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Entscheid

SGSTA.2018.51

Staats- und Bundessteuer 2016

11. März 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

N. 11 ff.).

2.2 Es gilt folglich

zu prüfen, in welcher Höhe den Rekurrenten bzw. deren Versicherungen tatsächlich

Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien ausbezahlt worden sind. Aus

den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass den Rekurrenten effektiv mehr

als CHF 7'008.00 zugeflossen sind (Akten-Beleg 1/14, Seite 2), mithin ein

anderer - sprich höherer - Betrag als Prämienverbilligung anzurechnen wäre. Es

mag sein, dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die Berechnung der

individuellen Prämienverbilligung sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben

folgend nicht nur auf die Einkommen der Rekurrenten, sondern auch auf das

Einkommen der im gleichen Haushalt lebenden Töchter abstellte und somit

(gesamthaft) erhöhte Prämienverbilligungen resultierten. Im Sinne der unter E.

2.1 hiervor erwähnten Lehre zur sog. Reinvermögenszuflusstheorie sind aber nur

die effektiv den Rekurrenten zugeflossenen (Prämienverbilligungs-)Beiträge

steuerlich zu beachten.

Für die

Berechnung des Versicherungsprämienabzugs sind deshalb nur CHF 7'008.00 zu

berücksichtigen, was für die Rekurrenten zu einem Abzug von CHF 2'883.00 führt.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einbezug der Steuererklärungen der beiden

volljährigen Töchter der Rekurrenten. Diese haben in ihren Steuererklärungen

des fraglichen Steuerjahrs jeweils die auf sie anfallende und durch die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn errechnete Krankenkassen-Prämienverbilligung (D: CHF

3'240.00; E: CHF 1'032.00) einkommensrelevant deklariert bzw. versteuert

(Akten-Belege 1/6 u. 7).

Rekurs und

Beschwerde sind in diesem Punkt gutzuheissen.

3.1 Die Vorinstanz hat

in ihrem Einspracheentscheid einen Betrag von CHF 6'000.00 als Privatanteil für

die Pferdenutzung aufgerechnet. Diese Aufrechnung begründet sie im Wesentlichen

damit, dass gemäss dem Merkblatt NL 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

(ESTV) eine Aufrechnung möglich sei, mitunter gar CHF 5'500.00 pro Pferd

aufzurechnen wären, falls sämtliche Kosten dem Betrieb belastet würden. Zudem

müsse die Pferdezucht vorliegend mit 7,3 % - in Relation zum Gesamtumsatz - als

unbedeutend betrachtet werden. Auch der regelmässige Einsatz von ca. vier

Pferden bei Reitturnieren spreche für eine Aufrechnung eines Privatanteils.

Die Vorbringen

der Vorinstanz sind wenig schlüssig. Die durch diese den Akten beigefügten

Belege (Akten-Belege 3/3-10) erzeigen zwar Richtwerte, die für eine Aufrechnung

von Privatanteilen bei Pferdehaltung in der Landwirtschaft herangezogen werden

können. Die «Merkblätter und Weisungen» lassen aber keinen direkten Bezug zu

einem Pferdezuchtbetrieb erkennen. Vielmehr wird nach Lesart des Gerichts auf

Betriebe verwiesen, die hauptsächlich Landwirtschaft i.S. des Ackerbaus und der

Forstwirtschaft betreiben (Akten-Beleg 3/4). Auch aus der Wegleitung der ESTV

(Akten-Beleg 3/6) lässt sich nicht ableiten, wieso vorliegend zwingend eine

Aufrechnung von Privatanteilen zu erfolgen hätte. Vielmehr wird darin unter

Ziff. 5.4. lediglich ausgeführt, dass aus der Vermietung von Pferden stammende

Einkünfte als solche zu deklarieren sind.

Erwägungen

3.2

In vorliegender

Streitsache blieb unbestritten, dass die Rekurrenten einen Betrieb führen, der

hauptsächlich in der Rinderaufzucht und Schweinemast tätig ist. Aus den sich in

den Akten befindenden Auszügen der Betriebsbuchhaltung ist ersichtlich, dass

die Pferdezucht in Relation zum Gesamtumsatz in der Tat einen untergeordneten

Teil einnimmt. Im Prozessverfahren wurde durch die Vorinstanz aber nicht

bestritten, dass die Pferdezucht Bestandteil des gesamten Tierzuchtbetriebs

bildet und zum Geschäftsvermögen der Rekurrenten gehört. Eine Aufrechnung als

Privatanteil ist folglich vorzunehmen, wenn Teile (sprich Pferde) hiervon

privat genützt würden. Von Privatanteilen wird dann gesprochen, wenn Kosten

sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen. In diesen Fällen ist

ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, der nicht dem Geschäftsaufwand

belastet werden darf (vgl. Irene Findeisen/Ralph

Theiler, in: Peter B. Nefzger, Madeleine Simonek, Thomas P. Wenk,

Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 63 zu §

24). Anders als die Vorinstanz kann das Steuergericht eine zur Aufrechnung

führende private Nutzung der Pferde aber nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass

ein Teil der Pferde (gemäss Vorinstanz vier Tiere) regelmässig an Reitturnieren

eingesetzt wird. Die Ausführungen der Rekurrenten sind indes nachvollziehbar

und glaubhaft, wenn sie diesbezüglich darlegen, dass die Teilnahme an

Springreit- und Fahranlässen bei einem Pferdezuchtbetrieb von hoher Bedeutung

ist, weil der Pferdezuchtwert u.a. auch durch erzielte Resultate an solchen Anlässen

ermittelt wird (vgl. Akten-Beleg 5/1; Bestätigung Schweiz. Freibergerverband

vom 19.10.2018). Es ist denn anhand der Angaben und Unterlagen davon

auszugehen, dass die gezüchteten Pferde für den Verkauf bestimmt sind und deren

Teilnahme an Turnieren ihren Wert steigert. Auch liegt es auf der Hand, dass

bei einem Pferdezuchtbetrieb die gezogenen Pferde «bewegt» werden müssen und

diese Trainings (inkl. Ritte) im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit

stattfinden. In casu liegt somit keine private Nutzung von Pferden vor. Auch

unter diesem Aspekt ist auf eine Aufrechnung eines Privatanteils zu verzichten.

Es kann

vorliegend offenbleiben, ob unter Berücksichtigung einer sog.

Vollkostenrechnung die Pferdezucht der Rekurrenten mittel- bis langfristig

(noch) als geschäftliche Tätigkeit einzustufen wäre; bei längeren Verlusten

wäre eine Hobbytätigkeit zu prüfen. Im hierortigen Verfahren sind aber keine

Gründe auszumachen, welche die Aufrechnung eines Privatanteils rechtfertigen.

Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt deshalb gutzuheissen.

4.

Nach Ausgeführtem

ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die durch die Rekurrenten geltend

gemachten Kosten für Reitstunden der Tochter D im Gesamtbetrag von CHF 780.00

nicht als geschäftlich begründet zu qualifizieren und deshalb nicht als

einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. So führen die Rekurrenten selber

aus (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift, S. 10), dass die Tochter nach

abgeschlossenem Agronomiestudium den Betrieb der Rekurrenten/Eltern zu

übernehmen gedenkt. Es liegt deshalb vorwiegend im Interesse der Tochter, diese

Kosten im Hinblick auf die Übernahme des elterlichen Hofes in ihrer

Steuererklärung als Aus- bzw. Weiterbildungskosten geltend zu machen. Anders

wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn die Tochter im elterlichen Betrieb in

einem Anstellungsverhältnis stünde bzw. im fraglichen Steuerjahr gewesen wäre.

Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Rekurs und

Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen; im

Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben

die Rekurrenten reduzierte Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3

und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 350.00 festzusetzen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber

vertreten haben.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs

und Beschwerde abgewiesen.

2. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 350.00

zur Bezahlung auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB W (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG C

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: