SGSTA.2018.44
Staats- und Bundessteuer 2016
24. August 2020Deutsch11 min
massiv Steuern gespart. Dies habe der Verordnungsgeber aber verhindern wollen. Das
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 24. August 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.44,
BST.2018.43
A Y
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 In der
Steuererklärung 2016 machte der Steuerpflichtige A Y, geb. … 1961, den Betrag
von CHF 20'000 als Abzug für den Einkauf in die berufliche Vorsorge (2. Säule)
geltend. Dieser Abzug wurde in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer
2016 der Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu vom 5. Februar 2018 indes nicht
zugelassen, da ein Kapitalbezug aus der Säule 3a und ein Einkauf in die
Pensionskasse innert Jahresfrist als eine steuerneutrale Direktübertragung
gelte. Die Kapitalabfindung von CHF 60'000 vom 27. Juni 2016 werde nach
Rechtskraft dieser Veranlagung denn um CHF 20'000 reduziert. Dagegen erhob der
Steuerpflichtige mit Schreiben vom 8. Februar 2018 Einsprache und
verlangte im Wesentlichen, der Einkauf von CHF 20‘000 sei zum Abzug zuzulassen.
Am 6. Juni 2018 fand offenbar eine Einspracheverhandlung statt.
1.2 Die Einsprache
wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2018 im Sinne der Erwägungen abgewiesen v.a.
mit der Begründung, der Einsprecher habe mit seinem Vorgehen, innert
Jahresfrist einen Einkauf, Bezug Säule 3a und erneuten Einkauf zu tätigen,
massiv Steuern gespart. Dies habe der Verordnungsgeber aber verhindern wollen. Das
Vorgehen des Einsprechers könne auch als Steuerumgehung betrachtet werden. Dessen
Handeln sei insofern als sachwidrig zu bezeichnen. Das Vorgehen sei nur gewählt
worden, um Steuern zu sparen. Dass der Einsprecher im Jahr 2016 die
Liegenschaft saniert habe, ändere nichts. Das Steuergericht habe mit Urteil vom
24. Oktober 2016 die strittige Betrachtungsweise bestätigt.
2.1 Mit Einsprache vom
31. Juli 2018 an das Kantonale Steuergericht beantragte der Steuerpflichtige
(nachfolgend Rekurrent), die PK-Einzahlung 2016 von CHF 20'000 sei steuerlich
zu akzeptieren und er sei vom Vorwurf der Steuerumgehung zu entlasten. Zur
Erwägungen
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Wegleitung zur
Steuererklärung seien Einkaufsbeiträge in die 2. Säule steuerlich abziehbar.
Die Einzahlungen könnten dem Rekurrenten nicht als Steuerumgehung angelastet
werden, weil die Arbeitgeberin ihn vertraglich verpflichtet habe, jährlich
zusätzliche Zahlungen in die Pensionskasse zu tätigen. Dass die VB
Renovationsarbeiten an der Liegenschaft - Küche, praktisch nicht mehr nutzbares
Cheminée - nach 27 Jahren Nutzung dem Rekurrenten als Steuerumgehung vorwerfe,
könne nicht akzeptiert werden. Zudem erlaube das Wohneigentumsförderungsgesetz den
Vorbezug von Säule 3a-Geldern für Erwerb, Amortisation und Unterhalt von
selbstgenutztem Wohneigentum. Ohne die Vereinbarung mit der Arbeitgeberin wäre
das Einkommen des Rekurrenten viel tiefer ausgefallen. Dabei gehe es um die
Abfederung der finanziellen Folgen einer vertraglich vereinbarten
Frühpensionierung. Gemäss Steuerpraxis könnten persönliche Einkäufe
vollumfänglich steuerlich abgezogen werden, wenn kein Vorbezug aus der 2. Säule
vorliege; das sei hier nicht der Fall. Daher habe die VB die Einzahlungen zu
akzeptieren.
2.2
Mit Vernehmlassung
vom 21. August 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Vorab wurde an den Ausführungen im
angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten. Es spiele keine Rolle, ob der
Bezug aus der Säule 3a infolge Wohneigentumsförderung oder vorgeschrittenem
Alter erfolge, da der Effekt identisch sei. Dass dem Rekurrenten ein Vorwurf
betreffend Liegenschaftsunterhalt gemacht worden sei, sei unbehelflich und
zurückzuweisen.
Dazu ist vom
Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
2.3
Mit Verfügung vom
23.
Juni 2020 wurde das Verfahren sistiert infolge eines seit August 2018 vor
Bundesgericht hängigen, vergleichbaren Verfahrens (2C_652/2018).
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Der Rekurrent hat
Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht indes hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel
betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) einreichen
wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und
Beschwerde entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe form- und fristgerecht
eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes,
StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist damit einzutreten.
1.2
Die Sistierung des
Verfahrens ist aufzuheben, da das Bundesgericht (BGer) mit Urteil vom 14. Mai
2020.
(2C_652/2018; Posteingang: 30.6.2020) den mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren
Fall entschieden hat.
2.1
Beinahe
gleichlautend wie Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sieht § 41 Abs. 1 lit. h StG vor,
dass die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder
Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen
aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden können.
Dispositiv
Grundsätzlich sind demnach Einkäufe in eine Einrichtung der 2. Säule, wie etwa
in eine Pensionskasse, steuerlich abziehbar. Nach § 7 Abs. 1 der
Steuerverordnung (StVO) Nr. 12: Berufliche Vorsorge (BGS 614.159.12) sind
Kapitalleistungen, die bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses
gewährt werden, steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum
Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer
Freizügigkeitspolice verwendet werden.
2.2 Einem steuerlichen
Abzug des Einkaufsbetrags sind indes Grenzen gesetzt, wenn von einer
Steuerumgehung ausgegangen werden muss. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich
wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt
(erlaubte Steuerplanung). Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie
möglichst wenig Steuern zahlen müssen; dies ist ein Gebot vernünftigen
Haushaltens (vgl. etwa BGer vom 1.10.2015, 2C_1145/2014, E. 3.1 mit Hinw.).
Indessen kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine
Rechtsordnung als Gerechtigkeitsordnung sie nicht mehr hinnehmen kann.
Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher
Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
zu prüfen (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., VB zu Art. 109-121 N 38). Eine Steuerumgehung
wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten
gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich sachwidrig oder absonderlich,
jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,
(2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich
lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer
Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen
tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von
der Steuerbehörde hingenommen würde (vgl. BGer vom 1.10.2015, a.a.O.).
3.1 Die Vorinstanz hat
im angefochtenen Entscheid auf das Urteil des Steuergerichts vom 24. Oktober
2016 (publ. in Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 7)
verwiesen, wonach die auf § 7 Abs. 1 StVO Nr. 12 basierende
Betrachtungsweise bestätigt worden sei. Der Entscheid wurde sodann mit Urteil
des Steuergerichts vom 22. Mai 2018 (SGSTA.2017.15; BST.2017.71) bestätigt.
Dieser Entscheid ist jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2020
(2C_652/2018) aufgehoben worden; an der bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung
des Steuergerichts kann damit nicht festgehalten werden. Das Bundesgericht hat in
seinem Urteil vor allem auch erkannt, es gebe keine gesetzliche Grundlage,
Altersleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a von der
Einkommenssteuer auszunehmen, wenn sie dem Vorsorgenehmer innerhalb von 5
Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV tatsächlich ausbezahlt und
nicht direkt vom Säule-3a-Vorsorgeträger an eine Vorsorgeeinrichtung der 2.
Säule überwiesen würden (E. 3.3.4). Seien die ausbezahlten Kapitalleistungen
nach Art. 22 Abs. 1 DBG (Einkünfte aus Vorsorge) zu besteuern, lasse sich die
Verweigerung des Abzugs für den Einkauf in die 2. Säule nach Art. 33 Abs. 1
lit. d DBG nicht damit rechtfertigen, dass ein steuerneutraler Säulentransfer
vorgelegen habe; abgesehen vom Vorwurf der Steuerumgehung seien keine Gründe
ersichtlich, die es erlauben würden, diesen Abzug zu versagen, vorbehalten
bliebe die Feststellung, dass die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen
unzulässigerweise innerhalb von 3 Jahren in Kapitalform bezogen würden (Art.
79b Abs. 3 Satz 1 BVG; E. 3.4). Insofern sei eine konsolidierende
Gesamtbetrachtung der 2. Säule massgebend (E. 4.1.1). Darunter liessen sich
Kapitalleistungen aus der Säule 3a indes nicht subsumieren (E. 4.1.2). Bei der
Prüfung der Steuerumgehung sei zu beachten, dass auf den durch den Einkauf
finanzierten Renten aus der 2. Säule dereinst wiederum Einkommenssteuern
abzuführen seien, was die Steuerersparnis schmälere. Es sei nicht alleine
deshalb Steuerumgehung vorzuwerfen, weil sich ein Steuerpflichtiger
Kapitalleistungen aus der Säule 3a effektiv ausrichten lasse, statt die
betroffenen Säule 3a-Vorsorgeträger anzuweisen, die Guthaben direkt an die
Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Es sei noch nicht ungewöhnlich, sachwidrig
oder absonderlich, wenn sich der Steuerpflichtige für den steuergünstigeren
Auszahlungs- und Einkaufsmechanismus entscheide, der gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen sei. Der Abzug des Einkaufs könnte nur verweigert werden, wenn
weitere Elemente hinzuträten, welche seine Gestaltung als missbräuchlich
erscheinen liessen, und eine Steuerumgehungsabsicht gegeben wäre, wobei es für
den Nachweis dieser inneren Tatsache bereits genüge, dass andere als
Steuerersparnisgründe keine relevante Rolle spielen würden (E. 4.2.3). Sodann
habe der Bund die steuerliche Behandlung von Beiträgen an die und Leistungen
aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie der gebundenen Selbstvorsorge
(Säule 3a) harmonisiert; insbesondere habe der Bund die Frage der Abziehbarkeit
von Einkäufen in die 2. Säule voll harmonisiert und den Kantonen
diesbezüglich keinen Gestaltungsspielraum überlassen (E. 5.4). Der Abzug des
Einkaufs in die 2. Säule könnte auch für die Staats- und Gemeindesteuern nur im
Fall einer Steuerumgehung verweigert werden; soweit die Regelung des Kantons
Solothurn einschränkender sei als das Bundesrecht, sei das kantonale Recht
nicht anzuwenden (E. 5.5).
3.2 Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent am 11. November 2015 und am 30. September 2016
Einkaufsbeiträge von CHF 100'000 und CHF 20'000 in seine Pensionskasse
geleistet. Am 29. Februar 2016 hat er von der Säule 3a den Betrag von CHF
60'000 bezogen und in seine Liegenschaft investiert. Nach Ansicht der VB liegt
ein Säulentransfer vor, auch wenn hier das Geld der 3. Säule in die
Liegenschaft investiert worden sei. Mit diesem Vorgehen seien Steuern von rund
CHF 19'172 gespart worden. Der Rekurrent ist dagegen der Meinung, zu den
umstrittenen Einzahlungen vertraglich verpflichtet gewesen zu sein; zudem sei der
Bezug der 3. Säule-Gelder als Bezug aus der Wohneigentumsförderung zulässig.
3.3 Der Bezug der
Säule 3a-Gelder und die Einzahlung von Einkaufsbeiträgen in die Pensionskasse
sind je für sich gesetzlich vorgesehen und daher gültig; der Bezug der Säule
3a-Gelder darf somit besteuert werden (vgl. oben, E. 3.1). Ein direkter
Säulentransfer liegt hier indessen nicht vor; die Gelder aus der Säule 3a
wurden nicht direkt an die Pensionskasse überwiesen, sondern dem Rekurrenten
ausbezahlt. Die Einzahlung von Beitragsjahren in die Pensionskasse und der
Bezug der Säule 3a-Gelder wurden wie erwähnt bundesrechtlich harmonisiert.
Kantonale Sondernormen wie § 7 Abs. 1 StVO Nr. 12 haben hier daher keinen Platz
mehr. Wirtschaftlich kann nur dann von einem unzulässigen Säulentransfer
gesprochen werden, wenn wie gesehen eine Steuerumgehung vorliegt. Dafür finden
sich hier indes nicht genügend Anhaltspunkte. Dass der Rekurrent mit seinem
Vorgehen Steuern sparen konnte, rechtfertigt die Annahme einer Steuerumgehung
nicht. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten somit als begründet.
3.4 Im konkreten Fall fehlt
es wie gesagt an den Merkmalen der Steuerumgehung. Das Handeln des Rekurrenten,
zuerst den Einkauf in die 2. Säule zu tätigen, wenig später das Kapital aus der
3. Säule zu beziehen und sodann erneut einen Einkauf vorzunehmen, ist nach dem Ausgeführten
nicht als sachwidrig zu bezeichnen. Es bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte für weitere Elemente, welche die Gestaltung des Einkaufs als
missbräuchlich erscheinen lassen würden. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier
andere als Steuerersparnisgründe für die Gestaltung keine relevante Rolle
gespielt hätten; die geltend gemachte finanzielle Abfederung der
Frühpensionierung des Rekurrenten und die Investitionen in dessen Liegenschaft
sind unbestritten. Der Abzug kann nach den Erwägungen weder nach Art. 33
Abs. 1 lit. d DBG noch nach § 41 Abs. 1 lit. h StG wegen Steuerumgehung
verweigert werden.
3.5 Rekurs und
Beschwerde sind somit gutzuheissen. Dem Rekurrenten ist der Abzug von CHF
20'000 für den Einkauf in die 2. Säule im Steuerjahr 2016 für die Staats- und
Bundessteuer zu gewähren.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen, da der Rekurrent sich selber vertreten hat.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Die Sistierung des
Verfahrens wird aufgehoben.
2. In Gutheissung von Rekurs
und Beschwerde wird der Abzug von CHF 20'000 für den Einkauf in die 2. Säule im
Steuerjahr 2016 zugelassen.
3. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: