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Entscheid

SGSTA.2018.5

Staats- und Bundessteuer 2016

18. Juni 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. + B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 28.

Juni 2017 wurden die Steuerpflichtigen A. und B. Y durch die

Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen für die Steuerperiode 2016 (Staats- und

Bundessteuer 2016) definitiv nach Ermessen veranlagt. Dabei wurde das für die

Satzbestimmung massgebende Einkommen bei der Staatssteuer auf CHF 201'700.00

und bei der Bundessteuer auf CHF 197'715.00 festgesetzt. Die Steuerpflichtigen

reichten am 24. Juli 2017 eine Selbsttaxation und Buchhaltungsunterlagen ein.

Die VB überprüfte daher im Einspracheverfahren die nachgereichte

Selbsttaxation. Im Weiteren wurde die Jahresrechnung 2016 einer Buchprüfung

unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung wurden folgende Positionen zu Ungunsten

der Steuerpflichtigen abgeändert: Die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wurden nach erfolgter Buchprüfung auf CHF 200'273.00 festgesetzt.

Im Einzelnen wurden dabei Debitoren von CHF 20'000.00, periodenfremder

AHV-Aufwand von CHF 7'630.00, periodenfremder Materialaufwand von CHF 10'000.00

und Kundengeschenke von CHF 1'500.00 bzw. insgesamt CHF 39'130.00 aufgerechnet.

Zudem wurden die Berufsauslagen für die unselbständige Erwerbstätigkeit der

Ehefrau auf CHF 1'848.00 gekürzt; mithin wurde ein Nebenerwerbsabzug von 20 %

gewährt. Ausserdem wurde der Versicherungsprämienabzug bei der Staatssteuer auf

CHF 5'000.00 bzw. bei der Bundesssteuer auf CHF 3'500.00 festgelegt, da

Beiträge an die Säule 3a geleistet wurden. Die durch die VB vorgenommenen

Aufrechnungen bewirkten beim Staat ein steuerbares Einkommen von CHF 206'296.00

und beim Bund ein solches von CHF 202'121.00. Dies wurde den Steuerpflichtigen

mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 schriftlich eröffnet.

Erwägungen

2.

Die

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) liessen am 18. Januar 2018 Rekurs

und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht (KSG) erheben. Darin fordern sie,

das steuerbare Einkommen um mindestens CHF 20'000.00 zu reduzieren; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen

aus, die durch die VB erfolgte Aufrechnung von CHF 20'000.00 wegen fehlendem

Debitorenbestand sei nicht statthaft. Es stimme zwar, dass bei den

fortlaufenden Rechnungsnummern ein gewisser Teil von fakturierten Rechnungen

bzw. Einzahlungsscheinen (ES) fehle. Diese Lücke - ES/Faktura-Nummern mit den

Endziffern 280-302, mit Ausnahme der Nummern 291-293 - sei dadurch zu erklären,

dass seitens der Rekurrenten ein Teil der offen gestapelten ES mit einer

ungeschickten Bewegung durch ausgeschütteten Kaffee verunreinigt worden sei.

Die stark verschmutzten ES seien in der Folge weggeworfen und durch die

nächstfolgenden ES ersetzt worden. Ein Versuch, auf diese Art Einkommen zu

verschleiern, dürfe indes nicht angenommen werden; eine solch dilettantische

Vorgehensweise passe nicht zur sorgfältigen und professionellen Abgabe der

Steuererklärung. Der seitens der VB zu erbringende Beweis, es seien Rechnungen

mit den Nummern 280-302 verwendet worden, sei nicht erbracht worden. Im Übrigen

müsse auch moniert werden, dass die Aufrechnung von CHF 20'000.00 unverhältnismässig

sei; mithin gehe um rund CHF 1'000.00 pro fehlenden ES.

3.

Mit

Vernehmlassung vom 7. März 2018 beantragte die VB (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie legte v.a. nochmals dar,

dass bei Ersatzfakturen mindestens ein Hinweis ersichtlich sein sollte, welche

Rechnungsnummer welche alte Faktura ersetze. Auch seien keine Nachweise erbracht

worden, woraus erkennbar gewesen wäre, welche neuen Rechnungsnummern die

bisherigen, nicht im Debitorenbestand aufgeführten Rechnungen ersetzten. Zudem

sei im Rahmen einer Steuermeldung, konkret betreffend die ausgestellte Rechnung

Nr. 276 vom 22. Dezember 2016 über CHF 2'500.00 der Nachweis erbracht worden,

dass die Steuerpflichtigen diese Rechnung weder im ausgewiesenen

Debitorenbestand noch im Jahresumsatz verbucht hätten. Bei total 25 fehlenden

Rechnungen bzw. Rechnungsnachweisen sei die Erhöhung des Debitorenbestandes um

CHF 20'000.00 moderat erfolgt; der Ermessenspielraum sei nicht voll

ausgeschöpft worden.

4.

Mit Stellungnahme

vom 17. April 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren

und Ausführungen im Wesentlichen fest.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden frist-

und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160

Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2

Im Verfahren vor

Steuergericht ist nur noch die Aufrechnung von CHF 20'000.00 betreffend

Debitorenbestand streitig.

2.1

Gemäss Art. 123

Abs. 1 DBG haben die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen

Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. § 127 Abs. 1

StG). Dabei gilt die Grundregel, dass die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden

Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen,

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 77).

2.2

Die Vorbringen der

Rekurrenten, die fehlenden Einzahlungsscheine wegen eines verschütteten Kaffees

nicht verwendet zu haben, überzeugen bei gegebener Sachlage nicht. Seitens der

Rekurrenten blieb denn unwidersprochen, dass nicht nur die ES mit den Nummern

280-291 und 294-302, sondern auch diejenigen mit den Nummern 244, 245, 262 und

305.

in der Debitorenabrechnung fehlten. Zudem hat die Vorinstanz den Nachweis

erbracht, dass die Abrechnung Nr. 276 weder im Debitorenbestand noch im

Jahresumsatz verzeichnet war. Gerade bei den Abrechnungsnummern 244, 245, 262

und 305 (Replik der Rekurrenten vom 17.4.2018), mithin offenbar durch Kunden

neu angeforderte ES, wäre es für die Rekurrenten ein Leichtes gewesen, die

Ersatznummern bzw. die Ersatzfakturen zu bezeichnen.

2.3

Die

Beweissituation stellt sich hier so dar, dass die Rekurrenten die Lücken im

Debitorenbestand mit sachdienlichen Beweismitteln schlüssig hätten erklären

resp. belegen können, beispielsweise durch Fakturierung mit

"untergegangener" und neuer ES-Nummer. Wenn es wie vorliegend um

überschaubare Verhältnisse geht und der Nachweis für die Abzugsberechtigung von

steuermindernden Tatsachen mit sachdienlichen Beweismitteln problemlos erbracht

werden kann, gilt die allgemeine Regel, dass die steuerpflichtige Person

steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen nicht nur behaupten, sondern auch zu

belegen hat und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 83).

2.4

Die Höhe der

vorliegenden Aufrechnung ist nicht zu beanstanden. Bei einem durchschnittlichen

Fakturierungsbetrag von über CHF 4'000.00 liegt bei 25 fehlenden Abrechnungen

eine Aufrechnung von CHF 20'000.00 durchaus im Ermessensbereich der Vorinstanz.

2.5

Was die

Rekurrenten weiter vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.

Nach § 141 Abs.

2.

StG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständige

Erwerbstätigkeit wie hier die Steuererklärung, die unterzeichneten

Jahresrechnungen der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische

Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und

Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (vgl. 125 Abs. 2

DBG). Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss geführt, wenn die Geschäftsfälle

darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt

sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12).

Es ist davon

auszugehen, dass die Nummern auf den Rechnungen jeweils aufgedruckt sind; dies

gilt auch für die ES. Hier ist die diesbezügliche Situation indessen unklar;

der Nachweis der fehlenden Rechnungsnummern ist vorliegend aber nicht erbracht

worden, die Rekurrenten hätten die Lücke mit Ersatznummern schliessen können.

Dies haben sie indes offensichtlich nicht getan. Die Rekurrenten sind nach dem

Gesagten ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Im Übrigen erscheinen

ihre wechselnden Erklärungen als nicht überzeugend (E-Mailverkehr vom 26.9.2017

bis 14.12.2017). Ferner entstanden infolge der Tätigkeit des Rekurrenten als S

und C sog. Steuermeldungen; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Rekurrenten

von Konkurrenten angezeigt worden wären.

Rekurs und

Beschwerde sind nach dem Ausgeführten unbegründet und daher abzuweisen.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 820.00

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 600.00; Zuschlag: CHF 220.00).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 820.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Vizepräsident: Der Sekretär:

Dr. A. Roberti W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_647/2018 vom

29. November 2018 abgewiesen)