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Entscheid

SGSTA.2018.44

Staats- und Bundessteuer 2016

24. August 2020Deutsch11 min

massiv Steuern gespart. Dies habe der Verordnungsgeber aber verhindern wollen. Das

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 24. August 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2018.44,

BST.2018.43

A Y

gegen

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 In der

Steuererklärung 2016 machte der Steuerpflichtige A Y, geb. … 1961, den Betrag

von CHF 20'000 als Abzug für den Einkauf in die berufliche Vorsorge (2. Säule)

geltend. Dieser Abzug wurde in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer

2016 der Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu vom 5. Februar 2018 indes nicht

zugelassen, da ein Kapitalbezug aus der Säule 3a und ein Einkauf in die

Pensionskasse innert Jahresfrist als eine steuerneutrale Direktübertragung

gelte. Die Kapitalabfindung von CHF 60'000 vom 27. Juni 2016 werde nach

Rechtskraft dieser Veranlagung denn um CHF 20'000 reduziert. Dagegen erhob der

Steuerpflichtige mit Schreiben vom 8. Februar 2018 Einsprache und

verlangte im Wesentlichen, der Einkauf von CHF 20‘000 sei zum Abzug zuzulassen.

Am 6. Juni 2018 fand offenbar eine Einspracheverhandlung statt.

1.2 Die Einsprache

wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2018 im Sinne der Erwägungen abgewiesen v.a.

mit der Begründung, der Einsprecher habe mit seinem Vorgehen, innert

Jahresfrist einen Einkauf, Bezug Säule 3a und erneuten Einkauf zu tätigen,

massiv Steuern gespart. Dies habe der Verordnungsgeber aber verhindern wollen. Das

Vorgehen des Einsprechers könne auch als Steuerumgehung betrachtet werden. Dessen

Handeln sei insofern als sachwidrig zu bezeichnen. Das Vorgehen sei nur gewählt

worden, um Steuern zu sparen. Dass der Einsprecher im Jahr 2016 die

Liegenschaft saniert habe, ändere nichts. Das Steuergericht habe mit Urteil vom

24. Oktober 2016 die strittige Betrachtungsweise bestätigt.

2.1 Mit Einsprache vom

31. Juli 2018 an das Kantonale Steuergericht beantragte der Steuerpflichtige

(nachfolgend Rekurrent), die PK-Einzahlung 2016 von CHF 20'000 sei steuerlich

zu akzeptieren und er sei vom Vorwurf der Steuerumgehung zu entlasten. Zur

Erwägungen

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Wegleitung zur

Steuererklärung seien Einkaufsbeiträge in die 2. Säule steuerlich abziehbar.

Die Einzahlungen könnten dem Rekurrenten nicht als Steuerumgehung angelastet

werden, weil die Arbeitgeberin ihn vertraglich verpflichtet habe, jährlich

zusätzliche Zahlungen in die Pensionskasse zu tätigen. Dass die VB

Renovationsarbeiten an der Liegenschaft - Küche, praktisch nicht mehr nutzbares

Cheminée - nach 27 Jahren Nutzung dem Rekurrenten als Steuerumgehung vorwerfe,

könne nicht akzeptiert werden. Zudem erlaube das Wohneigentumsförderungsgesetz den

Vorbezug von Säule 3a-Geldern für Erwerb, Amortisation und Unterhalt von

selbstgenutztem Wohneigentum. Ohne die Vereinbarung mit der Arbeitgeberin wäre

das Einkommen des Rekurrenten viel tiefer ausgefallen. Dabei gehe es um die

Abfederung der finanziellen Folgen einer vertraglich vereinbarten

Frühpensionierung. Gemäss Steuerpraxis könnten persönliche Einkäufe

vollumfänglich steuerlich abgezogen werden, wenn kein Vorbezug aus der 2. Säule

vorliege; das sei hier nicht der Fall. Daher habe die VB die Einzahlungen zu

akzeptieren.

2.2

Mit Vernehmlassung

vom 21. August 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Vorab wurde an den Ausführungen im

angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten. Es spiele keine Rolle, ob der

Bezug aus der Säule 3a infolge Wohneigentumsförderung oder vorgeschrittenem

Alter erfolge, da der Effekt identisch sei. Dass dem Rekurrenten ein Vorwurf

betreffend Liegenschaftsunterhalt gemacht worden sei, sei unbehelflich und

zurückzuweisen.

Dazu ist vom

Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

2.3

Mit Verfügung vom

23.

Juni 2020 wurde das Verfahren sistiert infolge eines seit August 2018 vor

Bundesgericht hängigen, vergleichbaren Verfahrens (2C_652/2018).

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Rekurrent hat

Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht indes hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel

betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) einreichen

wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und

Beschwerde entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe form- und fristgerecht

eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes,

StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist damit einzutreten.

1.2

Die Sistierung des

Verfahrens ist aufzuheben, da das Bundesgericht (BGer) mit Urteil vom 14. Mai

2020.

(2C_652/2018; Posteingang: 30.6.2020) den mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren

Fall entschieden hat.

2.1

Beinahe

gleichlautend wie Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sieht § 41 Abs. 1 lit. h StG vor,

dass die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder

Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden können.

Dispositiv

Grundsätzlich sind demnach Einkäufe in eine Einrichtung der 2. Säule, wie etwa

in eine Pensionskasse, steuerlich abziehbar. Nach § 7 Abs. 1 der

Steuerverordnung (StVO) Nr. 12: Berufliche Vorsorge (BGS 614.159.12) sind

Kapitalleistungen, die bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses

gewährt werden, steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum

Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer

Freizügigkeitspolice verwendet werden.

2.2 Einem steuerlichen

Abzug des Einkaufsbetrags sind indes Grenzen gesetzt, wenn von einer

Steuerumgehung ausgegangen werden muss. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich

wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt

(erlaubte Steuerplanung). Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie

möglichst wenig Steuern zahlen müssen; dies ist ein Gebot vernünftigen

Haushaltens (vgl. etwa BGer vom 1.10.2015, 2C_1145/2014, E. 3.1 mit Hinw.).

Indessen kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine

Rechtsordnung als Gerechtigkeitsordnung sie nicht mehr hinnehmen kann.

Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher

Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls

zu prüfen (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., VB zu Art. 109-121 N 38). Eine Steuerumgehung

wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten

gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich sachwidrig oder absonderlich,

jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,

(2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich

lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer

Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen

tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von

der Steuerbehörde hingenommen würde (vgl. BGer vom 1.10.2015, a.a.O.).

3.1 Die Vorinstanz hat

im angefochtenen Entscheid auf das Urteil des Steuergerichts vom 24. Oktober

2016 (publ. in Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 7)

verwiesen, wonach die auf § 7 Abs. 1 StVO Nr. 12 basierende

Betrachtungsweise bestätigt worden sei. Der Entscheid wurde sodann mit Urteil

des Steuergerichts vom 22. Mai 2018 (SGSTA.2017.15; BST.2017.71) bestätigt.

Dieser Entscheid ist jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2020

(2C_652/2018) aufgehoben worden; an der bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung

des Steuergerichts kann damit nicht festgehalten werden. Das Bundesgericht hat in

seinem Urteil vor allem auch erkannt, es gebe keine gesetzliche Grundlage,

Altersleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a von der

Einkommenssteuer auszunehmen, wenn sie dem Vorsorgenehmer innerhalb von 5

Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV tatsächlich ausbezahlt und

nicht direkt vom Säule-3a-Vorsorgeträger an eine Vorsorgeeinrichtung der 2.

Säule überwiesen würden (E. 3.3.4). Seien die ausbezahlten Kapitalleistungen

nach Art. 22 Abs. 1 DBG (Einkünfte aus Vorsorge) zu besteuern, lasse sich die

Verweigerung des Abzugs für den Einkauf in die 2. Säule nach Art. 33 Abs. 1

lit. d DBG nicht damit rechtfertigen, dass ein steuerneutraler Säulentransfer

vorgelegen habe; abgesehen vom Vorwurf der Steuerumgehung seien keine Gründe

ersichtlich, die es erlauben würden, diesen Abzug zu versagen, vorbehalten

bliebe die Feststellung, dass die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen

unzulässigerweise innerhalb von 3 Jahren in Kapitalform bezogen würden (Art.

79b Abs. 3 Satz 1 BVG; E. 3.4). Insofern sei eine konsolidierende

Gesamtbetrachtung der 2. Säule massgebend (E. 4.1.1). Darunter liessen sich

Kapitalleistungen aus der Säule 3a indes nicht subsumieren (E. 4.1.2). Bei der

Prüfung der Steuerumgehung sei zu beachten, dass auf den durch den Einkauf

finanzierten Renten aus der 2. Säule dereinst wiederum Einkommenssteuern

abzuführen seien, was die Steuerersparnis schmälere. Es sei nicht alleine

deshalb Steuerumgehung vorzuwerfen, weil sich ein Steuerpflichtiger

Kapitalleistungen aus der Säule 3a effektiv ausrichten lasse, statt die

betroffenen Säule 3a-Vorsorgeträger anzuweisen, die Guthaben direkt an die

Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Es sei noch nicht ungewöhnlich, sachwidrig

oder absonderlich, wenn sich der Steuerpflichtige für den steuergünstigeren

Auszahlungs- und Einkaufsmechanismus entscheide, der gesetzlich ausdrücklich

vorgesehen sei. Der Abzug des Einkaufs könnte nur verweigert werden, wenn

weitere Elemente hinzuträten, welche seine Gestaltung als missbräuchlich

erscheinen liessen, und eine Steuerumgehungsabsicht gegeben wäre, wobei es für

den Nachweis dieser inneren Tatsache bereits genüge, dass andere als

Steuerersparnisgründe keine relevante Rolle spielen würden (E. 4.2.3). Sodann

habe der Bund die steuerliche Behandlung von Beiträgen an die und Leistungen

aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie der gebundenen Selbstvorsorge

(Säule 3a) harmonisiert; insbesondere habe der Bund die Frage der Abziehbarkeit

von Einkäufen in die 2. Säule voll harmonisiert und den Kantonen

diesbezüglich keinen Gestaltungsspielraum überlassen (E. 5.4). Der Abzug des

Einkaufs in die 2. Säule könnte auch für die Staats- und Gemeindesteuern nur im

Fall einer Steuerumgehung verweigert werden; soweit die Regelung des Kantons

Solothurn einschränkender sei als das Bundesrecht, sei das kantonale Recht

nicht anzuwenden (E. 5.5).

3.2 Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent am 11. November 2015 und am 30. September 2016

Einkaufsbeiträge von CHF 100'000 und CHF 20'000 in seine Pensionskasse

geleistet. Am 29. Februar 2016 hat er von der Säule 3a den Betrag von CHF

60'000 bezogen und in seine Liegenschaft investiert. Nach Ansicht der VB liegt

ein Säulentransfer vor, auch wenn hier das Geld der 3. Säule in die

Liegenschaft investiert worden sei. Mit diesem Vorgehen seien Steuern von rund

CHF 19'172 gespart worden. Der Rekurrent ist dagegen der Meinung, zu den

umstrittenen Einzahlungen vertraglich verpflichtet gewesen zu sein; zudem sei der

Bezug der 3. Säule-Gelder als Bezug aus der Wohneigentumsförderung zulässig.

3.3 Der Bezug der

Säule 3a-Gelder und die Einzahlung von Einkaufsbeiträgen in die Pensionskasse

sind je für sich gesetzlich vorgesehen und daher gültig; der Bezug der Säule

3a-Gelder darf somit besteuert werden (vgl. oben, E. 3.1). Ein direkter

Säulentransfer liegt hier indessen nicht vor; die Gelder aus der Säule 3a

wurden nicht direkt an die Pensionskasse überwiesen, sondern dem Rekurrenten

ausbezahlt. Die Einzahlung von Beitragsjahren in die Pensionskasse und der

Bezug der Säule 3a-Gelder wurden wie erwähnt bundesrechtlich harmonisiert.

Kantonale Sondernormen wie § 7 Abs. 1 StVO Nr. 12 haben hier daher keinen Platz

mehr. Wirtschaftlich kann nur dann von einem unzulässigen Säulentransfer

gesprochen werden, wenn wie gesehen eine Steuerumgehung vorliegt. Dafür finden

sich hier indes nicht genügend Anhaltspunkte. Dass der Rekurrent mit seinem

Vorgehen Steuern sparen konnte, rechtfertigt die Annahme einer Steuerumgehung

nicht. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten somit als begründet.

3.4 Im konkreten Fall fehlt

es wie gesagt an den Merkmalen der Steuerumgehung. Das Handeln des Rekurrenten,

zuerst den Einkauf in die 2. Säule zu tätigen, wenig später das Kapital aus der

3. Säule zu beziehen und sodann erneut einen Einkauf vorzunehmen, ist nach dem Ausgeführten

nicht als sachwidrig zu bezeichnen. Es bestehen keine hinreichenden

Anhaltspunkte für weitere Elemente, welche die Gestaltung des Einkaufs als

missbräuchlich erscheinen lassen würden. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier

andere als Steuerersparnisgründe für die Gestaltung keine relevante Rolle

gespielt hätten; die geltend gemachte finanzielle Abfederung der

Frühpensionierung des Rekurrenten und die Investitionen in dessen Liegenschaft

sind unbestritten. Der Abzug kann nach den Erwägungen weder nach Art. 33

Abs. 1 lit. d DBG noch nach § 41 Abs. 1 lit. h StG wegen Steuerumgehung

verweigert werden.

3.5 Rekurs und

Beschwerde sind somit gutzuheissen. Dem Rekurrenten ist der Abzug von CHF

20'000 für den Einkauf in die 2. Säule im Steuerjahr 2016 für die Staats- und

Bundessteuer zu gewähren.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen, da der Rekurrent sich selber vertreten hat.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Die Sistierung des

Verfahrens wird aufgehoben.

2. In Gutheissung von Rekurs

und Beschwerde wird der Abzug von CHF 20'000 für den Einkauf in die 2. Säule im

Steuerjahr 2016 zugelassen.

3. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: