SGSTA.2018.51
Staats- und Bundessteuer 2016
11. März 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 11. März 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.51;
BST.2018.49
A
und B
X
gegen
Veranlagungsbehörde W
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A und B X, C, reichten mit Datum vom 4.9.2017 ihre
Steuererklärung 2016 ein. Die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2016
wurde den Steuerpflichtigen am 19.2.2018 eröffnet. Die Veranlagung beinhaltete -
in Abweichung zur Selbstdeklaration - diverse Aufrechnungen. So wurden die
Abzüge für Krankenkassenprämien um die erhaltenen Prämienverbilligungen von CHF
11'280.00 gekürzt und die Reitstunden der Tochter D sowie die Privatanteile für
zwei Pferde um insgesamt CHF 6'780.00 aufgerechnet. Bei der Bundessteuer wurden
die Fahrtkosten um CHF 1'466.00 auf die maximal zulässigen CHF 3'000.00
gekürzt.
2. Die
Steuerpflichtigen fochten die Veranlagung 2016 mit Einsprache vom 3.3.2018 an,
mit dem Begehren, die Aufrechnung von CHF 6'780.00 (Privatanteil Pferde CHF
6'000.00; Reitstundenaufwand Tochter CHF 780.00) rückgängig zu machen und die
Anteile der Krankenkassenprämienverbilligung der Töchter D und E
ausschliesslich in deren Steuererklärung bzw. -veranlagung zu berücksichtigen.
Am 15.5.2018 und 30.5.2018 fanden aufgrund der Angaben und Unterlagen
Einspracheverhandlungen statt.
3. Mit
Verfügung/Einspracheentscheid vom 24.7.2018 wies die Veranlagungsbehörde W
(nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie begründete ihren ablehnenden
Entscheid damit, dass vorliegend dem Steuerpflichtigen als Antragsteller eine
Prämienverbilligung von total CHF 11'280.00 gutgeschrieben worden sei. Darin
inbegriffen seien zwar auch die Prämienverbilligungen für die Töchter D (CHF
3'240.00) und E (CHF 1'032.00); steuerrechtlich entscheidend sei jedoch,
wem die Prämienverbilligung ausbezahlt worden sei. Vorliegend sei dies
zweifellos der Steuerpflichtige gewesen, zumal dieser - als Voraussetzung für
den Anspruch auf die Prämienverbilligung - einen Kinderabzug nach § 43 Abs. 1
lit. a StG geltend machen kann.
Bezüglich der
Bewertung der Naturalbezüge und Privatanteile in der Land- und Forstwirtschaft
würden - so die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid weiter - grundsätzlich
die Ausführungen im Merkblatt NL 1/2007 der ESTV gelten. Dieses sehe vor, dass
pro Pferd und Jahr CHF 3'000.00 als Privataufwand belastet werden dürften;
falls sämtliche Kosten dem Betrieb belastet würden, wären es gar CHF 5'500.00
pro Pferd. Zudem müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige
in der Landwirtschaft (mit hauptsächlicher Tierhaltung) tätig sei und der
Betriebszweig der Pferdezucht mit einem Umsatz von CHF 13'578.00 (7,3 % vom
Gesamtumsatz der Tierhaltung) aber eher als unbedeutend eingestuft werden
müsse. Ausgehend von Futterkosten von rund CHF 19'000.00 für insgesamt 10
Pferde (wobei nur deren sieben dem Steuerpflichtigen gehörten) und zusätzlich
zu veranschlagenden Tierarzt-, Stall- und Arbeitskosten, müsse gar von einem
grösseren Verlust gesprochen werden. Auch unter Berücksichtigung der
regelmässigen Einsätze von ca. vier Pferden an Reitturnieren, wobei der
Steuerpflichtige und seine Tochter D als Springreiter figurieren, müsse die
Aufrechnung von CHF 3'000.00 pro Pferd geradezu als grosszügig bewertet werden.
Des Weiteren
seien die Reitstunden der Tochter D im Umfang von CHF 780.00 zu den privaten
Lebenshaltungskosten zu zählen und entsprechend aufzurechnen. So habe D im
Sommer 2016 die Lehre als Detailfachangestellte bei der F AG abgeschlossen und
anschliessend die Berufsmatura mit dem Ziel eines nachfolgenden
Agronomiestudiums in Angriff genommen. Ein Anstellungsverhältnis im elterlichen
Betrieb habe nicht bestanden.
4.1 Mit Schreiben vom
23.8.2018 erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs und
Beschwerde ans Kantonale Steuergericht Solothurn (KSG). Darin beantragten sie,
es seien, unter Aufhebung des Einspracheentscheids, die den Versicherungskosten
angerechneten Prämienverbilligungen im Betrag von CHF 11'280.00 um die den
volljährigen und mündigen Töchtern E und D zustehenden individuellen
Prämienverbilligungen in der Höhe von CHF 4'772.00 zu reduzieren und die
abziehbaren Krankenkassenprämien um CHF 2'883.00 zu erhöhen. Des Weiteren
beantragten die Steuerpflichtigen in ihrer Eingabe, auf die Aufrechnung von CHF
6'000.00 als Privatanteil für Pferde zu verzichten und die Kosten für die
Reitausbildung der Tochter D im Umfang von CHF 780.00 als geschäftsmässig
begründeten Aufwand zum Abzug zuzulassen.
4.2 Zur Begründung
führen die Rekurrenten im Wesentlichen aus, dass sich die Vorinstanz in ihrem
ablehnendem Einspracheentscheid auf die Wiedergabe des Prozessablaufs
beschränke, ohne auf die durch die Rekurrenten gemachten Vorbringen und
eingereichten Beweismittel einzugehen. So werde im Einspracheentscheid
ausgeblendet, dass im Einspracheverfahren zwei Einspracheverhandlungen
stattgefunden hätten, anlässlich welcher u.a. auch die Verfügung der
Ausgleichskasse über die im Jahr 2016 erhaltenen Prämienverbilligungen noch
nachgereicht worden sei. Gleichzeitig monieren die Rekurrenten in ihrer
Eingabe, dass ihnen bislang keine Protokolle der Einspracheverhandlungen
ausgehändigt worden bzw. zugestellt worden seien.
4.2.1 Bezüglich der
Prämienverbilligung halten die Rekurrenten fest, dass der individuelle
Prämienverbilligungsanspruch einer selbständig steuerpflichtigen Person in
einem untrennbaren Zusammenhang mit der von ihr zu tragenden (individuellen)
Versicherungsprämie stehe; entsprechend habe sich denn eine steuerpflichtige
Person ihren individuellen Anspruch auf Prämienverbilligung bei ihrer eigenen
Versicherungsprämie anrechnen zu lassen. Die Argumentation der Vorinstanz, der
Antragsteller und Rekurrent habe sich die gesamten Prämienverbilligungen
anrechnen zu lassen, weil er diese als Folge der gewährten Kinderabzüge gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. a StG geltend machen könne und entsprechend auch erhalten
habe, sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch.
So müsse einmal
mehr bestritten werden, dass den Rekurrenten Prämienverbilligungen im Umfang
von CHF 11’280 zugeflossen seien; nachgewiesenermassen beschränke sich der
Anspruch auf Prämienverbilligung der Steuerpflichtigen auf CHF 7'008.00. Dieser
Sachverhalt sei im Übrigen der Verfügung der Ausgleichskasse vom 30.3.2016 zu
entnehmen. Ein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung bestünde nur, wenn
Personen gemeinsam besteuert würden. In Anbetracht der selbständigen
Steuerpflicht der beiden volljährigen Töchter läge vorliegend
unbestrittenermassen aber keine Gesamtbesteuerung vor. Zwar würden Ein- oder
Zweieltern-Familien gemäss § 67 Abs. 1 SV eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit bilden, wobei jedes Kind, für welches bei der
Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und
gewährt worden sei, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der
Familie zugerechnet werde, auch wenn es - wie vorliegend - selbständig
besteuert werde. Diese Bestimmung müsse als Koordinationsregelung betrachtet
werden, zumal sie die Berechnungsmethode für die individuellen Prämienverbilligungsansprüche
in der konkreten Familienkonstellation vorgebe und die Überweisungen der
Prämienverbilligungen - in der Regel direkt an die jeweilige Krankenkasse -
regle. Daraus abzuleiten, die Rekurrenten hätten nebst ihren eigenen
Prämienverbilligungsansprüchen auch einen Anspruch auf die individuellen
Prämienverbilligungsansprüche der beiden erwachsenen Töchter, sei falsch, zumal
nach der übergeordneten Sozialgesetzgebung ein Gesamtanspruch nur bei
gemeinsamer Besteuerung entstehe. Des Weiteren müsse der Vorinstanz ein
widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, da diese die den beiden
Töchtern der Rekurrenten zustehenden individuellen Prämienverbilligungen in
deren Steuererklärungen bereits angerechnet habe. Die zusätzliche Anrechnung
dieser Prämienverbilligung bei den Rekurrenten müsse daher geradezu als
willkürlich bezeichnet werden. Diesen Ausführungen entsprechend seien die den
Rekurrenten tatsächlich anzurechnenden Prämienverbilligungen auf total CHF
7'008.00 zu beschränken, was zu einer Erhöhung des Versicherungsabzugs um CHF
2'883.00 führe.
4.2.2 Hinsichtlich der
Aufrechnung von CHF 6'000.00 als Privatanteil für die Pferdenutzung verlangen
die Rekurrenten deren Streichung. Insbesondere monieren die Rekurrenten das
Vorbringen der Vorinstanz, gemäss dem Merkblatt ML 1/2007 der ESTV bei einem
landwirtschaftlichen Betrieb mit nachgewiesener Pferdezucht und -ausbildung pro
Pferd einen Privatanteil ausscheiden zu müssen; eine solche Vorgabe existiere
in diesem Merkblatt nicht einmal ansatzweise. Überhaupt sei das Vorgehen der
Vorinstanz als stossend zu bewerten. Diese begründe die Aufrechnung eines
Privatanteils bei einem Pferdezucht- und -ausbildungsbetrieb in keiner Weise.
Die Ausscheidung von Privatanteilen an Pferden sei denn auch nur zulässig, wenn
eine tatsächliche private Nutzung vorliege. Eine solche private Nutzung werde
in aller Form bestritten. Wie anlässlich der Einspracheverhandlung ausführlich
dargelegt, erfolge die Nutzung der Pferde in rein geschäftlicher Art und Weise.
Das intensive Training der Pferde erfolge im Rahmen der geschäftlichen
Pferdezucht und -ausbildung, was eine ausreichende Belastung für die Tiere
darstelle und deren nötige Regenerationszeit gewähre. Alleine die Freude an der
Arbeit mit Pferden rechtfertige keine Aufrechnung eines Privatanteils,
ansonsten zwangsläufig eine Ungleichbehandlung von Pferdezuchtbetrieben mit
anderen Tierzuchtbetrieben (beispielsweise Lamas, Alpakas) erfolge. Auch werde
in der vorinstanzlichen Verfügung keine Auseinandersetzung bezüglich der Frage
vorgenommen, ob bei Vorliegen eines Pferdezuchtbetriebes überhaupt eine private
Nutzung vorliegen könne. Die durch die Vorinstanz erfolgte Ausscheidung müsse
doch eher als willkürlich und rein fiskalistisch motiviert eingestuft werden.
Immerhin könne -
so die Rekurrenten weiter - davon ausgegangen werden, dass auch die Vorinstanz
den Bestand einer Pferdezucht anerkenne. Allerdings mache diese geltend, dass
die Pferdezucht als unbedeutend einzustufen sei. Diese Feststellung der
Vorinstanz sei falsch, zumal sie auf der simplen Annahme beruhe, dass der
Umsatzanteil der Pferdezucht lediglich 7,6 % betrage. Vielmehr müssten die
Erträge aus der bodenabhängigen Produktion verglichen werden, weil die
betriebssichernden Direktzahlungen an die Fläche gebunden seien. Bei dieser
Betrachtungsweise ergäbe sich für die Pferdezucht ein Betriebsanteil von rund
25 %. Des Weiteren gelte zu beachten, dass die Springreit- und Fahranlässe bei
einem Pferdezuchtbetrieb von hoher Bedeutung seien, zumal der Pferdezuchtwert
u.a. durch die erzielten Resultate an solchen Anlässen ermittelt werde.
Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die Vorinstanz in fine die private
Nutzung der Pferde nur behaupte, ohne hierfür einen Nachweis erbracht zu haben.
4.2.3 Was die
Aufrechnung der Ausbildungskosten der Tochter D anbelangt, wird ausgeführt,
dass nichts Ungewöhnliches vorläge, wenn Familienangehörige in einem
landwirtschaftlichen Betrieb Mithilfe leisteten. Aus diesem Grund sei es
gerechtfertigt, die mitarbeitende Tochter als Personal der Steuerpflichtigen zu
betrachten und die hierfür getätigten Auslagen als geschäftsmässig begründet
einzustufen. Dies gelte umso mehr, als die Tochter ihren Vater aktiv bei der
Pferdezucht und -ausbildung unterstütze und den landwirtschaftlichen Betrieb
nach erfolgtem Agronomiestudium übernehmen werde. Unter Würdigung der Kosten
als Investition in die Unfallprävention und die Nachfolgeregelung könne
vorliegend nicht von Lebenshaltungskosten ausgegangen werden. Die geltend
gemachten Kosten in der Höhe von CHF 780.00 würden daher geschäftsmässig begründeten
Aufwand darstellen.
5. Auf die durch die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13.9.2018 gemachten Ausführungen sowie
die durch die Rekurrenten replizierenden Vorbringen vom 23.10.2018 wird -
soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs und
Beschwerde gegen die Veranlagung der Staats- und Bundessteuer sind
unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht worden. Das KSG ist
sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Steuerpflichtigen sind durch den
angefochtenen Einspracheentscheid beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist
einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer dieselbe wie für die
direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können deshalb gemeinsam in einem
Urteil begründet werden.
Soweit die
Rekurrenten ein fehlendes Einspracheprotokoll rügen, ist auf § 150 Abs. 2 StG
hinzuweisen, wonach die Begehren und Aussagen der Steuerpflichtigen oder des
Vertreters zu protokollieren sind. Die Vorinstanz hat indes auf ein Protokoll
verzichtet (Vernehmlassung). Da das KSG im Rekursverfahren die gleichen
Befugnisse hat wie die Vorinstanz (vgl. § 161 Abs. 2 StG), ist keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs anzunehmen; die Rekurrenten konnten sich denn vorliegend
hinreichend äussern (Replik).
2.1 Gemäss § 41 Abs. 2
StG sind u.a. Prämien für die Krankenversicherung von den Einkünften bis zum
gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag abziehbar, sofern sie nicht unter § 41
Abs. 1 lit. g StG fallen. Von den bezahlten Versicherungsprämien sind die
erhaltenen Prämienverbilligungen in Abzug zu bringen. Dabei ist der Grundsatz
zu beachten, dass der Einkommenssteuer grundsätzlich alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte unterliegen (§ 21 StG; Art. 16 DBG).
Steuerpflichtiges Einkommen setzt immer einen Vermögenszugang voraus. Dieser
kann aber nicht nur darin bestehen, dass Werte der steuerpflichtigen Person
zufliessen, sondern auch weggefallene Schuldverpflichtungen bzw. ersparte
Aufwendungen können einen Vermögenszugang darstellen und dementsprechend steuerbar
sein (vgl. hierzu grundsätzlich: Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., VB zu Art. 16 - 39 N. 20 ff.; Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., § 10
Sachverhalt
N. 11 ff.).
2.2 Es gilt folglich
zu prüfen, in welcher Höhe den Rekurrenten bzw. deren Versicherungen tatsächlich
Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien ausbezahlt worden sind. Aus
den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass den Rekurrenten effektiv mehr
als CHF 7'008.00 zugeflossen sind (Akten-Beleg 1/14, Seite 2), mithin ein
anderer - sprich höherer - Betrag als Prämienverbilligung anzurechnen wäre. Es
mag sein, dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die Berechnung der
individuellen Prämienverbilligung sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben
folgend nicht nur auf die Einkommen der Rekurrenten, sondern auch auf das
Einkommen der im gleichen Haushalt lebenden Töchter abstellte und somit
(gesamthaft) erhöhte Prämienverbilligungen resultierten. Im Sinne der unter E.
2.1 hiervor erwähnten Lehre zur sog. Reinvermögenszuflusstheorie sind aber nur
die effektiv den Rekurrenten zugeflossenen (Prämienverbilligungs-)Beiträge
steuerlich zu beachten.
Für die
Berechnung des Versicherungsprämienabzugs sind deshalb nur CHF 7'008.00 zu
berücksichtigen, was für die Rekurrenten zu einem Abzug von CHF 2'883.00 führt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einbezug der Steuererklärungen der beiden
volljährigen Töchter der Rekurrenten. Diese haben in ihren Steuererklärungen
des fraglichen Steuerjahrs jeweils die auf sie anfallende und durch die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn errechnete Krankenkassen-Prämienverbilligung (D: CHF
3'240.00; E: CHF 1'032.00) einkommensrelevant deklariert bzw. versteuert
(Akten-Belege 1/6 u. 7).
Rekurs und
Beschwerde sind in diesem Punkt gutzuheissen.
3.1 Die Vorinstanz hat
in ihrem Einspracheentscheid einen Betrag von CHF 6'000.00 als Privatanteil für
die Pferdenutzung aufgerechnet. Diese Aufrechnung begründet sie im Wesentlichen
damit, dass gemäss dem Merkblatt NL 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eine Aufrechnung möglich sei, mitunter gar CHF 5'500.00 pro Pferd
aufzurechnen wären, falls sämtliche Kosten dem Betrieb belastet würden. Zudem
müsse die Pferdezucht vorliegend mit 7,3 % - in Relation zum Gesamtumsatz - als
unbedeutend betrachtet werden. Auch der regelmässige Einsatz von ca. vier
Pferden bei Reitturnieren spreche für eine Aufrechnung eines Privatanteils.
Die Vorbringen
der Vorinstanz sind wenig schlüssig. Die durch diese den Akten beigefügten
Belege (Akten-Belege 3/3-10) erzeigen zwar Richtwerte, die für eine Aufrechnung
von Privatanteilen bei Pferdehaltung in der Landwirtschaft herangezogen werden
können. Die «Merkblätter und Weisungen» lassen aber keinen direkten Bezug zu
einem Pferdezuchtbetrieb erkennen. Vielmehr wird nach Lesart des Gerichts auf
Betriebe verwiesen, die hauptsächlich Landwirtschaft i.S. des Ackerbaus und der
Forstwirtschaft betreiben (Akten-Beleg 3/4). Auch aus der Wegleitung der ESTV
(Akten-Beleg 3/6) lässt sich nicht ableiten, wieso vorliegend zwingend eine
Aufrechnung von Privatanteilen zu erfolgen hätte. Vielmehr wird darin unter
Ziff. 5.4. lediglich ausgeführt, dass aus der Vermietung von Pferden stammende
Einkünfte als solche zu deklarieren sind.
Erwägungen
3.2
In vorliegender
Streitsache blieb unbestritten, dass die Rekurrenten einen Betrieb führen, der
hauptsächlich in der Rinderaufzucht und Schweinemast tätig ist. Aus den sich in
den Akten befindenden Auszügen der Betriebsbuchhaltung ist ersichtlich, dass
die Pferdezucht in Relation zum Gesamtumsatz in der Tat einen untergeordneten
Teil einnimmt. Im Prozessverfahren wurde durch die Vorinstanz aber nicht
bestritten, dass die Pferdezucht Bestandteil des gesamten Tierzuchtbetriebs
bildet und zum Geschäftsvermögen der Rekurrenten gehört. Eine Aufrechnung als
Privatanteil ist folglich vorzunehmen, wenn Teile (sprich Pferde) hiervon
privat genützt würden. Von Privatanteilen wird dann gesprochen, wenn Kosten
sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen. In diesen Fällen ist
ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, der nicht dem Geschäftsaufwand
belastet werden darf (vgl. Irene Findeisen/Ralph
Theiler, in: Peter B. Nefzger, Madeleine Simonek, Thomas P. Wenk,
Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 63 zu §
24). Anders als die Vorinstanz kann das Steuergericht eine zur Aufrechnung
führende private Nutzung der Pferde aber nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass
ein Teil der Pferde (gemäss Vorinstanz vier Tiere) regelmässig an Reitturnieren
eingesetzt wird. Die Ausführungen der Rekurrenten sind indes nachvollziehbar
und glaubhaft, wenn sie diesbezüglich darlegen, dass die Teilnahme an
Springreit- und Fahranlässen bei einem Pferdezuchtbetrieb von hoher Bedeutung
ist, weil der Pferdezuchtwert u.a. auch durch erzielte Resultate an solchen Anlässen
ermittelt wird (vgl. Akten-Beleg 5/1; Bestätigung Schweiz. Freibergerverband
vom 19.10.2018). Es ist denn anhand der Angaben und Unterlagen davon
auszugehen, dass die gezüchteten Pferde für den Verkauf bestimmt sind und deren
Teilnahme an Turnieren ihren Wert steigert. Auch liegt es auf der Hand, dass
bei einem Pferdezuchtbetrieb die gezogenen Pferde «bewegt» werden müssen und
diese Trainings (inkl. Ritte) im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit
stattfinden. In casu liegt somit keine private Nutzung von Pferden vor. Auch
unter diesem Aspekt ist auf eine Aufrechnung eines Privatanteils zu verzichten.
Es kann
vorliegend offenbleiben, ob unter Berücksichtigung einer sog.
Vollkostenrechnung die Pferdezucht der Rekurrenten mittel- bis langfristig
(noch) als geschäftliche Tätigkeit einzustufen wäre; bei längeren Verlusten
wäre eine Hobbytätigkeit zu prüfen. Im hierortigen Verfahren sind aber keine
Gründe auszumachen, welche die Aufrechnung eines Privatanteils rechtfertigen.
Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt deshalb gutzuheissen.
4.
Nach Ausgeführtem
ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die durch die Rekurrenten geltend
gemachten Kosten für Reitstunden der Tochter D im Gesamtbetrag von CHF 780.00
nicht als geschäftlich begründet zu qualifizieren und deshalb nicht als
einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. So führen die Rekurrenten selber
aus (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift, S. 10), dass die Tochter nach
abgeschlossenem Agronomiestudium den Betrieb der Rekurrenten/Eltern zu
übernehmen gedenkt. Es liegt deshalb vorwiegend im Interesse der Tochter, diese
Kosten im Hinblick auf die Übernahme des elterlichen Hofes in ihrer
Steuererklärung als Aus- bzw. Weiterbildungskosten geltend zu machen. Anders
wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn die Tochter im elterlichen Betrieb in
einem Anstellungsverhältnis stünde bzw. im fraglichen Steuerjahr gewesen wäre.
Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Rekurs und
Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen; im
Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben
die Rekurrenten reduzierte Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3
und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 350.00 festzusetzen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber
vertreten haben.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs
und Beschwerde abgewiesen.
2. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern werden reduzierte Gerichtskosten von CHF 350.00
zur Bezahlung auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB W (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG C
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: