SGSTA.2018.5
Staats- und Bundessteuer 2016
18. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 18. Juni 2018
Es wirken
mit:
Vizepräsident: Roberti
Richter: Acemoglu,
Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.5;
BST.2018.5
Sachverhalt
A. + B. Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 28.
Juni 2017 wurden die Steuerpflichtigen A. und B. Y durch die
Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen für die Steuerperiode 2016 (Staats- und
Bundessteuer 2016) definitiv nach Ermessen veranlagt. Dabei wurde das für die
Satzbestimmung massgebende Einkommen bei der Staatssteuer auf CHF 201'700.00
und bei der Bundessteuer auf CHF 197'715.00 festgesetzt. Die Steuerpflichtigen
reichten am 24. Juli 2017 eine Selbsttaxation und Buchhaltungsunterlagen ein.
Die VB überprüfte daher im Einspracheverfahren die nachgereichte
Selbsttaxation. Im Weiteren wurde die Jahresrechnung 2016 einer Buchprüfung
unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung wurden folgende Positionen zu Ungunsten
der Steuerpflichtigen abgeändert: Die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wurden nach erfolgter Buchprüfung auf CHF 200'273.00 festgesetzt.
Im Einzelnen wurden dabei Debitoren von CHF 20'000.00, periodenfremder
AHV-Aufwand von CHF 7'630.00, periodenfremder Materialaufwand von CHF 10'000.00
und Kundengeschenke von CHF 1'500.00 bzw. insgesamt CHF 39'130.00 aufgerechnet.
Zudem wurden die Berufsauslagen für die unselbständige Erwerbstätigkeit der
Ehefrau auf CHF 1'848.00 gekürzt; mithin wurde ein Nebenerwerbsabzug von 20 %
gewährt. Ausserdem wurde der Versicherungsprämienabzug bei der Staatssteuer auf
CHF 5'000.00 bzw. bei der Bundesssteuer auf CHF 3'500.00 festgelegt, da
Beiträge an die Säule 3a geleistet wurden. Die durch die VB vorgenommenen
Aufrechnungen bewirkten beim Staat ein steuerbares Einkommen von CHF 206'296.00
und beim Bund ein solches von CHF 202'121.00. Dies wurde den Steuerpflichtigen
mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 schriftlich eröffnet.
Erwägungen
2.
Die
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) liessen am 18. Januar 2018 Rekurs
und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht (KSG) erheben. Darin fordern sie,
das steuerbare Einkommen um mindestens CHF 20'000.00 zu reduzieren; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen
aus, die durch die VB erfolgte Aufrechnung von CHF 20'000.00 wegen fehlendem
Debitorenbestand sei nicht statthaft. Es stimme zwar, dass bei den
fortlaufenden Rechnungsnummern ein gewisser Teil von fakturierten Rechnungen
bzw. Einzahlungsscheinen (ES) fehle. Diese Lücke - ES/Faktura-Nummern mit den
Endziffern 280-302, mit Ausnahme der Nummern 291-293 - sei dadurch zu erklären,
dass seitens der Rekurrenten ein Teil der offen gestapelten ES mit einer
ungeschickten Bewegung durch ausgeschütteten Kaffee verunreinigt worden sei.
Die stark verschmutzten ES seien in der Folge weggeworfen und durch die
nächstfolgenden ES ersetzt worden. Ein Versuch, auf diese Art Einkommen zu
verschleiern, dürfe indes nicht angenommen werden; eine solch dilettantische
Vorgehensweise passe nicht zur sorgfältigen und professionellen Abgabe der
Steuererklärung. Der seitens der VB zu erbringende Beweis, es seien Rechnungen
mit den Nummern 280-302 verwendet worden, sei nicht erbracht worden. Im Übrigen
müsse auch moniert werden, dass die Aufrechnung von CHF 20'000.00 unverhältnismässig
sei; mithin gehe um rund CHF 1'000.00 pro fehlenden ES.
3.
Mit
Vernehmlassung vom 7. März 2018 beantragte die VB (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie legte v.a. nochmals dar,
dass bei Ersatzfakturen mindestens ein Hinweis ersichtlich sein sollte, welche
Rechnungsnummer welche alte Faktura ersetze. Auch seien keine Nachweise erbracht
worden, woraus erkennbar gewesen wäre, welche neuen Rechnungsnummern die
bisherigen, nicht im Debitorenbestand aufgeführten Rechnungen ersetzten. Zudem
sei im Rahmen einer Steuermeldung, konkret betreffend die ausgestellte Rechnung
Nr. 276 vom 22. Dezember 2016 über CHF 2'500.00 der Nachweis erbracht worden,
dass die Steuerpflichtigen diese Rechnung weder im ausgewiesenen
Debitorenbestand noch im Jahresumsatz verbucht hätten. Bei total 25 fehlenden
Rechnungen bzw. Rechnungsnachweisen sei die Erhöhung des Debitorenbestandes um
CHF 20'000.00 moderat erfolgt; der Ermessenspielraum sei nicht voll
ausgeschöpft worden.
4.
Mit Stellungnahme
vom 17. April 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren
und Ausführungen im Wesentlichen fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden frist-
und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160
Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2
Im Verfahren vor
Steuergericht ist nur noch die Aufrechnung von CHF 20'000.00 betreffend
Debitorenbestand streitig.
2.1
Gemäss Art. 123
Abs. 1 DBG haben die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen
Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. § 127 Abs. 1
StG). Dabei gilt die Grundregel, dass die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden
Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen,
welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 77).
2.2
Die Vorbringen der
Rekurrenten, die fehlenden Einzahlungsscheine wegen eines verschütteten Kaffees
nicht verwendet zu haben, überzeugen bei gegebener Sachlage nicht. Seitens der
Rekurrenten blieb denn unwidersprochen, dass nicht nur die ES mit den Nummern
280-291 und 294-302, sondern auch diejenigen mit den Nummern 244, 245, 262 und
305.
in der Debitorenabrechnung fehlten. Zudem hat die Vorinstanz den Nachweis
erbracht, dass die Abrechnung Nr. 276 weder im Debitorenbestand noch im
Jahresumsatz verzeichnet war. Gerade bei den Abrechnungsnummern 244, 245, 262
und 305 (Replik der Rekurrenten vom 17.4.2018), mithin offenbar durch Kunden
neu angeforderte ES, wäre es für die Rekurrenten ein Leichtes gewesen, die
Ersatznummern bzw. die Ersatzfakturen zu bezeichnen.
2.3
Die
Beweissituation stellt sich hier so dar, dass die Rekurrenten die Lücken im
Debitorenbestand mit sachdienlichen Beweismitteln schlüssig hätten erklären
resp. belegen können, beispielsweise durch Fakturierung mit
"untergegangener" und neuer ES-Nummer. Wenn es wie vorliegend um
überschaubare Verhältnisse geht und der Nachweis für die Abzugsberechtigung von
steuermindernden Tatsachen mit sachdienlichen Beweismitteln problemlos erbracht
werden kann, gilt die allgemeine Regel, dass die steuerpflichtige Person
steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen nicht nur behaupten, sondern auch zu
belegen hat und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 83).
2.4
Die Höhe der
vorliegenden Aufrechnung ist nicht zu beanstanden. Bei einem durchschnittlichen
Fakturierungsbetrag von über CHF 4'000.00 liegt bei 25 fehlenden Abrechnungen
eine Aufrechnung von CHF 20'000.00 durchaus im Ermessensbereich der Vorinstanz.
2.5
Was die
Rekurrenten weiter vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.
Nach § 141 Abs.
2.
StG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständige
Erwerbstätigkeit wie hier die Steuererklärung, die unterzeichneten
Jahresrechnungen der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische
Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und
Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (vgl. 125 Abs. 2
DBG). Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss geführt, wenn die Geschäftsfälle
darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt
sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12).
Es ist davon
auszugehen, dass die Nummern auf den Rechnungen jeweils aufgedruckt sind; dies
gilt auch für die ES. Hier ist die diesbezügliche Situation indessen unklar;
der Nachweis der fehlenden Rechnungsnummern ist vorliegend aber nicht erbracht
worden, die Rekurrenten hätten die Lücke mit Ersatznummern schliessen können.
Dies haben sie indes offensichtlich nicht getan. Die Rekurrenten sind nach dem
Gesagten ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Im Übrigen erscheinen
ihre wechselnden Erklärungen als nicht überzeugend (E-Mailverkehr vom 26.9.2017
bis 14.12.2017). Ferner entstanden infolge der Tätigkeit des Rekurrenten als S
und C sog. Steuermeldungen; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Rekurrenten
von Konkurrenten angezeigt worden wären.
Rekurs und
Beschwerde sind nach dem Ausgeführten unbegründet und daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 820.00
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 600.00; Zuschlag: CHF 220.00).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 820.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr. A. Roberti W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_647/2018 vom
29. November 2018 abgewiesen)