

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: