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Entscheid

SGSTA.2018.49

Grundstückgewinnsteuer 2017

1. Juli 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Rekurs ist

form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160

i.V. mit § 59 Abs. 5 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.

Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) zur Beurteilung zuständig. Der Steuerpflichtige

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf den Rekurs ist somit

einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss § 48 Abs.

1.

lit. a StG unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von Grund-stücken des

Privatvermögens der Grundstückgewinnsteuer, sofern sie nicht gemäss § 24 Abs. 3

lit. b StG als Einkommen besteuert werden. Steuerpflichtig ist gemäss § 52 Abs.

1.

der Veräusserer. Grundstückgewinn (Steuerobjekt) ist gemäss § 53 Abs. 1 StG

die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen).

Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung

und Wohnrecht, wobei Sachleistungen zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen

zum Barwert angerechnet werden (§ 54 Abs. 1 StG). Die Anlagekosten setzen

sich zusammen aus dem Erwerbspreis und den Aufwendungen. Als Erwerbspreis gilt

der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers. Ist der

Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im

Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung. Liegt der Erwerb mehr

als 30 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert

des Grundstückes vor 30 Jahren, wenn kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen

wird (§ 55 Abs. 1, 3 und 4 StG). Als Aufwendungen gelten gemäss § 56 Abs. 1 StG

die Kosten für Erschliessung, Bauten, Umbauten und andere dauernde

Verbesserungen, die eine Wertvermehrung des Grundstückes bewirkt haben,

Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren sowie Beiträge für Bodenverbesserungen

und die Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des

Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und

Vermittlungsgebühren. Der steuerbare Gewinn wird nach einer Besitzesdauer von 5

Jahren um je 2 % für jedes weitere Jahr reduziert, höchstens um 50 % nach einer

Besitzesdauer von 30 Jahren (§ 57 Abs. 1 StG). Massgebend ist der

Steuersatz (gemäss Einkommenssteuertarif nach § 44 Abs. 2 StG), der sich für

den Gewinn aus jeder Veräusserung allein ergibt (§ 58 Abs. 1 StG).

3.1

Strittig ist

zunächst die Bestimmung des Erwerbspreises. Da der Erwerb mehr als 30 Jahre

zurückliegt, ist gemäss § 55 Abs. 4 StG der Verkehrswert des Grundstückes vor

30.

Jahren massgebend. Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Veranlagungsbehörde

angewendete Berechnungsmethode gängiger Praxis entspricht und schon mehrfach

durch das Kantonale Steuergericht bestätigt worden ist (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 1989 Nr. 21; Steuergerichtsurteil SGSTA.2005.124

vom 19. Februar 2007). Die Feststellung des Verkehrswertes vor 30 Jahren ist

naturgemäss mit einer gewissen Pauschalisierung und Objektivierung verbunden,

kommt diese doch nur zum Zug, wenn der Erwerb mehr als 30 Jahre zurückliegt und

kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird (§ 55 Abs. 4 StG). Die Anwendung

der statistischen Methode zur Feststellung des Verkehrswertes vor 30 Jahren ist

anerkannt und ergibt einen objektivierten Wert, welcher von den konkreten

Einzelheiten des einzelnen Geschäfts wie Zahlungsbedingungen, wirtschaftlicher

Situation der Parteien, etc. naturgemäss losgelöst ist. Die Veranlagungsbehörde

hat zur Feststellung des Landwertes vor 30 Jahren 21 in den Akten befindliche

Verkaufsgeschäfte aus dem Jahr 1987 berücksichtigt. Die Anzahl der beigezogenen

Geschäfte erscheint für den vorliegenden Zweck als angemessen. Die in den

Vergleichsgeschäften der relevanten Zeitperiode erzielten Preise pro

Quadratmeter bewegen sich laut den beigezogenen Kaufverträgen zwischen CHF 20.00

und CHF 160.00. Mit der Annahme von CHF 150.00 für das unbebaute Land hat die

Veranlagungsbehörde sich am Maximalwert der Vergleichspreise orientiert, und

nicht etwa am Durchschnitt. Dadurch wurde einer gewissen Unsicherheit bezüglich

Lage, Grösse und Eignung der betreffenden Grundstücke genügend Rechnung

getragen.

3.2

Die vom

Rekurrenten genannten Verkäufe von GB X Nr. 004 aus dem Jahr 1991 für CHF

500.

/m2 und GB X Nr. 002 aus dem Jahr 1990 für CHF 475.00/m2

können an dieser Einschätzung nichts ändern. Zum einen ist der Vorinstanz zu

folgen, dass die erwähnten Verkäufe drei bzw. vier Jahre später erfolgt sind.

Zum anderen gesteht der Rekurrent selbst ein, dass die Y AG einen

«Spitzenpreis» bezahlt hat (Ziff. 5 Rekurs vom 16. August 2018, in Bezug auf

den Kauf von GB Nr. 004) und dass der Kaufpreis von GB Nr. 002 «wohl eher der

Überbauungsmöglichkeit entsprechend» war; dass es sich also um

ausserordentliche Geschäfte handelte. Ausserordentliche «Spitzenpreise», welche

sich beispielsweise aufgrund eines ortsgebundenen Projektes eines Investors

durchaus ergeben können, sind ebenso zurückhaltend zu berücksichtigen, wie

ausserordentlich tiefe Preise, welche sich beispielsweise aufgrund

wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Verkaufspartei ergeben können. Hinzu

kommt, dass die vorgebrachten Rechtsgeschäfte unbestrittenermassen drei bzw.

vier Jahre später erfolgt sind, so dass die Vergleichbarkeit mit dem hier

relevanten Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung

genügen drei bis fünf Jahre durchaus, um auf dem Immobilienmarkt erhebliche

Preisveränderungen zu bewirken, gerade wie hier in den 80er Jahren.

3.3

Auch die weiteren

Vorbringen des Rekurrenten lassen keine Fehler bei der Veranlagung erkennen.

Soweit der Rekurrent in der Replik die Unterschiede zur Besteuerung des

offenbar ebenfalls im Jahr 2017 angeblich mit einem ähnlichen hohen Gewinn verkauften

Grundstücks GB Nr. 003 bemängelt, fehlen diesbezüglich ausser den Veranlagungen

der Grundstückgewinnsteuer jegliche weiteren Angaben oder Belege, so dass eine

diesbezügliche Überpr.ung nicht möglich ist. Der Rekurrent begründet auch in

keiner Art und Weise, was die konkreten Auswirkungen auf das hier relevante

Geschäft sind oder sein könnten. Da die Behauptungs- und Beweislast für

steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen liegt, geht dies zu seinen

Lasten und er kann aus dem entsprechenden Ausführungen nichts für sich

ableiten. Soweit er schliesslich die «Bestrafung höherer Bodenpreise»

bemängelt, welche das System mit sich bringe, so richtet sich seine Kritik

gegen die steuerliche Progression, wonach höhere Einnahmen/Gewinne höher

besteuert werden. Diese ist jedoch vorliegend nicht Prozessthema und kann nicht

im Rahmen eines Rekurses gegen eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung

angefochten werden.

4.

Der Rekurrent

möchte zudem nachträglich in Rechnung gestellte Kosten für die Beseitigung von

Altlasten berücksichtigt haben. Er reicht dazu mit der Replik eine

tabellarische Aufstellung ein, worin verschiedene Leistungen zwischen Oktober

2017.

und September 2018 erwähnt sind. Weder ergibt sich daraus, wer diese

Tabelle erstellt hat, noch ist daraus ersichtlich, welches Grundstück betroffen

ist. Die Tabelle stellt auch keine Rechnung dar. Eine Berücksichtigung kann

vorliegend aus diesem Grund nicht erfolgen.

5.

Der Rekurs

erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten die Verfahrenskosten aufzuerlegen,

welche in Anwendung von § 150 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 des Gebührentarifs

vom 8. März 2016 auf CHF 1'800.00 festzusetzen sind (Grundgebühr: 1'000.00;

Zuschlag: 800.00).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Dem Rekurrenten

werden die Gerichtskosten von CHF 1’800.00 zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten

(eingeschrieben)

- VB Z (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG X

Expediert am: